Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 3201/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1007/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG), da das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 4 AL 3201/13 zutreffend abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Nach dem Ergebnis der im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzunehmenden Überprüfung hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2013 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung höherer Berufsausbildungsbeihilfe. Die Beklagte hat sowohl den Gesamtbedarf, als auch das anzurechnende Einkommen rechtlich zutreffend ermittelt und auch rechnerisch korrekt festgesetzt.
Entgegen der Darlegung der Klägerin im Beschwerdeverfahren ist auch der Bedarf unter Beachtung der Vorschrift des 61 Abs. 1 SGB III korrekt zu Grunde gelegt worden. Nach § 61 Abs. 1 S. 1 SGB III wird der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zu Grunde gelegt, sofern die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht ist. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gilt als monatlicher Bedarf demnach ein Betrag von 348 EUR. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um 149 EUR monatlich. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach S. 2 übersteigen, erhöht sich der genannte Bedarf um bis zu 75 EUR. Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden dem entsprechend einen Gesamtbedarf von 668 EUR (Grundbedarf 348 EUR, Unterkunftsbedarf 149 EUR, Zusatzbedarf für Unterkunft 75 EUR, Fahrtkosten 84 EUR, Kosten für Arbeitskleidung 12 EUR) zugrundegelegt. Zu Recht hat das SG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (wonach sich die Bedarfe nach § 13 Abs. 1 für die Unterkunft um 224 EUR erhöhen, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt) nicht für anwendbar erklärt. Während sich der Unterkunftsbedarf nach der hier nicht mehr anwendbaren Vorgängerregelung (§ 65 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) ausdrücklich allein nach § 13 Abs.2 Nr. 2 BAföG gerichtet hat, legt § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB III diesen Bedarf nunmehr ohne Verweis auf die genannte Vorschrift fest. Für eine weitere Erhöhung des Bedarfs durch die weitere Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG besteht nach dem Willen des Gesetzgebers und nach dem eindeutigen Wortlaut (ein Verweis auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ist nicht mehr normiert) kein Raum.
Das SG hat ferner entgegen der Darstellung der Klägerin im Beschwerdeverfahren das Einkommen der Klägerin zutreffend berücksichtigt. Von dem im Zeitraum 27. August 2012 bis 31. August 2013 (Ausbildungsvergütung 400 EUR monatlich) und dem im Zeitraum 1. September 2013 bis 26. Januar 2014 (Ausbildungsvergütung 500 EUR monatlich) erzielten Gesamteinkommen (7700 EUR) ist gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 SGB III die Sozialpauschale gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG von 21,3 % (1640,10 EUR) abzuziehen. Dabei ist nicht relevant, welche Sozialversicherungsbeträge tatsächlich aufgewendet wurden (vgl. Hassel in Brand SGB III § 67 RdNr. 8 m.w.N.). Das anrechenbare Einkommen der Klägerin beträgt somit 6059,90, mithin monatlich 336,66 EUR. Von dem oben dargelegten Gesamtbedarf i.H.v. 668 EUR ist somit das Gesamteinkommen i.H.v. 336,66 EUR abzuziehen (= 331,34 EUR). Unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 71 SGB III ergibt sich somit, wie von der Beklagten bewilligt, ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 331 EUR.
Da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Senat weist deshalb die Beschwerde zurück.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG), da das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 4 AL 3201/13 zutreffend abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Nach dem Ergebnis der im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzunehmenden Überprüfung hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2013 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung höherer Berufsausbildungsbeihilfe. Die Beklagte hat sowohl den Gesamtbedarf, als auch das anzurechnende Einkommen rechtlich zutreffend ermittelt und auch rechnerisch korrekt festgesetzt.
Entgegen der Darlegung der Klägerin im Beschwerdeverfahren ist auch der Bedarf unter Beachtung der Vorschrift des 61 Abs. 1 SGB III korrekt zu Grunde gelegt worden. Nach § 61 Abs. 1 S. 1 SGB III wird der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zu Grunde gelegt, sofern die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht ist. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gilt als monatlicher Bedarf demnach ein Betrag von 348 EUR. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um 149 EUR monatlich. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach S. 2 übersteigen, erhöht sich der genannte Bedarf um bis zu 75 EUR. Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden dem entsprechend einen Gesamtbedarf von 668 EUR (Grundbedarf 348 EUR, Unterkunftsbedarf 149 EUR, Zusatzbedarf für Unterkunft 75 EUR, Fahrtkosten 84 EUR, Kosten für Arbeitskleidung 12 EUR) zugrundegelegt. Zu Recht hat das SG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (wonach sich die Bedarfe nach § 13 Abs. 1 für die Unterkunft um 224 EUR erhöhen, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt) nicht für anwendbar erklärt. Während sich der Unterkunftsbedarf nach der hier nicht mehr anwendbaren Vorgängerregelung (§ 65 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) ausdrücklich allein nach § 13 Abs.2 Nr. 2 BAföG gerichtet hat, legt § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB III diesen Bedarf nunmehr ohne Verweis auf die genannte Vorschrift fest. Für eine weitere Erhöhung des Bedarfs durch die weitere Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG besteht nach dem Willen des Gesetzgebers und nach dem eindeutigen Wortlaut (ein Verweis auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ist nicht mehr normiert) kein Raum.
Das SG hat ferner entgegen der Darstellung der Klägerin im Beschwerdeverfahren das Einkommen der Klägerin zutreffend berücksichtigt. Von dem im Zeitraum 27. August 2012 bis 31. August 2013 (Ausbildungsvergütung 400 EUR monatlich) und dem im Zeitraum 1. September 2013 bis 26. Januar 2014 (Ausbildungsvergütung 500 EUR monatlich) erzielten Gesamteinkommen (7700 EUR) ist gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 SGB III die Sozialpauschale gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG von 21,3 % (1640,10 EUR) abzuziehen. Dabei ist nicht relevant, welche Sozialversicherungsbeträge tatsächlich aufgewendet wurden (vgl. Hassel in Brand SGB III § 67 RdNr. 8 m.w.N.). Das anrechenbare Einkommen der Klägerin beträgt somit 6059,90, mithin monatlich 336,66 EUR. Von dem oben dargelegten Gesamtbedarf i.H.v. 668 EUR ist somit das Gesamteinkommen i.H.v. 336,66 EUR abzuziehen (= 331,34 EUR). Unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 71 SGB III ergibt sich somit, wie von der Beklagten bewilligt, ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 331 EUR.
Da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Senat weist deshalb die Beschwerde zurück.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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