L 13 AS 5379/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2552/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5379/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. November 2013 aufgehoben und dem Kläger für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe S 15 AS 2552/13 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. Z., K.-Str. xx, xxxx P., bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist statthaft, da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) die grundsätzlich statthafte Beschwerde hier nicht ausschließt (vgl. § 172 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und im Übrigen auch zulässig und begründet.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht § 114 Abs. 2 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, Rdnr. 19 zu § 114).

Gemessen an den Vorstehenden Voraussetzungen ist dem Kläger PKH zu bewilligen, denn die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, da es möglich erscheint, dass der Kläger - ggf. nach weiteren Ermittlungen - mit seinem Begehren durchdringen wird.

Bei der begehrten Leistung kommt als Anspruchsgrundlage § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II in Betracht. Insbesondere ist ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf in Betracht zu ziehen. Soweit das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Voraussetzungen eines "laufenden Bedarfs" verneint hat, ist dieser nicht auszuschließen. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit ist in der Regel auf den Bewilligungszeitraum abzustellen, mithin ist er zu bejahen, wenn er innerhalb von 6 Monaten nicht nur einmalig sondern mehrfach auftritt. Er kann jedoch auch vorliegen, wenn er prognostisch zumindest im nächsten Bewilligungszeitraum wieder entsteht (vgl. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage, 2013 § 21 Rdnr. 68 m.w.N.). Vorliegend ist vor dem strittigen Zeitraum bereits eine Rehabilitationsbehandlung in der Zeit vom 12. August bis 2. September 2012 erfolgt und nach dem strittigen Zeitraum vom 4. bis 25. August 2013 erneut bereits eine Rehabilitationsbehandlung für das Jahr 2014 beantragt worden. Ferner hat der behandelnde Arzt Dr. K. am 12. Januar 2014 die Notwendigkeit der Durchführung physiotherapeutischer Maßnahmen bzw. einer jährlichen Kur bestätigt. Angesichts dessen dürfte - ggf. durch gezielte Befragung des behandelnden Arztes oder durch Einholung eines Gutachtens, die auch vom Beklagten angeregt worden ist (Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 25. März 2014) - zu klären sein, ob eine jährliche Kur zwingend erforderlich ist.

Somit hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist - im Hinblick auf die begehrte Leistung - auch nicht mutwillig.

Da der Kläger - als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kosten der Unterkunft - auch unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse bedürftig im Sinne des § 114 ZPO ist, steht ihm PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu.

Aus den vorstehenden Gründen ist der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und dem Kläger PKH für das Klageverfahren zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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