Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1471/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1845/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. April 2014 abgeändert. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, den Antragstellern vom 16. April 2014 bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 19. März 2014, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2014 Kosten der Unterkunft und Heizung und 80 vom Hundert des Regelbedarfes als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist auch - soweit ihr der Senat stattgegeben hat - begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Ist ein Erfolg in der Hauptsache nur möglich, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden, wenn schwere, über einen wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen drohen (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 359 ff. m.w.N auf die Rechtsprechung des BVerfG.). Dies gilt auch im Falle einer komplexen Rechtslage (BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 und 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, veröffentlicht in Juris). Um eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden, ist es dann aber möglich und hier geboten, die Leistung mit einem Abschlag zuzusprechen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, a.a.O.; Lüdtke, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 86b SGG Rdnr. 46; Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, 2. Auflage, § 86b SGG Rdnr. 71; wohl auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 86b Rdnr. 35d).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind den Antragstellern im Wege der Folgenabwägung vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zur Gewährleistung des Existenzminimums dem Grunde nach mit einem Abschlag zuzusprechen.
Die Antragsteller erfüllen die grundsätzlichen materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinsichtlich der Altersgrenze (Ziff. 1 und 2), sind hilfebedürftig und haben seit 2. Oktober 2013 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller Ziff. 1 ist erwerbsfähig, die anderen Antragsteller leben mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Der Anspruch ist nach der Gesetzeslage allerdings nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen, wonach vom grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis diejenigen Ausländer ausgeschlossen sind, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.
Allerdings ist die Rechtslage komplex (s. auch den angefochtenen Beschluss) und es besteht im Hinblick auf die Vorlageentscheidung des BSG (Beschluss vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 9/13 R) die Möglichkeit, dass der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II geregelte Ausschluss von Unionsbürgern von Leistungen nicht europarechtskonform ist (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21. Juni 2013, L 12 AS 1432/13 ER-B und 5. März 2014, L 2 AS 486/14 ER-B; so auch Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. März 2014, L 13 AS 1121/14 ER-B; 21. März 2014, L 13 AS 994/14 ER-B und 5. Mai 2014, L 13 AS 1746/14 ER-B Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013, L 12 AS 2265/13 B ER und L 12 AS 2266/13 B, sowie 10. Oktober 2013, L 19 AS 129/13; a. A. u. a. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2014, L 13 AS 266/13 B ER). Angesichts dessen, dass die Antragsteller ohne Vermögen (Blatt 25 der Verwaltungsakten des Antragsgegners) und -mit Ausnahme von Kindergeld- Einkommen sind, die Existenz hierdurch bedroht ist, gelangt der Senat im Wege der Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Antragstellern vorläufig Leistungen zu zahlen sind. Da der Erfolg aber nur möglich erscheint, hält es der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens für sachgerecht, den Regelbedarf mit einem Abschlag zuzusprechen, um eine vollständige Vorwegnahme zu vermeiden. Dem Senat erscheint es gerechtfertigt, einen Abschlag von 20 vom Hundert vorzunehmen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einer Absenkung sogar von 30 vom Hundert (so die Rechtsfolge einer Pflichtverletzung gem. § 31a SGB II) eine Existenzgefährdung ausgeschlossen ist (s. auch § 31a Abs. 3 SGB II). Für die Vornahme eines Abschlags spricht u.a. der Gesichtspunkt, dass in den Grundsicherungsleistungen u. a. Ansparbeträge (s. hierzu Zeitschrift für das Fürsorgewesen, 2014, S. 1 ff) enthalten sind, die nicht zur unmittelbaren Existenzsicherung erforderlich sind (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2005, a.a.O.). Damit wird den Antragstellern jedenfalls das zum Lebensunterhalt Unerlässliche zur Verfügung gestellt.
Ferner hat der Senat die Leistungen erst ab dem 16. April 2014 zuerkannt, da der Antragsteller Ziff. 1 in dem Gerichtstermin vom 16. April 2014 angegeben hat, bislang vom Vermögen und einer Unterstützung durch Bekannte -aus Italien auch durch Geld- gelebt zu haben. Entsprechend der Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat auch von der Möglichkeit, die Leistungen zeitlich zu begrenzen, Gebrauch gemacht, damit möglichen Änderungen Rechnung getragen werden kann. Der Antrag war wegen der zeitlich unbegrenzten Antragstellung daher teilweise zurückzuweisen.
Aus den vorstehenden Gründen besteht auch ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Rechtszüge, da die Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht bot und nicht mutwillig erschien, die Antragsteller auch bedürftig im Sinne der PKH-Vorschriften waren und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erschien (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs.1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens für maßgeblich erachtet, dass die Antragsteller zeitlich nur teilweise Erfolg hatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist auch - soweit ihr der Senat stattgegeben hat - begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Ist ein Erfolg in der Hauptsache nur möglich, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden, wenn schwere, über einen wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen drohen (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 359 ff. m.w.N auf die Rechtsprechung des BVerfG.). Dies gilt auch im Falle einer komplexen Rechtslage (BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 und 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, veröffentlicht in Juris). Um eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden, ist es dann aber möglich und hier geboten, die Leistung mit einem Abschlag zuzusprechen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, a.a.O.; Lüdtke, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 86b SGG Rdnr. 46; Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, 2. Auflage, § 86b SGG Rdnr. 71; wohl auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 86b Rdnr. 35d).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind den Antragstellern im Wege der Folgenabwägung vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zur Gewährleistung des Existenzminimums dem Grunde nach mit einem Abschlag zuzusprechen.
Die Antragsteller erfüllen die grundsätzlichen materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinsichtlich der Altersgrenze (Ziff. 1 und 2), sind hilfebedürftig und haben seit 2. Oktober 2013 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller Ziff. 1 ist erwerbsfähig, die anderen Antragsteller leben mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Der Anspruch ist nach der Gesetzeslage allerdings nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen, wonach vom grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis diejenigen Ausländer ausgeschlossen sind, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.
Allerdings ist die Rechtslage komplex (s. auch den angefochtenen Beschluss) und es besteht im Hinblick auf die Vorlageentscheidung des BSG (Beschluss vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 9/13 R) die Möglichkeit, dass der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II geregelte Ausschluss von Unionsbürgern von Leistungen nicht europarechtskonform ist (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21. Juni 2013, L 12 AS 1432/13 ER-B und 5. März 2014, L 2 AS 486/14 ER-B; so auch Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. März 2014, L 13 AS 1121/14 ER-B; 21. März 2014, L 13 AS 994/14 ER-B und 5. Mai 2014, L 13 AS 1746/14 ER-B Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013, L 12 AS 2265/13 B ER und L 12 AS 2266/13 B, sowie 10. Oktober 2013, L 19 AS 129/13; a. A. u. a. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2014, L 13 AS 266/13 B ER). Angesichts dessen, dass die Antragsteller ohne Vermögen (Blatt 25 der Verwaltungsakten des Antragsgegners) und -mit Ausnahme von Kindergeld- Einkommen sind, die Existenz hierdurch bedroht ist, gelangt der Senat im Wege der Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Antragstellern vorläufig Leistungen zu zahlen sind. Da der Erfolg aber nur möglich erscheint, hält es der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens für sachgerecht, den Regelbedarf mit einem Abschlag zuzusprechen, um eine vollständige Vorwegnahme zu vermeiden. Dem Senat erscheint es gerechtfertigt, einen Abschlag von 20 vom Hundert vorzunehmen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einer Absenkung sogar von 30 vom Hundert (so die Rechtsfolge einer Pflichtverletzung gem. § 31a SGB II) eine Existenzgefährdung ausgeschlossen ist (s. auch § 31a Abs. 3 SGB II). Für die Vornahme eines Abschlags spricht u.a. der Gesichtspunkt, dass in den Grundsicherungsleistungen u. a. Ansparbeträge (s. hierzu Zeitschrift für das Fürsorgewesen, 2014, S. 1 ff) enthalten sind, die nicht zur unmittelbaren Existenzsicherung erforderlich sind (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2005, a.a.O.). Damit wird den Antragstellern jedenfalls das zum Lebensunterhalt Unerlässliche zur Verfügung gestellt.
Ferner hat der Senat die Leistungen erst ab dem 16. April 2014 zuerkannt, da der Antragsteller Ziff. 1 in dem Gerichtstermin vom 16. April 2014 angegeben hat, bislang vom Vermögen und einer Unterstützung durch Bekannte -aus Italien auch durch Geld- gelebt zu haben. Entsprechend der Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat auch von der Möglichkeit, die Leistungen zeitlich zu begrenzen, Gebrauch gemacht, damit möglichen Änderungen Rechnung getragen werden kann. Der Antrag war wegen der zeitlich unbegrenzten Antragstellung daher teilweise zurückzuweisen.
Aus den vorstehenden Gründen besteht auch ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Rechtszüge, da die Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht bot und nicht mutwillig erschien, die Antragsteller auch bedürftig im Sinne der PKH-Vorschriften waren und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erschien (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs.1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens für maßgeblich erachtet, dass die Antragsteller zeitlich nur teilweise Erfolg hatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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