L 11 R 3073/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 5852/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3073/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.07.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1962 geborene Kläger bezieht seit 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nachdem ein erster Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 24.04.2009 erfolglos blieb (Bescheid vom 29.07.2009, Widerspruchsbescheid vom 04.12.2009), beantragte der Kläger am 08.03.2012 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein sozialmedizinisches Gutachten bei Dr T. ein und lehnte sodann den Rentenantrag mit Bescheid vom 11.07.2012 ab. Mit seinem Widerspruch vom 25.07.2012 machte der Kläger geltend, er habe vier Bandscheibenvorfälle erlitten und könne wegen Schmerzen nicht arbeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2012, abgesandt am 08.10.2012, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit Schreiben vom 15.11.2012, eingegangen beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 23.11.2012, hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Er sei schwer chronisch krank, schwerbehindert und könne nicht mehr arbeiten. Für den Fall, dass seine Klage die Frist überschritten habe, bitte er, diese "rückwirkend geltend zu machen".

Das SG hat den Kläger auf die Überschreitung der Klagefrist hingewiesen und nach Gründen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gefragt. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, es seien bei einem Umzug Schriftstücke abhanden gekommen gewesen. Er habe die Klage daher erst schreiben können, als er die Unterlagen wiedergefunden habe, es sei kein Vorsatz gewesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.07.2013 hat das SG die Klage als unzulässig verworfen. Die Klagefrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht eingehalten. Der Widerspruchsbescheid sei am 08.10.2012 abgesandt worden und gelte daher als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post - am 11.10.2012 - als bekannt gegeben (§ 37 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)). Die am 23.11.2012 eingelegte Klage sei nach Ablauf der Monatsfrist erhoben und damit verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs 1 SGG wegen Versäumung der Klagefrist lägen nicht vor. Der Kläger habe den Widerspruchsbescheid verlegt und erst später wiedergefunden. Diese Nachlässigkeit sei vorwerfbar. Der Kläger sei weder zu krank zur Kenntnisnahme seiner Post gewesen, noch habe er den Widerspruchsbescheid während seines Umzugs erhalten noch sei dieser an eine alte oder falsche Adresse gesandt worden; er habe einfach nicht richtig aufgepasst.

Hiergegen richtet sich die am 26.07.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Er verweist darauf, dass andere Leute anstandslos Erwerbsunfähigkeitsrente bekämen, die nicht einmal halb so krank seien wie er. Die Bescheide der Beklagten hätten in den untersten Umzugskartons in einer angemieteten Garage gelagert. Wenn Schriftstücke zur Beantwortung abhanden kämen, könne man nicht rechtzeitig antworten. Es habe sich auch nur um Tage, nicht Wochen gehandelt. Niemand sei unfehlbar.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.07.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2012 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.03.2012 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.

Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen. Das SG hat unter Berücksichtigung und Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften zutreffend und überzeugend ausgeführt, dass die einmonatige Klagefrist nicht eingehalten worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. Den hierzu gemachten Ausführungen ist nichts hinzuzufügen, zumal der Kläger nichts vorgetragen hat, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Der Senat weist daher die Berufung zur Vermeidung von Wiederholungen aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück (§ 153 Abs 2 SGG).

Die Einhaltung der Klagefrist ist auch im Berufungsverfahren nicht verzichtbar, denn sie stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amts wegen zu prüfen ist und auf die auch nicht verzichtet werden kann. Auch in der Rechtsmittelinstanz ist die Einhaltung der Klagefrist noch von Amts wegen zu prüfen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 87 RdNr 7 f). Dem Senat ist daher eine Entscheidung in der Sache, ob dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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