L 8 U 3744/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 73/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3744/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.08.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung und Höhe der dem Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Übergangsleistungen streitig.

Der 1956 geborene Kläger war in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen als Heizungslüftungsbauer und Rohrschlosser, als Bauarbeiter und zuletzt ab Dezember 1991 als Hausmeister tätig. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 05.04.2011 als Versicherungsfall ab 15.07.2002 eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) fest und gewährte ab 11.01.2004 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. Wegen der Höhe der Rente ist vor dem Senat das vom Kläger betriebene Berufungsverfahren L 8 U 1614/12 anhängig, über das der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat.

Vom 15.07.2002 bis 10.01.2004 bestand durchgehende Arbeitsunfähigkeit und der Kläger erhielt nach Lohnfortzahlung von seiner Krankenkasse B.-G. Krankengeld vom 23.08.2002 bis 10.01.2004. Die Krankenkasse zahlte dem Kläger schließlich im Auftrag der Beklagten Verletztengeld ab 23.08.2002 bis 10.01.2004. Die Auszahlung erfolge unter Anrechnung bereits gezahlten Krankengeldes. Der Nachzahlungsbetrag aus der Differenz von Verletzten- und Krankengeld in Höhe von 1.131,49 EUR wurde überwiesen. Hierüber ist vor dem Senat das Berufungsverfahren L 8 U 3743/13 anhängig, über das der Senat ebenfalls mit Urteil vom gleichen Tag entschieden hat. Mit Bescheid vom 17.10.2007 gewährte die Deutsche Rentenversicherung, B.-W., dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2005.

Mit Bescheid vom 19.07.2011 gewährte die Beklagte Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV für den Zeitraum vom 11.01.2004 bis 31.01.2005. Für den davor liegenden Zeitraum ab 15.07.2002 sei er wegen der Lohnersatzfunktion der gewährten Entgeltfortzahlung bzw. des Krankengeldes oder des Verletztengeldes kein auszugleichender Minderverdienst entstanden. Im Rahmen des Ermessens werde zur schrittweisen Annäherung an die durch Aufgabe der Tätigkeit entstandenen Verhältnisse die Übergangsleistung um jeweils ein Fünftel des auszugleichenden Minderverdienstes jährlich gekürzt. Ob während des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.02.2005 bis 12.07.2007 Anspruch auf Übergangsleistung bestehe, werde noch geprüft und darüber mit gesondertem Verwaltungsakt entschieden.

Hiergegen legte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 26.07.2011 Widerspruch ein, denn die jährliche Kürzung um ein Fünftel sei ermessensfehlerhaft und die Verneinung eines Minderverdienstausgleichs wegen Entgeltfortzahlung im Zeitraum bis 10.01.2004 sei überprüfungsbedürftig, da ein Überstundenverdienst weggefallen sei.

Mit Bescheid vom 15.09.2011 rechnete die Beklagte in Anwendung der jeweiligen Kürzung um ein weiteres Fünftel pro Jahr für den Zeitraum vom 01.02.2005 bis 14.07.2007 jeweils Übergangsleistungen ab unter Anrechnung der bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung des Rentenversicherungsträgers.

Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 20.09.2011), denn er halte an der Einschätzung der ermessensfehlerhaften Fünftelungsregelung fest. Die angekündigte ergänzende Widerspruchsbegründung ging bei der Beklagten nicht ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2011 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 19.07.2011 und 15.09.2011 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) am 04.01.2012 jeweils gesondert Klage. Die Klagen gegen den Bescheid vom 19.07.2011 (S 9 U 73/12) und gegen den Bescheid vom 15.09.2011 (S 9 U 75/12) wurden vom SG mit Beschluss vom 05.03.2012 unter dem führenden Az. S 9 U 73/12 verbunden.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.08.2013 wies das SG die Klagen ab.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Klägerbevollmächtigte am 27.08.2013 Berufung eingelegt, die bislang nicht begründet worden ist.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.08.2013 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 19.07.2011 und 15.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.12.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Übergangsleistungen auch für den Zeitraum vom 15.07.2002 bis 10.01.2004 und höhere Übergangsleistungen ab 11.01.2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid

Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die vor dem Senat angefallene Berufungsakte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz Ausbleibens des Kläger und seines Bevollmächtigten im Termin entscheiden können, denn in der den Beteiligten ordnungsgemäß zugegangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das am 16.04.2014 eingegangene Fax aus dem Büro des Klägerbevollmächtigten hat dem Senat keinen Anlass gegeben, den Termin zu verlegen. Ein wirksamer Antrag auf Terminsverlegung ist nicht gestellt worden, denn die Schreiben vom 14.04. und 16.04.2014 sind nicht vom Klägerbevollmächtigten, sondern von seiner Kanzleikraft unterschrieben; jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Schreiben von einer nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsberechtigten Person unterschrieben worden sind. Auf das Erfordernis der Unterschrift ist der Bevollmächtigte mit gerichtlichem Schreiben vom 15.04.2014 - per Fax am gleichen Tag dem Bevollmächtigten noch vor dem behaupteten Urlaubsantritt zugegangen - mitgeteilt worden. Gleichwohl ist das klarstellende Schreiben vom 16.04.2014, dass es sich bei dem vorhergehenden Schreiben um einen Verlegungsantrag handelt, wiederum nicht mit der Unterschrift des Klägerbevollmächtigten oder einer erkennbar vertretungsberechtigten Person versehen worden. Dass am Termin festgehalten wird, war dem Bevollmächtigten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24.04.2014 per Fax erläutert worden.

Darüber hinaus wäre auch einem formgültig gestellten Verlegungsantrag nicht stattzugeben gewesen, denn die beantragte Terminsverlegung ist zur Überzeugung des Senats nur aus Gründen der Prozessverschleppung gestellt, was grundsätzlich keine Verlegung rechtfertigt. Vorliegend ist die Berufung des Klägers nicht begründet worden, ebenso ist die Berufung und sogar die Rechtsbehelfe im Widerspruchs- und im Klageverfahren in dem am gleichen Sitzungstag anberaumten Berufungsverfahren des Klägers (vgl. das Urteil des Senats in dem Verfahren L 8 U 3743/13 vom gleichen Tag) nicht begründet worden, was das eigentliche Interesse an einer Terminsverschiebung nahelegt. Einem Antrag auf Verlegung eines nach § 110 SGG anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung ist dann stattzugeben, wenn ein erheblicher Grund im Sinne der §§ 202 SGG, 227 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) dargetan und glaubhaft gemacht ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. § 110 Rn. 4b). Einen erheblichen Hinderungsgrund für eine Terminsteilnahme hat der Klägerbevollmächtigte bereits nicht widerspruchsfrei und damit nicht schlüssig vorgetragen. Nach Zugang der Terminsbestimmung (nach Empfangsbekenntnis des Klägerbevollmächtigten am 06.03.2014, Bl. 19a der Senatsakte) hat der Klägerbevollmächtigte in den Schreiben vom 20.03.2014 und 02.04.2014 die Bekanntgabe des zuständigen Berichterstatters und der Besetzung der Richterbank am anberaumten Termin verlangt, ohne den angeblich bereits seit Herbst des letzten Jahres geplanten Urlaub als Hinderungsgrund geltend zu machen bzw. ohne Verlegung zu beantragen. Vielmehr ist die angeblich urlaubsbedingte Abwesenheit ab 16.04.2014 erstmals im späteren Schreiben vom 14.04.2014 erwähnt worden, wobei nicht ersichtlich ist, dass eine unaufschiebbare Urlaubsreise vorgelegen haben soll, zu der der Klägerbevollmächtigte sich auch nicht erst nach der Terminsladung entschlossen hatte. Eine Begründung für den erst jetzt erfolgten Vortrag einer Terminsverhinderung ist nicht gegeben worden. Die hierzu abgegebene "eidesstattliche Versicherung" im Sinne einer Bekräftigung der Glaubhaftigkeit des Vortrages ist wenig aussagekräftig, da weder eine "eidesstattliche Versicherung" noch das Schreiben vom 14.04.2014 selbst vom Klägerbevollmächtigten unterschrieben ist. Zudem sieht sich der Senat veranlasst darauf hinzuweisen, dass das Prozessverhalten des Klägerbevollmächtigten einem dem Senat schon häufig begegneten, von ihm praktizierten Muster entspricht, Verhandlungstermine hinauszuschieben, sei es durch mehrdeutigen Vortrag von Hinderungsgründen des Bevollmächtigten ohne ausdrücklichen Verlegungsantrag (vgl. zuletzt Urt. des Senats vom 28.02.2014 - L 8 U 1681/12 -, n. rechtskr., unveröffentlicht) oder durch kurzfristig vor dem anberaumten Termin gestellten Verlegungsantrag ohne hinreichende Begründung für die gewünschte Verlegung oder die späte Antragstellung (vgl. stellvertretend Urt. des Senats vom 27.01.2012 - L 8 SB 4292/10 - rechtskr., unveröffentlicht). Da kein wirksamer Verlegungsantrag gestellt ist, bedurfte es keiner Aufforderung nach § 227 Abs. 2 ZPO, den Hinderungsgrund glaubhaft zu machen. Eine solches Verlangen des Vorsitzenden wäre überdies auch nicht erfolgversprechend gewesen, denn der angebliche Reiseantritt unmittelbar nach der kurzfristig erfolgten Antragstellung hat keine verwertbare Reaktion erwarten lassen, zumal mit der richterlichen Verfügung vom 15.04.2014, die per Fax dem Bevollmächtigten noch vor dem behaupteten Reisantritt zugegangen ist, der Mangel des Schreibens vom 14.04.2014 hinreichend bezeichnet worden war. Nachteile, die sich aus dem knappen zeitlichen Rahmen bis zum anberaumten Termin ergeben haben, beruhen auf dem verspäteten Vorbringen des Klägerbevollmächtigten und sind vom Kläger zu vertreten.

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§ 151 SGG), aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistung für einen früheren Zeitraum noch auf höhere Zahlbeträge.

Nach § 3 Abs. 1 BKV haben die Unfallversicherungsträger der Gefahr, dass beim Versicherten eine Berufskrankheit entsteht, wieder auflebt oder sich verschlimmert, mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen (§ 3 Abs. 2 S. 1 BKV). Als Übergangsleistung wird entweder ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von 5 Jahren gezahlt (§ 3 Abs. 2 S. 2 BKV).

Übergangsleistung sind keine Entschädigungsleistungen für den eingetretenen Minderverdienst, sondern sollen als unterstützende Maßnahme der Vorbeugung und Krankheitsverhütung dienen, was das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nicht voraussetzt (BSG Urteil vom 29.05.1963 - 2 RU 269/59 - juris Rn. 35, BSGE 19,157). Die Übergangsleistung hat grundsätzlich den Zweck, den Versicherten im Zuge der Entwicklung eines langwierigen Krankheitsgeschehens zur Aufgabe der ihn gefährdenden Tätigkeit zu bewegen (BSGE 40,146; 50,40). Die Anwendung des § 3 BKV setzt nicht zwingend voraus, dass der Versicherte nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit wieder berufstätig wird (BSGE 50,40). Innerhalb des in der BKV genannten Rahmens entscheidet der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls über Art, Dauer und Höhe der Leistung (BSGE 78, 261). Der auszugleichende Verdienstausfall ergibt sich aus dem Vergleich des tatsächlich erzielten Nettoentgelts oder Nettoeinkommens (§§ 14, 15 SGB IV), das der Versicherte nach dem Wechsel der Tätigkeit erzielt, mit dem fiktiven Einkommen, das er bei seiner bisherigen, dem Unterlassungszwang unterliegenden Tätigkeit erzielt hätte. Zum Nettolohn, der nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit bezogen wird, rechnen auch Leistungen mit Entgeltersatzfunktion. Hierzu zählen auch Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, jedenfalls sofern sie auf denselben Gesundheitsstörungen beruhen, die den Zwang zur Tätigkeitsaufgabe bedingt haben (BSG SozR 3-5670 § 3 Nr. 3). Die finanziellen Einbußen, die der Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld dadurch erleiden, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von ihnen zu tragen sind, können nicht als Minderverdienst im Rahmen des § 3 Abs. 2 geltend gemacht werden (BSG Urt. vom 25.02.1993 – 2 RU 6/92 –, juris, HV-Info 1993, 1150). Mit dem Sinn der Übergangsleistung nach § 3 BKV ist es vereinbar, den Versicherten allmählich auf die geänderte wirtschaftliche Situation hinzuführen, indem die Leistung während ihrer Laufzeit stufenweise verringert wird (BSGE 50,40). Es entspricht gängiger Verwaltungspraxis, eine Staffelung des Ausgleichs des tatsächlichen Minderverdienstes mit 5 Fünftel im ersten Jahr, d.h. voller Ausgleich des Minderverdienstes, bis zu einem Fünftel des Minderverdienstes im 5. Jahr vorzunehmen, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung oder ein Absehen von der sonst gerechtfertigten allgemeinen Praxis erfordern (BSG Urteil vom 11.10.1973 – 8/7 RU 51/72 –, Breithaupt 1974, 314).

Nach diesen Grundsätzen sind die angefochtenen Bewilligungsbescheide zur Gewährung von Übergangsleistung nicht zu beanstanden. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Umstände, die eine Abweichung von den dargelegten Grundsätzen bedingen könnten und von der Beklagten ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind, sind nicht dargelegt oder ersichtlich. Auch ist vom Kläger weder vorgetragen noch belegt worden, dass im Zeitraum vom 15.07.2002 bis 10.01.2004 ein höheres fiktives Arbeitsentgelt hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil Mehrarbeitszahlungen bei der Berechnung der Höhe des Verletztengeldes nicht berücksichtigt worden seien. Die Zahlung von Verletztengeld begründet in der Regel keinen durch Übergangsleistung ausgleichsbedürftigen Minderverdienst (vgl. hinsichtlich Krankengeld und Verletztengeld grundsätzlich BSGE 50, 40). Nicht jeder geringfügige Minderverdienst, der sich beim Vergleich von Lohnersatzleistungen, hier dem Verletztengeld, und dem fiktiven Arbeitsentgelt, das bei Fortführungen der aufgegebenen Tätigkeit erzielt worden wäre, ergibt, ist durch Zahlung von Übergangsleistungen auszugleichen, denn die Anreizfunktion für die Unterlassung der gesundheitsgefährdenden Tätigkeit erfordert nach der Rechtsprechung gerade keinen vollumfänglichen Schadensersatz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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