Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 4390/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 818/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2014 (S 22 AS 4390/10) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für die Reinigung und Auffüllung seines Federbetts.
Der 1958 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 08.02.2010 wurden dem Kläger Leistungen für den Zeitraum 01.03.2010 bis 31.08.2010 in Höhe von monatlich 582,50 EUR (Leistungen zum Lebensunterhalt 359,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 182,70 EUR und Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 40,80 EUR) bewilligt. Mit Bescheid vom 04.08.2010 wurden ihm Leistungen für den Zeitraum 01.09.2010 bis 28.02.2011 in gleicher Höhe bewilligt. Durch Änderungsbescheid vom 15.12.2010 wurden ihm unter Wegfall des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung Leistungen für den Zeitraum 01.01.2011 bis 28.02.2011 in Höhe von monatlich 541,70 EUR (Leistungen zum Lebensunterhalt 359,- EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung 182,70 EUR) bewilligt. Diese Bescheide wurden vom Kläger nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 29.04.2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Reinigung und Auffüllung seines Federbetts (Kassettendeckbett und Kopfkissen) und teilte mit, er habe vor einigen Jahren bei einem Bettengeschäft in N. den Preis hierfür erfragt, der ihm mit 140,- EUR genannt worden sei. Mit Schreiben vom 04.05.2010 teilte er ergänzend mit, ein Mitarbeiter eines Bettengeschäfts in N. habe die Kosten für die Reinigung seines Federbettes (Deckbett und Kopfkissen) mit 126,- EUR angegeben.
Mit Bescheid vom 23.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf abweichende Erbringung von Sonderleistungen (Übernahme von Reinigung des Federbettes) ab mit der Begründung, die vom Kläger begehrte Sonderleistung sei durch die gewährte Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckt und stelle auch keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 23 SGB II dar. Dagegen legte der Kläger am 30.07.2010 Widerspruch ein mit der Begründung, wiederkehrende Ausgaben für notwendigen Maßnahmen wie die Reinigung seines Bettes seien aus den geringen Mitteln des SGB II nicht ohne Verletzung des Bedarfsdeckungsprinzips zu bestreiten. Die Kosten seien daher ähnlich wie bei Umzügen gesondert zu bewilligen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück mit der Begründung, nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasse die Regelleistung insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Ausweislich des Wortlautes "insbesondere" komme der Aufzählung nur Beispielcharakter zu. Mit der pauschalierten Gewährung der Regelleistung würden alle Bedarfe des Hilfebedürftigen abgedeckt. Die Regelleistung sei bemessen nach den Anteilen durchschnittlicher Ausgaben festgestellter Personenkreise (Regelsatzverordnung), und die vom Kläger geltend gemachten Ausgaben seien darin enthalten. Die individuellen Bedarfe der Hilfebedürftigen seien unterschiedlich. Die Verwendung und Aufteilung werde durch den Hilfebedürftigen selbst bestimmt. Eine weitergehende Leistungsgewährung für die vom Kläger geltend gemachten Bedarfe sei im SGB II nicht vorgesehen.
Bereits am 18.07.2010 hat der Kläger in der vorliegenden Sache Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und die zunächst erhobene Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheids umgestellt auf das Begehren zur Übernahme der Kosten für die Reinigung und Befüllung des Federbettes.
Am 28.02.2011 hat das SG einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten durchge¬führt, in welchem die Durchführung eines Hausbesuchs beim Kläger zur Besichtigung des Zustandes des Federbettes und des Kissens vereinbart wurde. Der Beklagte führte nach Durchführung des Hausbesuchs aus, Federbett und Kissen seien stark verschmutzt, weshalb eine Reinigung gegenüber einer Ersatzbeschaffung unverhältnismäßig sei. Da der Kläger aber eine weitere Bettdecke und ein Kissen besitze, bestehe kein Anspruch auf eine Ersatzbeschaffung einer Bettdecke im Rahmen der Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Der Beklagte sei jedoch bereit, darlehensweise einen Betrag von 50,- EUR zur Anschaffung einer Sommerbettdecke zu gewähren. Die Inanspruchnahme eines Darlehens zur Anschaffung einer Sommerbettdecke hat der Kläger sodann abgelehnt.
Mit Urteil vom 29.01.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Reinigung und Auffüllung seines Federbettes. Nach § 20 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 01.06.2007 bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung) um¬fasse die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 01.01.2011) gültigen Fassung umfasse der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehöre in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf werde als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrach¬ten Leistungen entschieden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei hätten sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf - Reinigung und Auffüllung seines Federbettes - sei als Hausrat ein vom Regelbedarf im Sinne der §§ 19, 20 SGB II umfasster Bedarf und daher aus diesem zu bestreiten, wobei der Kläger als Leistungsberechtigter über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen eigenverantwortlich entscheiden könne. Dass der Kläger vortrage, dies sei aus dem Regelbedarf nicht zu finanzieren, führe zu keiner anderen Beurteilung.
Gemäß § 21 Abs. 1 SGB II umfassten Mehrbedarfe Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Nach § 21 Abs. 6 SGB II (der mit Wirkung zum 03.06.2010 in das SGB II eingeführt worden ist und dessen Anspruch sich seit und nach dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 - für die Zeit bis zu seiner Einführung aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebe) werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbe¬darf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonde¬rer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zu-wendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsbe-rechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab-weiche. Die Unabweisbarkeit setze weiter voraus, dass es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handele, dessen Deckung erforderlich ist, um im konkreten Einzelfall das menschenwürdige, sozio-kulturelle Existenzminimum sicherzustellen (vgl. von Boetticher/Münder in Münder, LPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 Rn. 36). Da der vom Kläger geltend gemachte Bedarf - Reinigung und Auffüllung seines Federbettes - bereits kein laufender, sondern ein einmaliger Bedarf sei, komme die Gewährung eines Mehrbedarfs nicht in Betracht.
Ferner könne der geltend gemachte Bedarf auch nicht als Erstausstattung für die Wohnung nach § 24 Abs. 3 Satz Nr. 1 SGB II angesehen werden. Die Erstausstattung sei abzugrenzen von der Ersatzbeschaffung. Da der Kläger vorliegend nicht die Kosten für die Anschaffung einer neuen Bettdecke samt Kissen, sondern die Reinigung und Auffüllung seines (alten) Federbetts begehre, scheide § 24 Abs. 3 Satz Nr. 1 SGB II als Anspruchsgrundlage aus. Da der Kläger kein Darlehen begehre, scheide auch § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung ab 01.01.2011 (zuvor geregelt in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II) als Anspruchsgrundlage einer Leistungsgewährung aus.
Gegen das am 05.02.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.02.2014 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das SG habe über seine Verfahren in seiner Abwesenheit Ende Januar 2014 mündlich verhandelt und entschieden. Er habe die Vorsitzende mit Schreiben vom 16.09.2013 über seine "dienstliche Abwesenheit" informiert. "An anderer Stelle im Haus" sei bekannt gewesen, dass er ab Februar 2014 zurück sein würde. Es sei daher nicht notwendig gewesen, Ende Januar 2014 in seiner Abwesenheit zu verhandeln, zumal es der Einzelrichterin ohne Schwierigkeiten zumutbar gewesen sei, sich notwendige Informationen über seine Rückkehr zu verschaffen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 8. Februar 2010, 4. August 2010 und 15. Dezember 2010 zu verurteilen, die Kosten für die Reinigung und zusätzliche Befüllung seines Federbettes in Höhe von ca. 130,- EUR zu tragen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Mit Verfügung vom 05.03.2014 hat der Vorsitzende unter Hinweis darauf, dass die Berufungssumme von 750,- EUR mit der vorliegenden Streitigkeit, die eine einmalige Leistung von ca. 130,- EUR betrifft, auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht statthaft ist.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind erfüllt. Die Berufung ist nicht statthaft. Denn der Wert der Beschwer übersteigt nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 gültigen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - BGBl. I 2008 Teil I Nr. 11 S. 444 ff.). Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b 9/09 -).
Gegenstand des Rechtsstreits sind danach neben dem Ablehnungsbescheid vom 23.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2010 auch die Bescheide der Beklagten über die Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt vom 08.02.2010, 04.08.2010 und 15.12.2010. Denn die Beschränkung des Streitgegenstands eines Verfahrens über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf einen im betreffenden Bewilligungszeitraum zu gewährenden Mehrbedarf - hier Kosten für die Reinigung und zusätzliche Befüllung seines Federbettes in Höhe von ca. 130,- EUR - kommt nicht in Betracht (Bundessozialgericht (BSG) Urteil v. 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R - (juris)). Die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist somit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen (BSG Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 mwN). Streitbefangen sind allerdings nur die Bewilligungsabschnitte, auf welche sich der Ablehnungsbescheid vom 23.07.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010 beziehen. Ist nämlich - wie hier - (nur) die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig, kann einer Entscheidung des Trägers der Grundsicherung wegen der in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen (so ausdrücklich zum Mehrbedarf, BSG Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 Rn. 16).
Hiervon ausgehend wird der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen, sondern nur eine - während des streitbefangenen Zeitraums (nur einmal) zu gewährende - einmalige Leistung. Das SG hat die Berufung zudem auch nicht zugelassen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Die Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - entgegen der schriftlichen Belehrung des SG ausdrücklich Berufung einlegt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 45) und hieran auch nach gerichtlichem Hinweis auf deren Unzulässigkeit festhält.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass das angegriffene Urteil auch prozessual und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist und die Berufung daher unabhängig von ihrer Zulässigkeit unbegründet wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 9 AS 817/14 und die Ausführungen des SG im angegriffenen Urteil Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für die Reinigung und Auffüllung seines Federbetts.
Der 1958 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 08.02.2010 wurden dem Kläger Leistungen für den Zeitraum 01.03.2010 bis 31.08.2010 in Höhe von monatlich 582,50 EUR (Leistungen zum Lebensunterhalt 359,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 182,70 EUR und Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 40,80 EUR) bewilligt. Mit Bescheid vom 04.08.2010 wurden ihm Leistungen für den Zeitraum 01.09.2010 bis 28.02.2011 in gleicher Höhe bewilligt. Durch Änderungsbescheid vom 15.12.2010 wurden ihm unter Wegfall des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung Leistungen für den Zeitraum 01.01.2011 bis 28.02.2011 in Höhe von monatlich 541,70 EUR (Leistungen zum Lebensunterhalt 359,- EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung 182,70 EUR) bewilligt. Diese Bescheide wurden vom Kläger nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 29.04.2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Reinigung und Auffüllung seines Federbetts (Kassettendeckbett und Kopfkissen) und teilte mit, er habe vor einigen Jahren bei einem Bettengeschäft in N. den Preis hierfür erfragt, der ihm mit 140,- EUR genannt worden sei. Mit Schreiben vom 04.05.2010 teilte er ergänzend mit, ein Mitarbeiter eines Bettengeschäfts in N. habe die Kosten für die Reinigung seines Federbettes (Deckbett und Kopfkissen) mit 126,- EUR angegeben.
Mit Bescheid vom 23.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf abweichende Erbringung von Sonderleistungen (Übernahme von Reinigung des Federbettes) ab mit der Begründung, die vom Kläger begehrte Sonderleistung sei durch die gewährte Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckt und stelle auch keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 23 SGB II dar. Dagegen legte der Kläger am 30.07.2010 Widerspruch ein mit der Begründung, wiederkehrende Ausgaben für notwendigen Maßnahmen wie die Reinigung seines Bettes seien aus den geringen Mitteln des SGB II nicht ohne Verletzung des Bedarfsdeckungsprinzips zu bestreiten. Die Kosten seien daher ähnlich wie bei Umzügen gesondert zu bewilligen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück mit der Begründung, nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasse die Regelleistung insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Ausweislich des Wortlautes "insbesondere" komme der Aufzählung nur Beispielcharakter zu. Mit der pauschalierten Gewährung der Regelleistung würden alle Bedarfe des Hilfebedürftigen abgedeckt. Die Regelleistung sei bemessen nach den Anteilen durchschnittlicher Ausgaben festgestellter Personenkreise (Regelsatzverordnung), und die vom Kläger geltend gemachten Ausgaben seien darin enthalten. Die individuellen Bedarfe der Hilfebedürftigen seien unterschiedlich. Die Verwendung und Aufteilung werde durch den Hilfebedürftigen selbst bestimmt. Eine weitergehende Leistungsgewährung für die vom Kläger geltend gemachten Bedarfe sei im SGB II nicht vorgesehen.
Bereits am 18.07.2010 hat der Kläger in der vorliegenden Sache Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und die zunächst erhobene Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheids umgestellt auf das Begehren zur Übernahme der Kosten für die Reinigung und Befüllung des Federbettes.
Am 28.02.2011 hat das SG einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten durchge¬führt, in welchem die Durchführung eines Hausbesuchs beim Kläger zur Besichtigung des Zustandes des Federbettes und des Kissens vereinbart wurde. Der Beklagte führte nach Durchführung des Hausbesuchs aus, Federbett und Kissen seien stark verschmutzt, weshalb eine Reinigung gegenüber einer Ersatzbeschaffung unverhältnismäßig sei. Da der Kläger aber eine weitere Bettdecke und ein Kissen besitze, bestehe kein Anspruch auf eine Ersatzbeschaffung einer Bettdecke im Rahmen der Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Der Beklagte sei jedoch bereit, darlehensweise einen Betrag von 50,- EUR zur Anschaffung einer Sommerbettdecke zu gewähren. Die Inanspruchnahme eines Darlehens zur Anschaffung einer Sommerbettdecke hat der Kläger sodann abgelehnt.
Mit Urteil vom 29.01.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Reinigung und Auffüllung seines Federbettes. Nach § 20 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 01.06.2007 bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung) um¬fasse die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 01.01.2011) gültigen Fassung umfasse der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehöre in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf werde als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrach¬ten Leistungen entschieden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei hätten sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf - Reinigung und Auffüllung seines Federbettes - sei als Hausrat ein vom Regelbedarf im Sinne der §§ 19, 20 SGB II umfasster Bedarf und daher aus diesem zu bestreiten, wobei der Kläger als Leistungsberechtigter über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen eigenverantwortlich entscheiden könne. Dass der Kläger vortrage, dies sei aus dem Regelbedarf nicht zu finanzieren, führe zu keiner anderen Beurteilung.
Gemäß § 21 Abs. 1 SGB II umfassten Mehrbedarfe Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Nach § 21 Abs. 6 SGB II (der mit Wirkung zum 03.06.2010 in das SGB II eingeführt worden ist und dessen Anspruch sich seit und nach dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 - für die Zeit bis zu seiner Einführung aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebe) werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbe¬darf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonde¬rer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zu-wendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsbe-rechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab-weiche. Die Unabweisbarkeit setze weiter voraus, dass es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handele, dessen Deckung erforderlich ist, um im konkreten Einzelfall das menschenwürdige, sozio-kulturelle Existenzminimum sicherzustellen (vgl. von Boetticher/Münder in Münder, LPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 Rn. 36). Da der vom Kläger geltend gemachte Bedarf - Reinigung und Auffüllung seines Federbettes - bereits kein laufender, sondern ein einmaliger Bedarf sei, komme die Gewährung eines Mehrbedarfs nicht in Betracht.
Ferner könne der geltend gemachte Bedarf auch nicht als Erstausstattung für die Wohnung nach § 24 Abs. 3 Satz Nr. 1 SGB II angesehen werden. Die Erstausstattung sei abzugrenzen von der Ersatzbeschaffung. Da der Kläger vorliegend nicht die Kosten für die Anschaffung einer neuen Bettdecke samt Kissen, sondern die Reinigung und Auffüllung seines (alten) Federbetts begehre, scheide § 24 Abs. 3 Satz Nr. 1 SGB II als Anspruchsgrundlage aus. Da der Kläger kein Darlehen begehre, scheide auch § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung ab 01.01.2011 (zuvor geregelt in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II) als Anspruchsgrundlage einer Leistungsgewährung aus.
Gegen das am 05.02.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.02.2014 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das SG habe über seine Verfahren in seiner Abwesenheit Ende Januar 2014 mündlich verhandelt und entschieden. Er habe die Vorsitzende mit Schreiben vom 16.09.2013 über seine "dienstliche Abwesenheit" informiert. "An anderer Stelle im Haus" sei bekannt gewesen, dass er ab Februar 2014 zurück sein würde. Es sei daher nicht notwendig gewesen, Ende Januar 2014 in seiner Abwesenheit zu verhandeln, zumal es der Einzelrichterin ohne Schwierigkeiten zumutbar gewesen sei, sich notwendige Informationen über seine Rückkehr zu verschaffen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 8. Februar 2010, 4. August 2010 und 15. Dezember 2010 zu verurteilen, die Kosten für die Reinigung und zusätzliche Befüllung seines Federbettes in Höhe von ca. 130,- EUR zu tragen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Mit Verfügung vom 05.03.2014 hat der Vorsitzende unter Hinweis darauf, dass die Berufungssumme von 750,- EUR mit der vorliegenden Streitigkeit, die eine einmalige Leistung von ca. 130,- EUR betrifft, auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht statthaft ist.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind erfüllt. Die Berufung ist nicht statthaft. Denn der Wert der Beschwer übersteigt nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 gültigen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - BGBl. I 2008 Teil I Nr. 11 S. 444 ff.). Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b 9/09 -).
Gegenstand des Rechtsstreits sind danach neben dem Ablehnungsbescheid vom 23.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2010 auch die Bescheide der Beklagten über die Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt vom 08.02.2010, 04.08.2010 und 15.12.2010. Denn die Beschränkung des Streitgegenstands eines Verfahrens über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf einen im betreffenden Bewilligungszeitraum zu gewährenden Mehrbedarf - hier Kosten für die Reinigung und zusätzliche Befüllung seines Federbettes in Höhe von ca. 130,- EUR - kommt nicht in Betracht (Bundessozialgericht (BSG) Urteil v. 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R - (juris)). Die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist somit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen (BSG Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 mwN). Streitbefangen sind allerdings nur die Bewilligungsabschnitte, auf welche sich der Ablehnungsbescheid vom 23.07.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010 beziehen. Ist nämlich - wie hier - (nur) die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig, kann einer Entscheidung des Trägers der Grundsicherung wegen der in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen (so ausdrücklich zum Mehrbedarf, BSG Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 Rn. 16).
Hiervon ausgehend wird der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen, sondern nur eine - während des streitbefangenen Zeitraums (nur einmal) zu gewährende - einmalige Leistung. Das SG hat die Berufung zudem auch nicht zugelassen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Die Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - entgegen der schriftlichen Belehrung des SG ausdrücklich Berufung einlegt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 45) und hieran auch nach gerichtlichem Hinweis auf deren Unzulässigkeit festhält.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass das angegriffene Urteil auch prozessual und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist und die Berufung daher unabhängig von ihrer Zulässigkeit unbegründet wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 9 AS 817/14 und die Ausführungen des SG im angegriffenen Urteil Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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