Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SB 2768/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 1148/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.02.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 06.03.2014 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Beschwerde gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.02.2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 19.02.2014 ist gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gem. § 172 Abs. 1 SGG statthaft, da diese nicht nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG, mit dem die Übernahme der Kosten des gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. W. vom 05.03.2013 sowie der hiermit verbundenen Auslagen der Klägerin nicht auf die Staatskasse übernommen wurden, ist nicht zu beanstanden.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem behinderten Menschen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Hauck in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist. Vielmehr muss sich die Förderung der Sachaufklärung auf den Streitgegenstand beziehen (Kühl in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 109 RdNr. 11).
Diese Voraussetzungen liegen für das genannte Gutachten nicht vor.
Schon vor dem Gutachten von Prof. Dr. W. hatte der Beklagte (Schreiben vom 18.04.2012) das Vergleichsangebot unterbreitet, den GdB ab 08.02.2010 auf 40 sowie das Bestehen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit, festzustellen; dabei ging der Beklagte von folgenden Teil-GdB-Werten aus: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Kalksalzminderung des Knochens (Osteoporose), Schulter-Arm-Syndrom: Teil-GdB 30; Schwerhörigkeit beidseits: Teil-GdB 20; Depression: TeilGdB 20. Dieses Vergleichsangebot hat der Kläger abgelehnt (Schreiben vom 30.04.2012). Erst nachdem die Begutachtung durch Prof. Dr. W. auch keinen höheren GdB ergeben hat (Prof. Dr. W. hat einen Gesamt-GdB von 40, basierend auf Teil-GdB-Werten von 20 für eine somatoforme Schmerzstörung/Somatisierungsstörung/Fibromyalgie/Depression; von 20 für degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Schulter-Arm-Syndrom, Sprunggelenksarthrose etc.; von 20 für mittel- bis schwergradige Innenohrschwerhörigkeit bds, vorgeschlagen), das SG in einem Erörterungstermin mitgeteilt hatte, die Klage für wenig erfolgversprechend anzusehen, hat der Kläger sich doch noch mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden erklärt.
Auch hat das Gutachten von Prof. Dr. W. das SG nicht dazu veranlasst, weitere Ermittlungen anzustellen. Zwar hat das SG nach Einholung des Gutachtens bei Prof. Dr. W. noch ein weiteres Gutachten, nunmehr ein psychiatrisches Gutachten, in Auftrag gegeben, doch hat das fachinternistische/gastroenterologische Gutachten von Prof. Dr. W. insoweit keine über den bisherigen Ansatz hinausgehende Anhaltspunkte geliefert, in weitere nervenärztliche Ermittlungen einzutreten; das Gutachten hat die nervenärztliche Problematik im Ergebnis nämlich ähnlich wie das zuvor schon vorliegenden Vergleichsangebot des Beklagten bewertet.
Soweit aus dem Vorbringen der Rechtschutzversicherung (Blatt 3 der Beschwerdeakte) sinngemäß zu entnehmen ist, das Gutachten habe insoweit zur Klärung des Sachverhalts beigetragen, als eine GdB-relevante Magenerkrankung nicht vorliegt, führt auch dies nicht dazu, dass die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. W. auf die Staatskasse zu übernehmen wären. Denn auch mit dem Gutachten von Prof. Dr. W. ist die Klägerin ihrem Ziel eines GdB von wenigstens 50 nicht näher gekommen. Das maßgebliche Angebot des Beklagten, einen GdB von 40 anzuerkennen, lag bereits lange vor dem Gutachten von Prof. Dr. W. vor und hätte der Klägerin klar machen müssen, dass ein GdB von 50 nicht erreichbar ist. Damit hat das Gutachten von Prof. Dr. W. weder das SG zu einer weiteren Beweisaufnahme veranlasst noch den Beklagten bewogen, ein vom vorherigen Prozesstand abweichendes Angebot zu unterbreiten.
Damit war das Gutachten objektiv auch für den Ausgang des Rechtsstreites nicht von wesentlicher Bedeutung und hat auch keine zusätzlichen, für die Sachaufklärung bedeutsamen Gesichtspunkte erbracht, das Prozessziel der Klägerin also nicht objektiv gefördert, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr. W. auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 176 RdNr. 5a m.w.N). Im Verfahren zur nachträglichen Kostenübernahme eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens ist der Beklagte des Hauptsacheverfahrens nicht beteiligt. Im mit nur einem Verfahrensbeteiligten ausgestalteten Rechtsbehelfsverfahren - vergleichbar mit Rechtsbehelfsverfahren gegen ein Ordnungsmittel - entspricht die ausgesprochene Kostenfolge billigem Ermessen (ständige Rechtsprechung des Senats; ebenso der 13. Senat, Beschluss vom 06.05.2009 - L 13 R 339/09 KO-B -, veröffentlicht im Internet: www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris).
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 06.03.2014 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Beschwerde gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.02.2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 19.02.2014 ist gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gem. § 172 Abs. 1 SGG statthaft, da diese nicht nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG, mit dem die Übernahme der Kosten des gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. W. vom 05.03.2013 sowie der hiermit verbundenen Auslagen der Klägerin nicht auf die Staatskasse übernommen wurden, ist nicht zu beanstanden.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem behinderten Menschen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Hauck in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist. Vielmehr muss sich die Förderung der Sachaufklärung auf den Streitgegenstand beziehen (Kühl in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 109 RdNr. 11).
Diese Voraussetzungen liegen für das genannte Gutachten nicht vor.
Schon vor dem Gutachten von Prof. Dr. W. hatte der Beklagte (Schreiben vom 18.04.2012) das Vergleichsangebot unterbreitet, den GdB ab 08.02.2010 auf 40 sowie das Bestehen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit, festzustellen; dabei ging der Beklagte von folgenden Teil-GdB-Werten aus: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Kalksalzminderung des Knochens (Osteoporose), Schulter-Arm-Syndrom: Teil-GdB 30; Schwerhörigkeit beidseits: Teil-GdB 20; Depression: TeilGdB 20. Dieses Vergleichsangebot hat der Kläger abgelehnt (Schreiben vom 30.04.2012). Erst nachdem die Begutachtung durch Prof. Dr. W. auch keinen höheren GdB ergeben hat (Prof. Dr. W. hat einen Gesamt-GdB von 40, basierend auf Teil-GdB-Werten von 20 für eine somatoforme Schmerzstörung/Somatisierungsstörung/Fibromyalgie/Depression; von 20 für degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Schulter-Arm-Syndrom, Sprunggelenksarthrose etc.; von 20 für mittel- bis schwergradige Innenohrschwerhörigkeit bds, vorgeschlagen), das SG in einem Erörterungstermin mitgeteilt hatte, die Klage für wenig erfolgversprechend anzusehen, hat der Kläger sich doch noch mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden erklärt.
Auch hat das Gutachten von Prof. Dr. W. das SG nicht dazu veranlasst, weitere Ermittlungen anzustellen. Zwar hat das SG nach Einholung des Gutachtens bei Prof. Dr. W. noch ein weiteres Gutachten, nunmehr ein psychiatrisches Gutachten, in Auftrag gegeben, doch hat das fachinternistische/gastroenterologische Gutachten von Prof. Dr. W. insoweit keine über den bisherigen Ansatz hinausgehende Anhaltspunkte geliefert, in weitere nervenärztliche Ermittlungen einzutreten; das Gutachten hat die nervenärztliche Problematik im Ergebnis nämlich ähnlich wie das zuvor schon vorliegenden Vergleichsangebot des Beklagten bewertet.
Soweit aus dem Vorbringen der Rechtschutzversicherung (Blatt 3 der Beschwerdeakte) sinngemäß zu entnehmen ist, das Gutachten habe insoweit zur Klärung des Sachverhalts beigetragen, als eine GdB-relevante Magenerkrankung nicht vorliegt, führt auch dies nicht dazu, dass die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. W. auf die Staatskasse zu übernehmen wären. Denn auch mit dem Gutachten von Prof. Dr. W. ist die Klägerin ihrem Ziel eines GdB von wenigstens 50 nicht näher gekommen. Das maßgebliche Angebot des Beklagten, einen GdB von 40 anzuerkennen, lag bereits lange vor dem Gutachten von Prof. Dr. W. vor und hätte der Klägerin klar machen müssen, dass ein GdB von 50 nicht erreichbar ist. Damit hat das Gutachten von Prof. Dr. W. weder das SG zu einer weiteren Beweisaufnahme veranlasst noch den Beklagten bewogen, ein vom vorherigen Prozesstand abweichendes Angebot zu unterbreiten.
Damit war das Gutachten objektiv auch für den Ausgang des Rechtsstreites nicht von wesentlicher Bedeutung und hat auch keine zusätzlichen, für die Sachaufklärung bedeutsamen Gesichtspunkte erbracht, das Prozessziel der Klägerin also nicht objektiv gefördert, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr. W. auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 176 RdNr. 5a m.w.N). Im Verfahren zur nachträglichen Kostenübernahme eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens ist der Beklagte des Hauptsacheverfahrens nicht beteiligt. Im mit nur einem Verfahrensbeteiligten ausgestalteten Rechtsbehelfsverfahren - vergleichbar mit Rechtsbehelfsverfahren gegen ein Ordnungsmittel - entspricht die ausgesprochene Kostenfolge billigem Ermessen (ständige Rechtsprechung des Senats; ebenso der 13. Senat, Beschluss vom 06.05.2009 - L 13 R 339/09 KO-B -, veröffentlicht im Internet: www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris).
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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