Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 120/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3608/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Weitergewährung eines Gründungszuschusses über den 30.11.2011 hinaus hat.
Die 1981 geborene Klägerin meldete sich am 08.07.2010 arbeitslos und legte hierzu die Kündigungsbestätigung der R. u. P. GmbH und Co KG, N. vom 28.04.2010 vor, woraus sich ergibt, dass bestätigt werde, dass die Klägerin mit Wirkung zum 25.07.2010 gekündigt hat. Ihr wurde Arbeitslosengeld mit einem monatlichen Leistungssatz von 1.243,50 EUR gewährt.
Am 03.02.2011 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Gründungszuschusses für eine selbständige Tätigkeit als Fachredakteurin Steuern und Recht ab 01.03.2011.
Mit Bescheid vom 17.03.2011 bewilligte die Beklage der Klägerin aufgrund ihres Antrages vom 03.02.2011 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 01.03.2011 einen Gründungszuschuss für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.11.2011 in Höhe von monatlich 1.543,50 EUR als Zuschuss. Dieser Betrag enthalte eine Pauschale von 300 EUR zur sozialen Sicherung. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Gründungszuschuss für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 EUR geleistet werde, wenn die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlege.
Am 11.10.2011 beantragte die Klägerin die Weitergewährung des Gründungszuschusses und legte hierzu den "Betriebswirtschaftlichen Kurzbericht zum August 2011" vor. Daraus ergab sich für Januar bis August 2011 ein vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis der Einnahmen-Ausgaben-BWA in Höhe von 17.902,96 EUR. Anschließend reichte sie den "Betriebswirtschaftlichen Kurzbericht zum November 2011" zu den Akten der Beklagten. Daraus ergab sich für Januar bis November 2011 ein vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis der Einnahmen-Ausgaben-BWA in Höhe von 27.695,09 EUR.
Mit Bescheid vom 12.12.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung eines Gründungszuschusses ab 01.12.2011 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) könne ein Gründungszuschuss für weitere sechs Monate gewährt werden, ein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe aber nicht. Der Gründungszuschuss als Ermessenleistung der aktiven Arbeitsförderung sei so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet sei. Ebenso seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Damit die Agentur für Arbeit diese Verpflichtung einhalten könne, stehe es im Ermessen, eine Förderung des Gründungszuschusses zu begrenzen. Insofern werde ein Gründungszuschuss nach § 58 Abs. 2 SGB III nicht gewährt, wenn die Geschäftstätigkeit gefestigt sei und der Lebensunterhalt aus der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne. Hiervon sei dann auszugehen, wenn der monatliche durchschnittliche Gewinn der letzten drei Monate mehr als 1.800 EUR betrage. Die Klägerin habe in der Zeit vom 01.09.2011 bis 30.11.2011 einen monatlichen Gewinn über 1.800 EUR gehabt. Eine weitere Förderung erfolge daher nicht.
Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.12.2011 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die letzten drei Monate würden nicht ihre selbständige Tätigkeit repräsentieren. Ihr monatliches Einkommen variiere von Monat zu Monat. Es sei auch keineswegs sichergestellt, dass sie ihre Einkünfte in der bisherigen Höhe halten könne. Sie widerspreche daher darin, dass ihr Gewinn über 1.800 EUR monatlich liege. Außerdem seien noch Abschreibungen und auch weitere Aufwendungen zu berücksichtigen, so dass sich die tatsächliche Höhe ihres Gewinnes erst im Rahmen der Steuererklärung ergeben werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 58 Abs. 1 SGB III werde der Gründungszuschuss für die Dauer von neun Monaten geleistet. Diese Förderung habe die Widerspruchsführerin erhalten. Der Gründungszuschuss könne für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 EUR geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlege. Der Gesetzgeber gehe hierbei davon aus, dass sich die Existenzgründung nach neun Monaten soweit gefestigt und am Markt bewährt habe, dass der Lebensunterhalt aus der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne. Um die soziale Absicherung auch danach zu gewährleisten, könne die Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss für weitere sechs Monate in Höhe von 300 EUR monatlich leisten. Ob der Gründungszuschuss weiter gewährt werde, liege im Ermessen der Agentur für Arbeit. Dabei habe die Agentur für Arbeit ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dabei die Interessen der Versichertengemeinschaft gegenüber den Interessen der Widerspruchsführerin abzuwägen. Das Interesse der Widerspruchsführerin bestehe darin, dass die Agentur für Arbeit die zweckgebundene Leistung zur sozialen Sicherung weiterhin gewähre. Das Interesse der Versichertengemeinschaft bestehe darin, dass möglichst viele Antragsteller gefördert werden könnten und die begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel nur dann ausgezahlt würden, wenn zu erwarten sei, dass nur dann eine Zahlung erfolge, wenn der Lebensunterhalt aus den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne und die zweckgebundenen Mittel lediglich zur sozialen Absicherung eingesetzt würden. Die Agentur für Arbeit habe sich entschlossen, den Gründungszuschuss für weitere sechs Monate nur dann zu gewähren, wenn aufgrund der bisherigen Geschäftsstätigkeit und der beschriebenen zukünftigen Aktivitäten zu erwarten sei, dass der Lebensunterhalt aus den Einkünften der selbständigen Tätigkeit nach der neunmonatigen Anlaufphase bestritten werden könne und der weitere Gründungszuschuss ausschließlich für die soziale Absicherung erforderlich sei. Im Rahmen der Ermessenentscheidung gehe die Agentur für Arbeit davon aus, dass bei einer bisherigen Umsatzentwicklung in den letzten drei Monaten des bisherigen Förderzeitraumes von wenigstens 1.800 EUR Gewinn monatlich und der weiteren unternehmerischen Tätigkeit der Lebensunterhalt aus den Einkünften der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne und insoweit eine weitere Förderung nicht notwendig sei. Ausweislich der von der Widerspruchsführerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich für die letzten drei Monate des bisherigen Förderzeitraumes (Monate September bis November 2011) ein durchschnittlicher Gewinn von mehr als 1.800 EUR monatlich. Hierbei seien nur die in den maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen aufgeführten Zahlen zu berücksichtigen. Die weiteren angeführten Gründe müssten unberücksichtigt bleiben. Es sei nach alledem nicht ermessensfehlerhaft oder gar ermessenmissbräuchlich, den Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses abzulehnen.
Dagegen erhob die Klägerin am 17.01.2012 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 einen Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 300 EUR zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über ihren Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses unter Beachtung des Rechts der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, der Widerspruchsbescheid gebe keinen Aufschluss darüber, inwiefern und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen oder sonstiger Quellen die Agentur für Arbeit eine "Gewinngrenze" in Höhe von 1.800 EUR im Rahmen ihres Ermessens festgesetzt habe. Sowohl auf der Homepage der Agentur für Arbeit als auch in allen Schreiben, die sie von der Agentur für Arbeit erhalten habe, sei kein Hinweis auf eine "Gewinnhöchstgrenze" zu finden. Auch auf ihre telefonische Nachfrage bei der Agentur für Arbeit in R. am 10.09.2011 zu den Voraussetzungen des Gründungszuschusses "Phase II" sei sie trotz expliziter Fragestellung nach etwaigen Grenzen nicht auf eine entsprechende "Gewinnhöchstgrenze" hingewiesen worden. Sie stelle daher in Frage, ob eine derartige "Gewinngrenze" überhaupt zulässig sei. Außerdem sei nicht nachzuvollziehen, wie die Beklagte zu der Auffassung gekommen sei, dass ihr unternehmerischer Gewinn bei mindestens 1.800 EUR liege. Sie habe zwar in den besagten drei Monaten mehr als 1.800 EUR monatlich Gewinn gemacht, abzüglich der Aufwendungen für die notwendige soziale Absicherung in Höhe von 1.311,44 EUR verbleibe ihr jedoch durchschnittlich leidglich rund 1.000 EUR für Miete, Lebensmittel und Telefon.
Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klageabweisung entgegen und führte zur Begründung aus, sie habe sich entschlossen, Existenzgründer für weitere sechs Monate nur dann zu fördern, wenn einerseits deren Selbständigkeit aufgrund der bisherigen Geschäftstätigkeit und des nachgewiesenen Gewinns tragfähig sei, so dass zu erwarten sei, dass der Lebensunterhalt aus den Einkünften der selbständigen Tätigkeit nach der neunmonatigen Anlaufphase bestritten werden könne, und die anderseits eine weitere Förderung zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigten. Dabei sei festgelegt worden, dass bei einem durchschnittlichen Gewinn von über 1.800 EUR monatlich davon ausgegangen werden könne, dass die Geschäftstätigkeit gefestigt sei, sich am Markt bewährt habe und der Lebensunterhalt aus der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne, so dass eine weitere Förderung somit nicht mehr in Betracht komme. Als Entscheidungsgrundlage diene grundsätzlich der nachgewiesene Gewinn der letzten drei Monate der Existenzgründung. Maßgeblich sei der tatsächlich erzielte Gewinn als die zu und abgeflossenen Einnahmen und Ausgaben im entsprechenden Zeitraum, nicht der Zeitraum der Entstehung. Vor diesem Hintergrund rechtfertigten auch die Ausführungen der Klägerin zu noch in Rechnung zu stellende bzw. bezahlte Aufwendungen keine andere Entscheidung. Gleiches gelte für die von der Klägerin vorgetragenen Aufwendungen für die notwendige soziale Absicherung in Höhe von 1.311,44 EUR, da es sich dabei nicht um Betriebsausgaben handele. Nach alledem sei es ihrer Auffassung nach nicht ermessenfehlerhaft oder ermessensmissbräuchlich gewesen, den Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses gegenüber der Klägerin abzulehnen.
In der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2012 führte die Beklagte ergänzend aus, der Betrag in Höhe von 1.800 EUR sei als ein durchschnittliches monatliches Arbeitslosengeld zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern anzusehen.
Mit Urteil vom 11.07.2012 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Weitergewährung des Gründungszuschusses über den 30.11.2011 hinaus oder ein Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrages auf Weitergewährung des Gründungszuschusses nicht zu. Die Beklagte habe rechtmäßig eine generelle Ermessensausübung dahingehend vorgenommen, dass sie davon ausgehe, dass bei einem monatlichen Gewinn von wenigstens 1.800 EUR der Lebensunterhalt aus den Einkünften der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne und insoweit eine weitere Förderung nicht notwendig sei. Die Klägerin habe unterschiedliche Berechnungen vorgelegt. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergebe sich ein durchschnittlicher monatlicher Gewinn von 3.264,04 EUR. Selbst wenn man aber die im Gerichtsverfahren vorgelegte Berechnung zugrunde lege und davon ausgehe, dass weitere Beträge abzusetzen seien, ergebe sich für den letzten Drei-Monatszeitraum der Förderung in Phase I ein durchschnittlicher monatlicher Gewinn von 2.546,04 EUR. Zu berücksichtigen sei, dass die von der Klägerin angegebenen Vorsorgeaufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden könnten. Die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der Weitergewährung sei nicht ermessenfehlerhaft. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Grenze von 1.800 EUR sei schlüssig als Höhe des durchschnittlichen Arbeitslosengeldes zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern erläutert worden. Nach Auffassung des Gerichts liege ein Ermessenfehler entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb vor, weil die Beklagte für ihre Entscheidung lediglich einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde lege. Denn typischerweise seien die Einkünfte zu Beginn einer neu gegründeten selbständigen Tätigkeit geringer als im weiteren Verlauf, so dass ein Abstellen auf den gesamten Zeitraum der Förderung zu unangemessenen Ergebnissen führen könnte. Ein Zeitraum von drei Monaten erscheine auch ausreichend repräsentativ, um die Tragfähigkeit der Existenzgründung und die Notwendigkeit einer weiteren Förderung beurteilen zu können.
Gegen das - der Klägerin am 24.07.2012 zugestellte - Urteil hat die Klägerin am 21.08.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, vorliegend sei ein Ermessenfehler der Beklagten gegeben. Ausgangspunkt der Ermessensentscheidung der Beklagten sei die Annahme, dass eine weitere Förderung dann nicht mehr in Betracht komme, wenn ein durchschnittlicher Gewinn von über 1.800 EUR monatlich erzielt werde. In diesem Fall, so das Sozialgericht, könne davon ausgegangen werden, dass die Geschäftstätigkeit gefestigt sei, sich am Markt bewährt habe und der Lebensunterhalt aus der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne, so dass eine weitere Förderung nicht mehr in Betracht komme. Dies verkenne den Zweck des § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB III in grundsätzlicher Weise. Dass die Geschäftsstätigkeit gefestigt sei und demzufolge - hier handele es sich um eine bloße Spezifizierung der gefestigten Geschäftstätigkeit - sich am Markt bewährt habe und den Lebensunterhalt ermögliche, gebe nicht mehr als die tatbestandliche Voraussetzung des § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. wieder. Es sei nachgerade Voraussetzung der Gewährung des Gründungszuschusses. Wenn das Gericht davon ausgehe, dass in einem solchen Fall die Weitergewährung versagt werden könne, verkenne es offensichtlich den zentralen Gehalt der Vorschrift. Es wende sich gegen die Vorschrift und überschreite damit seinen Ermessensspielraum evident. Eine sachgerechte Ermessenausübung bestünde darin, zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen festzustellen, also positiv zu bemerken, dass die Geschäftstätigkeit gefestigt sei. Sodann wären weitere Ermessenmerkmale herauszuarbeiten, aus welchen sich die von der Beklagten gewünschte Kappung der zeitlichen Weitergewährung des Gründungszuschusses aufgrund der Möglichkeit des Antragstellers, zukünftig selbst und alleine für sich zu sorgen, ergebe. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Gesetzesbegründung zu verweisen. Der Gesetzgeber habe ausgeführt, dass die Weiterförderung für sechs Monate insbesondere der Gewährleistung der sozialen Absicherung dienen solle. Demnach gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Weiterförderung denjenigen Existenzgründern zugutekommen solle, die nach Ablauf von neun Monaten zwar ihren Lebensunterhalt, nicht aber die notwendigen Beiträge zur Sozialversicherung aus den Einnahmen aus ihren selbständigen Tätigkeiten (vollständig) finanzieren könnten. Als möglicher Ansatz für die Ausübung des Ermessenspielraums erscheine nach diesseitiger Prüfung das durchschnittliche Monatseinkommen aller Arbeitnehmer. Dies habe im Jahr 2011 bei 28.333 EUR gelegen und damit bei monatlich 2.361 EUR. Hinzu zu rechnen sei der Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 493 EUR, so dass sich ein vergleichbares durchschnittliches Monats-Brutto-Einkommen (einschließlich Versorgungsbezüge) in Höhe von 2.854 EUR errechne. Nach den Feststellungen des Sozialgerichts sei im letzten Drei-Monats-Zeitraum der Förderung in Phase I ein durchschnittlicher Monatsgewinn in Höhe von 2.546 EUR bei der Klägerin zu verzeichnen. Rechne man die Förderung der Phase II hinzu, erreiche sie recht genau das durchschnittliche Monats-Brutto-Einkommen - wie oben errechnet. Damit werde ersichtlich, dass (erst) bei Gewährung der Zuschüsse der Phase II sie mit dem durchschnittlichen Monats-Brutto aller Arbeitnehmer gleichgestellt sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Juli 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr den Gründungszuschuss über den 30. November 2011 hinaus zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über ihren Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses über den 30. November 2011 hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, die Beklagte habe sich entschieden, die Weitergewährung von Gründungszuschuss über die ersten neun Monate hinaus auf diejenigen Antragsteller zu begrenzen, die einen Gewinn von mindestens 650 EUR, aber weniger als 1.800 EUR erzielen. Damit sei zum einen berücksichtigt, dass bei einem Gewinn von weniger als 650 EUR selbst unter Förderung in Höhe weiterer 300 EUR monatlich der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, da der Betrag von 950 EUR nach der Düsseldorfer Tabelle unter dem Selbstbehalt für Erwerbstätige liege. Zum anderen sei bei einem Gewinn von 1.800 EUR die Bestreitung des Lebensunterhalts einschließlich der Sozialversicherung auch ohne weitere Förderung gesichert. Der Betrag von 1.800 EUR orientiere sich am monatlichen Durchschnittsbetrag des Arbeitslosengeldes zuzüglich der SV-Versicherungen und zu entrichtenden Steuern. Diese Begrenzung der Förderung entspreche dem erzielten Gewinn unter Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung, sei ermessensfehlerfrei und ermögliche eine Förderung geeigneter Antragsteller über das gesamte Jahr hinaus durch wirtschaftlichen Einsatz der verfügbaren Mittel. Die Berechnung der Klägerseite, die auf dem Durchschnittseinkommen aller Arbeitnehmer beruhe, könne nicht zugrunde gelegt werden. Der Gründungszuschuss diene nicht dem Zweck, der Klägerin eine finanzielle Basis entsprechend des Durchschnittseinkommens aller Arbeitnehmer zu verschaffen. Auch dem weiteren Argument der Klägerseite, die Klägerin sei zur Gewährleistung der sozialen Absicherung auf die Weitergewährung des Gründungszuschusses angewiesen, könne nicht gefolgt werden. Der individuell im Wege privatrechtlicher Verträge hergeführte Bedarf zur sozialen Sicherung könne keinen Einfluss auf die Ermessensentscheidung haben, denn dies würde diejenigen Antragsteller begünstigen, die zur sozialen Sicherung umfangreichere Mittel einsetzten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Konstanz und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässige Berufung der Klägerin ist im Haupt- wie auch im Hilfsantrag nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III in der vom 01.08.2009 bis 27.12.2011 geltend Fassung haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift wird ein Gründungszuschuss geleistet, wenn der Arbeitnehmer 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit a. einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder b. eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist, 2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 beruht, von mindestens 90 Tagen verfügt, 3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Gemäß § 58 Abs. 1 SGB III in der vom 01.08.2006 bis 27.12.2011 geltenden Fassung wird der Gründungszuschuss für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300,00 EUR geleistet. Der Gründungszuschuss kann gemäß § 58 Abs. 2 SGB III a.F. für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300,00 EUR geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils diese Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze für die hier im Streit stehende Weitergewährung des Gründungszuschusses zutreffend dargestellt und rechtlich zutreffend angewendet. Zu Recht hat das SG auch festgestellt, dass die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei ist und ein Ermessensfehler auch nicht etwa deshalb vorliegt, weil die Beklagte für ihre Entscheidung lediglich einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde gelegt hat. Denn es leuchtet ein, dass zu Beginn einer neu gegründeten selbständigen Tätigkeit die Einkünfte geringer sind als im weiteren Verlauf so dass ein Abstellen auf den gesamten Zeitraum der Förderung zu unangemessenen Ergebnissen führen könnte. Der Senat schließt sich - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - der Begründung des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, eine weitere Förderung sei notwendig, solange sie noch nicht das Durchschnittseinkommen aller Arbeitnehmer erreicht habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Gründungszuschuss nicht dem Zweck dient, der Klägerin eine finanzielle Basis entsprechend des Durchschnittseinkommens aller Arbeitnehmer zu verschaffen. Der von der Beklagten angesetzte Betrag von 1.800 EUR orientiert sich demgegenüber am monatlichen Durchschnittsbetrag des Arbeitslosengeldes zuzüglich der SV-Versicherungen und zu entrichtender Steuern. Dieses Berechnungsmodell zur Festsetzung eines die weitere Förderung ausschließenden Grenzbetrages lässt hinsichtlich der Heranziehung der wertbildenden, teilweise pauschalisierenden Faktoren keinen grundsätzlichen Ermessensfehler erkennen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Beklagte in diese Berechnung die Sozialversicherungspauschale von 21 % nach § 133 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III eingestellt hat und der Umstand, dass Selbständige anders als Arbeitnehmer die Beiträge für ihre soziale Absicherung in voller Höhe selbst aufzubringen haben, nicht berücksichtigt ist. Ob die konkrete Festsetzung des Grenzbetrages von 1800,- EUR deshalb einen Ermessensfehlgebrauch darstellt, kann vorliegend offen bleiben. Die Prüfung, ob ein – hier unterstellter – Ermessensfehler den Betroffenen auch in seinen Rechten verletzt, führt vorliegend zu keiner Beschwer der Klägerin. Selbst wenn die doppelte Pauschale für SV-Beiträge in das von der Beklagten im Rahmen ihres Ermessens insoweit rechtsfehlerfrei entwickelte Berechnungsmodell eingestellt würde, läge der monatliche Gewinn der Klägerin mit 2.546,04 EUR noch deutlich über diesem erhöhten Grenzwert. Diese Prüfung ist dem Senat auch nicht verwehrt, denn er stellt damit keine das Ermessen der Beklagten ersetzende eigene Ermessensbetätigung an, sondern setzt nur die erkennbar gewordenen Ermessensüberlegungen der Beklagten – in zu Gunsten der Klägerin unterstellter ermessensgerechter Ausübung – um, was vorliegend zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führt.
Soweit die Klägerin bei ihrer Berechnung höhere Beträge zur sozialen Absicherung geltend gemacht hat, ist dies zutreffend von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Denn eine Berücksichtigung individueller Abschlüsse für die soziale Sicherung würde diejenigen Antragsteller begünstigen, die zur sozialen Sicherung umfangreichere Mittel einsetzen.
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Weitergewährung eines Gründungszuschusses über den 30.11.2011 hinaus hat.
Die 1981 geborene Klägerin meldete sich am 08.07.2010 arbeitslos und legte hierzu die Kündigungsbestätigung der R. u. P. GmbH und Co KG, N. vom 28.04.2010 vor, woraus sich ergibt, dass bestätigt werde, dass die Klägerin mit Wirkung zum 25.07.2010 gekündigt hat. Ihr wurde Arbeitslosengeld mit einem monatlichen Leistungssatz von 1.243,50 EUR gewährt.
Am 03.02.2011 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Gründungszuschusses für eine selbständige Tätigkeit als Fachredakteurin Steuern und Recht ab 01.03.2011.
Mit Bescheid vom 17.03.2011 bewilligte die Beklage der Klägerin aufgrund ihres Antrages vom 03.02.2011 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 01.03.2011 einen Gründungszuschuss für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.11.2011 in Höhe von monatlich 1.543,50 EUR als Zuschuss. Dieser Betrag enthalte eine Pauschale von 300 EUR zur sozialen Sicherung. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Gründungszuschuss für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 EUR geleistet werde, wenn die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlege.
Am 11.10.2011 beantragte die Klägerin die Weitergewährung des Gründungszuschusses und legte hierzu den "Betriebswirtschaftlichen Kurzbericht zum August 2011" vor. Daraus ergab sich für Januar bis August 2011 ein vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis der Einnahmen-Ausgaben-BWA in Höhe von 17.902,96 EUR. Anschließend reichte sie den "Betriebswirtschaftlichen Kurzbericht zum November 2011" zu den Akten der Beklagten. Daraus ergab sich für Januar bis November 2011 ein vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis der Einnahmen-Ausgaben-BWA in Höhe von 27.695,09 EUR.
Mit Bescheid vom 12.12.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung eines Gründungszuschusses ab 01.12.2011 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) könne ein Gründungszuschuss für weitere sechs Monate gewährt werden, ein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe aber nicht. Der Gründungszuschuss als Ermessenleistung der aktiven Arbeitsförderung sei so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet sei. Ebenso seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Damit die Agentur für Arbeit diese Verpflichtung einhalten könne, stehe es im Ermessen, eine Förderung des Gründungszuschusses zu begrenzen. Insofern werde ein Gründungszuschuss nach § 58 Abs. 2 SGB III nicht gewährt, wenn die Geschäftstätigkeit gefestigt sei und der Lebensunterhalt aus der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne. Hiervon sei dann auszugehen, wenn der monatliche durchschnittliche Gewinn der letzten drei Monate mehr als 1.800 EUR betrage. Die Klägerin habe in der Zeit vom 01.09.2011 bis 30.11.2011 einen monatlichen Gewinn über 1.800 EUR gehabt. Eine weitere Förderung erfolge daher nicht.
Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.12.2011 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die letzten drei Monate würden nicht ihre selbständige Tätigkeit repräsentieren. Ihr monatliches Einkommen variiere von Monat zu Monat. Es sei auch keineswegs sichergestellt, dass sie ihre Einkünfte in der bisherigen Höhe halten könne. Sie widerspreche daher darin, dass ihr Gewinn über 1.800 EUR monatlich liege. Außerdem seien noch Abschreibungen und auch weitere Aufwendungen zu berücksichtigen, so dass sich die tatsächliche Höhe ihres Gewinnes erst im Rahmen der Steuererklärung ergeben werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 58 Abs. 1 SGB III werde der Gründungszuschuss für die Dauer von neun Monaten geleistet. Diese Förderung habe die Widerspruchsführerin erhalten. Der Gründungszuschuss könne für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 EUR geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlege. Der Gesetzgeber gehe hierbei davon aus, dass sich die Existenzgründung nach neun Monaten soweit gefestigt und am Markt bewährt habe, dass der Lebensunterhalt aus der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne. Um die soziale Absicherung auch danach zu gewährleisten, könne die Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss für weitere sechs Monate in Höhe von 300 EUR monatlich leisten. Ob der Gründungszuschuss weiter gewährt werde, liege im Ermessen der Agentur für Arbeit. Dabei habe die Agentur für Arbeit ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dabei die Interessen der Versichertengemeinschaft gegenüber den Interessen der Widerspruchsführerin abzuwägen. Das Interesse der Widerspruchsführerin bestehe darin, dass die Agentur für Arbeit die zweckgebundene Leistung zur sozialen Sicherung weiterhin gewähre. Das Interesse der Versichertengemeinschaft bestehe darin, dass möglichst viele Antragsteller gefördert werden könnten und die begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel nur dann ausgezahlt würden, wenn zu erwarten sei, dass nur dann eine Zahlung erfolge, wenn der Lebensunterhalt aus den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne und die zweckgebundenen Mittel lediglich zur sozialen Absicherung eingesetzt würden. Die Agentur für Arbeit habe sich entschlossen, den Gründungszuschuss für weitere sechs Monate nur dann zu gewähren, wenn aufgrund der bisherigen Geschäftsstätigkeit und der beschriebenen zukünftigen Aktivitäten zu erwarten sei, dass der Lebensunterhalt aus den Einkünften der selbständigen Tätigkeit nach der neunmonatigen Anlaufphase bestritten werden könne und der weitere Gründungszuschuss ausschließlich für die soziale Absicherung erforderlich sei. Im Rahmen der Ermessenentscheidung gehe die Agentur für Arbeit davon aus, dass bei einer bisherigen Umsatzentwicklung in den letzten drei Monaten des bisherigen Förderzeitraumes von wenigstens 1.800 EUR Gewinn monatlich und der weiteren unternehmerischen Tätigkeit der Lebensunterhalt aus den Einkünften der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne und insoweit eine weitere Förderung nicht notwendig sei. Ausweislich der von der Widerspruchsführerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich für die letzten drei Monate des bisherigen Förderzeitraumes (Monate September bis November 2011) ein durchschnittlicher Gewinn von mehr als 1.800 EUR monatlich. Hierbei seien nur die in den maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen aufgeführten Zahlen zu berücksichtigen. Die weiteren angeführten Gründe müssten unberücksichtigt bleiben. Es sei nach alledem nicht ermessensfehlerhaft oder gar ermessenmissbräuchlich, den Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses abzulehnen.
Dagegen erhob die Klägerin am 17.01.2012 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 einen Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 300 EUR zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über ihren Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses unter Beachtung des Rechts der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, der Widerspruchsbescheid gebe keinen Aufschluss darüber, inwiefern und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen oder sonstiger Quellen die Agentur für Arbeit eine "Gewinngrenze" in Höhe von 1.800 EUR im Rahmen ihres Ermessens festgesetzt habe. Sowohl auf der Homepage der Agentur für Arbeit als auch in allen Schreiben, die sie von der Agentur für Arbeit erhalten habe, sei kein Hinweis auf eine "Gewinnhöchstgrenze" zu finden. Auch auf ihre telefonische Nachfrage bei der Agentur für Arbeit in R. am 10.09.2011 zu den Voraussetzungen des Gründungszuschusses "Phase II" sei sie trotz expliziter Fragestellung nach etwaigen Grenzen nicht auf eine entsprechende "Gewinnhöchstgrenze" hingewiesen worden. Sie stelle daher in Frage, ob eine derartige "Gewinngrenze" überhaupt zulässig sei. Außerdem sei nicht nachzuvollziehen, wie die Beklagte zu der Auffassung gekommen sei, dass ihr unternehmerischer Gewinn bei mindestens 1.800 EUR liege. Sie habe zwar in den besagten drei Monaten mehr als 1.800 EUR monatlich Gewinn gemacht, abzüglich der Aufwendungen für die notwendige soziale Absicherung in Höhe von 1.311,44 EUR verbleibe ihr jedoch durchschnittlich leidglich rund 1.000 EUR für Miete, Lebensmittel und Telefon.
Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klageabweisung entgegen und führte zur Begründung aus, sie habe sich entschlossen, Existenzgründer für weitere sechs Monate nur dann zu fördern, wenn einerseits deren Selbständigkeit aufgrund der bisherigen Geschäftstätigkeit und des nachgewiesenen Gewinns tragfähig sei, so dass zu erwarten sei, dass der Lebensunterhalt aus den Einkünften der selbständigen Tätigkeit nach der neunmonatigen Anlaufphase bestritten werden könne, und die anderseits eine weitere Förderung zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigten. Dabei sei festgelegt worden, dass bei einem durchschnittlichen Gewinn von über 1.800 EUR monatlich davon ausgegangen werden könne, dass die Geschäftstätigkeit gefestigt sei, sich am Markt bewährt habe und der Lebensunterhalt aus der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne, so dass eine weitere Förderung somit nicht mehr in Betracht komme. Als Entscheidungsgrundlage diene grundsätzlich der nachgewiesene Gewinn der letzten drei Monate der Existenzgründung. Maßgeblich sei der tatsächlich erzielte Gewinn als die zu und abgeflossenen Einnahmen und Ausgaben im entsprechenden Zeitraum, nicht der Zeitraum der Entstehung. Vor diesem Hintergrund rechtfertigten auch die Ausführungen der Klägerin zu noch in Rechnung zu stellende bzw. bezahlte Aufwendungen keine andere Entscheidung. Gleiches gelte für die von der Klägerin vorgetragenen Aufwendungen für die notwendige soziale Absicherung in Höhe von 1.311,44 EUR, da es sich dabei nicht um Betriebsausgaben handele. Nach alledem sei es ihrer Auffassung nach nicht ermessenfehlerhaft oder ermessensmissbräuchlich gewesen, den Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses gegenüber der Klägerin abzulehnen.
In der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2012 führte die Beklagte ergänzend aus, der Betrag in Höhe von 1.800 EUR sei als ein durchschnittliches monatliches Arbeitslosengeld zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern anzusehen.
Mit Urteil vom 11.07.2012 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Weitergewährung des Gründungszuschusses über den 30.11.2011 hinaus oder ein Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrages auf Weitergewährung des Gründungszuschusses nicht zu. Die Beklagte habe rechtmäßig eine generelle Ermessensausübung dahingehend vorgenommen, dass sie davon ausgehe, dass bei einem monatlichen Gewinn von wenigstens 1.800 EUR der Lebensunterhalt aus den Einkünften der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne und insoweit eine weitere Förderung nicht notwendig sei. Die Klägerin habe unterschiedliche Berechnungen vorgelegt. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergebe sich ein durchschnittlicher monatlicher Gewinn von 3.264,04 EUR. Selbst wenn man aber die im Gerichtsverfahren vorgelegte Berechnung zugrunde lege und davon ausgehe, dass weitere Beträge abzusetzen seien, ergebe sich für den letzten Drei-Monatszeitraum der Förderung in Phase I ein durchschnittlicher monatlicher Gewinn von 2.546,04 EUR. Zu berücksichtigen sei, dass die von der Klägerin angegebenen Vorsorgeaufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden könnten. Die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der Weitergewährung sei nicht ermessenfehlerhaft. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Grenze von 1.800 EUR sei schlüssig als Höhe des durchschnittlichen Arbeitslosengeldes zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern erläutert worden. Nach Auffassung des Gerichts liege ein Ermessenfehler entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb vor, weil die Beklagte für ihre Entscheidung lediglich einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde lege. Denn typischerweise seien die Einkünfte zu Beginn einer neu gegründeten selbständigen Tätigkeit geringer als im weiteren Verlauf, so dass ein Abstellen auf den gesamten Zeitraum der Förderung zu unangemessenen Ergebnissen führen könnte. Ein Zeitraum von drei Monaten erscheine auch ausreichend repräsentativ, um die Tragfähigkeit der Existenzgründung und die Notwendigkeit einer weiteren Förderung beurteilen zu können.
Gegen das - der Klägerin am 24.07.2012 zugestellte - Urteil hat die Klägerin am 21.08.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, vorliegend sei ein Ermessenfehler der Beklagten gegeben. Ausgangspunkt der Ermessensentscheidung der Beklagten sei die Annahme, dass eine weitere Förderung dann nicht mehr in Betracht komme, wenn ein durchschnittlicher Gewinn von über 1.800 EUR monatlich erzielt werde. In diesem Fall, so das Sozialgericht, könne davon ausgegangen werden, dass die Geschäftstätigkeit gefestigt sei, sich am Markt bewährt habe und der Lebensunterhalt aus der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne, so dass eine weitere Förderung nicht mehr in Betracht komme. Dies verkenne den Zweck des § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB III in grundsätzlicher Weise. Dass die Geschäftsstätigkeit gefestigt sei und demzufolge - hier handele es sich um eine bloße Spezifizierung der gefestigten Geschäftstätigkeit - sich am Markt bewährt habe und den Lebensunterhalt ermögliche, gebe nicht mehr als die tatbestandliche Voraussetzung des § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. wieder. Es sei nachgerade Voraussetzung der Gewährung des Gründungszuschusses. Wenn das Gericht davon ausgehe, dass in einem solchen Fall die Weitergewährung versagt werden könne, verkenne es offensichtlich den zentralen Gehalt der Vorschrift. Es wende sich gegen die Vorschrift und überschreite damit seinen Ermessensspielraum evident. Eine sachgerechte Ermessenausübung bestünde darin, zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen festzustellen, also positiv zu bemerken, dass die Geschäftstätigkeit gefestigt sei. Sodann wären weitere Ermessenmerkmale herauszuarbeiten, aus welchen sich die von der Beklagten gewünschte Kappung der zeitlichen Weitergewährung des Gründungszuschusses aufgrund der Möglichkeit des Antragstellers, zukünftig selbst und alleine für sich zu sorgen, ergebe. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Gesetzesbegründung zu verweisen. Der Gesetzgeber habe ausgeführt, dass die Weiterförderung für sechs Monate insbesondere der Gewährleistung der sozialen Absicherung dienen solle. Demnach gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Weiterförderung denjenigen Existenzgründern zugutekommen solle, die nach Ablauf von neun Monaten zwar ihren Lebensunterhalt, nicht aber die notwendigen Beiträge zur Sozialversicherung aus den Einnahmen aus ihren selbständigen Tätigkeiten (vollständig) finanzieren könnten. Als möglicher Ansatz für die Ausübung des Ermessenspielraums erscheine nach diesseitiger Prüfung das durchschnittliche Monatseinkommen aller Arbeitnehmer. Dies habe im Jahr 2011 bei 28.333 EUR gelegen und damit bei monatlich 2.361 EUR. Hinzu zu rechnen sei der Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 493 EUR, so dass sich ein vergleichbares durchschnittliches Monats-Brutto-Einkommen (einschließlich Versorgungsbezüge) in Höhe von 2.854 EUR errechne. Nach den Feststellungen des Sozialgerichts sei im letzten Drei-Monats-Zeitraum der Förderung in Phase I ein durchschnittlicher Monatsgewinn in Höhe von 2.546 EUR bei der Klägerin zu verzeichnen. Rechne man die Förderung der Phase II hinzu, erreiche sie recht genau das durchschnittliche Monats-Brutto-Einkommen - wie oben errechnet. Damit werde ersichtlich, dass (erst) bei Gewährung der Zuschüsse der Phase II sie mit dem durchschnittlichen Monats-Brutto aller Arbeitnehmer gleichgestellt sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Juli 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr den Gründungszuschuss über den 30. November 2011 hinaus zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über ihren Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses über den 30. November 2011 hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, die Beklagte habe sich entschieden, die Weitergewährung von Gründungszuschuss über die ersten neun Monate hinaus auf diejenigen Antragsteller zu begrenzen, die einen Gewinn von mindestens 650 EUR, aber weniger als 1.800 EUR erzielen. Damit sei zum einen berücksichtigt, dass bei einem Gewinn von weniger als 650 EUR selbst unter Förderung in Höhe weiterer 300 EUR monatlich der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, da der Betrag von 950 EUR nach der Düsseldorfer Tabelle unter dem Selbstbehalt für Erwerbstätige liege. Zum anderen sei bei einem Gewinn von 1.800 EUR die Bestreitung des Lebensunterhalts einschließlich der Sozialversicherung auch ohne weitere Förderung gesichert. Der Betrag von 1.800 EUR orientiere sich am monatlichen Durchschnittsbetrag des Arbeitslosengeldes zuzüglich der SV-Versicherungen und zu entrichtenden Steuern. Diese Begrenzung der Förderung entspreche dem erzielten Gewinn unter Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung, sei ermessensfehlerfrei und ermögliche eine Förderung geeigneter Antragsteller über das gesamte Jahr hinaus durch wirtschaftlichen Einsatz der verfügbaren Mittel. Die Berechnung der Klägerseite, die auf dem Durchschnittseinkommen aller Arbeitnehmer beruhe, könne nicht zugrunde gelegt werden. Der Gründungszuschuss diene nicht dem Zweck, der Klägerin eine finanzielle Basis entsprechend des Durchschnittseinkommens aller Arbeitnehmer zu verschaffen. Auch dem weiteren Argument der Klägerseite, die Klägerin sei zur Gewährleistung der sozialen Absicherung auf die Weitergewährung des Gründungszuschusses angewiesen, könne nicht gefolgt werden. Der individuell im Wege privatrechtlicher Verträge hergeführte Bedarf zur sozialen Sicherung könne keinen Einfluss auf die Ermessensentscheidung haben, denn dies würde diejenigen Antragsteller begünstigen, die zur sozialen Sicherung umfangreichere Mittel einsetzten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Konstanz und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässige Berufung der Klägerin ist im Haupt- wie auch im Hilfsantrag nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III in der vom 01.08.2009 bis 27.12.2011 geltend Fassung haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift wird ein Gründungszuschuss geleistet, wenn der Arbeitnehmer 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit a. einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder b. eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist, 2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 beruht, von mindestens 90 Tagen verfügt, 3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Gemäß § 58 Abs. 1 SGB III in der vom 01.08.2006 bis 27.12.2011 geltenden Fassung wird der Gründungszuschuss für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300,00 EUR geleistet. Der Gründungszuschuss kann gemäß § 58 Abs. 2 SGB III a.F. für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300,00 EUR geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils diese Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze für die hier im Streit stehende Weitergewährung des Gründungszuschusses zutreffend dargestellt und rechtlich zutreffend angewendet. Zu Recht hat das SG auch festgestellt, dass die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei ist und ein Ermessensfehler auch nicht etwa deshalb vorliegt, weil die Beklagte für ihre Entscheidung lediglich einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde gelegt hat. Denn es leuchtet ein, dass zu Beginn einer neu gegründeten selbständigen Tätigkeit die Einkünfte geringer sind als im weiteren Verlauf so dass ein Abstellen auf den gesamten Zeitraum der Förderung zu unangemessenen Ergebnissen führen könnte. Der Senat schließt sich - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - der Begründung des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, eine weitere Förderung sei notwendig, solange sie noch nicht das Durchschnittseinkommen aller Arbeitnehmer erreicht habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Gründungszuschuss nicht dem Zweck dient, der Klägerin eine finanzielle Basis entsprechend des Durchschnittseinkommens aller Arbeitnehmer zu verschaffen. Der von der Beklagten angesetzte Betrag von 1.800 EUR orientiert sich demgegenüber am monatlichen Durchschnittsbetrag des Arbeitslosengeldes zuzüglich der SV-Versicherungen und zu entrichtender Steuern. Dieses Berechnungsmodell zur Festsetzung eines die weitere Förderung ausschließenden Grenzbetrages lässt hinsichtlich der Heranziehung der wertbildenden, teilweise pauschalisierenden Faktoren keinen grundsätzlichen Ermessensfehler erkennen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Beklagte in diese Berechnung die Sozialversicherungspauschale von 21 % nach § 133 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III eingestellt hat und der Umstand, dass Selbständige anders als Arbeitnehmer die Beiträge für ihre soziale Absicherung in voller Höhe selbst aufzubringen haben, nicht berücksichtigt ist. Ob die konkrete Festsetzung des Grenzbetrages von 1800,- EUR deshalb einen Ermessensfehlgebrauch darstellt, kann vorliegend offen bleiben. Die Prüfung, ob ein – hier unterstellter – Ermessensfehler den Betroffenen auch in seinen Rechten verletzt, führt vorliegend zu keiner Beschwer der Klägerin. Selbst wenn die doppelte Pauschale für SV-Beiträge in das von der Beklagten im Rahmen ihres Ermessens insoweit rechtsfehlerfrei entwickelte Berechnungsmodell eingestellt würde, läge der monatliche Gewinn der Klägerin mit 2.546,04 EUR noch deutlich über diesem erhöhten Grenzwert. Diese Prüfung ist dem Senat auch nicht verwehrt, denn er stellt damit keine das Ermessen der Beklagten ersetzende eigene Ermessensbetätigung an, sondern setzt nur die erkennbar gewordenen Ermessensüberlegungen der Beklagten – in zu Gunsten der Klägerin unterstellter ermessensgerechter Ausübung – um, was vorliegend zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führt.
Soweit die Klägerin bei ihrer Berechnung höhere Beträge zur sozialen Absicherung geltend gemacht hat, ist dies zutreffend von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Denn eine Berücksichtigung individueller Abschlüsse für die soziale Sicherung würde diejenigen Antragsteller begünstigen, die zur sozialen Sicherung umfangreichere Mittel einsetzen.
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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