L 3 AL 1927/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 728/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1927/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Stundung einer Erstattungsforderung i.H.v. ursprünglich 49.911,10 EUR streitig.

Der am 08.12.1944 geborene, verheiratete Kläger bezog von der Beklagten ab dem 09.03.2002 Arbeitslosenhilfe, obschon er über erhebliche Vermögenswerte verfügte. Mit Bescheid vom 09.10.2006 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 09.03.2002 ganz auf und forderte vom Kläger die Erstattung der zu Unrecht gewährten Arbeitslosenhilfe i.H.v. 41.914,94 EUR zzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v 7.283,60 EUR bzw. 712,56 EUR, d.h. einen Gesamtbetrag von 49.911,10 EUR. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (Widerspruchsbescheid vom 21.11.2006) wurde, nachdem das Sozialgericht Mannheim (SG) die hiergegen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2007 (- S 8 AL 4066/06 -) abgewiesen hatte und die hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) Baden- Württemberg eingelegte Berufung (- L 8 AL 792/07 -) am 27.11.2008 zurückgenommen wurde, bestandskräftig.

Der Kläger bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) eine Altersrente, die sich ab dem 01.07.2008 auf 823,33 EUR (netto) monatlich belief. Seine Ehefrau bezieht gleichfalls eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Auszahlbetrag ab dem 01.07.2008: 624,59 EUR netto monatlich). Darüber hinaus bezieht die Ehefrau des Klägers Pflegegeld i.H.v. 235,- EUR monatlich und eine Zusatzrente von 91,27 EUR.

U.a. wegen des Betruges zu Lasten der Beklagten wurde der Kläger durch das Amtsgericht Mannheim am 02.11.2006 (- 1 Ls 404 Js 26087/04 - AK 105/06) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 11.08.2009 wurde die Strafe zum 2/3-Zeitpunkt ab dem 01.09.2009 zur Bewährung ausgesetzt. Der Kläger wurde verpflichtet, eine Teilschadenwiedergutmachung i.H.v. 10.000,- EUR (25 Raten zu je 400,-EUR) zu leisten. Die Einbehaltung eines Betrages von 409,- EUR durch die DRV gelte insoweit als Erfüllung dieser Schadenswiedergutmachung.

Mit Schreiben vom 12.02.2009 ermächtigte die Beklagte die DRV schriftlich zur Verrechnung ihrer Forderung von 49.911,10 EUR nach § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) mit den bei der DRV bestehenden Leistungsansprüchen des Klägers. Für die Zeit vom 01.08.2009 - 28.02.2010 verrechnete die DRV einen Betrag von insg. 2.143,76 EUR, ab dem 01.03.2010 verrechnete sie einen Betrag von 265,- EUR monatlich und, nachdem der Kläger nachgewiesen hat, dass durch die bisherige Tilgungsrate von 265,- EUR Hilfebedürftigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eintrete, ab dem 01.09.2011 einen Betrag von 185,88 EUR monatlich und führte die Beträge an die Beklagte ab. Nachdem der Kläger gegenüber der DRV mitgeteilt hatte, nach Zahlung der Teilschadenswiedergutmachung sei die Forderung erledigt, teilte die Beklagte der DRV mit, die Wiedergutmachung stelle eine Bewährungsauflage dar, ihre Forderung von aktuell noch 43.162,34 EUR sei vollständig vom Kläger zu zahlen.

Anträge des Klägers auf Erlass der Restforderung lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 12.10.2011 und vom 22.11.2011 ab. Einen gegen den Bescheid vom 22.11.2011 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 22.02.2012 zurück. Im Rahmen des hiergegen angestrengten Verfahrens vor dem SG (- S 10 AL 682/12 -) schlossen der Kläger und die Beklagte am 10.10.2012 einen Vergleich des Inhalts, dass die Beklagte über einen Antrag des Klägers auf Stundung der Forderung entscheiden werde und der Kläger die Klage im Übrigen zurücknimmt.

Am 17.10.2012 beantragte der Kläger sodann die Stundung der noch offenen Forderung von ca. 40.000,- EUR. Zur Begleichung der Forderung habe er durch Einbehalt von seiner Rente (zunächst i.H.v. 409,- EUR, sodann i.H.v. 265,- EUR und zuletzt i.H.v. 185,- EUR monatlich) 10.000,- EUR als Teilschadenswiedergutmachung geleistet. Die Höhe der monatlichen Einbehalte sei unzulässig hoch gewesen, weswegen er in den finanziellen Ruin getrieben worden sei. Ein geplantes Privatinsolvenzverfahren habe wegen der Gesamtverbindlichkeiten von insg. 269.000,- EUR nicht durchgeführt werden können. Er und seine Ehefrau hätten zwischenzeitlich eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Seine Frau sei zudem an einem akuten Querschnittsyndrom erkrankt und bedürfe der Pflege. Er wisse nicht, wie er die hierfür entstehenden Kosten tragen könne. Auf Anfrage der Beklagten bezifferte der Kläger im Rahmen des Fragebogens zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter dem 05.11.2012 und unter Vorlage entsprechender Belege seine monatlichen Renteneinkünfte auf 679,62 EUR monatlich, die seiner Ehefrau auf insg. 751,55 EUR. Ferner bezifferte er die Aufwendungen für Miete und Nebenkosten auf insg. 762,- EUR und die weiteren Zahlungsverpflichtungen auf insg. 178.478,- EUR. Er legte hierzu eine Mehrfertigung einer Rentenanpassungsmitteilung der DRV vor, nach der sich der ihm ab dem 01.07.2009 gewährte Rentenbetrag auf 933,40 EUR monatlich (841,46 EUR netto) beläuft.

Mit Bescheid vom 05.12.2012 lehnte die Beklagte die Stundung der Forderung von (noch) 40.109,14 EUR ab. Eine Forderung dürfe, so die Beklagte, nur gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden sei und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet werde. Eine erhebliche Härte sei anzunehmen, wenn sich der Schuldner vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinde oder im Falle der sofortigen Einziehung der Forderung in diese geraten würde. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Die Forderung werde derzeit mit Rentenansprüchen gegen die DRV dort verrechne. Ob und in welcher Höhe verrechnet werde, entscheide die DRV, weswegen die eingereichten Unterlagen dorthin weitergeleitet würden.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013 zurück. Sie führte hierzu (ergänzend) aus, beim Kläger bestehe zwar insofern eine erhebliche Härte, als ihm eine Rückerstattung der Forderung in einer Summe nicht möglich sei. Deswegen begnüge sie, die Beklagte, sich damit, die Tilgung der Forderung im Wege einer monatlichen Verrechnung mit der Altersrente vorzunehmen. Im Übrigen beruhe der Erstattungsanspruch darauf, dass der Kläger zu Unrecht Leistungen erhalten habe, der Wille, die Forderung über die unfreiwillig erbrachten Tilgungen hinaus zu begleichen, sei beim Kläger nicht zu erkennen, so dass eine Stundung nicht in Betracht komme.

Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2013 Klage zum SG erhoben. Seine Rente von derzeit 661,- EUR monatlich reiche nicht aus, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die von ihm zu tragende Miete belaufe sich einschließlich Nebenkosten ohne Strom und Heizung aktuell auf 730,- EUR monatlich. Kosten in erheblichem Umfang wegen der Querschnittslähmung seiner Ehefrau, die nicht durch die Krankenkasse ersetzt würden, träten hinzu. Die Zahlungen seien zu stunden. Durch das Fehlverhalten der Beklagten, die wie die Gerichte und die DRV fehlerhaft gehandelt hätten, sei er dauerhaft in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Sein Konto sei zwischenzeitlich gepfändet worden.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 25.04.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der Versicherungsträger dürfe Ansprüche nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden sei und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet werde. Eine erhebliche Härte sei insb. dann anzunehmen, wenn der Schuldner infolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten habe oder durch die sofortige Einziehung in solche geraten würde. Die Stundung erfolge i.d.R. durch Festsetzung oder Vereinbarung von Ratenzahlungen. Zwar könne der Kläger die noch offene Restforderung von ca. 40.000,- EUR nicht auf einmal zahlen. Dem Kläger sei jedoch die Möglichkeit eröffnet worden, die Erstattungsforderung ratenweise durch Aufrechnung mit der von der DRV gewährten Rente zu begleichen; dies komme einer Stundung gleich. Im Übrigen seien die Zahlungsschwierigkeiten des Klägers nicht vorübergehender Art und in Ansehung der Höhe der Gesamtverbindlichkeiten von 269.000,- EUR nicht einzig durch die Forderung der Beklagten bedingt. Auch dürfe eine Forderung nur gestundet werden, wenn der Anspruch hierdurch nicht gefährdet werde. Da jedoch der Kläger und seine Ehefrau im Rentenbezug stünden und die Ehefrau des Klägers schwer erkrankt sei, sei nicht davon auszugehen, dass die Forderung zu einem späteren Zeitpunkt bedient werden könne.

Gegen den am 27.04.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.05.2013 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, die zunächst geleisteten Rückzahlungsbeträge von 409,- bzw. 265,- EUR seien unzulässig gewesen. Diesen Fehler könne er nicht akzeptieren. Für seinen Fehler habe er gebüßt und begehre, die Rückzahlung zu reduzieren. Sodann hat der Kläger ausgeführt, es ergebe sich nunmehr eine neue Situation, als er einen Beweis dafür habe, dass die strafrechtliche Verurteilung fehlerhaft gewesen sei; er habe sich immer ordnungsgemäß beim Arbeitsamt gemeldet. Die gesamte Schadenswiedergutmachung von ca. 12.000,- EUR sei daher unzulässig gewesen. Zuletzt hat der Kläger vorgebracht, die monatlichen Einbehalte der Rente müssten eingestellt bzw. erheblich reduziert werden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25.April 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2013 zu verurteilen, die Restforderung zu stunden,

hilfsweise,

die Ratenzahlung zu verringern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die Entscheidung des SG als zutreffend und bringt ergänzend vor, die Erstattungsforderung, die derzeit, im Oktober 2013, noch i.H.v. 38.250,34 EUR offen sei, sei rechtskräftig festgestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte sowie die Prozessakten beider Rechtszüge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, inhaltlich jedoch unbegründet. Der klageabweisende Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihre Forderung gegen den Kläger zu stunden.

Gemäß § 76 Abs. 1 SGB IV sind Einnahmen von den Sozialversicherungsträgern einschließlich der Beklagten (vgl. § 1 Abs. 1 SGB IV) rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Beklagte ist mithin durch § 76 Abs. 1 SGB IV, der auch Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht bezogener Leistung erfasst (vgl. Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, § 20 Rn. 8), verpflichtet, für einen rechtzeitigen und vollständigen Mittelzufluss zu sorgen. Von diesem gesetzlichen Gebot darf nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 - 5 des § 76 SGB IV abgewichen werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV darf der Versicherungsträger Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist. Im Gegensatz zum Erlass einer Forderung wird durch eine Stundung der Bestand der Forderung nicht modifiziert. Die Stundung eines Anspruches bedeutet vielmehr die Gewährung eines Zahlungsaufschubs, dergestalt, dass der Sozialversicherungsträger von der sofortigen und vollständigen Durchsetzung einer fälligen Forderung absieht. Die Entscheidung, ob eine Forderung gestundet wird, steht im Ermessen des Versicherungsträgers, so dass ein Anspruch auf Stundung der Forderung, selbst im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nur dann besteht, wenn das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre, im Übrigen jedoch nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch den Versicherungsträger besteht.

Der Sinn und Zweck der Stundung besteht darin, eine wirtschaftliche Überforderung des Zahlungspflichtigen zu verhindern, um so möglichst höhere Einnahmen zu erzielen, als dies bei der sofortigen Einziehung der Forderung der Fall wäre, es soll m.a.W. ein absehbarer Zeitraum, in dem beim Schuldner ein Liquiditätsengpass vorliegt, überbrückt werden.

Nach seinem in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 gestellten Antrag begehrt der Kläger zuvorderst die vollständige Stundung der noch offenen Erstattungsforderung. Da jedoch bereits die ratenweise Verrechnung zu einer Stundung des jeweiligen Restbetrages führt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2005 - L 8 AL 4537/04 - veröffentlicht in juris), ist das Vorliegen einer erheblichen Härte einzig bezogen auf die monatliche Verrechnung i.H.v. aktuell 185,- EUR monatlich von Bedeutung. Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse (finanzielle Engpässe, längere Krankheit, Arbeitslosigkeit o.Ä.) vorübergehend ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten hat oder durch die sofortige Einziehung in solche geraten würde. Da der Kläger jedoch erst bei einer Verrechnung von mehr als 185,88 EUR monatlich hilfebedürftig i.S.d. SGB XII wird, besteht bis zu diesem Betrag keine erhebliche Härte für den Kläger darin, dass monatlich i.H.v. 185,88 EUR von der DRV verrechnet wird. Im Übrigen stehen dem Kläger und seiner Ehefrau über die bei der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII berücksichtigten Einnahmen noch die von der Ehegattin bezogenen Pflegegeldleistungen zur Verfügung, so dass der Senat auch in Ansehung der klägerseits angeführten krankheitsbedingten Kosten keine erhebliche Härte sieht.

Auch würde zur Überzeugung des Senats durch eine vollständige Stundung eine erhebliche Gefährdung der Forderung der Beklagten eintreten. Hierbei ist eine Prognose zu treffen, wie sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners entwickeln wird. Wenn sich abzeichnet, dass sich die Forderung durch die Gewährung des Zahlungsaufschubes später nicht mehr realisieren lassen wird, etwa weil sich eine Zahlungsunfähigkeit deutlich und unabhängig von der Forderung des Sozialversicherungsträgers abzeichnet, hat eine Stundung zu unterbleiben (vgl. von Bötticher in juris PK, SGB IV, 2.Aufl., 2011, § 76, Rn. 20 f). In Ansehung der weiteren Verbindlichkeiten des Klägers, die überwiegend in anderen Sachverhalten gründen, des Lebensalters des Klägers und des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Klägers steht nicht zu erwarten, dass sich die finanziellen Möglichkeiten des Klägers, die Forderung zu einem zukünftigen Zeitpunkt bedienen zu können, verbessern werden. Der Kläger verfügt einzig über seine Renteneinkünfte. Dass sich zukünftig weitere Einnahmemöglichkeiten eröffnen werden, ist nicht ersichtlich. In Ansehung dieser Situation besteht für die Beklagte bei Einräumung eines vollständigen Zahlungsaufschubs keine anderweitige realistische Möglichkeit, ihre Forderung durchzusetzen.

Da der Kläger überdies zu keinem Zeitpunkt glaubhaft dargelegt hat, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückzahlen zu wollen – sein schriftsätzliches Vorbringen, er stehe zu seinem Fehler, erweist sich vor dem Hintergrund seiner zwischenzeitlich gestellten Forderung, alle erbrachten Leistungen zurück zu erhalten, als bloße Schutzbehauptung – ist die Forderung der Beklagten zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung sachlicher und persönlicher Umstände des Einzelfalles nicht vollständig, d.h. auch im Hinblick auf die monatlich verrechneten Beträge, zu stunden.

Soweit der Kläger hilfsweise beantragt, den monatlichen Verrechnungsbetrag von 185,88 EUR monatlich zu verringern, ist auch diesem Antrag nicht stattzugeben. Dies gründet bereits darin, dass die beklagte Bundesagentur für Arbeit für eine Entscheidung, in welcher Höhe eine Forderung mit laufenden (Renten-)Ansprüchen verrechnet werden kann und darf, nicht zuständig ist. Rechtsschutz gegen das Ob und den Umfang der Verrechnung ist nicht in einem Verfahren gegen die um Verrechnung ersuchende Behörde, sondern in einem solchen gegen die verrechnende Stelle, vorliegend die DRV, zu suchen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.04.1998 - L 8 AL 250/97 - veröffentlich in juris, dort Rn. 20).

Die DRV ist im vorliegenden Verfahren auch nicht nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen, weil die Klage gegen sie, da es weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich ist, dass sich der Kläger mit seinem Begehren auf Verringerung des monatlich verrechneten Betrages an die DRV gewandt, diese hierüber entschieden hat und ein Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 SGG) durchgeführt worden ist, abgewiesen werden müsste (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.01.1990 - 4 RA 4/89 - und vom 12.07.1990 - 4 RA 47/88 - jew. veröffentlicht in juris).

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren zunächst geltend gemacht hat, der gesamte vom ihm auf die Forderung der Beklagten geleistete Betrag von "ca. 12.000,- EUR" sei ihm zurückzuzahlen, hat er diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 nicht mehr aufrechterhalten, so dass hierüber nicht zu entscheiden ist.

Der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten vom 05.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013 ist daher rechtmäßig.

Soweit der Kläger zur Begründung der Berufung vorbringt, er habe einen Beweis dafür, sich immer ordnungsgemäß beim Arbeitsamt gemeldet zu haben und er sich hiermit gegen die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides wendet, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz, da der Bescheid vom 09.10.2006 bestandskräftig ist.

Der Gerichtsbescheid des SG vom 25.04.2013 ist hiernach nicht zu beanstanden; die Berufung ist im Übrigen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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