L 13 AL 5377/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 AL 897/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5377/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Arbeitsunfähigkeit sowie die Erstattung gewährter Leistungen in Höhe von 2.550, 32 EUR.

Der 1960 geborene Kläger war ab 23. Juni 1986 als Metallarbeiter bei der Firma G. Armaturen GmbH & Co KG beschäftigt. Nachdem am 01. Januar 2010 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet worden war, kündigte der Insolvenzverwalter am 18. Juni 2010 das Arbeitsverhältnis "aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß" zum 30. September 2010 und stellte den Kläger zugleich ab 19. Juni 2010 unwiderruflich von der Arbeit frei.

Der Kläger meldete sich bei der Beklagten am 18. Juni 2010 arbeitssuchend sowie am 22. Juni 2010 mit Wirkung zum 19. Juni 2010 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Im Antrag erklärte er u.a., er sei nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben. Ferner versicherte er, seine Angaben seien zutreffend. Änderungen werde er unverzüglich anzeigen. Zugleich bestätigte er, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 1. Juli 2010 "vorläufig auf der Grundlage des § 328 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" (SGB III) Alg ab 19. Juni 2010 mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen und einem täglichen Leistungsbetrag von 35,92 EUR. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Außerdem bewilligte der Träger der Grundsicherung, Jobcenter Landkreis B. (im Weiteren: Jobcenter), dem Kläger auf seinen Antrag vom Juni 2010 mit Bescheid vom 14. Juli 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 30. Juni bis 31. Dezember 2010.

Der den Kläger behandelnde Arzt Dr. K. bestätigte diesem in der Zeit vom 9. August bis einschließlich 30. November 2010 durchgehend Arbeitsunfähigkeit (AU). Der Kläger legte dem Jobcenter ärztliche AU-Bescheinigungen vor, u.a. am 14. September 2010 (AU bis 26. September 2010), am 27. September 2010 (AU bis 15. Oktober 2010), am 19. Oktober 2010 (AU bis 6. November 2010) und am 10. November 2010 (AU bis 30. November 2010). Das Jobcenter leitete diese nicht an die Beklagte weiter und machte ihr hiervon auch keine Mitteilung. Ferner meldete es den Kläger in Verbis ab 20. September 2010 ab, ebenfalls ohne die Beklagte zu informieren. Ausfertigungen der AU-Bescheinigungen, die für die Krankenkasse (IKK C., Beigeladene) bestimmt waren, wurden dieser zunächst weder vom Kläger, noch vom ausstellende Arzt vorgelegt.

Als der Kläger am 7. Dezember 2010 bei der Beklagten vorsprach und angab, er sei vom 9. August bis 30. November 2010 krankgeschrieben gewesen und habe die AU-Bescheinigungen beim Jobcenter abgegeben und nicht gewusst, dass er bei der Beigeladenen Krankengeld hätte beantragen müssen, wurde ihm erklärt, er solle bei dieser für die Zeit vom 20. September bis 30. November 2010 Krankengeld beantragen.

Am 7. Dezember 2010 legte der Kläger der Beigeladenen die für diese bestimmten AU-Bescheinigungen (Originale) mit einer Bescheinigung des Dr. K. über die gesamte Dauer der AU vom 7. Dezember 2010 vor.

Die Beklagte entschied mit Aufhebungsbescheid vom 7. Dezember 2010, die Bewilligung von Alg werde gemäß § 117 SGB III ab 20. September 2010 wegen Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall aufgehoben. Rechtsgrundlage seien die §§ 118 Abs. 1, 119 in Verbindung mit § 126 SGB III und § 48 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III. Im weiteren "Aufhebungs- / Erstattungsbescheid" vom 7. Dezember 2010 führte die Beklagte aus, ab 20. September 2010 bestehe ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse, und entschied, auf Grund der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 7. Dezember 2010, auf den Bezug genommen werde, sei eine Überzahlung in Höhe von 2.550,32 EUR eingetreten. Sie habe den anderen Leistungsträger zur Erstattung aufgefordert und ihn ermächtigt, die Überzahlung, soweit sie den Anspruch übersteige, mit den sonstigen Ansprüchen des Klägers gegen den Leistungsträger zu verrechnen. Der Kläger müsse den überzahlten Betrag nur zurückzahlen, wenn und soweit ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Leistungsträger nicht bestehe oder nicht erfüllt werde und dieser dem Verrechnungsersuchen nicht nachkomme.

Die Beigeladene lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Krankengeld ab 20. September 2010 mit Bescheid vom 17. Dezember 2010 ab, da die Folgebescheinigungen der AU vom 8. September 2010 erst am 7. Dezember 2010 vorgelegt worden seien, einen Monat nach Ausstellung. Deshalb ruhe der Krankengeldanspruch bis 6. Dezember 2010. Da die AU bereits mit dem 30. November 2010 geendet habe, sei kein Krankengeld zu gewähren. Außerdem teilte sie der Beklagten mit, der geltend gemachte Erstattungsanspruch könne nicht befriedigt werden.

Wegen des Aufhebungsbescheids vom 07. Dezember 2010 und des Erstattungsbescheids vom 7. Dezember 2010 erhob der Kläger am 21. Dezember 2010 Widerspruch. Die Krankenkasse verweigere die Zahlung von Krankengeld, weil er sich dort erst am 7. Dezember 2010 gemeldet habe. Beim Jobcenter habe man ihm gesagt, er solle AU-Bescheinigungen ausschließlich dort abgeben. Dieses habe die AU-Bescheinigungen im Programm vermerkt und dann vernichtet. Wenn er gewusst hätte, dass er sich bei der Beigeladenen melden musste, hätte er sich schon vorher dort gemeldet und Krankengeld beantragt. Auch sein Arzt habe ihn nicht informiert.

Am 22. Dezember 2010 legte der Kläger mit derselben Begründung auch gegen die Entscheidung der Beigeladenen Widerspruch ein, der erfolglos blieb (Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011). Klage hiergegen erhob der Kläger nicht.

Gemäß den Akten der Beklagten erging ferner der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22. Dezember 2010 in dem ausgeführt war, die Bewilligung von Alg werde ab 20. September 2010 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt habe Alg nicht gezahlt werden dürfen. Der Kläger habe ab 20. September 2010 Anspruch auf Krankengeld und ab diesem Zeitpunkt ruhe der Anspruch auf Alg nach § 142 SGB III. Der überzahlte Betrag in Höhe von 2.550,32 EUR sei zu erstatten. Der Kläger brauche den Betrag nicht zu überweisen, denn er werde in voller Höhe gegen seine Ansprüche aufgerechnet.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Übrigen ab 1. Dezember 2010 wieder Alg und rechnete mit Rückforderungsansprüchen teilweise auf.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 7. Dezember 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2011 zurück. Bei AU infolge von Krankheit während des Bezugs von Alg verliere ein Arbeitsloser für die Dauer von sechs Wochen nicht den Anspruch auf Alg. Entsprechend der gesetzlichen Vorschrift könne Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall für maximal sechs Wochen vom 9. August bis 19. September 2010 gewährt werden. Ab 20. September 2010 sei die Leistungsbewilligung aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III für eine Aufhebung im Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse seien erfüllt. Der Kläger sei seiner sich auch aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebenden Verpflichtung zur Mitteilung der Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich seien, nicht nachgekommen, obwohl er mit dem Merkblatt, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er bestätigt habe, ausdrücklich auf die Leistungsfortzahlung von sechs Wochen hingewiesen worden sei und ebenso auf die Zuständigkeit der Krankenkasse bei einer längeren AU und die Meldepflicht der AU bei der Agentur für Arbeit. Allein die Mitteilung lediglich gegenüber dem Jobcenter genüge nicht, zumal Alg ab 19. Juni 2010 bewilligt worden sei. Im Übrigen rechtfertige sich die Aufhebung der Bewilligung auch auf Grund § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, wonach ein Verwaltungsakt rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben sei wenn der Betroffene gewusst oder grob fahrlässig nicht gewusst habe, dass der Leistungsanspruch weggefallen sei. Auf Grund der Hinweise im Merkblatt habe der Kläger gewusst, dass die AU durch ihn als Leistungsempfänger der Agentur für Arbeit unverzüglich mitzuteilen sei und die Leistungsfortzahlung nach sechs Wochen ende. Über den Anspruch auf Krankengeld entscheide allein die Krankenkasse. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.

Der Kläger hat gegen die Beklagte am 11. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zuletzt die Aufhebung der Bescheide vom 7. und 22. Dezember 2010 sowie des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2011 beantragt. Er habe die Krankmeldung und die Folgebescheinigungen nach Erhalt in der Arztpraxis jeweils umgehend beim Jobcenter in L. abgegeben. Damit habe die Beklagte unschwer erkennen können, dass ihre Leistungsverpflichtung nach Ablauf von 42 Tagen entfallen sei und er ab diesem Zeitpunkt Krankengeld bezugsberechtigt gewesen sei. Weder aber habe sie ihn hierauf hingewiesen, noch habe sie selbst die Konsequenz hieraus gezogen, einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit Wirkung ab 20. September 2010 zu erlassen. Er habe weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig gegen seine Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen. Seiner Meldepflicht gegenüber der Beklagten sei er durch Überreichung der jeweiligen AU-Bescheinigungen an das Jobcenter erfüllt. Dessen Versäumnisse seien der Beklagten zuzurechnen. Er sei unerfahren mit Krankengeldbezug oder Arbeitslosigkeit und Arbeitslosengeldbezug und sei der Auffassung gewesen, seine Offenbarungspflicht gegenüber der Beklagten durch Vorlage der jeweiligen Folgebescheinigungen nachgekommen zu sein. Soweit ihm die Beklagte weiter zu Unrecht Alg gewährt habe, sei dies von ihr verschuldet. Er habe bereits im Widerspruchsschreiben darauf hingewiesen, dass er seine AU-Bescheinigungen weisungsgemäß beim Jobcenter abgegeben habe. Soweit dieses die Beklagte nicht informiert habe, seien dessen Versäumnisse der Beklagten zurechenbar. Wenn entsprechende Bescheinigungen beim Jobcenter zwar in das Computersystem eingetragen würden und anschließend vernichtet würden, sei dies ein Organisationsfehler, der mit der Beklagten heimgehe. Er sei davon ausgegangen, sich richtig zu verhalten, und habe sich nicht an seine Krankenkasse gewandt. Es wäre im Übrigen auch möglich gewesen, ihm ein Merkblatt auch in türkischer Sprache auszuhändigen, um sicher zu gehen, dass er ordnungsgemäß beraten und belehrt worden sei. Er sei der deutschen Sprachen nicht hinreichend mächtig. Es liege ein erhebliches Aufklärungs- und Beratungsdefizit der Beklagten liege vor.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe gewusst bzw. wissen müssen, dass die Leistungsfortzahlung nach sechs Wochen geendet habe. Es sei sowohl auf die unverzügliche Verpflichtung zur Meldung der AU bei der Agentur für Arbeit als auch auf den anschließenden Erhalt von Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse hingewiesen worden. Am 18. Juni 2010 sei ihm ein Merkblatt in deutscher Sprache ausgehändigt worden, da er über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt habe, was auch der zuständige Arbeitsvermittler auf Nachfrage bestätigt habe und sich aus dem dokumentierten regen Informationsaustausch mit dem Kläger nach den Beratungsvermerken ergebe. Die Zusammenarbeit zwischen Agentur für Arbeit und Jobcenter sei im seit 9. März 2010 gültige "Schnittstellenpapier" geregelt. Darin seien alle sonstigen Informationen aufgeführt, die durch das Jobcenter der Agentur für Arbeit zu melden seien und umgekehrt. Hierzu gehöre auch die Meldung der Arbeitsunfähigkeit. Insofern hätte das Jobcenter die Agentur für Arbeit über die Krankmeldung des Klägers sofort informieren müssen. Die Aufhebung stütze sich unbeschadet dessen auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III. Auf Grund der eindeutigen Hinweise im ihm ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose habe der Kläger gewusst bzw. wissen müssen, dass die Leistungsfortzahlung nach sechs Wochen ende. Er sei sowohl auf die unverzügliche Meldung der AU bei der Agentur für Arbeit als auch - bei einer Dauer der AU von mehr als sechs Wochen - auf den anschließenden Erhalt von Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse hingewiesen worden. Eine fehlende Mitteilung der AU an die Krankenkasse gehe zu seinen Lasten. Hierzu hat sie das "Schnittstellenpapier für Aufstocker und Rechtskreiswechsler" vorgelegt.

Das SG hat die IKK C. mit Beschluss vom 14. November 2010 zum Verfahren beigeladen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. November 2012 abgewiesen. Streitgegenstand sei neben den beiden Bescheiden vom 7. September 2010 auch die als Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bezeichnete Verfügung der Beklagten vom 22. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2010 (gemeint: 2. Februar 2011), da mit dieser dem Kläger unmittelbar die Erstattung des Betrags in Höhe von 2550,32 EUR aufgegeben worden seien. Dieser Bescheid sei gemäß § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Beklagte habe mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. Juli 2010 dem Kläger vorläufig Alg in Höhe von 35,12 EUR täglich ab 19. Juni 2010 bewilligt. Ob sie zu einer nur vorläufigen Bewilligung berechtigt gewesen sei, könne dahinstehen, denn jedenfalls sei dieser Bescheid bezüglich der Vorläufigkeit bindend geworden. Zwar sei die Beklagte offensichtlich von einer endgültigen Bewilligung ausgegangen und habe daher mit Bescheid vom 7. November 2010 eine Aufhebung verfügt. Es könne aber dahinstehen, ob in einem Aufhebungsbescheid zugleich schon eine endgültige Bewilligung, nämlich dahingehend, dass im Umfang der Aufhebung keine Leistung zustehen sollten, liege. Insofern bestünden jedenfalls keine Bedenken, den Bescheid dahingehend umzudeuten. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides erfüllt. Zutreffend habe die Beklage entschieden, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Alg habe. Er sei in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krankgeschrieben und damit objektiv nicht verfügbar gewesen. Soweit § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Weiterzahlung von Alg für einen bestimmten Zeitraum trotz - infolge AU - fehlender Verfügbarkeit bestimme, sei diese Leistungsfortzahlung auf sechs Wochen beschränkt und habe vorliegend am 19. September 2010 geendet. Da keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsminderung mit Auswirkungen von mehr als sechs Monaten vorgelegen hätten, könne die Verfügbarkeit auch nicht nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III fingiert werden. Dem Kläger habe demnach im streitgegenständlichen Zeitraum kein Alg zugestanden. Ein Anspruch auf Alg ergebe sich auch nicht auf Grund einer vorrangigen Erstattungsforderung der Beklagten gegenüber einem anderen Leistungsträger, hier der Beigeladenen. Ein solcher Erstattungsanspruch bestehe nicht. Die einzige in Betracht kommende Regelung des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei nicht anwendbar, wenn eine dem materiellen Sozialrecht wiedersprechende Leistung vorliege. Insoweit komme dann lediglich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger in Betracht (Verweis auf Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 105 Nr. 7). Nachdem die Beigeladene bestandskräftig die Gewährung von Krankengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum abgelehnt habe, könne es sich hierbei nicht um den zuständig gewesenen Leistungsträger handeln, so dass eine Erstattungspflicht nicht in Betracht komme. Da dem Kläger kein Leistungsanspruch zugestanden habe, hätten auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung des vorläufig gewähren Betrags in Höhe von 2.550,32 EUR des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III vorgelegen. Diese Vorschrift stelle gegenüber § 50 SGB X eine vorrangige eigenständige Erstattungsvorschrift dar, so dass kein Raum für eine Anwendung von § 50 SGB X bleibe. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes spielten bei der Geltendmachung der Erstattungsforderung keine Rolle. Auch bestünden gegen die Höhe der Erstattungsforderung keine Bedenken. Der Beklagten stünde weder bei der endgültigen Bewilligung, noch bei der Geltendmachung der Erstattung Ermessen zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.

Gegen das am 10. Dezember 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Dezember 2012 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, nachdem er die von Dr. K. ausgestellten AU-Bescheinigungen beim Jobcenter, das sich im selben Gebäude wie die Beklagte befinde, abgegeben habe, habe er weitere AU-Bescheinigungen, die er der Beklagten hätte zur Verfügung stellen können, überhaupt nicht gehabt. Als er die AU bei der Beklagten anlässlich seiner Vorsprache am 7. Dezember 2010 angegeben habe, habe man ihm dann gesagt, er müsse den überzahlten Betrag nur zurückzahlen, soweit ein anderer Leistungsträger nicht erstattungspflichtig sei. Die Beigeladene weigere sich jedoch, Krankengeld zu leisten, da sein Arzt ihr die entsprechenden Bescheinigungen nicht übermittelt habe. Er sei seinen Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen, nur die beteiligten Behörden hätten das Schnittstellenpapier hinsichtlich des Umgangs mit Krankmeldungen nicht beachtet, was ihm nicht zum Nachteil gereichen könne. An den Namen des Sachbearbeiters des Jobcenters, der ihm erklärt habe, im Falle der Verlängerung der AU seien die weiteren Bescheinigungen bei ihm abzugeben, erinnere er sich nicht. Nachdem er die Beigeladene inzwischen aufgefordert habe, ihre Eintrittspflicht im Nachhinein zu bejahen, habe sie dies abgelehnt. Auch das Jobcenter sei seinem Ersuchen, den Vorgang intern zu überprüfen, nicht nachgekommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 sowie die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Beklagten vom 7. Dezember 2010 und 22. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, unabhängig von der Frage, welcher Mitarbeiter des Jobcenters dem Kläger nach dessen Angaben aufgetragen habe, AU-Bescheinigungen ausschließlich beim Jobcenter abzugeben, und der Tatsache, dass der Kläger den Mitarbeiter nicht benannt habe, bestehe auch weiterhin eine Erstattungspflicht des Klägers. Es könne dahinstehen, ob den rechtlichen Ausführungen des SG zu folgen sei, oder ob hier von einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X auszugehen sei. Selbst wenn die grobe Fahrlässigkeit des Klägers im Hinblick auf die nicht erfolgte Mitteilung an sie zu verneinen wäre, komme es letzten Endes ausschließlich darauf an, dass der Kläger aus dem Merkblatt für Arbeitslose habe wissen müssen, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für längstens sechs Wochen bestanden habe. Erhalt und Kenntnisnahme vom Inhalt des Merkblattes habe der Kläger mit seiner Unterschrift auf dem Antrag auf Alg bestätigt. Auch wenn er der Meinung gewesen sein sollte, seine Mitwirkungspflichten durch Übergabe der AU-Bescheinigungen an das Jobcenter erfüllt zu haben, und von einer Weiterleitung an die Arbeitsagentur ausgegangen wäre, hätte es einfachsten und nahe liegendsten Überlegungen entsprochen, von einem Ende des Leistungsbezugs nach sechs Wochen auszugehen. Als ihm nach dem 19. September 2010 weiter Leistungen gewährt worden seien, habe er wissen müssen, das ihm diese nicht mehr zustanden, somit lägen auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Nr. 4 SGB X vor.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Sie trägt im Wesentlichen vor, ein Anspruch auf Krankengeld bestehe im strittigen Zeitraum nicht, da die AU-Bescheinigung erst am 7. Dezember 2010 vorgelegt worden sei. Die fehlende Weiterleitung seines Arztes müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Im Übrigen sei ihr Bescheid vom 7. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2011 bestandskräftig geworden. Sie hat ihre Verwaltungsakten mit den ihr am 7. Dezember 2010 eingereichten, für die Krankenkasse bestimmten, AU-Bescheinigungen vorgelegt

Der Senat hat eine Auskunft des Jobcenters Landkreis B. eingeholt. Dieses hat am 21. Februar 2013 mitgeteilt, der Kläger habe AU-Bescheinigungen abgegeben, die nicht in der Akte archiviert würden. Es erfolge eine Eingabe in die EDV-Anwendung Verbis, danach werde die Bescheinigung im Regelfall vernichtet. Hierzu hat sie Ausdrucke vorgelegt, wonach der Kläger AU-Bescheinigungen vorgelegt hat, u.a. am 14. September 2010 (AU bis 26. September 2010), am 27. September 2010 (AU bis 15. Oktober 2010), am 19. Oktober 2010 (AU bis 06. November 2010) und am 10. November 2010 (AU bis 30. November 2010). Soweit der Kläger angebe, ihm sei von einem Mitarbeiter des Jobcenters gesagt worden, er solle AU-Bescheinigungen ausschließlich beim Jobcenter abgeben, sei dies nicht feststellbar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft und zulässig, nachdem er sich gegen die Aufhebung der Bewilligung vom 1. Juli 2010 sowie die Erstattung von bereits gewährtem Alg durch die angefochtenen Bescheide wendet. Gegenstand des Verfahrens sind - wie auch vom SG zutreffend entschieden - sind die beiden Bescheide vom 7. Dezember 2010 und auch die als "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" bezeichnete Verfügung der Beklagten vom 22. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2011. Der Bescheid vom 22. Dezember 2010, mit welchem dem Kläger unmittelbar die Erstattung des Betrags in Höhe von 2.550,32 EUR aufgegeben worden ist, ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.

Die angefochtenen Entscheidungen vom 7. Dezember 2010 sowie vom 22. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2011 sind nicht zu beanstanden.

Es kann dahinstehen, ob im Aufhebungsbescheid vom 7. Dezember 2010, mit welchem die Bewilligung von Alg für die Zeit ab 20. September 2010 aufgehoben worden ist, neben der (teilweisen) Aufhebung des Bescheids vom 1. Juli 2010 auch eine - wie vom SG angenommen - endgültige (negative) Bewilligung bzw. Ablehnung der Bewilligung von Alg ab 20. September 2010 zu sehen ist, denn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind jedenfalls erfüllt.

Gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorliegen

Eine solche Änderung der für die Gewährung von Alg maßgeblichen Verhältnisse ist am 20. September 2010 eingetreten. Der Kläger hatte ab 20. September 2010 und somit im strittigen Zeitraum vom 20. September bis 30. November 2010 keinen Anspruch auf Alg, weil er infolge AU nicht verfügbar war (vgl. §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung - a.F. -) und der Anspruch nach Ablauf von sechs Wochen seit Beginn der AU auch nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. nicht mehr weiter bestand.

Die mit Beginn der AU am 9. August 2010, die erst am 30. November 2010 endete, eingetretene Änderung der Verhältnisse ist auch wesentlich im Sinne vom § 48 SGB X, da sie ab 20. September 2010 zum Wegfall des Anspruches Auf Alg geführt hat.

Ferner liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn wusste oder hätte zumindest wissen müssen, dass ihm Alg bei AU nach Ablauf von sechs Wochen nicht mehr zustand. Dies folgt - ebenso wie auch die Verpflichtung, den Eintritt von AU der Beklagten unverzüglich zu melden und ihr ärztliche Bescheinigungen vorzulegen - aus dem ihm ausgehändigten Merkblatt, dessen erhalt er im Antrag auf Alg ebenso bestätigte wie die Tatsache, dass er von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat. Das Merkblatt 1 enthält u.a. folgende Hinweise (Hervorhebungen wie im Text des Merkblattes): "Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wird Ihnen Arbeitslosengeld bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt." (Seite 23) ... "Wenn Sie nach der Antragstellung oder Während des Bezuges von Leistungen arbeitsunfähig krank werden, melden Sie ihre Arbeitsunfähigkeit bitte unverzüglich Ihrer Agentur für Arbeit und fügen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer bei. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, müssen Sie dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen ... Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, erhalten Sie, wenn Sie pflichtversichert sind, anschließend von Ihrer zuständigen Krankenkasse in der Regel Krankengeld in Höhe des Betrages, der Ihnen zuletzt als Leistung von Ihrer Agentur für Arbeit gewährt wurde." (Seite 24) ...

"7.1 Ruhen bei Sozialleistungen Beziehen Sie bestimmte andere Sozialleistungen (Berufsausbildungsbeihilfe, Krankengeld, ...) ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz oder teilweise." (Seite 49) ... "8.2 Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht ... Insbesondere müssen Sie Ihre Agentur für Arbeit sofort benachrichtigen, wenn ... 3. Sie arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig sind." (Seiten 54f) Soweit der Kläger im Nachhinein behauptet, er sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig und ihm hätte ein Merkblatt in türkischer Sprache ausgehändigt werden müssen, ist dies zum einen im Hinblick auf seine Beschäftigung in Deutschland seit 1986 und zum anderen im Hinblick auf die dokumentierten Vorsprachen bei der Beklagten nicht glaubhaft. Im Übrigen hätte er auch im Hinblick auf die im Merkblatt angebotene Möglichkeit einer Beratung etwaige Unklarheiten - wenn sie vorhanden gewesen wären - durch Inanspruchnahme dieses Angebots beseitigen können. Wenn er sich dieser Kenntnis der Tatsache, dass ihm Alg nicht mehr zustand verschlossen hat, beruhte dies angesichts der eindeutigen Hinweise im Merkblatt auf einer Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Nachdem die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, hier der Nr. 4, vorliegen, war der Bescheid vom 1. Juli 2010 gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und somit ab 20. September 2010 aufzuheben. Von der Beklagten war hierbei in Anwendung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III - anders als bei einer Aufhebung allein auf Grund von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X - auch wenn von einem atypischen Fall auszugehen wäre kein Ermessen auszuüben (Vgl. u.a. Düe in Brand, SGB III, 6. Auflage, § 330 Rdnr. 50, BSG, Beschluss vom 21. Juli 2011, B4 AS 34/11 m.w.N. auf Rechtsprechung).

Auf die Frage, ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X (dass der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist), bei deren Vorliegen der Bewilligungsbescheid vom 1. Juli 2010 ebenfalls mit Wirkung vom 20. September 2010, dem Eintritt der Änderung, zurückzunehmen ist, erfüllt sind - weil der Kläger die AU-Bescheinigungen der Beklagten nicht vorgelegt hat und ob in dem Zusammenhang deren Abgabe beim Jobcenter genügte - kommt es somit nicht an.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch in dem Fall, dass es sich - wie vom SG angenommen - bei der Entscheidung vom 7. Dezember 2010 um eine - nach vorläufiger Bewilligung - endgültige (für den strittigen Zeitraum Leistungen ablehnende) Entscheidung handeln sollte, diese ebenfalls nicht zu beanstanden wäre. Das SG hat ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt insofern die rechtlichen Grundlagen für den Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III, § 48 SGB X - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger auf Grund einer wesentlichen Änderung ab 20. September 2010 ein Anspruch auf Alg nicht mehr zustand und die Beklagte zu Recht die Bewilligung aufgehoben hat. Dem Schließt sich der Senat insoweit nach eigener Prüfung an und verweist insofern gemäß § 153 Ab. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Ferner hat das SG zutreffend entschieden, dass der Aufhebung der Bewilligung von Alg ab 20. September bis 30. November 2010 auch keine Erfüllungswirkung und kein Erstattungsanspruch im Bezug auf eine etwaige Leistungspflicht der Beigeladen entgegensteht, nachdem diese einen Anspruch auf Krankengeld bindend abgelehnt hat. Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil nach eigener Prüfung uneingeschränkt an und verweist insofern - zur Vermeidung von Wiederholungen - gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Die Beklagte war somit berechtigt, die Bewilligung von Alg ab 20. September 2010 aufzuheben.

Nachdem die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Alg ab 20. September 2010 aufgehoben hat, liegen auch die Voraussetzungen für die von der Beklagten verfügte Erstattung des Betrags in Höhe von 2.550,32 EUR vor (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Höhe der Erstattungsforderung wurde von der Beklagten ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise festgestellt.

Da die Entscheidung des SG aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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