Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1823/14 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Landessozialgericht ist für den vorliegenden Rechtsstreit instanziell nicht zuständig. Der Rechtsstreit wird an das instanziell und örtlich zuständige Sozialgericht Stuttgart verwiesen.
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 98 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Gem. § 98 Satz 1 SGG gilt für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die Bestimmung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig - bzw. das angerufene Gericht sachlich (dem gleichstehend: instanziell - vgl. Bayerisches LSG, Beschl. v. 19.2.2009, - L 8 SO 17/09 ER -) unzuständig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht (vgl. Meyer-Ladewig u.a., SGG Kommentar, 10.Aufl. § 91 RdNr. 6).
Der Kläger hat zusammen mit der Beschwerde vom 23.04.2014 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.04.2014, die unter dem Aktenzeichen L 5 KR 1801/14 ER-B geführt wird, auch Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.04.2014 erhoben.
Nach § 8 Sozialgerichtsgesetz -SGG- entscheiden die Sozialgerichte, soweit durch Gesetz nichts anders bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen steht. Die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte ist umfassend, Ausnahmen müssen durch Gesetz getroffen werden. Das Landessozialgericht entscheidet nach § 29 Abs. 1 SGG im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile der Sozialgerichte. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte besteht nach § 29 Abs. 2 SGG nur in den dort abschließend aufgeführten Streitigkeiten, zu denen die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten nicht zählt. Damit ist für die Entscheidung über die am 23.04.2014 erhobene Klage des Klägers die erstinstanzliche Zuständigkeit des Sozialgerichts gegeben. Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs. 1 Satz SGG das Sozialgericht Stuttgart, da der Kläger seinen Wohnsitz in E. hat.
Die Beteiligten hatten vor Ergehen des Verweisungsbeschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG).
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 98 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Gem. § 98 Satz 1 SGG gilt für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die Bestimmung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig - bzw. das angerufene Gericht sachlich (dem gleichstehend: instanziell - vgl. Bayerisches LSG, Beschl. v. 19.2.2009, - L 8 SO 17/09 ER -) unzuständig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht (vgl. Meyer-Ladewig u.a., SGG Kommentar, 10.Aufl. § 91 RdNr. 6).
Der Kläger hat zusammen mit der Beschwerde vom 23.04.2014 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.04.2014, die unter dem Aktenzeichen L 5 KR 1801/14 ER-B geführt wird, auch Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.04.2014 erhoben.
Nach § 8 Sozialgerichtsgesetz -SGG- entscheiden die Sozialgerichte, soweit durch Gesetz nichts anders bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen steht. Die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte ist umfassend, Ausnahmen müssen durch Gesetz getroffen werden. Das Landessozialgericht entscheidet nach § 29 Abs. 1 SGG im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile der Sozialgerichte. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte besteht nach § 29 Abs. 2 SGG nur in den dort abschließend aufgeführten Streitigkeiten, zu denen die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten nicht zählt. Damit ist für die Entscheidung über die am 23.04.2014 erhobene Klage des Klägers die erstinstanzliche Zuständigkeit des Sozialgerichts gegeben. Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs. 1 Satz SGG das Sozialgericht Stuttgart, da der Kläger seinen Wohnsitz in E. hat.
Die Beteiligten hatten vor Ergehen des Verweisungsbeschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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