L 13 AS 1821/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1687/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1821/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt mit vorliegendem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz noch Leistungen zu den Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch Buch (SGB II).

Der 1960 geborene Antragsteller steht seit längerem gemeinsam mit seiner Ehefrau E. M. im Leistungsbezug des Antragsgegners. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl an Beschwerde- und Klageverfahren gegen den Antragsgegner geführt. Aktuell wurde vom Senat - wegen des Verdachts einer sich auf die Prozessfähigkeit auswirkende querulatorische Persönlichkeitsstörung - eine nervenärztliche Begutachtung in Auftrag gegeben. Das Ergebnis dieses Gutachtens steht noch aus.

Zuletzt bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller (und dessen Ehefrau) mit Bescheid vom 21. März 2014 Leistungen für die Zeit vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 (Bl. 303 ff der Verwaltungsakte). Dem Antragsteller wurden 361,12 EUR Regelleistung und 234,48 EUR Kosten der Unterkunft bewilligt.

Mit Beschlüssen vom 27. März 2014 (S 3 AS 561/14 ER, S 3 AS 585/14 ER und S 3 AS 1247/14 ER) lehnte die 3. Kammer des Sozialgerichts Freiburg (SG) diverse Anträge auf Gewährung einesteiligen Rechtsschutzes ab, da ein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Das SG stützte sich hierbei insbesondere auf das beigezogene Protokoll des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau (xxx), wonach der Antragsteller in der dortigen Hauptverhandlung angab in F. wohnhaft zu sein. Die vom Antragsteller hiergegen eingelegten Beschwerden wies der Senat mit Beschlüssen vom 14. April 2014 (Az. L 13 AS 1507/14 ER-B; L 13 AS 1505/14 ER-B; L 13 AS 1509/14 ER-B) zurück, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es für die Entscheidung des Senats nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ankomme, da die Beschwerden bereits aus anderen Gründen unbegründet seien.

Mit Schreiben vom 7. April 2014 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Mai 2014 gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vorläufig eingestellt würden. Der Antragsgegner ginge davon aus, dass der Antragsteller und seine Angehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bezirk des Jobcenters L. hätten. Der Antragsteller hätte vielmehr zum wiederholten Male gegenüber anderen Behörden erklärt, dass er und seine Ehefrau sich nicht mehr im Landkreis L., sondern im Ausland (F.) aufhielten (Bl. 5 der SG Akte).

Hiergegen richtet sich der am 9. April 2013 beim SG erhobene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrages vor, die "Sach- und Rechtsfrage" sei bereits von der 5. Kammer im Rahmen der im August 2013 erfolgten Einstellung geklärt worden. Es sei eine "Rechtstatsache", dass der Antragsteller (sowie Frau M.) seinen alleinigen Hauptwohnsitz in F. habe, da "gemäß EU Recht ein EU Bürger nur einen Hauptwohnsitz innerhalb der EU" haben dürfe. Der regelmäßige Aufenthalt sei aber in T., wo er auch erreichbar sei, da hier "seine ladefähige Anschrift für Deutschland" liege. Es sei unstrittig, dass seit August 2012 ein "Umzug nach Deutschland" beantragt sei. Es sei ebenso unstrittig, dass der Antragsteller Arbeit in Deutschland suche bzw. sich in Deutschland selbständig machen wolle.

Mit Beschluss vom 14. April 2014 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, die vorläufige Zahlungseinstellung erfolge ohne Erteilung eines Bescheides, so dass es vorliegend nicht um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die vorläufige Einstellung gehe. Der Rechtsschutz richte sich vielmehr auf die Auszahlung der bewilligten Leistungen. Ein Anordnungsanspruch sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, denn es bestünden erhebliche Zweifel an der Leistungsberechtigung des Antragstellers dem Grunde nach. Leistungen nach dem SGB II erhielten Personen, die u.a. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Das SG habe angesichts der bereits mehrfach geäußerten Angabe des Antragstellers, er wohne in F., Zweifel am Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland. Das SG könne nach eingehender Würdigung der vorliegenden Unterlagen nicht erkennen, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland hinreichend glaubhaft sei. Die diesbezüglichen Zweifel gingen zu Lasten des Antragstellers. Denn die Beweislast für das Innehaben eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland als Anspruchsvoraussetzung trage nach den üblichen Beweisgrundsätzen der Anspruchsteller. Der Antragsgegner sei berechtigt gewesen, die laufenden Leistungen vorläufig einzustellen. Der Antragsgegner könne die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn er Kenntnis von Tatsachen erhalte, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergebe, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben sei. Diese Regelung müsse erst recht anwendbar sein, wenn - wie hier - der Antragsgegner Kenntnis davon erhalte, dass der Bewilligungsbescheid vom 21. März 2014 von Beginn an rechtswidrig gewesen sei und deswegen eine Rücknahme nach § 45 SGB X erfolgen müsse. Die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungseinstellung seien vorliegend erfüllt. Denn der Antragsgegner habe mit der wiederholten - und im vorliegenden Verfahren erneut bekräftigten - Angabe des Antragstellers, dass er in F. wohne, Kenntnis von Tatsachen erhalten, die kraft Gesetzes einen Leistungsanspruch ausschließen würden. Insoweit handle es sich nicht mehr um einen bloßen Verdacht, der nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausreichen würde. Hiergegen hat der Antragsteller am 17. April 2014 die vorliegende Beschwerde erhoben, mit der er an Eides statt versichert, dass er sich "regelmäßig in Deutschland aufhalte" und zusätzlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in T. habe. Der Antragsteller verwies zum Nachweis, dass er seinen gewöhnliche Aufenthalt in T. habe, auf die entstandenen Strom- und Wasserkosten.

Der Antragsgegner hat zur Beschwerdeerwiderung vorgetragen, der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit mehrfach dahingehend geäußert, dass er und seine Ehefrau in F. wohnen und das Haus in T. unbewohnbar sei. Zuletzt habe dies der Antragsteller in den Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht Freiburg am 14. und 26. Februar 2014 zu Protokoll gegeben. Auch im Verfahren vor dem SG habe der Beschwerdeführer eindeutig erklärt, dass er seinen alleinigen Hauptwohnsitz in F. habe. Am 23. April 2014 habe durch den Außendienstmitarbeiter des Beschwerdegegners ein Hausbesuch in T. stattgefunden, bei dem der Beschwerdeführer angetroffen worden sei. Bei dieser Begegnung habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er in F. ein Haus erworben habe und sich dort auch aufhalte. Als Adresse sei die R. d. l. P. in V./F anhand von Unterlagen nachgewiesen worden. Für den Antragsgegner stehe daher zweifelfrei fest, dass sich der Antragsteller nur sporadisch in T. aufhalte. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Damit lägen die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach dem SGB II eindeutig nicht vor, sodass die zunächst vorläufige Einstellung der Leistungen ab 1. Mai 2014 nicht zu beanstanden sei. Nachdem der Antragsteller auch erklärt habe, dass er das Haus in F. erworben habe, seien hier auch die aktuellen Vermögensverhältnisse ungeklärt. Der Antragsteller habe den Antragsgegner bisher von diesem Hauskauf nicht informiert und ggf. habe der Beschwerdeführer je nach Zeitpunkt des Hauskaufes im Weiterbewilligungsantrag unwahre oder zumindest unvollständige Angaben gemacht.

Mit Schreiben vom 30. April 2014 teilte der Antragsgegner mit, er werde dem Antragsteller (und dessen Ehefrau) zur Überbrückung einer Notlage die Regelbedarfe in Höhe von insgesamt 706 EUR für die Monate Mai und Juni 2014 überweisen.

Der Antragsteller hat hieraufhin mit Schreiben vom 5. Mai 2014 mitgeteilt, er erkläre den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt. Ihm drohe jedoch eine Kündigung seiner Stromversorgung. Er begehre daher die Zahlung eines monatlichen Abschlags von 510 EUR, eine Nachzahlung für das Jahr 2013 in Höhe von 600,42 EUR sowie Mahnkosten zur Stromabrechnung in Höhe von 2,50 EUR, d.h. insgesamt 1.112,92 EUR. Der Antragsteller hat Strom- sowie Telefonrechnungen vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt sachdienlich gefasst,

den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 14. April 2014 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig Stromkosten für die Monate Mai und Juni 2014 in Höhe von 1.112,92 EUR auszuzahlen.

Der Antragsgegner,

beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Details wird auf die vorliegenden Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten erste und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Nachdem sich der Antragsgegner jedoch mittlerweile bereit erklärt hat, die Regelleistung für den Monat Mai und Juni 2014 zu erbringen, ist die weitergehende Beschwerde nicht begründet.

Der Senat folgt dem SG zunächst dahingehend, dass das Begehren des Antragsteller auf Erlass einer Sicherungsanordnung gerichtet ist. Ein Verwaltungsakt liegt bei einer vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht vor (vgl. Hauck/Noftz, SGB III, § 331 Rn. 13; Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 40 Rn. 121), so dass einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG ausscheidet. Das SG ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III ein Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft ist. Die durch die vorherige Bewilligung entstandene Rechtsposition soll gegen den Eingriff durch die Zahlungseinstellung verteidigt werden.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht der Fall des Abs. 1 des § 86 b SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition bzw. der Erweiterung einer bestehenden Rechtsposition. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt hiernach das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Hierzu müssen die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung), d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht sein. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines Verfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, in NVwZ 2005, 927, 928 und in Juris). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003, 2 BvR 311/03, in NVwZ 2004, 95, 96 und in Juris). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.

Prüfungsmaßstab ist vorliegend allein die Regelung der §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. 331 SGB III. Da der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. März 2014 bereits Leistungen bewilligt hat, obliegt es dem Antragsteller hingegen nicht, die Leistungsvoraussetzungen der §§ 7 ff SGB II glaubhaft zu machen. Letzteres geht aus dem angegriffenen Beschluss des SG nicht eindeutig hervor. Entsprechend der Regelung der §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. 331 Abs. 1 S. 1 SGB III kann der Antragsgegner die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn er Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist.

Vorliegend kann, nachdem der Antragsgegner mittlerweile erklärt hat, er werde die Regelleistungen für die Monate Mai und Juni 2014 auszahlen, dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Auszahlung der im Bescheid vom 21. März 2014 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II glaubhaft gemacht hat, da jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist sowie auch eine Folgenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausgeht.

Insoweit hat der Senat maßgeblich berücksichtigt, dass der Antragsgegner nach § 331 Abs. 2 SGB III eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen hat, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist. Dies bedeutet vorliegend, dass der Antragsgegner bis spätestens 7. Juni 2014 darüber entscheiden muss, ob er die Leistungsbewilligung vom 21. März 2014 aufhebt oder zurücknimmt. Hierdurch wird klar, dass die Leistungseinstellung gem. § 331 Abs. 1 SGB III u.a. dem Schutz der Leistungsempfänger vor Überzahlungen dient (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. September 2013 – L 7 AS 863/11 –, Juris, m.w.N.). Der Leistungsempfänger soll zeitnah vor einem Rückforderungsverlangen der Behörde bewahrt werden, sobald Tatsachen bekannt werden, die zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs führen. Eben auch im Interesse der Leistungsempfänger soll rasch – nämlich innerhalb von zwei Monaten – über die Aufhebung des Bescheides, mit dem die Leistung bewilligt wurde, entschieden werden. Geschieht dies nicht, so können Leistungsempfänger aufgrund des weiterhin bindenden Bescheides (§ 77 SGG) die Auszahlung der Leistungen, so wie sie ursprünglich bewilligt worden waren, verlangen.

Ein Anordnungsgrund kann in einer solchen Situation nur dann bejaht werden, wenn dem Antragsteller gerade durch teilweise Nichtzahlung bis zur Entscheidung des Antragsgegners durch Verwaltungsakt schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Mit Blick auf die allein noch streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit von Mai 2014 bis Juni 2014 wurden schwere und unzumutbare Nachteile seitens des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat zwar ein Schreiben seines Stromversorgers vom 30. April 2014 vorgelegt, wonach ein Fehlbetrag von 164,42 EUR bestehe, weshalb sich dieser, bei ausbleibendem Zahlungseingang die Abgabe des Forderungsfalles an einen externen Dienstleister vorbehalte sowie bei anhaltendem bzw. wiederholtem Zahlungsverzug eine außerordentliche Kündigung möglich sei. Dieser Vortrag begründet jedoch keinen Anordnungsgrund im zuvor genannten Sinn. Eine konkret bevorstehende Kündigung und erst recht eine konkret vorstehende Leitungsabschaltung wurde nicht glaubhaft gemacht. Zudem ist anzumerken, dass zulässiger Streitgegenstand dieses Verfahrens nach dem oben Gesagten nur noch die Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate Mai und Juni 2014 sind, nicht aber etwaige Schulden aus der Vergangenheit. Die Kosten für Haushaltsstrom sind im Übrigen ohnehin von der Regelleistung umfasst. Ein aktuell bestehender dringender Heizbedarf wiederum ist für den Senat nicht ersichtlich.

Nach alledem geht auch eine Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus, da diesem einerseits bis zur spätestens zu erwartenden Entscheidung des Antragsgegners im Juni 2014 keine Nachteile drohen, die ihn in seiner Existenz gefährden, er aber andererseits durch die Angaben vor Gericht, er wohne F., den Ermittlungsbedarf selbst geschaffen hat und insoweit, die einstweilige (teilweise) Zahlungseinstellung auch in seinen Interesse liegt, um eine Überzahlung und anschließende Rückforderung zu vermeiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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