L 13 AS 2161/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1039/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2161/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 25. April 2014 wegen Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 2161/14 ER-B wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Mannheim (SG) zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes abgelehnt hat. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Auch mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG für den am 1. April 2014 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht, nachdem Leistungen mit Bescheid vom 26. Februar 2014 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 bewilligt worden waren. Soweit geltend gemacht wird, die Leistungen seien nur vorläufig bewilligt, begründet ein Begehren auf endgültige Bewilligung keinen Anordnungsgrund. Insoweit ist ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Soweit geltend gemacht wird, dem Antragsteller sei nicht bekannt, wann ihm der Bescheid vom 26. Februar 2014 zugegangen sei, ist diese Behauptung weder nachvollziehbar, noch glaubhaft gemacht. Ungeachtet dessen ist dies auch bezüglich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes nicht von Relevanz.

Im Übrigen ist auch - ungeachtet dessen, dass ein konkreter Sachantrag trotz Aufforderung im Beschwerdeverfahren nicht mitgeteilt worden ist - ein Anordnungsanspruch unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen nicht glaubhaft gemacht.

Da das Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg hat, ist auch keine Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren L 13 AS 2161/14 ER-B zu gewähren (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei es hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei deren Kostenentscheidung bleibt.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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