L 8 U 699/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 2028/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 699/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 16.01.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind weitere Folgen (Gesundheitsbeeinträchtigungen (Schmerzen/CRPS) an der rechten Hand) eines Arbeitsunfalles vom 15.09.2008 streitig.

Die Klägerin (geboren 1960) ist bei der Gemeinde H. als Raumpflegerin beschäftigt. Am 21.08.2008 stürzte die Klägerin im privaten Garten, dabei zog sie sich eine schmerzhafte Daumendistorsion rechts zu bei Druck- und Beugeschmerzen im rechten Daumengelenk mit Muskelkraftminderung (Berichte Dr. Sch. vom 26.08.2008, Dr. S. vom 29.10.2010, Dr. G. vom 07.02.2011 auf Blatt 147/148 bzw. 173 der Beklagtenakte sowie die Auskunft der Klägerin vom 15.02.2011, Blatt 174 der Beklagtenakte). Es bestand Arbeitsunfähigkeit wegen Distorsion des Handgelenkes, Prellung des Handgelenkes rechts und Kreuzschmerzen vom 21.08. bis 31.08.2008 (Vorerkrankungsverzeichnis der AOK vom 16.03.2010).

Am 15.09.2008 wollte sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ein Oberlicht an einer Türe reinigen. Beim Nach-oben-Recken löste sich ein (Ausschiebe-)Teil der ausziehbaren Leiter und die Klägerin fiel zu Boden. Im Durchgangsarztbericht von Dr. Sch. vom 15.09.2009 (Blatt 1 der Beklagtenakte; zur Unfallanzeige vom 17.09.2010 vgl. Blatt 5 der Beklagtenakte; zur Darstellung der Klägerin vgl. Blatt 174 der Beklagtenakte) ist angegeben, die Klägerin habe sich die linke Gesichtshälfte, die rechte Rippenseite, das linke Knie und das linke Sprunggelenk verletzt (Diagnosen: Thoraxprellung rechts, Gesichtsprellung links, Knieprellung links, OSG Distorsion links). In einem neurologischen Befundbericht von Dr. K. vom 22.10.2008 (Blatt 15/16 der Beklagtenakte) wurde über eine beklagte anhaltende Kraftlosigkeit und Schwellung der rechten Hand sowie ein Einschlafen der ersten drei Finger der rechten Hand berichtet. Die Genese der beklagten Schwäche, die Taubheit und Schwellung der rechten Hand müsse aus neurologischer Sicht offen bleiben. Anhaltspunkte für eine cervikale Wurzel- oder peripher-neurogene Irritation lägen nicht vor.

Die Klägerin befand sich im Folgenden bei Dr. B. (Kreiskrankenhaus B) in Behandlung. Dieser berichtete über beklagte Schmerzen im Bereich des Daumensattelgelenks, Parästhesien im Bereich der rechten Hand und des rechten Unterarmes und berichtete darüber, die Klägerin habe geschildert, ihr fehle das Feingefühl im Bereich der rechten Hand (Zwischenbericht vom 27.11.2008, Blatt 17 der Beklagtenakte). Wegen eines Verdachts auf eine milde Algodystrophie des rechten Armes (Zwischenbericht vom 14.01.2009, Blatt 19/20 der Beklagtenakte) leitete Dr. B. eine Schmerztherapie ein. In einem Kurzarztbrief der Schmerzambulanz des Kreiskrankenhauses S. vom 31.01.2009 (Blatt 23/24 der Beklagtenakte) wurde ausgeführt, beim Sturz von der Leiter sei u.a. die rechte Hand geprellt worden. Eine Woche danach habe die Klägerin eine Kraftlosigkeit der rechten Hand, Schwellungsgefühl und einen Dauerschmerz im rechten Daumengrundgelenk verspürt. Es liege ein CRPS der rechten oberen Extremität vor. Dr. W. stellte am 07.01.2009 (Blatt 40/41 der Beklagtenakte) eine Brachialgia paraesthetica nocturna et diurna [Erläuterung: Tag und Nacht auftretende Schmerzen im Bereich der Hand und des Unterarmes] bei mittelgradigem Carpaltunnelsyndrom, eine Rhizarthrose sowie eine Handgelenksarthrose rechts fest. Das Carpaltunnelsyndrom sei eine durch den Unfall aktivierte Störung.

Dr. B. und Dr. M. berichteten in der Zeit ab März 2008 (Berichte vom 04.03.2009, 11.03.2009 und 02.04.2009 sowie 14.05.2009, Blatt 29, 31/32 bzw. 37/38 und 54/55 der Beklagtenakte). Arbeitsfähigkeit trat am 10.04.2009 ein (Vorerkrankungsverzeichnis AOK vom 16.03.2010, Blatt 77 Beklagtenakte).

Am 10.08.2009 war die Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erneut auf einer Leiter stehend mit der Reinigung eines Oberlichts beschäftigt, als dieses herausbrach und ihr auf die Arme fiel (Durchgangsarztbericht Dr. B. vom 10.08.2009, Blatt 151,1 der Beklagtenakte). Sie erlitt eine Prellung am rechten Oberarm und der rechten Hand sowie eine Prellung am linken Unterarm und an der linken Hand. Vom 08.09.2009 bis zum 19.09.2009 führte die Klägerin im Zentrum für Integrierte Rehabilitation U. wegen eines "Komplex regionalen Schmerzsyndroms rechte Hand" eine vollstationäre Heilbehandlung durch (Abschlussbericht vom 30.09.2009 vgl. Blatt 127 der Beklagtenakte).

Am 13.01.2010 stellte sich die Klägerin wieder bei Dr. B. vor und gab Beschwerden nach Putzarbeiten mit einer schweren Maschine sowie Schneeräumarbeiten an. Mitgeteilt wurde eine Wiedererkrankung "zum DAB vom 15.09.2008" durch eine Schmerzakzentuierung an beiden Handgelenken (Durchgangsarztbericht vom 13.01.2010, Blatt 70/71 der Beklagtenakte; zu den Angaben der Klägerin vom 17.05.2010 vgl. Blatt 95 der Beklagtenakte). Der Neurologe Dr. N. diagnostizierte ein CRPS des rechten Armes sowie den Verdacht auf ein beginnendes CRPS des linken Armes (Bericht vom 12.02.2010, Blatt 72/73 der Beklagtenakte). Dr. B. behandelte die Klägerin nachfolgend unter der Diagnose CRPS der rechten Hand "nach Quetschverletzung" (Berichte vom 20.05.2010, 29.07.2010, 28.09.2010, 27.10.2010 und 27.01.2011, Blatt 96, 124/125, 134/135, 144/145 und 169/170 der Beklagtenakte). Auch fand eine erneute Untersuchung bei Dr. M. statt (Bericht vom 17.06.2010, Blatt 115/116 der Beklagtenakte). Dieser berichtete über eine Schwellung der rechten Hand, einen bis auf 0,5 cm möglichen Faustschluss, eine deutlich reduzierte grobe Kraft bei möglicher jedoch kraftloser Extension.

Die Beklagte veranlasste zunächst eine Untersuchung bei Prof. Dr. Sch. (zum Untersuchungsbericht vom 25.06.2010 vgl. Blatt 117/119 der Beklagtenakte), anschließend eine Zusammenhangsbegutachtung durch diesen (zum Gutachten vom 03.01.2011 vgl. Blatt 157/165 der Beklagtenakte). Prof. Dr. Sch. führte aus, er sehe keinen Zusammenhang der Beschwerden an der rechten Hand mit dem Unfall vom 15.09.2008, nachdem die Klägerin am 21.08.2008 eine Daumendistorsion erlitten und der Durchgangsarztbericht vom 15.09.2008 keine Unfallfolgen im Bereich des rechten Armes beschrieben habe. Ein CRPS verneinte er.

Die Klägerin schilderte mit Schreiben vom 15.02.2011 die verschiedenen Unfälle (Blatt 174 der Beklagtenakte). Sie gab dabei u.a. an, sie habe sich am 15.09.2008 Körperprellungen rechts sowie Schmerzen im rechten Arm und der rechten Hand zugezogen.

Prof. Dr. Sch. blieb in einer ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2011 (Blatt 177/179 der Beklagtenakte) bei seiner Einschätzung, dass sich die Klägerin am 15.09.2008 keine Verletzung der rechten Hand zugezogen habe, eine solche sei möglicherweise am 21.08.2008 erfolgt. Sollte vorübergehend ein CRPS vorgelegen haben, sei dieses am ehesten auf den Unfall vom 21.08.2008 zurückzuführen.

Mit Bescheid vom 04.05.2011 anerkannte die Beklagte den Vorfall vom 15.09.2008 als Arbeitsunfall. Als Unfallfolgen wurde eine Brustkorbprellung rechts, eine Gesichtsprellung links, eine Knieprellung links sowie eine Verstauchung im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes mit einer Behandlungsbedürftigkeit von maximal drei Wochen anerkannt. Die Veränderungen im Bereich der oberen Extremitäten, insbesondere an der rechten Hand, seien nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen.

Den trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beklagten und mehrfacher Ankündigung seitens der Klägervertretung nicht näher begründeten Widerspruch der Klägerin vom 25.05.2011 (Blatt 183 der Beklagtenakte) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2012 (Blatt 217/224 der Beklagtenakte) zurück.

Die Klägerin hat am 06.08.2012 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Die Klage wurde nicht begründet. Das SG hat Röntgenaufnahmen/CT-Bilder beigezogen und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2013 abgewiesen. Die Klage sei dahin verstanden worden, dass die Klägerin die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehre, dass auch die Gesundheitsbeeinträchtigungen an der rechten Hand als Unfallfolge anerkannt würden. Das Gericht habe sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen an der rechten Hand Folge des Arbeitsunfalls vom 15.09.2008 seien. Prof. Dr. Schaller habe nachvollziehbar und überzeugend darauf hingewiesen, dass bei der Erstuntersuchung keinerlei Unfallfolgen an der rechten Hand festgestellt worden seien. Daher spreche nichts dafür, die weiteren Beschwerden auf dieses Ereignis zurückzuführen. Vielmehr habe die Klägerin kurze Zeit vor dem Arbeitsunfall einen privaten Unfall erlitten, bei dem die rechte Hand betroffen gewesen sei. Auffallend sei zwar, dass verschiedene Ärzte die Gesundheitsbeeinträchtigungen an der rechten Hand als Folgen des Arbeitsunfall vom 15.09.2008 behandelt hätten, jedoch ohne den Zusammenhang zu klären. Allein die subjektiven Angaben der Klägerin reichten nicht aus um einen Zusammenhang wahrscheinlich machen zu können. Dies gelte vor allem deswegen, weil die Klägerin den Vorfall vom 21.08.2008 von sich aus nicht angegeben habe und dieser lediglich durch den Anstoß von Prof. Dr. Sch. zur weiteren Ermittlungen bekannt geworden sei.

Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 18.01.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin, erneut anwaltlich vertreten, am 18.02.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Sie hat weder einen Antrag gestellt noch eine Begründung vorgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 16.01.2013 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheid der Beklagten vom 04.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2012 festzustellen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen an der rechten Hand Folge des Arbeitsunfalles vom 15.09.2008 sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2014 hat die Klägerin angegeben, sich auch am 15.09.2008 an der rechten Hand verletzt zu haben. Der Untersuchungsbericht sei falsch, die Schmerzen an der rechten Hand seien aber von den stärkeren Verletzungen an anderen Körperstellen überlagert gewesen, sodass diese zunächst nicht beachtet worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 04.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2012 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Gesundheitsbeeinträchtigungen an der rechten Hand als Folge des Arbeitsunfalles vom 15.09.2008. Der Senat nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung vom 16.01.2013 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei lediglich auf Folgendes hingewiesen:

Der Senat konnte eine Kausalität zwischen dem unstreitig am 15.09.2008 erlittenen Arbeitsunfall und den Gesundheitsbeeinträchtigungen an der rechten Hand nicht feststellen. Zunächst hatte weder die Klägerin noch der sie damals untersuchende Dr. Sch. - trotz umfassender Untersuchung - hierzu irgendwelche Angaben machen oder Befunde erheben können. Trotz umfangreicher Untersuchung noch am Unfalltag ergeben sich aus den unfallnahen Angaben der Klägerin aber auch aus den Untersuchungsbefunden von Dr. Sch. keinerlei Hinweise auf eine Verletzung des rechten Armes bzw. der rechten Hand. Soweit in der Unfallanzeige vom 17.09.2008 (Blatt 5 der Beklagtenakte) Prellungen am ganzen Körper angegeben hat, dürfte dies eher unspezifisch zu verstehen sein, denn auch im Durchgangsarztbericht vom 15.09.2008 (Blatt 1 der Beklagtenakte) sind mit Verletzungen der linken Gesichtshälfte, der rechten Rippenseite, des linken Knies und des linken Sprunggelenks jedenfalls im weiteren Sinne Verletzungen in allen Körperregionen beschrieben.

Erstmals hat die Klägerin gegenüber Dr. K. am 22.10.2008 (Blatt 15/16 der Beklagtenakte) eine Kraftlosigkeit, Schwellung und Taubheit der rechten Hand bzw. der ersten drei Finger der rechten Hand, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15.09.2008 angegeben. Jedoch hatte Dr. K. schon damals eine regelrechte Kraft festgestellt und die Frage nach neurologischen Ursachen offen gelassen. Soweit Dr. B. und Dr. Maurer Beeinträchtigungen bzw. Schmerzen der rechten Hand bzw. des rechten Armes angegeben haben, beruht dies im Wesentlichen auf Angaben der Klägerin, die unhinterfragt dem Unfall vom 15.09.2008 zugeordnet worden waren. Dr. N. hat dann im Bericht vom 12.02.2010 (Blatt 72/73 der Beklagtenakte) wandernde Schmerzen festgestellt, zunächst des rechten Armes, seit Ende Dezember 2009 vermehrt auch des linken Armes. Jedoch hat er ausdrücklich (Seite 2 seines Berichts = Blatt 73 der Beklagtenakte) ausgeführt, dass auch ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem ursprünglichen Arbeitsunfall vom 15.09.2008 in Frage zu stellen sei. Dem kann sich der Senat im Hinblick auf die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. Sch. und die Unterlagen der AOK anschließen.

Aus den von der AOK beigezogenen Unterlagen (insbesondere Blatt 78 der Beklagtenakte) ergibt sich nämlich, dass bereits am 21.08.2008 eine Distorsion (Verstauchung) des Handgelenks erfolgt war, die zumindest am 25.08.2008 als Prellung des Handgelenks weiter behandelt worden war und eine Arbeitsunfähigkeit bis 31.08.2008 zusammen mit "Kreuzschmerzen" begründete. Dem entsprechen auch die Berichte von Dr. Sch., Dr. S. und Dr. G. (Blatt 147, 148 = 151,1, 173 der Beklagtenakte). Hier wird gerade über Muskelkraftminderungen und Druck- und Bewegungsschmerzen im rechten Daumen bzw. einer Distorsion des Radiokarpalgelenks [Erläuterung: Handgelenk] berichtet. Soweit Dr. St. am 29.10.2010 (!) berichtet, die Klägerin habe angegeben, sie sei nach einer Woche beschwerdefrei gewesen, so ist dies für den Senat nicht überzeugend. Denn zum Einen liegt eine unfallnahe Äußerung der Klägerin auch nach den Unterlagen der Ärztin dieser Beschwerdeangabe nicht zugrunde, denn Dr. St. war von der Klägerin nach dem 25.08.2008 nicht mehr konsultiert worden; zum Anderen hat die Klägerin noch auf Veranlassung von Dr. St. vier Tage nach dem Unfall (am 26.08.2008) bei Dr. Sch. Röntgenaufnahmen anfertigen lassen, was deutlich gegen die Angabe, nach einer Woche beschwerde- und schmerzfrei gewesen zu sein, spricht. Zwar hat die Klägerin dies auch so gegenüber der Beklagten angegeben (vgl. Blatt 174 der Beklagtenakte), doch sind diese Angaben vom 15.02.2011 - über zwei Jahre nach dem Unfall - nicht überzeugend. Denn die Klägerin gibt hier, wie nun ihrer ersten inhaltlichen Ausführung seit Erhebung des Widerspruchs, ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, u.a. an, am 15.09.2008 auch Verletzungen des rechten Armes und der rechten Hand erlitten zu haben. Diese hat sie aber in zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall am 15.09.2010 keinem der behandelnden Ärzte geschildert. Auch soweit sie angibt, eine Kraftlosigkeit sei nicht im Zusammenhang mit dem Unfall am 21.08.2008, sondern erstmals nach dem Unfall am 15.09.2008 aufgetreten, stehen ihre Aussagen im Widerspruch zu den Berichten des behandelnden Arztes Dr. Sch., der bereits am 26.08.2008 eine Muskelkraftminderung - und damit im Zusammenhang mit dem Unfall am 21.08.2008 - angegeben hatte. Insoweit konnte sich der Senat auch nicht davon überzeugen, dass der D-Arzt-Bericht falsch gewesen wäre.

Vor diesem Hintergrund konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass beim Unfall am 15.09.2008 die rechte Hand bzw. der rechte Arm der Klägerin verletzt wurden und dass die später aufgetretenen Schmerzen im rechten Arm und der rechten Hand auf den Unfall vom 15.09.2008 zurückzuführen sind. Diese Überzeugung stützt sich - mit dem SG - auf das Gutachten von Prof. Dr. Sch ... Dieser konnte für den Senat schlüssig darlegen, dass in Folge des Unfalles vom 21.08.2008 und damit bereits vor dem Unfall vom 15.09.2008 Verletzungen im Bereich des rechten Armes vorhanden waren und mangels neuerlicher Verletzungen am rechten Arm bzw. der rechten Hand am 15.09.2008 ein Zusammenhang mit den später festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen dort nicht festzustellen ist.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin Ende Oktober 2008 gegenüber Dr. K. (Blatt 15/16 der Beklagtenakte) und Ende November 2008 gegenüber Dr. B. (Blatt 17/18 der Beklagtenakte) Beschwerden der rechten Hand bzw. des rechten Armes angegeben hat. Denn die damals gemachten Angaben zum Unfall am 15.09.2008 und der "seither anhaltenden Kraftlosigkeit, " (vgl. Bericht Dr. K. vom 22.10.2008, Blatt 15/16 der Beklagtenakte) widersprechen den ebenfalls damals gemachten Angaben, wonach es erst eine Woche später zu Kraftlosigkeit und Schmerzen im rechten Arm und der Hand gekommen sei (Bericht Dr. M. vom 31.01.2009, Blatt 23/24 der Beklagtenakte). Da die Klägerin damals aber auch den Unfall vom 21.08.2008 verschwiegen hatte, konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die Angaben der Klägerin zutreffend sind.

Der Senat konnte sich damit - mangels des Nachweises der Anknüpfungstatsache einer Verletzung des rechten Armes und der Hand beim Unfallgeschehen am 15.09.2008 - nicht davon überzeugen, dass das Unfallereignis vom 15.09.2008 im Sinne einer wesentlichen Bedingung in einem ursächlichen Zusammenhang zu dem vorliegend beklagten Gesundheitsschaden steht. Ein naturwissenschaftlicher Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem beklagten Gesundheitsschaden besteht nicht. Auch konnten Dr. K. und Prof. Dr. Sch. eine auf das Unfallgeschehen vom 15.09.2008 zurückgehende von der Wirbelsäule herrührende Symptomatik der Hand bzw. des Armes ausschließen.

Damit ist das Begehren, die beklagten Gesundheitsstörungen als Folge des Arbeitsunfalles vom 15.09.2008 festzustellen, unbegründet. Die Berufung war zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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