Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3912/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4388/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.) Ergeht während eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines Vormerkungsbescheides ein Rentenbewilligungsbescheid unter Berücksichtigung der streitigen Versicherungszeiten, so ersetzt der Rentenbewilligungsbescheid insoweit den Vormerkungsbescheid und wird gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens. Demgegenüber regelt ein nach Klageerhebung ergangener Rentenanpassungsbescheid lediglich den Grad der Rentenanpassung und wird daher nicht zum Gegenstand eines Verfahrens, in dem die Rentenwertfestsetzung ("Grundbescheid") streitig ist.
2.) Auch ein vor Inkrafttreten des SGB VI ergangener Vormerkungsbescheid kann auf Basis des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden.
3.) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass vor dem 19.5.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31.12.1936 Geborenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet am 18.5.1990 nicht auf Grund des Fremdrentengesetzes bewertet werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 36/11 R –, juris.)
2.) Auch ein vor Inkrafttreten des SGB VI ergangener Vormerkungsbescheid kann auf Basis des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden.
3.) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass vor dem 19.5.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31.12.1936 Geborenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet am 18.5.1990 nicht auf Grund des Fremdrentengesetzes bewertet werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 36/11 R –, juris.)
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.
Der 1944 in Z. geborene Kläger zog am 18. November 1986 von der damaligen DDR kommend in die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger ist Inhaber eines Vertriebenenausweises C (Bl. 16, 48 der Verwaltungsakte)
Am 10. April 1989 stellte der Kläger bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Antrag auf Kontenklärung (Bl. 5 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 30. Juni 1989 (Bl. 31 ff der Verwaltungsakte) stellte die BfA nach dem damaligen § 104 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die Zeiten bis zum 31. Dezember 1982 verbindlich fest. Insgesamt wurden Zeiten bis 28. Februar 1987 festgestellt. Hierbei wurde für die in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten unter Einteilung in Leistungsgruppen die fiktiven Bruttojahresarbeitsentgelte nach dem damals geltenden Fremdrentengesetz (FRG) ohne Kürzung zugrundegelegt.
Auf Bitte des Klägers um eine aktualisierte Rentenauskunft, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2003 mit, dass das Kontenaufbereitungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Auch wenn dem Kläger am 30. Juni 1989 ein Feststellungsbescheid erteilt worden sei, seien bei einem neuen Bescheid Rechtsänderungen, insbesondere ausgelöst durch den Beitritt der ehemaligen DDR, zu beachten (Bl. 49 der Verwaltungsakte).
Mit Feststellungsbescheid vom 9. März 2004 stellte die Beklagte die bis dahin geklärten versicherungsrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 1997 fest (Bl. 76 der Verwaltungsakte). Einen hiergegen erhobenen Widerspruch, in dem der Kläger sich auf die Bestandskraft des Bescheides der BfA vom 30. Juni 1989 berief, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2004 (Bl. 112 der Verwaltungsakte) zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Bescheid vom 30. Juni 1989 sei nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen ergangen. Seit 1. Januar 1992 sei das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Kraft getreten. Da der Kläger im Jahre 2003 eine Rentenauskunft beantragt habe, sei auch ein neuer Versicherungsverlauf zu erteilen gewesen. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften sei der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Der nun ergangene Bescheid sei nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen erteilt worden. Feststellungsbescheide hätten lediglich Beweissicherungsfunktion.
Mit weiterem Bescheid vom 1. Juni 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Bescheid vom 30. Juni 1989 werde aufgehoben, soweit dieser nicht dem geltenden Recht entspreche (Bl. 161 der Verwaltungsakte). Die nach der Neureglung zu berücksichtigenden Zeiten seien dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen. Die im Versicherungsverlauf festgestellten Entgelte für die Versicherungszeiten in der ehemaligen DDR sind dabei durchweg niedriger als in dem Bescheid vom 30. Juni 1989, da diese nun ausschließlich nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsausweis bzw. den Arbeitgeberangaben berechnet wurden.
Gegen den Bescheid vom 9. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2004 erhob der Kläger am 7. Juni 2004 Klage. Der weitere Bescheid vom 1. Juni 2004 wurde ebenfalls Gegenstand des damaligen Klageverfahrens. Mit Urteil vom 6. Dezember 2004 (Az.: S 2 KN 2296/04) wies das SG Freiburg (SG) die Klage ab (Bl. 213 ff der Verwaltungsakte). Zur Begründung legte das SG u.a. dar, für eine Rente, die nach dem 31. Juli 1991 beginne, seien die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassungen des SGB VI und des FRG auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger Feststellungsbescheid noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt worden sei. Zwar seien mit dem Bescheid vom 9. März 2004, der noch ein vorläufiger gewesen sei, die Feststellungen des Bescheides vom 30. Juni 1989 nicht ausdrücklich aufgehoben worden, dies sei jedoch durch den Bescheid vom 1. Juni 2004 geschehen, mit dem der Versicherungsverlauf endgültig festgestellt worden sei. Für die vom Kläger in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten sei nun § 256a SGB VI maßgeblich, wonach die Entgeltpunkte ermittelt würden, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt werde und der Begriff des "Verdienstes" sich nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift richte, mithin nicht nach den fiktiven Werten der Anlagen zum FRG. Diese Vorschriften seien unabhängig davon anzuwenden, ob ein früherer Feststellungsbescheid nach dem FRG ergangen sei, da ein Rentenanspruch bis zur Erteilung des neuen Feststellungsbescheides noch nicht bestehe. Der Kläger habe - dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig - zu keiner Zeit Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt, so dass als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte zu berücksichtigen seien, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden seien. Diese seien aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Entgelte, die über die versicherungspflichtigen Entgelte hinausgehen, bestehe damit nach § 256a SGB VI nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Vertrauensschutz auf Bestand des Bescheides vom 30. Juni 1989 bestehe nach geltendem Recht nicht.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung zum LSG Baden-Württemberg (Az.: L 13 KN 255/05). Nach einem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2008, die hinreichende Bestimmtheit der Aufhebungsentscheidung dürfte nicht gegeben sein, gab die Beklagte folgendes Anerkenntnis ab; "Die Beklagte hebt den Bescheid vom 9. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2004 sowie den Bescheid vom 1. Juni 2004 auf, soweit darin der Bescheid vom 30. Juni 1989 aufgehoben worden ist und für die Zeit vom 1. September 1963 bis 28. Februar 1987 Daten abweichend vom Bescheid vom 30. Juni 1989 vorgemerkt oder abgelehnt worden sind" (Bl. 260 der Verwaltungsakte).
In Ausführung des abgegebenen Anerkenntnisses erließ die Beklagte am 23. März 2009 einen neuen Feststellungsbescheid (Bl. 288 ff der Verwaltungsakte), mit dem sie die Zeiten bis 31. Dezember 2002 verbindlich feststellte. In diesem Bescheid führte die Beklagte zudem aus, für die Zeit vom 1. September 1963 bis 28. Februar 1987 könnten wegen Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Beitragszeiten einschließlich der Einstufung in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil dies nur noch für vor dem 1. Januar 1937 Geborene und bei einem Rentenbeginn vor dem 31. Juli 1991 vorgesehen sei. Der Bescheid vom 30. Juni 1989 über die Feststellung dieser Zeiten werde insoweit mit Wirkung ab 1. Januar 1992 aufgehoben.
Hiergegen erhob der Kläger am 21. April 2009 Widerspruch (Bl. 302 der Verwaltungsakte), den er wiederum u.a. damit begründete, der Bescheid vom 30. Juni 1989 sei bestandskräftig und rechtverbindlich. Das FRG sei nicht in das SGB VI eingegliedert worden, so dass eine Aufhebung auch nicht auf das SGB VI gestützt werden könne (Bl. 306 f der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bl. 323 f der Verwaltungsakte). Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach Artikel 38 RÜG habe die Feststellung der streitigen Zeit nach aktueller Rechtslage zu erfolgen; aus der Anerkennung als Flüchtling resultiere nichts anderes. Maßgeblich sei somit § 256 a SGB VI und damit die tatsächlichen Verdienste bzw. Einkünfte.
Hiergegen hat der Kläger am 14. Juli 2009 Klage zunächst beim SG Stuttgart erhobenen (Az: S 13 R 4791/09). Das SG Stuttgart hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Juli 2009 an das SG Freiburg verwiesenen (Bl. 20 der SG Akte). Zur Begründung der Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem vorausgegangene Gerichtsverfahren wiederholt und vertieft. Die mit Bescheid vom 30. Juni 1989 getroffenen Feststellungen dürften nicht zu seinem Nachteil geändert werden, da er insoweit Vertrauensschutz genieße. Er sei Sowjetzonenflüchtling, so dass für die streitige Zeit weder das RÜG noch das SGB VI auf ihn Anwendung finde und es bei der Anwendung des FRG verbleibe. Im Übrigen berufe er sich auf Art. 3 GG hinsichtlich seiner Herkunft, auf Art. 14 GG und auf das aus Art. 20 GG resultierende Rechtsstaatsgebot.
Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 ab dem 1. Oktober 2009 eine Regelaltersrente auf der Grundlage der Feststellungen des ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheides vom 23. März 2009 in Höhe von monatlich 1.453,20 EUR bewilligt. Wegen der Details wird auf Bl. 119 f der SG Akte Bezug genommen.
Mit weiterem Bescheid vom 2. Juli 2010 (Bl. 145 f SG-Akte) hat die Beklagte eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 vorgenommen, wobei der aktuelle Rentenwert und damit auch der Rentenbetrag unverändert blieb. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 15. September 2010 eine gesonderte Klage zum SG Freiburg (Az. S 2 R 4730/10) erhoben. Diese Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 19. September 2012 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen ist eine eigenständige Berufung (Az.: L 13 R 4387/12) beim erkennenden Senat anhängig gewesen. Dieses Verfahren wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 für erledigt erklärt.
Mit weiterem Bescheid vom 13. August 2012 (Bl. 150 f SG-Akte) hat die Beklagte die Rente zum 1. Juli 2012 angepasst, wogegen der Kläger ebenfalls Widerspruch erhoben hat; einen Widerspruchsbescheid hat die Beklagte unter Hinweis auf § 96 SGG nicht mehr erlassen.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der ursprünglich angefochtene Feststellungsbescheid vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 sei dadurch, dass die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 Regelaltersrente gewährt habe, gegenstandslos geworden. Der Rentenbescheid habe den Vormerkungsbescheid ersetzt und sei Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Gleiches gelte für die während des Klageverfahrens ergangenen Rentenanpassungsbescheide. Der demnach maßgebliche Altersrentenbescheid vom 18. Dezember 2009 und die späteren Rentenanpassungsbescheide seien rechtmäßig. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Ansatz der fiktiven Bruttojahresarbeitsentgelte nach § 22 Abs. 1 FRG a.F. zu. Bei der erstmaligen Feststellung einer Rente sei nach § 300 Abs. 1 SGB VI für die Beurteilung, welches Recht heranzuziehen sei, der Beginn der Leistung von Bedeutung. Es gelte grundsätzlich das aktuelle Recht, d.h., es sei das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgeblich sei. Die Regelaltersrente habe vorliegend am 1. Oktober 2009 begonnen. Es sei unstreitig, dass die Rentenhöhe bei Anwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften und der späteren Anpassungen zutreffend sei. Streitig sei allein, ob im Fall des Klägers die Berücksichtigung der in der DDR zurückgelegten Zeiten nach dem am 30. Juni 1989 geltenden Recht zu erfolgen habe. Das SG nahm insoweit auf das Urteil des SG Freiburg vom 6. Dezember 2004 (Az.: S 2 KN 2296/04) Bezug. Bei dem Bescheid aus dem Jahre 1989 habe es sich noch nicht um eine Rentenbewilligung gehandelt, so dass der Kläger keinen Bestandsschutz genieße. Das einfache Recht sehe auch sonst keine Bestandsschutzregelung für den Kläger vor, insbesondere handle es sich bei § 100 Abs. 1 BVFG (Bundesvertriebenengesetz) um eine Übergangsregelung, die Änderungen des BVFG betreffe. § 90 Abs. 1 BVFG regle, dass der Kläger als Sowjetzonenflüchtling, den Berechtigten im Geltungsbereich des BVFG gleichgestellt sei; genau dies geschehe, indem seine Rente nicht nach fiktiven Verdiensten berechnet werde, sondern nach den von ihm tatsächlich erwirtschafteten Verdiensten/Einkünften. Aus diesem Grund sei auch keine an seine Herkunft anknüpfende und gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung ersichtlich. Eine Verletzung des Art. 14 GG liege fern, da der Kläger die Altersrente auf Basis der tatsächlich erdienten Verdienste/Einkünfte erhalte. Dem Kläger gehe es vorliegend jedoch gerade darum, sich über diese erdiente Position hinaus eine ehemals durch einfaches Gesetz vorgesehene und in seinem Fall noch nicht eingeräumte, sondern lediglich vorgemerkte Verdienstfiktion zu erhalten. Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG könne der Kläger nichts für sich herleiten. Für die zum Zeitpunkt der Rechtsänderung rentennahen Jahrgänge sei durch die Übergangsregelung des § 259a SGB VI Vertrauensschutz gewährt worden; die Altersrente des Klägers habe damals jedoch noch in weiter Ferne gelegen, auch seien im Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelungslage getroffene (Vermögens-)Dispositionen des Klägers weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Gegen den am 21. September 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger u.a. vorgetragen, der Gerichtsbescheid gebe den Sachverhalt aus der Sicht der Beklagten wieder. Hinsichtlich der Erwerbszeiten in der ehemaligen DDR stehe ihm eine Berechnung nach dem Fremdrentengesetz zu, wobei der verbindliche Bescheid vom 30. Juni 1989 als Berechnungsgrundlage zu dienen habe. Das FRG sei nicht Bestandteil des SGB VI oder des RÜG. Adressaten des RÜG seien die Bürger aus dem damaligen Beitrittsgebiet. Er sei damals aber bereits Bundesbürger (West) gewesen. Er habe durch den Bescheid vom 30. Juni 1989 eine verbindliche Rechtsstellung erhalten, die nicht durch nachträgliche Rechtsänderungen zu seinen Lasten abgeändert werden könne. Er berufe sich auf das Rückwirkungsverbot. Das Anerkenntnis der Beklagten vor dem LSG entfalte weiterhin rechtliche Wirkung, die nicht einfach aufgehoben werden könne.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 hat der Kläger mitgeteilt, er sei wegen eines neuen Rentenanpassungsbescheides seit 29. Juli 2013 in einem weiteren Widerspruchsverfahren.
Mit Schriftsatz vom 30. April 2014 (Eingangsdatum) hat der Kläger seine Klage weiter begründet und im Übrigen fünf Klageanträge gestellt, mit denen er unter anderem eine Verurteilung der Beklagten begehrt, die Rechtsstellung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling als verbindliche Verwaltungsentscheidung anzuerkennen. Wegen der Details wird auf Bl. 61 - 71 der Senatsakte Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 sowie Abänderung des Rentenbescheides vom 18. Dezember 2009 zu verurteilen, ihm eine Regelaltersrente unter Zugrundelegung der mit Bescheid vom 30. Juni 1989 festgestellten Beitragszeiten und Beiträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend und hält im Übrigen an ihrer Entscheidung fest.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 hat der Kläger mitgeteilt, er ziehe sein "Einverständnis zur ersatzweisen Neuformulierung" seiner Anträge durch den Senat zurück und halte an den schriftsätzlich gestellten Anträgen in allen fünf Punkten fest, bis durch die ausstellende Behörde sein Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge in einem ordentlichen Rechtsakt entzogen worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend ist folgendes anzumerken:
Zulässiger Prüfungsgegenstand der vorliegend statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Bescheid vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 sowie der Rentenbewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2009 (hierzu sogleich unter 1.). Dem entspricht der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte sachdienliche Klageantrag. Soweit der Kläger diesen Klageantrag später sinngemäß widerrufen hat und auf seine schriftsätzlichen Anträge vom 30. April 2014 verwiesen hat, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Antragstellung als Prozesshandlung weder widerrufen noch angefochten werden kann und andererseits der Senat gem. § 123 SGG über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Es ist daher lediglich ergänzend anzumerken, dass die schriftsätzlich gestellten Anträge (wegen des genauen Wortlauts der Anträge wird auf Bl. 61 ff der Senatsakte verwiesen) unzulässig sind, soweit diese über den mündlich gestellten Klageantrag hinausgehen. So ist der Antrag die Beklagte zu verurteilen, die Rechtsstellung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling als verbindliche Verwaltungsentscheidung anzuerkennen, bereits deshalb unzulässig, da für ein derartiges Begehren keinerlei Rechtsschutzbedürfnis besteht.
1.)
Der Senat folgt der Beurteilung des SG, dass der Rentenbewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2009 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden ist. Ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs.1 SGG in der Fassung vom 26. März 2008 (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend sind die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 während des laufenden Klageverfahrens durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2009 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG, der hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) anzuwenden ist, unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 36/11 R –, juris). Entgegen der Annahme des SG, ist jedoch der ursprünglich streitgegenständliche Bescheid vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 in der vorliegenden Konstellation nicht vollständig gegenstandslos geworden. Die ursprünglich angefochtene Verwaltungsentscheidung enthält neben der Feststellung der Versicherungszeiten gem. § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI auch eine Entscheidung über die Aufhebung des vorausgegangenen Vormerkungsbescheides vom 30. Juni 1989 gem. § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI. Dieser Teil der Entscheidung wird durch den Rentenbewilligungsbescheid nicht gegenstandslos, so dass die angefochtene Ausgangsentscheidung in diesem Umfang weiter zur Prüfung steht (insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von der vom SG in Bezug genommenen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – L 4 R 1577/06 –, juris).
Der Senat folgt dem SG des Weiteren auch dahingehend nicht, dass die zwischenzeitlich ergangenen Rentenanpassungsbescheide ebenfalls Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Entgegen der Auffassung des SG sind die Rentenanpassungsbescheide nicht Gegenstand des Klageverfahrens Az.: S 2 R 3912/09 und damit des Berufungsverfahrens Az.: L 13 R 4388/12 geworden. Die nach Klageerhebung ergangenen Rentenanpassungsbescheide ändern oder ersetzen weder den ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 23. März 2009 noch den Rentenbewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2009. Der Regelungsgehalt des Rentenanpassungsbescheides beschränkt sich nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vielmehr auf die Höhe der Rentenanpassung und stellt insoweit einen selbständigen Streitgegenstand dar, der vom Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, Az.: B 4 RA 41/02 R, Juris). Der Inhalt der Rentenanpassungsbescheide, bildet einen selbstständigen Streitgegenstand, da insoweit nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden wird. Ein Rentenanpassungsbescheid wird daher nicht gem. § 96 SGG zum Gegenstand eines Verfahrens, in dem allein die Berechnung der Altersrente Streitgegenstand ist (wie hier: LSG Sachsen Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2013, Az.: L 1 RS 44/12; LSG Berlin – Brandenburg, Urteil vom 2. März 2007, Az.: L 4 RA 89/04; a.A. wohl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2010 – L 22 R 1457/08 –, jeweils Juris). Ein Bescheid über die jährliche individuelle Rentenanpassung betrifft ausschließlich den Grad der Änderung des bereits festgestellten Geldwertes des Stammrechts. Dazu werden weder die Regelungen noch die sie tragenden Rechenschritte der Rentenwertfestsetzung ("Grundbescheid") sämtlich oder teilweise wiederholt; dementsprechend führen Grundbescheidsmängel nicht zur Rechtswidrigkeit von Anpassungsbescheiden (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R –; BSGE 90, 11-27; BSGE 63, 266, 267 = SozR 3642 § 9 Nr 3, 6, 8; SozR 3-1300 § 31 Nr 13, 17, 24, m.w.N.). Die Rentenanpassungsbescheide sind auch nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG in das Verfahren einbezogen worden. Die Beteiligten waren sich im vor dem SG durchgeführten Erörterungstermin vom 22. Februar 2012 lediglich einig, dass der Rentenbewilligungsbescheid Gegenstand des Verfahrens Az.: S 2 R 3912/09 geworden ist, eine übereinstimmende Erklärung in Bezug auf die Rentenanpassungsbescheide wurde hingegen nicht abgegeben. Dem steht vielmehr die Klageantragstellung der Beteiligten im Verfahren Az. S 2 R 4730/10 entgegen. Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass das Sozialgericht im Ermessenswege eine entsprechende Klageänderung für sachdienlich gehalten hätte, woran das Berufungsgericht gebunden wäre (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 99 Anm. 15). Vielmehr ist das Sozialgericht lediglich davon ausgegangen, dass der Anpassungsbescheid nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Dies ist jedoch aus den zuvor genannten Gründen nicht der Fall.
2.)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Berechnung seiner Rente unter Zugrundelegung der mit Bescheid vom 30. Juni 1989 festgestellten Beitragszeiten und Beiträge. Für das Begehren des Klägers, die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des FRG zu bewerten, gibt es keine Rechtsgrundlage.
Bereits das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der zeitliche Anwendungsbereich des anzuwendenden Rentenrechts gem. § 300 Abs. 1 SGB VI nach dem Rentenbeginn - hier also dem 1. Oktober 2009 - richtet. Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Damit gilt der Grundsatz, dass nach dem Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 die rentenrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung gegolten haben. Die Übergangsregelungen des § 300 Abs. 2 bis 4 SGB VI sind vorliegend nicht einschlägig, da der Rentenanspruch erstmalig am 1. Oktober 2009 entstanden ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auf diesen das FRG in der Fassung vom 25. Februar 1960 nicht anwendbar. Das Bundessozialgericht hat hierzu mit Urteil vom 14. Dezember 2011 (Az.: B 5 R 36/11 R; Juris) folgendes ausgeführt: "Zwar hatte der Kläger bei Zuzug in das Bundesgebiet eine Anwartschaft auf Berücksichtigung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG in dieser Fassung. Nach dem seinerzeit vom Gedanken der Eingliederung geprägten FRG sollten die Berechtigten nach Möglichkeit so gestellt werden, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht (vgl § 17 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 FRG aF). Demnach wurde bei Anrechnung in der DDR zurückgelegter Beitragszeiten die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 zum FRG auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (§ 22 Abs 1 FRG in der vom 1.1.1984 bis 30.6.1990 geltenden aF). Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde das FRG jedoch geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet. So schließt der durch Art 14 Nr 14a des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) zum 1.1.1992 neu gefasste § 15 Abs 1 FRG die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten aus. Ebenso wurde mit Art 14 Nr 16b RÜG zum 1.1.1992 § 17 Abs 1 FRG aF gestrichen. Gleichzeitig fügte der Gesetzgeber neue Vorschriften in das SGB VI ein. Bereits die hier zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Neuregelungen sahen eine Anwendung des FRG in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 nur noch übergangsweise vor (§ 259a SGB VI idF des Art 1 Nr 75 RÜG). Schon hiervon war der Kläger nicht mehr erfasst. Im Jahre 1993 erfolgte dann rückwirkend zum 1.1.1992 die Begrenzung auf den nunmehr noch erfassten Personenkreis (§ 259a SGB VI idF des Art 1 Nr 16 Buchst b des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) vom 24.6.1993, BGBl I 1038). Auch vor dem 19.5.1990 Zugezogene wurden damit nunmehr vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zuge der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen, wenn sie nach dem 1.1.1937 geboren waren." Der Senat schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an.
Für die hier im Streit stehende Frage der maßgeblichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. September 1963 bis 28. Februar 1987, ist demnach die im Oktober 2009 geltende Rechtslage und damit die §§ 248 Abs. 3 i.V.m. 256a SGB VI in der Fassung vom 21. Dezember 2008 maßgeblich. Gemäß § 256a Abs.1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Nach § 256a Abs. 2 SGB VI zählt als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Die in § 259 a SGB VI geregelten Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 sind bei dem 1944 geborenen Kläger nicht einschlägig. Der Kläger wird damit - wie grundsätzlich alle anderen, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben - dem Überleitungsprogramm des Einigungsvertrages und der nachfolgenden rentenrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Für die Wertbestimmung seines Rentenrechts ist aufgrund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts auch insofern das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 36/11 R –, juris). Die damit maßgeblichen Regelungen des § 256a SGB VI wurde von der Beklagten - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - im insoweit maßgeblichen Rentenbewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2009 zutreffend umgesetzt.
a.)
Der Kläger macht mit seiner Klage auch keine diesbezüglichen Fehler bei der Rentenberechnung geltend, sondern stützt sein Klage- und Berufungsverfahren vielmehr darauf, dass sich ein höherer Rentenanspruch aus dem Vormerkungsbescheid vom 30. Juni 1989 ergebe. Aus dem Bescheid vom 30. Juni 1989 kann der Kläger jedoch keinerlei Rechte mehr herleiten, da die Beklagte diesen Bescheid mit dem angegriffenen Bescheid vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 rechtmäßig aufgehoben hat.
Nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI in der Fassung vom 23. Dezember 2002 ist bei Änderung der einem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften dieser Bescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Der Regelung des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI korrespondiert Artikel 38 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung / Renten-Überleitungsgesetz (RÜG). Hiernach sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist.
Da der Vormerkungsbescheid vom 30. Juni 1989 noch auf Basis der damals anwendbaren Regelungen der §§ 15, 20 FRG ergangen ist, die eine Rentenberechnung nach fiktiven Werten vorsahen, seit Inkrafttreten des SGB VI allerdings die o.g. Regelung des § 256a SGB VI einschlägig ist, wonach es auf den tatsächlichen Verdienst ankommt, konnte und musste die Beklagte den Vormerkungsbescheid aufheben.
Aus den genannten gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass dem Vormerkungsbescheid vom 30. Juni 1989 keineswegs die vom Kläger angenommene unumstößliche Bindungswirkung zukommt. Vielmehr kommen Vormerkungsbescheiden nicht einmal die Bindungswirkungen zu, die einem Verwaltungsakt üblicherweise zukommen. Ein solcher Feststellungsbescheid kann eben nach § 149 Abs. 5 SGB VI anders als sonstige Verwaltungsakte jederzeit mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, ohne dass es vorher einer Anhörung des Versicherten (nach § 24 SGB X) bedarf oder dass die besonderen Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 SGB X zu prüfen sind. Zudem enthält der Feststellungsbescheid auch keine Aussagen über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, so dass mit einem Feststellungsbescheid - entgegen der Annahme des Klägers - auch nie eine "Garantie einer Leistungshöhe" ausgesprochen wird (Marschner in Löschau, SGB VI, § 149, Rn. 18). Der Vormerkungsanspruch nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist ebenso wie die Vorgängerregelung des § 104 Abs. 3 AVG, auf der der Bescheid vom 30. Juni 1989 beruhte, auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet, die in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rechtserheblich sind und nach Maßgabe des deutschen Rentenversicherungsrechts im Versicherungskonto zu vermerken sind. Sinn und Zweck der Vormerkung ist daher keine rechtsverbindliche Festlegung, die die Leistungshöhe präjudiziert (BSG, Urteil vom 21. März 1991 – 4/1 RA 35/90 –, juris; Kühn in Kreikebohm, SGB VI, § 149 Rn. 10), sondern es handelt sich vielmehr um eine Form der möglichst zeitnahen Beweissicherung (Kühn, a.a.O, Marschner in Löschau, SGB VI, § 149, Rn. 18). Dementsprechend wird in § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI wie auch bereits in der Vorgängerregelung des § 104 Abs.3 AVG explizit betont, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden wird.
Die Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 erweist sich im Übrigen - im Gegensatz zu der im erledigten Bescheid vom 1. Juni 2004 verfügten Aufhebung - auch als hinreichend bestimmt. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, aus ihm muss sich insbesondere der ihm zugrunde liegende Sachverhalt und die getroffene Rechtsfolge ergeben. An der Bestimmtheit mangelt es, wenn der getroffene Verwaltungsakt nicht erkennen lässt, welcher Sachverhalt geregelt werden soll. Maßgeblich kommt es dabei auf die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers an. Bezüglich der Aufhebung vorgemerkter Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten hat das Bundessozialgericht konkretisiert, dass es nicht dem Versicherten als Adressaten überlassen bleiben darf, sich Gegenstand, Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Aufhebung aus den Umständen des Einzelfalles zu erschließen. Der Verfügungssatz muss klar und unzweideutig regeln, welche früheren Verwaltungsakte mit welchen Tatbeständen von Anrechnungszeiten ab wann und in welchem Umfang aufgehoben werden sollen (BSG, Urteil vom 30. März 2004 – B 4 RA 36/02 R –, juris). Vorliegend genügt die Aufhebungsverfügung diesen Anforderungen. Die Beklagte hat eindeutig und unmissverständlich verfügt, dass wegen Rechtsänderung für die Zeit vom 1. September 1963 bis 28. Februar 1987 die bisher vorgemerkten Beitragszeiten einschließlich der Einstufung in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden können, weil dies nur noch für vor dem 1. Januar 1937 Geborene und bei einem Rentenbeginn vor dem 31. Juli 1991 vorgesehen sei und hat den Bescheid vom 30. Juni 1989 über die Feststellung dieser Zeiten insoweit mit Wirkung ab 1. Januar 1992 aufgehoben. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009 wurde zudem die geltende Rechtslage nochmal zutreffend erläutert. Es war somit für den Kläger eindeutig erkennbar, welche rentenrechtlichen Tatbestände für welchen konkret festgelegten Zeitraum keine Anrechnung finden können. Der vorliegende Fall ist damit nicht mit den vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 30. März 2004 (Az.: B 4 RA 36/02 R) entschiedenen Sachverhalt vergleichbar. In den dortigen Verfahren hatte die Beklagte, ähnlich wie in dem hier vorausgegangen Bescheid vom 1. Juni 2004, weder die betroffenen Zeiträume noch die zu Grunde liegenden materiell rechtlichen Bestimmungen näher bezeichnet.
b.)
Das vom Kläger in den Vordergrund gestellte Vertrauensschutzinteresse gebietet auch unter Berücksichtigung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sowie allgemein verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte kein anderes Ergebnis.
Der 1989 ergangene Vormerkungsbescheid, der zum damaligen Zeitpunkt eben noch keine betragsmäßige Feststellungen hinsichtlich der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe beinhaltet, rechtfertigt nicht die Erwartung einer bestimmten Rentenhöhe, so dass der Aufhebungsbefugnis der Beklagten das verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Rechtsstaatsprinzip und daraus resultierende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegenstehen (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2006 – L 14 RA 97/03 –, juris).
Das BSG hat im Übrigen in dem o.g. Urteil vom 14. Dezember 2011 auch darüber entschieden, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, vor dem 19. Mai 1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten (mit Ausnahme der Regelung des § 259a SGB VI) nicht auf Grund des Fremdrentengesetzes zu bewerten. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt hierauf ausdrücklich Bezug (vgl. zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 36/11 R –, Juris).
Zu der vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung hat das BSG (a.a.O.) unter anderem ausgeführt: "Die Ersetzung der FRG-Regelungen bewirkt keine unzulässige unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Insbesondere hatte der Wert künftiger Rentenrechte durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die für alle Zeiten eine verfestigte Anspruchsposition begründete. Gerade das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, das auch im Bereich eigentumsgeschützter Positionen kontinuierlich Veränderungen der äußeren Bedingungen Rechnung tragen muss, ist von einem systemimmanenten Zwang zu Veränderung beherrscht. Dies gilt hier erst recht, da - wenn auch mit beträchtlicher Verzögerung - infolge des Untergangs der DDR in erheblichem Umfang rentenrechtliche Folgen des 2. Weltkriegs bewältigt werden mussten. Insbesondere ist eine gesicherte Anspruchsposition nicht für Personen wie den Kläger begründet worden, die der Systemwechsel rund anderthalb Jahrzehnte vor der frühest denkbaren Entstehung eines Rechts auf Altersrente traf und die daher auch in der Lage waren, in nicht unbedeutendem Umfang weitere Rentenanwartschaften in der Bundesrepublik aufzubauen. Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde - den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40). Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft."
Auch die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 GG), vermag der Senat - ebenso wie das BSG - nicht zu erkennen. Hierzu hat das BSG u.a. ausgeführt: "Der allgemeine Gleichheitssatz der Verfassung ist ebenfalls nicht verletzt. Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Stichtagsregelung hat zur Folge, dass es nur für die vor dem 1.1.1937 Geborenen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, bei der Anwendung des vor Einführung der §§ 256a und b SGB VI geltenden Rechts bleibt. Allein für diesen Personenkreis werden daher EP weiter auf der Grundlage des FRG ermittelt, während umgekehrt für alle nach dem 31.12.1936 Geborenen und diejenigen, die am 18.5.1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet hatten, das Überleitungsrecht des SGB VI gilt. Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 43 f mwN = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Das ist hier der Fall." Wegen der weiteren Details wird auf die ausführliche Begründung in der genannten Entscheidung des BSG Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht.
Schließlich liegt hier auch kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG vor. Denn der "Kläger hat mit seiner Übersiedlung keine dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG unterliegende Rentenanwartschaft erworben. Durch das FRG begründete Rentenansprüche und -anwartschaften unterliegen jedenfalls dann nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5). Zwar unterfallen nach der Rechtsprechung des BVerfG rentenrechtliche Positionen grundsätzlich dem Eigentumsschutz (BVerfGE 116, 96, 121 mwN). Regelmäßige Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden. Im Falle der durch das FRG begründeten Rechte fehlt es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung, die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum iS des Art 14 Abs 1 S 1 GG unverzichtbar ist. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften den Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG. (BSG, a.a.O)."
Der zuletzt vom Kläger in Bezug genommene § 100 BVFG betrifft dessen Rechtsstellung als Vertriebener, über die die Beklagte in keiner Form entschieden hat oder zu entscheiden befugt wäre. Diese Regelung steht jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der dem Kläger zustehenden Rentenhöhe. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist für den Senat nicht nachvollziehbar geworden.
3.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.
Der 1944 in Z. geborene Kläger zog am 18. November 1986 von der damaligen DDR kommend in die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger ist Inhaber eines Vertriebenenausweises C (Bl. 16, 48 der Verwaltungsakte)
Am 10. April 1989 stellte der Kläger bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Antrag auf Kontenklärung (Bl. 5 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 30. Juni 1989 (Bl. 31 ff der Verwaltungsakte) stellte die BfA nach dem damaligen § 104 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die Zeiten bis zum 31. Dezember 1982 verbindlich fest. Insgesamt wurden Zeiten bis 28. Februar 1987 festgestellt. Hierbei wurde für die in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten unter Einteilung in Leistungsgruppen die fiktiven Bruttojahresarbeitsentgelte nach dem damals geltenden Fremdrentengesetz (FRG) ohne Kürzung zugrundegelegt.
Auf Bitte des Klägers um eine aktualisierte Rentenauskunft, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2003 mit, dass das Kontenaufbereitungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Auch wenn dem Kläger am 30. Juni 1989 ein Feststellungsbescheid erteilt worden sei, seien bei einem neuen Bescheid Rechtsänderungen, insbesondere ausgelöst durch den Beitritt der ehemaligen DDR, zu beachten (Bl. 49 der Verwaltungsakte).
Mit Feststellungsbescheid vom 9. März 2004 stellte die Beklagte die bis dahin geklärten versicherungsrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 1997 fest (Bl. 76 der Verwaltungsakte). Einen hiergegen erhobenen Widerspruch, in dem der Kläger sich auf die Bestandskraft des Bescheides der BfA vom 30. Juni 1989 berief, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2004 (Bl. 112 der Verwaltungsakte) zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Bescheid vom 30. Juni 1989 sei nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen ergangen. Seit 1. Januar 1992 sei das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Kraft getreten. Da der Kläger im Jahre 2003 eine Rentenauskunft beantragt habe, sei auch ein neuer Versicherungsverlauf zu erteilen gewesen. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften sei der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Der nun ergangene Bescheid sei nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen erteilt worden. Feststellungsbescheide hätten lediglich Beweissicherungsfunktion.
Mit weiterem Bescheid vom 1. Juni 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Bescheid vom 30. Juni 1989 werde aufgehoben, soweit dieser nicht dem geltenden Recht entspreche (Bl. 161 der Verwaltungsakte). Die nach der Neureglung zu berücksichtigenden Zeiten seien dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen. Die im Versicherungsverlauf festgestellten Entgelte für die Versicherungszeiten in der ehemaligen DDR sind dabei durchweg niedriger als in dem Bescheid vom 30. Juni 1989, da diese nun ausschließlich nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsausweis bzw. den Arbeitgeberangaben berechnet wurden.
Gegen den Bescheid vom 9. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2004 erhob der Kläger am 7. Juni 2004 Klage. Der weitere Bescheid vom 1. Juni 2004 wurde ebenfalls Gegenstand des damaligen Klageverfahrens. Mit Urteil vom 6. Dezember 2004 (Az.: S 2 KN 2296/04) wies das SG Freiburg (SG) die Klage ab (Bl. 213 ff der Verwaltungsakte). Zur Begründung legte das SG u.a. dar, für eine Rente, die nach dem 31. Juli 1991 beginne, seien die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassungen des SGB VI und des FRG auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger Feststellungsbescheid noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt worden sei. Zwar seien mit dem Bescheid vom 9. März 2004, der noch ein vorläufiger gewesen sei, die Feststellungen des Bescheides vom 30. Juni 1989 nicht ausdrücklich aufgehoben worden, dies sei jedoch durch den Bescheid vom 1. Juni 2004 geschehen, mit dem der Versicherungsverlauf endgültig festgestellt worden sei. Für die vom Kläger in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten sei nun § 256a SGB VI maßgeblich, wonach die Entgeltpunkte ermittelt würden, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt werde und der Begriff des "Verdienstes" sich nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift richte, mithin nicht nach den fiktiven Werten der Anlagen zum FRG. Diese Vorschriften seien unabhängig davon anzuwenden, ob ein früherer Feststellungsbescheid nach dem FRG ergangen sei, da ein Rentenanspruch bis zur Erteilung des neuen Feststellungsbescheides noch nicht bestehe. Der Kläger habe - dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig - zu keiner Zeit Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt, so dass als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte zu berücksichtigen seien, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden seien. Diese seien aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Entgelte, die über die versicherungspflichtigen Entgelte hinausgehen, bestehe damit nach § 256a SGB VI nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Vertrauensschutz auf Bestand des Bescheides vom 30. Juni 1989 bestehe nach geltendem Recht nicht.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung zum LSG Baden-Württemberg (Az.: L 13 KN 255/05). Nach einem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2008, die hinreichende Bestimmtheit der Aufhebungsentscheidung dürfte nicht gegeben sein, gab die Beklagte folgendes Anerkenntnis ab; "Die Beklagte hebt den Bescheid vom 9. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2004 sowie den Bescheid vom 1. Juni 2004 auf, soweit darin der Bescheid vom 30. Juni 1989 aufgehoben worden ist und für die Zeit vom 1. September 1963 bis 28. Februar 1987 Daten abweichend vom Bescheid vom 30. Juni 1989 vorgemerkt oder abgelehnt worden sind" (Bl. 260 der Verwaltungsakte).
In Ausführung des abgegebenen Anerkenntnisses erließ die Beklagte am 23. März 2009 einen neuen Feststellungsbescheid (Bl. 288 ff der Verwaltungsakte), mit dem sie die Zeiten bis 31. Dezember 2002 verbindlich feststellte. In diesem Bescheid führte die Beklagte zudem aus, für die Zeit vom 1. September 1963 bis 28. Februar 1987 könnten wegen Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Beitragszeiten einschließlich der Einstufung in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden, weil dies nur noch für vor dem 1. Januar 1937 Geborene und bei einem Rentenbeginn vor dem 31. Juli 1991 vorgesehen sei. Der Bescheid vom 30. Juni 1989 über die Feststellung dieser Zeiten werde insoweit mit Wirkung ab 1. Januar 1992 aufgehoben.
Hiergegen erhob der Kläger am 21. April 2009 Widerspruch (Bl. 302 der Verwaltungsakte), den er wiederum u.a. damit begründete, der Bescheid vom 30. Juni 1989 sei bestandskräftig und rechtverbindlich. Das FRG sei nicht in das SGB VI eingegliedert worden, so dass eine Aufhebung auch nicht auf das SGB VI gestützt werden könne (Bl. 306 f der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bl. 323 f der Verwaltungsakte). Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach Artikel 38 RÜG habe die Feststellung der streitigen Zeit nach aktueller Rechtslage zu erfolgen; aus der Anerkennung als Flüchtling resultiere nichts anderes. Maßgeblich sei somit § 256 a SGB VI und damit die tatsächlichen Verdienste bzw. Einkünfte.
Hiergegen hat der Kläger am 14. Juli 2009 Klage zunächst beim SG Stuttgart erhobenen (Az: S 13 R 4791/09). Das SG Stuttgart hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Juli 2009 an das SG Freiburg verwiesenen (Bl. 20 der SG Akte). Zur Begründung der Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem vorausgegangene Gerichtsverfahren wiederholt und vertieft. Die mit Bescheid vom 30. Juni 1989 getroffenen Feststellungen dürften nicht zu seinem Nachteil geändert werden, da er insoweit Vertrauensschutz genieße. Er sei Sowjetzonenflüchtling, so dass für die streitige Zeit weder das RÜG noch das SGB VI auf ihn Anwendung finde und es bei der Anwendung des FRG verbleibe. Im Übrigen berufe er sich auf Art. 3 GG hinsichtlich seiner Herkunft, auf Art. 14 GG und auf das aus Art. 20 GG resultierende Rechtsstaatsgebot.
Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 ab dem 1. Oktober 2009 eine Regelaltersrente auf der Grundlage der Feststellungen des ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheides vom 23. März 2009 in Höhe von monatlich 1.453,20 EUR bewilligt. Wegen der Details wird auf Bl. 119 f der SG Akte Bezug genommen.
Mit weiterem Bescheid vom 2. Juli 2010 (Bl. 145 f SG-Akte) hat die Beklagte eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 vorgenommen, wobei der aktuelle Rentenwert und damit auch der Rentenbetrag unverändert blieb. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 15. September 2010 eine gesonderte Klage zum SG Freiburg (Az. S 2 R 4730/10) erhoben. Diese Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 19. September 2012 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen ist eine eigenständige Berufung (Az.: L 13 R 4387/12) beim erkennenden Senat anhängig gewesen. Dieses Verfahren wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 für erledigt erklärt.
Mit weiterem Bescheid vom 13. August 2012 (Bl. 150 f SG-Akte) hat die Beklagte die Rente zum 1. Juli 2012 angepasst, wogegen der Kläger ebenfalls Widerspruch erhoben hat; einen Widerspruchsbescheid hat die Beklagte unter Hinweis auf § 96 SGG nicht mehr erlassen.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der ursprünglich angefochtene Feststellungsbescheid vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 sei dadurch, dass die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 Regelaltersrente gewährt habe, gegenstandslos geworden. Der Rentenbescheid habe den Vormerkungsbescheid ersetzt und sei Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Gleiches gelte für die während des Klageverfahrens ergangenen Rentenanpassungsbescheide. Der demnach maßgebliche Altersrentenbescheid vom 18. Dezember 2009 und die späteren Rentenanpassungsbescheide seien rechtmäßig. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Ansatz der fiktiven Bruttojahresarbeitsentgelte nach § 22 Abs. 1 FRG a.F. zu. Bei der erstmaligen Feststellung einer Rente sei nach § 300 Abs. 1 SGB VI für die Beurteilung, welches Recht heranzuziehen sei, der Beginn der Leistung von Bedeutung. Es gelte grundsätzlich das aktuelle Recht, d.h., es sei das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgeblich sei. Die Regelaltersrente habe vorliegend am 1. Oktober 2009 begonnen. Es sei unstreitig, dass die Rentenhöhe bei Anwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften und der späteren Anpassungen zutreffend sei. Streitig sei allein, ob im Fall des Klägers die Berücksichtigung der in der DDR zurückgelegten Zeiten nach dem am 30. Juni 1989 geltenden Recht zu erfolgen habe. Das SG nahm insoweit auf das Urteil des SG Freiburg vom 6. Dezember 2004 (Az.: S 2 KN 2296/04) Bezug. Bei dem Bescheid aus dem Jahre 1989 habe es sich noch nicht um eine Rentenbewilligung gehandelt, so dass der Kläger keinen Bestandsschutz genieße. Das einfache Recht sehe auch sonst keine Bestandsschutzregelung für den Kläger vor, insbesondere handle es sich bei § 100 Abs. 1 BVFG (Bundesvertriebenengesetz) um eine Übergangsregelung, die Änderungen des BVFG betreffe. § 90 Abs. 1 BVFG regle, dass der Kläger als Sowjetzonenflüchtling, den Berechtigten im Geltungsbereich des BVFG gleichgestellt sei; genau dies geschehe, indem seine Rente nicht nach fiktiven Verdiensten berechnet werde, sondern nach den von ihm tatsächlich erwirtschafteten Verdiensten/Einkünften. Aus diesem Grund sei auch keine an seine Herkunft anknüpfende und gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung ersichtlich. Eine Verletzung des Art. 14 GG liege fern, da der Kläger die Altersrente auf Basis der tatsächlich erdienten Verdienste/Einkünfte erhalte. Dem Kläger gehe es vorliegend jedoch gerade darum, sich über diese erdiente Position hinaus eine ehemals durch einfaches Gesetz vorgesehene und in seinem Fall noch nicht eingeräumte, sondern lediglich vorgemerkte Verdienstfiktion zu erhalten. Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG könne der Kläger nichts für sich herleiten. Für die zum Zeitpunkt der Rechtsänderung rentennahen Jahrgänge sei durch die Übergangsregelung des § 259a SGB VI Vertrauensschutz gewährt worden; die Altersrente des Klägers habe damals jedoch noch in weiter Ferne gelegen, auch seien im Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelungslage getroffene (Vermögens-)Dispositionen des Klägers weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Gegen den am 21. September 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger u.a. vorgetragen, der Gerichtsbescheid gebe den Sachverhalt aus der Sicht der Beklagten wieder. Hinsichtlich der Erwerbszeiten in der ehemaligen DDR stehe ihm eine Berechnung nach dem Fremdrentengesetz zu, wobei der verbindliche Bescheid vom 30. Juni 1989 als Berechnungsgrundlage zu dienen habe. Das FRG sei nicht Bestandteil des SGB VI oder des RÜG. Adressaten des RÜG seien die Bürger aus dem damaligen Beitrittsgebiet. Er sei damals aber bereits Bundesbürger (West) gewesen. Er habe durch den Bescheid vom 30. Juni 1989 eine verbindliche Rechtsstellung erhalten, die nicht durch nachträgliche Rechtsänderungen zu seinen Lasten abgeändert werden könne. Er berufe sich auf das Rückwirkungsverbot. Das Anerkenntnis der Beklagten vor dem LSG entfalte weiterhin rechtliche Wirkung, die nicht einfach aufgehoben werden könne.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 hat der Kläger mitgeteilt, er sei wegen eines neuen Rentenanpassungsbescheides seit 29. Juli 2013 in einem weiteren Widerspruchsverfahren.
Mit Schriftsatz vom 30. April 2014 (Eingangsdatum) hat der Kläger seine Klage weiter begründet und im Übrigen fünf Klageanträge gestellt, mit denen er unter anderem eine Verurteilung der Beklagten begehrt, die Rechtsstellung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling als verbindliche Verwaltungsentscheidung anzuerkennen. Wegen der Details wird auf Bl. 61 - 71 der Senatsakte Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 sowie Abänderung des Rentenbescheides vom 18. Dezember 2009 zu verurteilen, ihm eine Regelaltersrente unter Zugrundelegung der mit Bescheid vom 30. Juni 1989 festgestellten Beitragszeiten und Beiträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend und hält im Übrigen an ihrer Entscheidung fest.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 hat der Kläger mitgeteilt, er ziehe sein "Einverständnis zur ersatzweisen Neuformulierung" seiner Anträge durch den Senat zurück und halte an den schriftsätzlich gestellten Anträgen in allen fünf Punkten fest, bis durch die ausstellende Behörde sein Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge in einem ordentlichen Rechtsakt entzogen worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend ist folgendes anzumerken:
Zulässiger Prüfungsgegenstand der vorliegend statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Bescheid vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 sowie der Rentenbewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2009 (hierzu sogleich unter 1.). Dem entspricht der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte sachdienliche Klageantrag. Soweit der Kläger diesen Klageantrag später sinngemäß widerrufen hat und auf seine schriftsätzlichen Anträge vom 30. April 2014 verwiesen hat, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Antragstellung als Prozesshandlung weder widerrufen noch angefochten werden kann und andererseits der Senat gem. § 123 SGG über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Es ist daher lediglich ergänzend anzumerken, dass die schriftsätzlich gestellten Anträge (wegen des genauen Wortlauts der Anträge wird auf Bl. 61 ff der Senatsakte verwiesen) unzulässig sind, soweit diese über den mündlich gestellten Klageantrag hinausgehen. So ist der Antrag die Beklagte zu verurteilen, die Rechtsstellung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling als verbindliche Verwaltungsentscheidung anzuerkennen, bereits deshalb unzulässig, da für ein derartiges Begehren keinerlei Rechtsschutzbedürfnis besteht.
1.)
Der Senat folgt der Beurteilung des SG, dass der Rentenbewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2009 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden ist. Ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs.1 SGG in der Fassung vom 26. März 2008 (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend sind die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 während des laufenden Klageverfahrens durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2009 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG, der hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) anzuwenden ist, unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 36/11 R –, juris). Entgegen der Annahme des SG, ist jedoch der ursprünglich streitgegenständliche Bescheid vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 in der vorliegenden Konstellation nicht vollständig gegenstandslos geworden. Die ursprünglich angefochtene Verwaltungsentscheidung enthält neben der Feststellung der Versicherungszeiten gem. § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI auch eine Entscheidung über die Aufhebung des vorausgegangenen Vormerkungsbescheides vom 30. Juni 1989 gem. § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI. Dieser Teil der Entscheidung wird durch den Rentenbewilligungsbescheid nicht gegenstandslos, so dass die angefochtene Ausgangsentscheidung in diesem Umfang weiter zur Prüfung steht (insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von der vom SG in Bezug genommenen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – L 4 R 1577/06 –, juris).
Der Senat folgt dem SG des Weiteren auch dahingehend nicht, dass die zwischenzeitlich ergangenen Rentenanpassungsbescheide ebenfalls Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Entgegen der Auffassung des SG sind die Rentenanpassungsbescheide nicht Gegenstand des Klageverfahrens Az.: S 2 R 3912/09 und damit des Berufungsverfahrens Az.: L 13 R 4388/12 geworden. Die nach Klageerhebung ergangenen Rentenanpassungsbescheide ändern oder ersetzen weder den ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 23. März 2009 noch den Rentenbewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2009. Der Regelungsgehalt des Rentenanpassungsbescheides beschränkt sich nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vielmehr auf die Höhe der Rentenanpassung und stellt insoweit einen selbständigen Streitgegenstand dar, der vom Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, Az.: B 4 RA 41/02 R, Juris). Der Inhalt der Rentenanpassungsbescheide, bildet einen selbstständigen Streitgegenstand, da insoweit nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden wird. Ein Rentenanpassungsbescheid wird daher nicht gem. § 96 SGG zum Gegenstand eines Verfahrens, in dem allein die Berechnung der Altersrente Streitgegenstand ist (wie hier: LSG Sachsen Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2013, Az.: L 1 RS 44/12; LSG Berlin – Brandenburg, Urteil vom 2. März 2007, Az.: L 4 RA 89/04; a.A. wohl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2010 – L 22 R 1457/08 –, jeweils Juris). Ein Bescheid über die jährliche individuelle Rentenanpassung betrifft ausschließlich den Grad der Änderung des bereits festgestellten Geldwertes des Stammrechts. Dazu werden weder die Regelungen noch die sie tragenden Rechenschritte der Rentenwertfestsetzung ("Grundbescheid") sämtlich oder teilweise wiederholt; dementsprechend führen Grundbescheidsmängel nicht zur Rechtswidrigkeit von Anpassungsbescheiden (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R –; BSGE 90, 11-27; BSGE 63, 266, 267 = SozR 3642 § 9 Nr 3, 6, 8; SozR 3-1300 § 31 Nr 13, 17, 24, m.w.N.). Die Rentenanpassungsbescheide sind auch nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG in das Verfahren einbezogen worden. Die Beteiligten waren sich im vor dem SG durchgeführten Erörterungstermin vom 22. Februar 2012 lediglich einig, dass der Rentenbewilligungsbescheid Gegenstand des Verfahrens Az.: S 2 R 3912/09 geworden ist, eine übereinstimmende Erklärung in Bezug auf die Rentenanpassungsbescheide wurde hingegen nicht abgegeben. Dem steht vielmehr die Klageantragstellung der Beteiligten im Verfahren Az. S 2 R 4730/10 entgegen. Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass das Sozialgericht im Ermessenswege eine entsprechende Klageänderung für sachdienlich gehalten hätte, woran das Berufungsgericht gebunden wäre (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 99 Anm. 15). Vielmehr ist das Sozialgericht lediglich davon ausgegangen, dass der Anpassungsbescheid nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Dies ist jedoch aus den zuvor genannten Gründen nicht der Fall.
2.)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Berechnung seiner Rente unter Zugrundelegung der mit Bescheid vom 30. Juni 1989 festgestellten Beitragszeiten und Beiträge. Für das Begehren des Klägers, die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des FRG zu bewerten, gibt es keine Rechtsgrundlage.
Bereits das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der zeitliche Anwendungsbereich des anzuwendenden Rentenrechts gem. § 300 Abs. 1 SGB VI nach dem Rentenbeginn - hier also dem 1. Oktober 2009 - richtet. Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Damit gilt der Grundsatz, dass nach dem Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 die rentenrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung gegolten haben. Die Übergangsregelungen des § 300 Abs. 2 bis 4 SGB VI sind vorliegend nicht einschlägig, da der Rentenanspruch erstmalig am 1. Oktober 2009 entstanden ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auf diesen das FRG in der Fassung vom 25. Februar 1960 nicht anwendbar. Das Bundessozialgericht hat hierzu mit Urteil vom 14. Dezember 2011 (Az.: B 5 R 36/11 R; Juris) folgendes ausgeführt: "Zwar hatte der Kläger bei Zuzug in das Bundesgebiet eine Anwartschaft auf Berücksichtigung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG in dieser Fassung. Nach dem seinerzeit vom Gedanken der Eingliederung geprägten FRG sollten die Berechtigten nach Möglichkeit so gestellt werden, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht (vgl § 17 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 FRG aF). Demnach wurde bei Anrechnung in der DDR zurückgelegter Beitragszeiten die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 zum FRG auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (§ 22 Abs 1 FRG in der vom 1.1.1984 bis 30.6.1990 geltenden aF). Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde das FRG jedoch geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet. So schließt der durch Art 14 Nr 14a des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) zum 1.1.1992 neu gefasste § 15 Abs 1 FRG die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten aus. Ebenso wurde mit Art 14 Nr 16b RÜG zum 1.1.1992 § 17 Abs 1 FRG aF gestrichen. Gleichzeitig fügte der Gesetzgeber neue Vorschriften in das SGB VI ein. Bereits die hier zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Neuregelungen sahen eine Anwendung des FRG in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 nur noch übergangsweise vor (§ 259a SGB VI idF des Art 1 Nr 75 RÜG). Schon hiervon war der Kläger nicht mehr erfasst. Im Jahre 1993 erfolgte dann rückwirkend zum 1.1.1992 die Begrenzung auf den nunmehr noch erfassten Personenkreis (§ 259a SGB VI idF des Art 1 Nr 16 Buchst b des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) vom 24.6.1993, BGBl I 1038). Auch vor dem 19.5.1990 Zugezogene wurden damit nunmehr vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zuge der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen, wenn sie nach dem 1.1.1937 geboren waren." Der Senat schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an.
Für die hier im Streit stehende Frage der maßgeblichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. September 1963 bis 28. Februar 1987, ist demnach die im Oktober 2009 geltende Rechtslage und damit die §§ 248 Abs. 3 i.V.m. 256a SGB VI in der Fassung vom 21. Dezember 2008 maßgeblich. Gemäß § 256a Abs.1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Nach § 256a Abs. 2 SGB VI zählt als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Die in § 259 a SGB VI geregelten Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 sind bei dem 1944 geborenen Kläger nicht einschlägig. Der Kläger wird damit - wie grundsätzlich alle anderen, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben - dem Überleitungsprogramm des Einigungsvertrages und der nachfolgenden rentenrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Für die Wertbestimmung seines Rentenrechts ist aufgrund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts auch insofern das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 36/11 R –, juris). Die damit maßgeblichen Regelungen des § 256a SGB VI wurde von der Beklagten - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - im insoweit maßgeblichen Rentenbewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2009 zutreffend umgesetzt.
a.)
Der Kläger macht mit seiner Klage auch keine diesbezüglichen Fehler bei der Rentenberechnung geltend, sondern stützt sein Klage- und Berufungsverfahren vielmehr darauf, dass sich ein höherer Rentenanspruch aus dem Vormerkungsbescheid vom 30. Juni 1989 ergebe. Aus dem Bescheid vom 30. Juni 1989 kann der Kläger jedoch keinerlei Rechte mehr herleiten, da die Beklagte diesen Bescheid mit dem angegriffenen Bescheid vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 rechtmäßig aufgehoben hat.
Nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI in der Fassung vom 23. Dezember 2002 ist bei Änderung der einem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften dieser Bescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Der Regelung des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI korrespondiert Artikel 38 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung / Renten-Überleitungsgesetz (RÜG). Hiernach sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist.
Da der Vormerkungsbescheid vom 30. Juni 1989 noch auf Basis der damals anwendbaren Regelungen der §§ 15, 20 FRG ergangen ist, die eine Rentenberechnung nach fiktiven Werten vorsahen, seit Inkrafttreten des SGB VI allerdings die o.g. Regelung des § 256a SGB VI einschlägig ist, wonach es auf den tatsächlichen Verdienst ankommt, konnte und musste die Beklagte den Vormerkungsbescheid aufheben.
Aus den genannten gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass dem Vormerkungsbescheid vom 30. Juni 1989 keineswegs die vom Kläger angenommene unumstößliche Bindungswirkung zukommt. Vielmehr kommen Vormerkungsbescheiden nicht einmal die Bindungswirkungen zu, die einem Verwaltungsakt üblicherweise zukommen. Ein solcher Feststellungsbescheid kann eben nach § 149 Abs. 5 SGB VI anders als sonstige Verwaltungsakte jederzeit mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, ohne dass es vorher einer Anhörung des Versicherten (nach § 24 SGB X) bedarf oder dass die besonderen Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 SGB X zu prüfen sind. Zudem enthält der Feststellungsbescheid auch keine Aussagen über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, so dass mit einem Feststellungsbescheid - entgegen der Annahme des Klägers - auch nie eine "Garantie einer Leistungshöhe" ausgesprochen wird (Marschner in Löschau, SGB VI, § 149, Rn. 18). Der Vormerkungsanspruch nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist ebenso wie die Vorgängerregelung des § 104 Abs. 3 AVG, auf der der Bescheid vom 30. Juni 1989 beruhte, auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet, die in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rechtserheblich sind und nach Maßgabe des deutschen Rentenversicherungsrechts im Versicherungskonto zu vermerken sind. Sinn und Zweck der Vormerkung ist daher keine rechtsverbindliche Festlegung, die die Leistungshöhe präjudiziert (BSG, Urteil vom 21. März 1991 – 4/1 RA 35/90 –, juris; Kühn in Kreikebohm, SGB VI, § 149 Rn. 10), sondern es handelt sich vielmehr um eine Form der möglichst zeitnahen Beweissicherung (Kühn, a.a.O, Marschner in Löschau, SGB VI, § 149, Rn. 18). Dementsprechend wird in § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI wie auch bereits in der Vorgängerregelung des § 104 Abs.3 AVG explizit betont, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden wird.
Die Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 23. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 erweist sich im Übrigen - im Gegensatz zu der im erledigten Bescheid vom 1. Juni 2004 verfügten Aufhebung - auch als hinreichend bestimmt. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, aus ihm muss sich insbesondere der ihm zugrunde liegende Sachverhalt und die getroffene Rechtsfolge ergeben. An der Bestimmtheit mangelt es, wenn der getroffene Verwaltungsakt nicht erkennen lässt, welcher Sachverhalt geregelt werden soll. Maßgeblich kommt es dabei auf die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers an. Bezüglich der Aufhebung vorgemerkter Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten hat das Bundessozialgericht konkretisiert, dass es nicht dem Versicherten als Adressaten überlassen bleiben darf, sich Gegenstand, Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Aufhebung aus den Umständen des Einzelfalles zu erschließen. Der Verfügungssatz muss klar und unzweideutig regeln, welche früheren Verwaltungsakte mit welchen Tatbeständen von Anrechnungszeiten ab wann und in welchem Umfang aufgehoben werden sollen (BSG, Urteil vom 30. März 2004 – B 4 RA 36/02 R –, juris). Vorliegend genügt die Aufhebungsverfügung diesen Anforderungen. Die Beklagte hat eindeutig und unmissverständlich verfügt, dass wegen Rechtsänderung für die Zeit vom 1. September 1963 bis 28. Februar 1987 die bisher vorgemerkten Beitragszeiten einschließlich der Einstufung in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden können, weil dies nur noch für vor dem 1. Januar 1937 Geborene und bei einem Rentenbeginn vor dem 31. Juli 1991 vorgesehen sei und hat den Bescheid vom 30. Juni 1989 über die Feststellung dieser Zeiten insoweit mit Wirkung ab 1. Januar 1992 aufgehoben. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009 wurde zudem die geltende Rechtslage nochmal zutreffend erläutert. Es war somit für den Kläger eindeutig erkennbar, welche rentenrechtlichen Tatbestände für welchen konkret festgelegten Zeitraum keine Anrechnung finden können. Der vorliegende Fall ist damit nicht mit den vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 30. März 2004 (Az.: B 4 RA 36/02 R) entschiedenen Sachverhalt vergleichbar. In den dortigen Verfahren hatte die Beklagte, ähnlich wie in dem hier vorausgegangen Bescheid vom 1. Juni 2004, weder die betroffenen Zeiträume noch die zu Grunde liegenden materiell rechtlichen Bestimmungen näher bezeichnet.
b.)
Das vom Kläger in den Vordergrund gestellte Vertrauensschutzinteresse gebietet auch unter Berücksichtigung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sowie allgemein verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte kein anderes Ergebnis.
Der 1989 ergangene Vormerkungsbescheid, der zum damaligen Zeitpunkt eben noch keine betragsmäßige Feststellungen hinsichtlich der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe beinhaltet, rechtfertigt nicht die Erwartung einer bestimmten Rentenhöhe, so dass der Aufhebungsbefugnis der Beklagten das verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Rechtsstaatsprinzip und daraus resultierende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegenstehen (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2006 – L 14 RA 97/03 –, juris).
Das BSG hat im Übrigen in dem o.g. Urteil vom 14. Dezember 2011 auch darüber entschieden, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, vor dem 19. Mai 1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten (mit Ausnahme der Regelung des § 259a SGB VI) nicht auf Grund des Fremdrentengesetzes zu bewerten. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt hierauf ausdrücklich Bezug (vgl. zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 36/11 R –, Juris).
Zu der vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung hat das BSG (a.a.O.) unter anderem ausgeführt: "Die Ersetzung der FRG-Regelungen bewirkt keine unzulässige unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Insbesondere hatte der Wert künftiger Rentenrechte durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die für alle Zeiten eine verfestigte Anspruchsposition begründete. Gerade das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, das auch im Bereich eigentumsgeschützter Positionen kontinuierlich Veränderungen der äußeren Bedingungen Rechnung tragen muss, ist von einem systemimmanenten Zwang zu Veränderung beherrscht. Dies gilt hier erst recht, da - wenn auch mit beträchtlicher Verzögerung - infolge des Untergangs der DDR in erheblichem Umfang rentenrechtliche Folgen des 2. Weltkriegs bewältigt werden mussten. Insbesondere ist eine gesicherte Anspruchsposition nicht für Personen wie den Kläger begründet worden, die der Systemwechsel rund anderthalb Jahrzehnte vor der frühest denkbaren Entstehung eines Rechts auf Altersrente traf und die daher auch in der Lage waren, in nicht unbedeutendem Umfang weitere Rentenanwartschaften in der Bundesrepublik aufzubauen. Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde - den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40). Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft."
Auch die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 GG), vermag der Senat - ebenso wie das BSG - nicht zu erkennen. Hierzu hat das BSG u.a. ausgeführt: "Der allgemeine Gleichheitssatz der Verfassung ist ebenfalls nicht verletzt. Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Stichtagsregelung hat zur Folge, dass es nur für die vor dem 1.1.1937 Geborenen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, bei der Anwendung des vor Einführung der §§ 256a und b SGB VI geltenden Rechts bleibt. Allein für diesen Personenkreis werden daher EP weiter auf der Grundlage des FRG ermittelt, während umgekehrt für alle nach dem 31.12.1936 Geborenen und diejenigen, die am 18.5.1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet hatten, das Überleitungsrecht des SGB VI gilt. Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 43 f mwN = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Das ist hier der Fall." Wegen der weiteren Details wird auf die ausführliche Begründung in der genannten Entscheidung des BSG Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht.
Schließlich liegt hier auch kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG vor. Denn der "Kläger hat mit seiner Übersiedlung keine dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG unterliegende Rentenanwartschaft erworben. Durch das FRG begründete Rentenansprüche und -anwartschaften unterliegen jedenfalls dann nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5). Zwar unterfallen nach der Rechtsprechung des BVerfG rentenrechtliche Positionen grundsätzlich dem Eigentumsschutz (BVerfGE 116, 96, 121 mwN). Regelmäßige Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden. Im Falle der durch das FRG begründeten Rechte fehlt es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung, die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum iS des Art 14 Abs 1 S 1 GG unverzichtbar ist. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften den Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG. (BSG, a.a.O)."
Der zuletzt vom Kläger in Bezug genommene § 100 BVFG betrifft dessen Rechtsstellung als Vertriebener, über die die Beklagte in keiner Form entschieden hat oder zu entscheiden befugt wäre. Diese Regelung steht jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der dem Kläger zustehenden Rentenhöhe. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist für den Senat nicht nachvollziehbar geworden.
3.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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