Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 2342/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2799/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.05.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Stornierung der Familienversicherung des Klägers ab dem 16.12.2002.
Der im Jahr 1950 geborene Kläger war vom 10.01.1972 bis zum 15.12.2002 bei der DAK Deutsche Angestellten Krankenkasse als Selbständiger freiwillig gesetzlich krankenversichert. Die Ehefrau des Klägers ist als Arbeitnehmerin bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Nachdem auf Antrag der Ehefrau des Klägers vom 24.01.2003 zunächst die Tochter E. und der Sohn F. rückwirkend zum 15.12.2002 in die Familienversicherung aufgenommen wurden, beantragte die Ehefrau im Januar 2003 telefonisch die Aufnahme des Klägers in die Familienversicherung. Der Kläger teilte in einem Fragebogen am 31.01.2003 (Bl. 5 der Verwaltungsakte) mit, dass er zur Zeit kein Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit erziele und er lediglich eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausübe. Die Beklagte nahm den Kläger daraufhin ab dem 16.12.2002 in die Familienversicherung der Ehefrau auf.
Auf Nachfrage der Beklagten am 15.06.2004 bezüglich der Höhe des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers teilte die Ehefrau am 30.06.2004 mit, dass der Einkommensteuerbescheid über die Jahre 2003 und 2004 noch nicht vorliege. Auf eine weitere Anfrage vom April 2007 teilten der Kläger und seine Ehefrau mit, dass der Einkommensteuerbescheid nicht vorliege und dass der Kläger kein regelmäßiges Einkommen über 400 EUR erziele (Fragebogen vom 10.09.2008 Bl. 15 der Verwaltungsakte sowie Fragebogen vom 16.10.2009 Bl. 17 der Verwaltungsakte). Am 07.12.2010 übersandte der Kläger schließlich den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, in dem zu versteuernde Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Kläger in Höhe von 6.279 EUR festgesetzt wurden.
Auf Anfrage der Beklagten teilte das Finanzamt Ulm am 16.12.2010 mit, dass der Kläger im Jahr 2002 zu versteuernde Einkünfte in Höhe von 15.455 EUR, im Jahr 2003 zu versteuernde Einkünfte in Höhe von 9.695 EUR und im Jahr 2004 zu versteuernde Einkünfte in Höhe von 6.279 EUR erzielt habe. Für das Jahr 2005 werde das zu versteuernde Einkommen auf 13.500 EUR, für die Jahre 2006 und 2007 jeweils auf 12.500 EUR und für das Jahr 2008 auf 11.000 EUR geschätzt. Das Jahr 2009 sei noch nicht veranlagt.
Mit Bescheid vom 18.01.2011 stornierte die Beklagte die Familienversicherung des Klägers rückwirkend zum 16.12.2002. Der Kläger habe seit Beginn der Familienversicherung regelmäßig Einkommen über den Einkommensgrenzen erzielt. Damit der Kläger auch weiterhin Versicherungsschutz habe, biete ihm die Beklagte eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung an, ein diesbezüglicher Antrag sei dem Schreiben beigefügt. Hierbei sei die Antragsfrist von drei Monaten nach dem Ende der Familienversicherung zu beachten.
Der Kläger legte am 22.03.2011 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Beklagte ihn über die Höhe der Einkommensgrenze nicht zutreffend informiert habe. Er erziele derzeit ein monatliches Einkommen von 327,83 EUR, so dass weiterhin ein Anspruch auf Familienversicherung bestehe. Auch habe er vom Finanzamt Ulm lediglich für das Geschäftsjahr 2004 einen Einkommenssteuerbescheid erhalten, die Einkommensschätzung für 2005 und die Folgejahre seien viel zu hoch gegriffen und nicht repräsentativ. Wegen der Steuerschätzung seien mehrere Gerichtsverfahren anhängig.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2011 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Familienversicherung nach § 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) kraft Gesetzes zustande komme, sobald die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Lägen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ende sie dementsprechend. Voraussetzung für eine Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V sei jedoch, dass kein Einkommen, das regelmäßig im Monat ein Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreite, erzielt werde. Der Kläger habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die Ertragslage nach dem Einkommensteuerbescheid vom Jahr 2004 habe zu einem regelmäßigen Monatseinkommen von 523,25 EUR geführt. Nach Auskunft der Finanzverwaltung Ulm seien für die Kalenderjahre 2005 bis 2008 Einkommensteuerbescheide über geschätzte Einkünfte erlassen und dem Kläger rechtswirksam bekannt gegeben worden. Dies habe die Beklagte zu beachten. Die Voraussetzungen für die Familienversicherung lägen daher nicht vor. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nicht gegeben, da die Familienversicherung kraft Gesetz mit Wegfall ihrer Voraussetzungen sogar rückwirkend ende. Auch habe es zu keiner Zeit an einer zeitnahen und umfassenden Information gefehlt.
Der Kläger hat am 14.07.2011 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und zur Klagebegründung angeführt, dass er die Frage nach den Einkommensteuerbescheiden in den übersandten Fragebögen der Beklagte nicht habe beantworten können, da diese Bescheide zum Zeitpunkt der Anfrage nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte habe auch keine Notwendigkeit gesehen, die Steuerbescheide zu einem späteren Zeitpunkt nachzufordern. Der Kläger sei von der Beklagten nicht über die Einkommensgrenze unterrichtet worden. Er habe sich dann mit einer Geschäftsstelle der Beklagten in Verbindung gesetzt und dort sei ihm eine völlig überhöhte Einkommensgrenze genannt worden, die in der Folge zu der Auseinandersetzung und zur sofortigen Stornierung der Familienversicherung geführt habe.
Ein am 12.12.2011 gestellter Befangenheitsantrag gegen die Richterin K. wurde mit Beschluss vom 15.02.2012 des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) L 4 SF 5712/11 AB als unbegründet zurückgewiesen. Nach Aufruf der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2012 hat der Kläger einen erneuten Befangenheitsantrag schriftlich beim SG abgegeben. Das SG hat den Befangenheitsantrag als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, da er identisch mit demjenigen sei, den der Kläger bereits am 13.12.2011 gestellt habe und über welchen das LSG bereits mit unanfechtbaren Beschluss vom 15.02.2012 entschieden habe.
Mit Urteil vom 15.05.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt dass die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage unbegründet sei, da die Familienversicherung an den nicht erfüllten Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V scheitere. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV habe im Jahr 2002 335 EUR, im Jahr 2003 340 EUR, im Jahr 2004 345 EUR, im Jahr 2005 345 EUR, im Jahr 2006 350 EUR, im Jahr 2007 350 EUR, im Jahr 2008 355 EUR, im Jahr 2009 360 EUR und im Jahr 2010 365 EUR betragen. Ausweislich der Einkommenssteuerbescheide und der Auskunft des Finanzamtes habe das Einkommen des Klägers diese Grenze von Anfang an und zum Teil sehr deutlich überstiegen. Im Jahr 2002 habe er über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.287 EUR, im Jahr 2003 ein monatliches Einkommen in Höhe von 807 EUR, im Jahr 2004 über ein monatliches Einkommen in Höhe von 523 EUR, im Jahr 2005 (geschätzt) über ein monatliches Einkommen von 1.125 EUR, im Jahr 2006 (geschätzt) über ein monatliches Einkommen von 1.041 EUR, im Jahr 2007 über ein monatliches Einkommen (geschätzt) von 1.041 EUR und im Jahr 2008 über ein monatliches Einkommen (geschätzt) von 916 EUR verfügt. Der Kläger habe auch auf Anforderung lediglich den bereits bekannten Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2004 vorgelegt. Die Familienversicherung sei damit wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen rückwirkend von Gesetzes wegen entfallen. Eine Anwendung der §§ 45, 48 SGB X scheide aus, da ein Bescheid über den Bestand der Familienversicherung zu keinem Zeitpunkt ergangen sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass nicht absehbar gewesen sei, dass die Einkommensgrenzen überschritten würden. Der Kläger sei seit vielen Jahren selbständig gewesen und habe bereits vor Beginn der Familienversicherung die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten. Dass er ggf von anderen Einkommensgrenzen ausgegangen sei, sei völlig unbeachtlich. Er könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er zu Beginn der Versicherung erklärt habe, dass Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit überhaupt nicht bestehe. Diese Behauptung sei in den folgenden Auskunftsbögen jeweils fortgeführt worden, obgleich diese, wie sich aus der Mitteilung des Finanzamtes zur Einkommensteuer ergebe, schlicht falsch war. Seiner Pflicht zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide sei der Kläger nie nachgekommen. Ein Herstellungsanspruch bestehe gleichermaßen nicht. Das Bestehen einer Familienversicherung begründe sich bereits von Gesetzes wegen, sodass unter diesem Aspekt ein Herstellungsanspruch gänzlich ausscheide. Auch habe der Kläger die Aussage, dass ihm gegenüber fehlerhafte Angaben bezüglich der zulässigen Einkommenshöhe gemacht worden seien, nicht belegt.
Der Kläger hat am 24.06.2012 gegen das am 25.05.2012 zugestellte Urteil Berufung beim SG eingelegt und zur Begründung sinngemäß ausgeführt, dass die Vorsitzende Richterin am SG Ulm nicht die gesetzliche Richterin nach Artikel 101 Grundgesetz gewesen sei. So sei eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung über den Befangenheitsantrag vom 15.05.2012 nicht ergangen. Auch habe die Richterin eine Bestellungs/Bestallungsurkunde nicht vorgelegt, so dass es fraglich sei, ob es tatsächlich eine Richterin Kraus am SG Ulm gebe, die Handlungen vornehmen dürfe. Es sei gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstoßen worden und eine vorsätzlich rechtswidrige Entscheidung getroffen worden.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.05.2012 sowie den Bescheid vom 18.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf das ihrer Ansicht nach zutreffende Urteil des SG Ulm verwiesen.
Mit Schreiben vom 14.02.2013 hat der Senat den Kläger aufgefordert, die Einkommensteuerbescheide ab dem Jahr 2003 bis einschließlich 2010 vorzulegen. Eine Vorlage erfolgte nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er über die Versicherung seiner Ehefrau bei der Beklagten seit dem 16.12.2002 familienversichert ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 07.12.2000, B 10 KR 3/99 R, SozR. 3-2500 § 10 Nr. 19) stellt die Feststellung der Beendigung der Familienversicherung als Statusentscheidung im Versicherungsrecht einen Verwaltungsakt dar. Statthafter Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 18.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2011 ist daher zunächst die Anfechtungsklage gegen die Feststellung der rückwirkenden Stornierung der Familienversicherung mit Wirkung ab dem 16.12.2002. Soweit das SG das Begehren des Klägers darüber hinaus dahingehend versteht, dass die Feststellung begehrt wird, dass die Familienversicherung der Beigeladenen durch das Schreiben vom 13.03.2009 nicht beendet worden ist, ist die so verstandene Feststellungsklage iSv § 55 Abs 1 Nr 1 SGG subsidiär zur Anfechtungsklage. Die Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelung ist nicht im Wege der subsidiären Feststellungsklage, sondern im Rahmen der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) zu prüfen (LSG Baden-Württemberg 14.10.2013, L 11 KR 1983/12).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsaktes ist § 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung vom 19.06.2001. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind in der gesetzlichen Krankenversicherung auch versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind, 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, dass regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Endgeldpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.
Der Kläger übt seit 1978 eine selbständige Tätigkeit in Form von Versteigerungen und Auktionen aus und war vom 10.01.1972 bis zum 15.12.2002 als selbständig Tätiger bei der DAK freiwillig gesetzlich krankenversichert.
Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger ab dem 16.12.2002 bis zum 18.01.2011 die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht erfüllt hat. Der Kläger war zwar Ehemann eines Mitglieds der Beklagten und hat auch seinen Wohnsitz im Inland. Er war seit dem 16.12.2002 nicht nach den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 und nicht freiwillig versichert oder versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit. Der Kläger übt vorliegend zwar eine selbständige Tätigkeit aus, jedoch kann die Frage, ob diese als hauptberuflich gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V anzusehen ist, dahingestellt bleiben, da die Familienversicherung bereits wegen des hieraus erzielten Einkommens und der hiermit verbundenen Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ausscheidet.
Das SG hat zutreffend die maßgebliche Bezugsgröße in den Jahren 2002 bis 2010 aufgeführt. Danach betrug die Bezugsgröße im Jahr 2002 335 EUR, im Jahr 2003 340 EUR, in den Jahren 2004 und 2005 jeweils 345 EUR, in den Jahren 2006 und 2007 jeweils 350 EUR, im Jahr 2008 355 EUR, im Jahr 2009 360 EUR und im Jahr 2010 365 EUR (vgl Tabelle Sozialversicherungswerte Aichberger Textsammlung 4/11 S 1). Der Kläger hat nach den Feststellungen des Senats ab dem 16.12.2002 fortlaufend bis zur Stornierung der Familienversicherung durch die Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2011 Einkünfte über der jeweils gültigen Bezugsgröße erzielt. Der Senat schließt dies aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 18.08.2004 über das Veranlagungsjahr 2004, in dem der Kläger ein zu versteuerndes Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.279 EUR erzielt hat. Geteilt durch zwölf Monate beläuft sich das monatliche Einkommen auf 523,25 EUR. Die monatliche Bezugsgröße im Jahr 2004 betrug dagegen 345 EUR. Auch bezüglich der Veranlagungsjahre 2002 und 2003 sowie 2005 bis 2008 legt der Senat die vom Finanzamt Ulm mitgeteilten Einkommensangaben zugrunde. Der Senat vermag auch nicht dem Einwand des Klägers, dass es sich hierbei um extrem hoch angesetzte Steuerschätzungen handele und diesbezüglich auch vom Verfahren vor dem Finanzgericht anhängig seien, Glauben zu schenken. Denn der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt diesbezügliche Unterlagen vorgelegt und auch auf mehrmalige Anforderung keine weiteren Einkommensteuerbescheide eingereicht. Da es sich nach der Angabe des Finanzamtes Ulm bei den Einkünften im Jahr 2002 und 2003 nicht um Schätzungen handelt, müsste diesbezüglich zumindest bereits ein Einkommensteuerbescheid ergangen sein. Bei den Angaben für die Jahre 2005 bis 2008 handelt es sich zwar um Schätzungen des Finanzamts. Der Senat hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht zutreffend sind und tatsächlich ein sehr viel niedrigeres Einkommen erzielt wurde. Trotz mehrmaliger Anforderungen im Verwaltungsverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren sowie auch nochmals im Berufungsverfahren hat der Kläger keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Lediglich der pauschale Vortrag, es handele sich um völlig überhöhte Schätzungen, vermag daher die Aussagekraft der Auskunft des Finanzamtes nicht zu widerlegen. Dies gilt umso mehr, als die mitgeteilten Zahlen für das Jahr 2004 tatsächlich dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 entsprechen. Der Vortrag des Klägers ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil dieser nach den Angaben des Finanzamtes in jedem Veranlagungsjahr Einkommen in nicht unerheblicher Höhe erzielt hat und trotzdem in den Fragebögen der Beklagten jeweils die Frage nach erzieltem Einkommen verneint hat. So wurde beispielsweise am 31.01.2003 angegeben, dass er zur Zeit kein Einkommen habe. Dem steht ein erzieltes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach der Angabe des Finanzamtes Ulm in Höhe von 15.455 EUR für das Jahr 2002 mithin 1.287 EUR monatlich gegenüber. Der Einkommensteuerbescheid über das Jahr 2004 wurde am 18.08.2008 ausgestellt. Zumindest ab diesem Zeitpunkt hätte der Einkommensteuerbescheid bei der Beklagten vorgelegt werden können. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt sein tatsächliches Einkommen dargelegt und sogar in den Fragebögen diesbezüglich unzutreffende Angaben gemacht. Das Einkommen von selbständig Tätigen ist stets durch die Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides nachzuweisen (vgl. hierzu BSG, 30.03.2011, B 12 KR 18/09 R, juris). Die Angaben des Finanzamtes Ulm reichen zur Überzeugung des Senats aus, um das Einkommen des Klägers im Zeitraum ab 2002 festzustellen. Unter Zugrundelegung dieser Angaben hat der Kläger von Anfang an die monatliche Bezugsgröße überschritten, so dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung von Beginn an nicht gegeben waren.
Die Beklagte war daher berechtigt, rückwirkend durch Bescheid festzustellen, dass die Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), 07.12.2000, B 10 KR 3/99 R, SozR 3-2500 § 10 Nr. 19) kommen die §§ 45, 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht zur Anwendung, wenn kein entgegenstehender Verwaltungsakt ergangen ist. Für eine derartige Feststellung ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtungsweise anzuwenden. Gemessen an dem Einkommen des Klägers im Jahr 2002 in Höhe von 15.455 EUR mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.287 EUR ist auch bei einer vorausschauenden Betrachtungsweise unter Zugrundelegung der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Familienversicherung festzustellen, dass der Kläger bereits damals ein Einkommen oberhalb der Bezugsgröße erzielt hat. Ein Vertrauensschutz ist grundsätzlich zu verneinen, zumal die Krankenkassen in derartigen Fällen verpflichtet sind, den Betroffenen die rückwirkende Begründung einer freiwilligen Krankenversicherung anzubieten (BSG, a.a.O.). Die Beklagte hat vorliegend bereits im Bescheid vom 18.01.2011 den Kläger auf die Möglichkeit mit der freiwilligen Krankenversicherung hingewiesen und auch entsprechende Antragsformulare mit übersandt. Des Weiteren hat die Beklagte auch auf die dreimonatige Beitrittsfrist hingewiesen. Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Senats auf eine vorausschauende Betrachtungsweise ohnehin nicht an (LSG Baden-Württemberg 14.02.2012, L 11 KR 4779/10, juris; 14.10.2013, L 11 KR 1983/12, juris).
Der Senat vermag sich auch nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger - wie von ihm angegeben - von der Beklagten unzutreffend beraten wurde. Diesbezüglich ist bereits darauf hinzuweisen, dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht zum Bestehen der Familienversicherung führen würde. Das Bestehen oder nicht Bestehen der Familienversicherung ergibt sich aus dem Gesetz, so dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch für das Begehren des Klägers nicht zielführend ist. Ferner ist die behauptete Fehlberatung nicht belegt, so dass auch aus diesem Grund ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausscheidet.
Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsschrift vom 29.06.2012 sinngemäß dagegen wendet, dass der Befangenheitsantrag vom 15.05.2012 zu Unrecht abgelehnt wurde, hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass nachdem bereits zuvor am 13.12.2011 ein Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin gestellt und dieser mit unanfechtbarem Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden wurde, ein nochmaliges inhaltsgleiches Ablehnungsgesuch unzulässig ist (BSG 10.12.2010, B 4 AS 97/10 B, juris; BSG 17.12.2009, B 3 KR 32/09 B, juris). Das Ablehnungsgesuch vom 15.05.2012 ist in seiner Begründung inhaltsgleich mit dem am 12.12.2011 gestellten Ablehnungsgesuch. Das SG war daher durch das Ablehnungsgesuch vom 15.05.2012 nicht an einer Entscheidung gehindert. Auch die vom Kläger gerügte formelle und sachliche Unzuständigkeit des SG in Folge der vom Kläger angeführten Nichtigkeit des SGG trifft nicht zu. Nach § 8 SGG entscheiden die Sozialgerichte, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen steht. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der Sozialpflegeversicherung und privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) auch soweit durch diese Angelegenheit Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten. Das SG war daher sowohl sachlich als auch örtlich für das Verfahren zuständig. Die Richterin Kraus war nicht verpflichtet, vor Beginn der Sitzung die Bestellungsurkunde vorzulegen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Stornierung der Familienversicherung des Klägers ab dem 16.12.2002.
Der im Jahr 1950 geborene Kläger war vom 10.01.1972 bis zum 15.12.2002 bei der DAK Deutsche Angestellten Krankenkasse als Selbständiger freiwillig gesetzlich krankenversichert. Die Ehefrau des Klägers ist als Arbeitnehmerin bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Nachdem auf Antrag der Ehefrau des Klägers vom 24.01.2003 zunächst die Tochter E. und der Sohn F. rückwirkend zum 15.12.2002 in die Familienversicherung aufgenommen wurden, beantragte die Ehefrau im Januar 2003 telefonisch die Aufnahme des Klägers in die Familienversicherung. Der Kläger teilte in einem Fragebogen am 31.01.2003 (Bl. 5 der Verwaltungsakte) mit, dass er zur Zeit kein Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit erziele und er lediglich eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausübe. Die Beklagte nahm den Kläger daraufhin ab dem 16.12.2002 in die Familienversicherung der Ehefrau auf.
Auf Nachfrage der Beklagten am 15.06.2004 bezüglich der Höhe des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers teilte die Ehefrau am 30.06.2004 mit, dass der Einkommensteuerbescheid über die Jahre 2003 und 2004 noch nicht vorliege. Auf eine weitere Anfrage vom April 2007 teilten der Kläger und seine Ehefrau mit, dass der Einkommensteuerbescheid nicht vorliege und dass der Kläger kein regelmäßiges Einkommen über 400 EUR erziele (Fragebogen vom 10.09.2008 Bl. 15 der Verwaltungsakte sowie Fragebogen vom 16.10.2009 Bl. 17 der Verwaltungsakte). Am 07.12.2010 übersandte der Kläger schließlich den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, in dem zu versteuernde Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Kläger in Höhe von 6.279 EUR festgesetzt wurden.
Auf Anfrage der Beklagten teilte das Finanzamt Ulm am 16.12.2010 mit, dass der Kläger im Jahr 2002 zu versteuernde Einkünfte in Höhe von 15.455 EUR, im Jahr 2003 zu versteuernde Einkünfte in Höhe von 9.695 EUR und im Jahr 2004 zu versteuernde Einkünfte in Höhe von 6.279 EUR erzielt habe. Für das Jahr 2005 werde das zu versteuernde Einkommen auf 13.500 EUR, für die Jahre 2006 und 2007 jeweils auf 12.500 EUR und für das Jahr 2008 auf 11.000 EUR geschätzt. Das Jahr 2009 sei noch nicht veranlagt.
Mit Bescheid vom 18.01.2011 stornierte die Beklagte die Familienversicherung des Klägers rückwirkend zum 16.12.2002. Der Kläger habe seit Beginn der Familienversicherung regelmäßig Einkommen über den Einkommensgrenzen erzielt. Damit der Kläger auch weiterhin Versicherungsschutz habe, biete ihm die Beklagte eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung an, ein diesbezüglicher Antrag sei dem Schreiben beigefügt. Hierbei sei die Antragsfrist von drei Monaten nach dem Ende der Familienversicherung zu beachten.
Der Kläger legte am 22.03.2011 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Beklagte ihn über die Höhe der Einkommensgrenze nicht zutreffend informiert habe. Er erziele derzeit ein monatliches Einkommen von 327,83 EUR, so dass weiterhin ein Anspruch auf Familienversicherung bestehe. Auch habe er vom Finanzamt Ulm lediglich für das Geschäftsjahr 2004 einen Einkommenssteuerbescheid erhalten, die Einkommensschätzung für 2005 und die Folgejahre seien viel zu hoch gegriffen und nicht repräsentativ. Wegen der Steuerschätzung seien mehrere Gerichtsverfahren anhängig.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2011 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Familienversicherung nach § 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) kraft Gesetzes zustande komme, sobald die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Lägen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ende sie dementsprechend. Voraussetzung für eine Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V sei jedoch, dass kein Einkommen, das regelmäßig im Monat ein Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreite, erzielt werde. Der Kläger habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die Ertragslage nach dem Einkommensteuerbescheid vom Jahr 2004 habe zu einem regelmäßigen Monatseinkommen von 523,25 EUR geführt. Nach Auskunft der Finanzverwaltung Ulm seien für die Kalenderjahre 2005 bis 2008 Einkommensteuerbescheide über geschätzte Einkünfte erlassen und dem Kläger rechtswirksam bekannt gegeben worden. Dies habe die Beklagte zu beachten. Die Voraussetzungen für die Familienversicherung lägen daher nicht vor. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nicht gegeben, da die Familienversicherung kraft Gesetz mit Wegfall ihrer Voraussetzungen sogar rückwirkend ende. Auch habe es zu keiner Zeit an einer zeitnahen und umfassenden Information gefehlt.
Der Kläger hat am 14.07.2011 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und zur Klagebegründung angeführt, dass er die Frage nach den Einkommensteuerbescheiden in den übersandten Fragebögen der Beklagte nicht habe beantworten können, da diese Bescheide zum Zeitpunkt der Anfrage nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte habe auch keine Notwendigkeit gesehen, die Steuerbescheide zu einem späteren Zeitpunkt nachzufordern. Der Kläger sei von der Beklagten nicht über die Einkommensgrenze unterrichtet worden. Er habe sich dann mit einer Geschäftsstelle der Beklagten in Verbindung gesetzt und dort sei ihm eine völlig überhöhte Einkommensgrenze genannt worden, die in der Folge zu der Auseinandersetzung und zur sofortigen Stornierung der Familienversicherung geführt habe.
Ein am 12.12.2011 gestellter Befangenheitsantrag gegen die Richterin K. wurde mit Beschluss vom 15.02.2012 des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) L 4 SF 5712/11 AB als unbegründet zurückgewiesen. Nach Aufruf der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2012 hat der Kläger einen erneuten Befangenheitsantrag schriftlich beim SG abgegeben. Das SG hat den Befangenheitsantrag als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, da er identisch mit demjenigen sei, den der Kläger bereits am 13.12.2011 gestellt habe und über welchen das LSG bereits mit unanfechtbaren Beschluss vom 15.02.2012 entschieden habe.
Mit Urteil vom 15.05.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt dass die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage unbegründet sei, da die Familienversicherung an den nicht erfüllten Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V scheitere. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV habe im Jahr 2002 335 EUR, im Jahr 2003 340 EUR, im Jahr 2004 345 EUR, im Jahr 2005 345 EUR, im Jahr 2006 350 EUR, im Jahr 2007 350 EUR, im Jahr 2008 355 EUR, im Jahr 2009 360 EUR und im Jahr 2010 365 EUR betragen. Ausweislich der Einkommenssteuerbescheide und der Auskunft des Finanzamtes habe das Einkommen des Klägers diese Grenze von Anfang an und zum Teil sehr deutlich überstiegen. Im Jahr 2002 habe er über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.287 EUR, im Jahr 2003 ein monatliches Einkommen in Höhe von 807 EUR, im Jahr 2004 über ein monatliches Einkommen in Höhe von 523 EUR, im Jahr 2005 (geschätzt) über ein monatliches Einkommen von 1.125 EUR, im Jahr 2006 (geschätzt) über ein monatliches Einkommen von 1.041 EUR, im Jahr 2007 über ein monatliches Einkommen (geschätzt) von 1.041 EUR und im Jahr 2008 über ein monatliches Einkommen (geschätzt) von 916 EUR verfügt. Der Kläger habe auch auf Anforderung lediglich den bereits bekannten Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2004 vorgelegt. Die Familienversicherung sei damit wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen rückwirkend von Gesetzes wegen entfallen. Eine Anwendung der §§ 45, 48 SGB X scheide aus, da ein Bescheid über den Bestand der Familienversicherung zu keinem Zeitpunkt ergangen sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass nicht absehbar gewesen sei, dass die Einkommensgrenzen überschritten würden. Der Kläger sei seit vielen Jahren selbständig gewesen und habe bereits vor Beginn der Familienversicherung die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten. Dass er ggf von anderen Einkommensgrenzen ausgegangen sei, sei völlig unbeachtlich. Er könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er zu Beginn der Versicherung erklärt habe, dass Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit überhaupt nicht bestehe. Diese Behauptung sei in den folgenden Auskunftsbögen jeweils fortgeführt worden, obgleich diese, wie sich aus der Mitteilung des Finanzamtes zur Einkommensteuer ergebe, schlicht falsch war. Seiner Pflicht zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide sei der Kläger nie nachgekommen. Ein Herstellungsanspruch bestehe gleichermaßen nicht. Das Bestehen einer Familienversicherung begründe sich bereits von Gesetzes wegen, sodass unter diesem Aspekt ein Herstellungsanspruch gänzlich ausscheide. Auch habe der Kläger die Aussage, dass ihm gegenüber fehlerhafte Angaben bezüglich der zulässigen Einkommenshöhe gemacht worden seien, nicht belegt.
Der Kläger hat am 24.06.2012 gegen das am 25.05.2012 zugestellte Urteil Berufung beim SG eingelegt und zur Begründung sinngemäß ausgeführt, dass die Vorsitzende Richterin am SG Ulm nicht die gesetzliche Richterin nach Artikel 101 Grundgesetz gewesen sei. So sei eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung über den Befangenheitsantrag vom 15.05.2012 nicht ergangen. Auch habe die Richterin eine Bestellungs/Bestallungsurkunde nicht vorgelegt, so dass es fraglich sei, ob es tatsächlich eine Richterin Kraus am SG Ulm gebe, die Handlungen vornehmen dürfe. Es sei gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstoßen worden und eine vorsätzlich rechtswidrige Entscheidung getroffen worden.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.05.2012 sowie den Bescheid vom 18.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf das ihrer Ansicht nach zutreffende Urteil des SG Ulm verwiesen.
Mit Schreiben vom 14.02.2013 hat der Senat den Kläger aufgefordert, die Einkommensteuerbescheide ab dem Jahr 2003 bis einschließlich 2010 vorzulegen. Eine Vorlage erfolgte nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er über die Versicherung seiner Ehefrau bei der Beklagten seit dem 16.12.2002 familienversichert ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 07.12.2000, B 10 KR 3/99 R, SozR. 3-2500 § 10 Nr. 19) stellt die Feststellung der Beendigung der Familienversicherung als Statusentscheidung im Versicherungsrecht einen Verwaltungsakt dar. Statthafter Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 18.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2011 ist daher zunächst die Anfechtungsklage gegen die Feststellung der rückwirkenden Stornierung der Familienversicherung mit Wirkung ab dem 16.12.2002. Soweit das SG das Begehren des Klägers darüber hinaus dahingehend versteht, dass die Feststellung begehrt wird, dass die Familienversicherung der Beigeladenen durch das Schreiben vom 13.03.2009 nicht beendet worden ist, ist die so verstandene Feststellungsklage iSv § 55 Abs 1 Nr 1 SGG subsidiär zur Anfechtungsklage. Die Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelung ist nicht im Wege der subsidiären Feststellungsklage, sondern im Rahmen der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) zu prüfen (LSG Baden-Württemberg 14.10.2013, L 11 KR 1983/12).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsaktes ist § 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung vom 19.06.2001. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind in der gesetzlichen Krankenversicherung auch versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind, 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, dass regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Endgeldpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.
Der Kläger übt seit 1978 eine selbständige Tätigkeit in Form von Versteigerungen und Auktionen aus und war vom 10.01.1972 bis zum 15.12.2002 als selbständig Tätiger bei der DAK freiwillig gesetzlich krankenversichert.
Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger ab dem 16.12.2002 bis zum 18.01.2011 die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht erfüllt hat. Der Kläger war zwar Ehemann eines Mitglieds der Beklagten und hat auch seinen Wohnsitz im Inland. Er war seit dem 16.12.2002 nicht nach den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 und nicht freiwillig versichert oder versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit. Der Kläger übt vorliegend zwar eine selbständige Tätigkeit aus, jedoch kann die Frage, ob diese als hauptberuflich gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V anzusehen ist, dahingestellt bleiben, da die Familienversicherung bereits wegen des hieraus erzielten Einkommens und der hiermit verbundenen Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ausscheidet.
Das SG hat zutreffend die maßgebliche Bezugsgröße in den Jahren 2002 bis 2010 aufgeführt. Danach betrug die Bezugsgröße im Jahr 2002 335 EUR, im Jahr 2003 340 EUR, in den Jahren 2004 und 2005 jeweils 345 EUR, in den Jahren 2006 und 2007 jeweils 350 EUR, im Jahr 2008 355 EUR, im Jahr 2009 360 EUR und im Jahr 2010 365 EUR (vgl Tabelle Sozialversicherungswerte Aichberger Textsammlung 4/11 S 1). Der Kläger hat nach den Feststellungen des Senats ab dem 16.12.2002 fortlaufend bis zur Stornierung der Familienversicherung durch die Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2011 Einkünfte über der jeweils gültigen Bezugsgröße erzielt. Der Senat schließt dies aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 18.08.2004 über das Veranlagungsjahr 2004, in dem der Kläger ein zu versteuerndes Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.279 EUR erzielt hat. Geteilt durch zwölf Monate beläuft sich das monatliche Einkommen auf 523,25 EUR. Die monatliche Bezugsgröße im Jahr 2004 betrug dagegen 345 EUR. Auch bezüglich der Veranlagungsjahre 2002 und 2003 sowie 2005 bis 2008 legt der Senat die vom Finanzamt Ulm mitgeteilten Einkommensangaben zugrunde. Der Senat vermag auch nicht dem Einwand des Klägers, dass es sich hierbei um extrem hoch angesetzte Steuerschätzungen handele und diesbezüglich auch vom Verfahren vor dem Finanzgericht anhängig seien, Glauben zu schenken. Denn der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt diesbezügliche Unterlagen vorgelegt und auch auf mehrmalige Anforderung keine weiteren Einkommensteuerbescheide eingereicht. Da es sich nach der Angabe des Finanzamtes Ulm bei den Einkünften im Jahr 2002 und 2003 nicht um Schätzungen handelt, müsste diesbezüglich zumindest bereits ein Einkommensteuerbescheid ergangen sein. Bei den Angaben für die Jahre 2005 bis 2008 handelt es sich zwar um Schätzungen des Finanzamts. Der Senat hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht zutreffend sind und tatsächlich ein sehr viel niedrigeres Einkommen erzielt wurde. Trotz mehrmaliger Anforderungen im Verwaltungsverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren sowie auch nochmals im Berufungsverfahren hat der Kläger keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Lediglich der pauschale Vortrag, es handele sich um völlig überhöhte Schätzungen, vermag daher die Aussagekraft der Auskunft des Finanzamtes nicht zu widerlegen. Dies gilt umso mehr, als die mitgeteilten Zahlen für das Jahr 2004 tatsächlich dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 entsprechen. Der Vortrag des Klägers ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil dieser nach den Angaben des Finanzamtes in jedem Veranlagungsjahr Einkommen in nicht unerheblicher Höhe erzielt hat und trotzdem in den Fragebögen der Beklagten jeweils die Frage nach erzieltem Einkommen verneint hat. So wurde beispielsweise am 31.01.2003 angegeben, dass er zur Zeit kein Einkommen habe. Dem steht ein erzieltes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach der Angabe des Finanzamtes Ulm in Höhe von 15.455 EUR für das Jahr 2002 mithin 1.287 EUR monatlich gegenüber. Der Einkommensteuerbescheid über das Jahr 2004 wurde am 18.08.2008 ausgestellt. Zumindest ab diesem Zeitpunkt hätte der Einkommensteuerbescheid bei der Beklagten vorgelegt werden können. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt sein tatsächliches Einkommen dargelegt und sogar in den Fragebögen diesbezüglich unzutreffende Angaben gemacht. Das Einkommen von selbständig Tätigen ist stets durch die Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides nachzuweisen (vgl. hierzu BSG, 30.03.2011, B 12 KR 18/09 R, juris). Die Angaben des Finanzamtes Ulm reichen zur Überzeugung des Senats aus, um das Einkommen des Klägers im Zeitraum ab 2002 festzustellen. Unter Zugrundelegung dieser Angaben hat der Kläger von Anfang an die monatliche Bezugsgröße überschritten, so dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung von Beginn an nicht gegeben waren.
Die Beklagte war daher berechtigt, rückwirkend durch Bescheid festzustellen, dass die Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), 07.12.2000, B 10 KR 3/99 R, SozR 3-2500 § 10 Nr. 19) kommen die §§ 45, 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht zur Anwendung, wenn kein entgegenstehender Verwaltungsakt ergangen ist. Für eine derartige Feststellung ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtungsweise anzuwenden. Gemessen an dem Einkommen des Klägers im Jahr 2002 in Höhe von 15.455 EUR mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.287 EUR ist auch bei einer vorausschauenden Betrachtungsweise unter Zugrundelegung der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Familienversicherung festzustellen, dass der Kläger bereits damals ein Einkommen oberhalb der Bezugsgröße erzielt hat. Ein Vertrauensschutz ist grundsätzlich zu verneinen, zumal die Krankenkassen in derartigen Fällen verpflichtet sind, den Betroffenen die rückwirkende Begründung einer freiwilligen Krankenversicherung anzubieten (BSG, a.a.O.). Die Beklagte hat vorliegend bereits im Bescheid vom 18.01.2011 den Kläger auf die Möglichkeit mit der freiwilligen Krankenversicherung hingewiesen und auch entsprechende Antragsformulare mit übersandt. Des Weiteren hat die Beklagte auch auf die dreimonatige Beitrittsfrist hingewiesen. Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Senats auf eine vorausschauende Betrachtungsweise ohnehin nicht an (LSG Baden-Württemberg 14.02.2012, L 11 KR 4779/10, juris; 14.10.2013, L 11 KR 1983/12, juris).
Der Senat vermag sich auch nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger - wie von ihm angegeben - von der Beklagten unzutreffend beraten wurde. Diesbezüglich ist bereits darauf hinzuweisen, dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht zum Bestehen der Familienversicherung führen würde. Das Bestehen oder nicht Bestehen der Familienversicherung ergibt sich aus dem Gesetz, so dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch für das Begehren des Klägers nicht zielführend ist. Ferner ist die behauptete Fehlberatung nicht belegt, so dass auch aus diesem Grund ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausscheidet.
Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsschrift vom 29.06.2012 sinngemäß dagegen wendet, dass der Befangenheitsantrag vom 15.05.2012 zu Unrecht abgelehnt wurde, hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass nachdem bereits zuvor am 13.12.2011 ein Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin gestellt und dieser mit unanfechtbarem Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden wurde, ein nochmaliges inhaltsgleiches Ablehnungsgesuch unzulässig ist (BSG 10.12.2010, B 4 AS 97/10 B, juris; BSG 17.12.2009, B 3 KR 32/09 B, juris). Das Ablehnungsgesuch vom 15.05.2012 ist in seiner Begründung inhaltsgleich mit dem am 12.12.2011 gestellten Ablehnungsgesuch. Das SG war daher durch das Ablehnungsgesuch vom 15.05.2012 nicht an einer Entscheidung gehindert. Auch die vom Kläger gerügte formelle und sachliche Unzuständigkeit des SG in Folge der vom Kläger angeführten Nichtigkeit des SGG trifft nicht zu. Nach § 8 SGG entscheiden die Sozialgerichte, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen steht. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der Sozialpflegeversicherung und privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) auch soweit durch diese Angelegenheit Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten. Das SG war daher sowohl sachlich als auch örtlich für das Verfahren zuständig. Die Richterin Kraus war nicht verpflichtet, vor Beginn der Sitzung die Bestellungsurkunde vorzulegen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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