Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 4718/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4914/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 05.11.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Wegen der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das erstinstanzliche Antragsverfahren verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angegriffenen Beschluss vom 05.11.2013.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1965 geborene Klägerin ist schweizerische Staatsangehörige; sie ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, die bei der Ausreise nicht erlischt und zur jederzeitigen Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (Ausländerbehördliche Bescheinigung des Landkreises S. vom 14.10.2013). Am 19.08.2013 beantragte sie beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie gab an, sie habe sich am 12.08.2013 von ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann und ihren beiden Kindern getrennt. Sie wohne seit 2013 bei einem Bekannten in der E.str. in W.
Mit Bescheid vom 22.08.2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin verfüge nicht über eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II berechtigt. Den seitens der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2013 zurück.
Mit ihrer am 23.10.2013 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage (Az.: S 16 AS 4719/13) hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Mit Beschluss vom 05.11.2013 hat das SG den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 23.10.2013 bis 31.12.2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs zu gewähren. Im Übrigen hat das SG den Antrag abgelehnt und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 14.11.2013 per E-Mail und ohne Unterschrift beim SG Beschwerde erhoben. Eine von der Klägerin handschriftlich unterschriebene Beschwerdeschrift ist beim Landessozialgericht am 02.12.2013 eingegangen. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, sie begehre weiterhin Leistungen bereits ab 19.08.2013 und nicht, wie vom SG zugesprochen, erst ab 23.10.2013. Außerdem habe sie eine Wohnung in W. gefunden; sie warte nur noch auf die Bestätigung des Vermieters. Für die Wohnung benötige sie eine Erstausstattung sowie einen Mehrbedarf.
Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. Die Klägerin habe bislang kein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt. Vor der Anmietung einer Wohnung könne die erforderliche Prüfung der Erforderlichkeit einer Erstausstattung nicht erfolgen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere bedürfte die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde ist aber unbegründet; das SG hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, soweit er über die stattgebende Entscheidung des SG hinausgeht, zu Recht abgelehnt.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2011 - L 12 AS 5199/11 ER-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des SG nicht zu beanstanden, soweit der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (im Übrigen) abgelehnt worden ist. Dass für die Zeit vom 19.08.2013 bis 22.10.2013 keine vorläufige Regelung getroffen worden ist, folgt aus dem Grundsatz, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen für Zeiträume vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags ein Anordnungsgrund grundsätzlich zu verneinen ist. Ob Abweichendes gilt, wenn ein entsprechender Nachholbedarf geltend und auch insoweit ein Eilbedürfnis glaubhaft gemacht worden ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die Klägerin einen solchen Bedarf nicht einmal behauptet hat. Vor diesem Hintergrund bleibt es ihr unbenommen, den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zuge des bereits beim SG anhängigen Klageverfahrens (in der Hauptsache) zu verfolgen; für eine vorläufige Regelung bis zur Hauptsacheentscheidung besteht insoweit kein Bedürfnis.
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, sie habe Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung und einen "Mehrbedarf", fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Unter Zugrundelegung des dem Senat derzeit bekannten Sachverhalts kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Klägerin ein über den Regelsatz hinausgehender Bedarf besteht. Soweit die Klägerin ohne nähere Konkretisierung einen "Mehrbedarf" beansprucht, ist bereits nicht erkennbar, wodurch ein solcher begründet sein soll. Die Klägerin hat sich in der Beschwerdeschrift vom 11.11.2013 zwar die Vorlage weiterer Begründungen und Beweise vorbehalten; Entsprechendes wurde dem Senat jedoch nicht vorgelegt. Auch hinsichtlich der begehrten Erstausstattung ist ein Ansprüche nach dem SGB II begründender Bedarf (noch) nicht erkennbar. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, zwischenzeitlich eine Wohnung angemietet zu haben. Dies wäre aber zwingende Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Erstausstattung.
Letztlich ist auch die durch das SG vorgenommene Befristung der einstweiligen Anordnung nicht zu beanstanden, sie rechtfertigt sich durch den vorläufigen Charakter der getroffenen Regelung. Dass der von der einstweiligen Anordnung erfasste Zeitraum zwischenzeitlich abgelaufen ist, begründet für sich genommen noch kein Erfordernis, die Befristung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu verlängern; denn die Klägerin hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Beklagte grundsätzlich nicht bereit wäre, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auch über den 31.12.2013 hinaus zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Wegen der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das erstinstanzliche Antragsverfahren verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angegriffenen Beschluss vom 05.11.2013.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1965 geborene Klägerin ist schweizerische Staatsangehörige; sie ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, die bei der Ausreise nicht erlischt und zur jederzeitigen Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (Ausländerbehördliche Bescheinigung des Landkreises S. vom 14.10.2013). Am 19.08.2013 beantragte sie beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie gab an, sie habe sich am 12.08.2013 von ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann und ihren beiden Kindern getrennt. Sie wohne seit 2013 bei einem Bekannten in der E.str. in W.
Mit Bescheid vom 22.08.2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin verfüge nicht über eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II berechtigt. Den seitens der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2013 zurück.
Mit ihrer am 23.10.2013 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage (Az.: S 16 AS 4719/13) hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Mit Beschluss vom 05.11.2013 hat das SG den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 23.10.2013 bis 31.12.2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs zu gewähren. Im Übrigen hat das SG den Antrag abgelehnt und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 14.11.2013 per E-Mail und ohne Unterschrift beim SG Beschwerde erhoben. Eine von der Klägerin handschriftlich unterschriebene Beschwerdeschrift ist beim Landessozialgericht am 02.12.2013 eingegangen. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, sie begehre weiterhin Leistungen bereits ab 19.08.2013 und nicht, wie vom SG zugesprochen, erst ab 23.10.2013. Außerdem habe sie eine Wohnung in W. gefunden; sie warte nur noch auf die Bestätigung des Vermieters. Für die Wohnung benötige sie eine Erstausstattung sowie einen Mehrbedarf.
Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. Die Klägerin habe bislang kein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt. Vor der Anmietung einer Wohnung könne die erforderliche Prüfung der Erforderlichkeit einer Erstausstattung nicht erfolgen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere bedürfte die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde ist aber unbegründet; das SG hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, soweit er über die stattgebende Entscheidung des SG hinausgeht, zu Recht abgelehnt.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2011 - L 12 AS 5199/11 ER-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des SG nicht zu beanstanden, soweit der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (im Übrigen) abgelehnt worden ist. Dass für die Zeit vom 19.08.2013 bis 22.10.2013 keine vorläufige Regelung getroffen worden ist, folgt aus dem Grundsatz, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen für Zeiträume vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags ein Anordnungsgrund grundsätzlich zu verneinen ist. Ob Abweichendes gilt, wenn ein entsprechender Nachholbedarf geltend und auch insoweit ein Eilbedürfnis glaubhaft gemacht worden ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die Klägerin einen solchen Bedarf nicht einmal behauptet hat. Vor diesem Hintergrund bleibt es ihr unbenommen, den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zuge des bereits beim SG anhängigen Klageverfahrens (in der Hauptsache) zu verfolgen; für eine vorläufige Regelung bis zur Hauptsacheentscheidung besteht insoweit kein Bedürfnis.
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, sie habe Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung und einen "Mehrbedarf", fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Unter Zugrundelegung des dem Senat derzeit bekannten Sachverhalts kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Klägerin ein über den Regelsatz hinausgehender Bedarf besteht. Soweit die Klägerin ohne nähere Konkretisierung einen "Mehrbedarf" beansprucht, ist bereits nicht erkennbar, wodurch ein solcher begründet sein soll. Die Klägerin hat sich in der Beschwerdeschrift vom 11.11.2013 zwar die Vorlage weiterer Begründungen und Beweise vorbehalten; Entsprechendes wurde dem Senat jedoch nicht vorgelegt. Auch hinsichtlich der begehrten Erstausstattung ist ein Ansprüche nach dem SGB II begründender Bedarf (noch) nicht erkennbar. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, zwischenzeitlich eine Wohnung angemietet zu haben. Dies wäre aber zwingende Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Erstausstattung.
Letztlich ist auch die durch das SG vorgenommene Befristung der einstweiligen Anordnung nicht zu beanstanden, sie rechtfertigt sich durch den vorläufigen Charakter der getroffenen Regelung. Dass der von der einstweiligen Anordnung erfasste Zeitraum zwischenzeitlich abgelaufen ist, begründet für sich genommen noch kein Erfordernis, die Befristung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu verlängern; denn die Klägerin hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Beklagte grundsätzlich nicht bereit wäre, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auch über den 31.12.2013 hinaus zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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