Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 3794/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 253/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.12.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheids im Streit.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.11.2011 versichert. Mit Bescheid vom 11.11.2011 setzte die Beklagte die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV bzw PV) für die Zeit ab dem 01.11.2011 auf insgesamt 634,84 EUR (KV: 553,16 EUR bzw PV: 81,68 EUR) monatlich fest.
Hiergegen legte der Klägervertreter des Klägers mit zwei im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 21.11.2011, welche noch am selben Tag per Fax eingingen, gegen die Entscheidung der Krankenkasse sowie gegen die Beitragsfestsetzung in der Pflegeversicherung Widerspruch ein. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt hatte, dass der Kläger eine monatliche Rente iHv 398,84 EUR beziehe, wurden die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch Bescheid vom 24.11.2011 unter Aufhebung des vorhandenen Bescheids vom 11.11.2011 für die Zeit ab dem 01.11.2011 auf insgesamt monatlich 637,23 EUR (KV: 555,56 EUR bzw PV: 81,67 EUR) festgesetzt.
Hiergegen erhob der Klägervertreter erneut mit zwei im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 29.11.2011, welche noch am selben Tag per Fax bei der Beklagten eingingen, gegen die Festsetzung im Bereich der Krankenversicherung und im Bereich der Pflegeversicherung Widerspruch. Daraufhin wurden die von dem Kläger zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch Bescheid vom 13.12.2011 unter Aufhebung des vorausgegangen Bescheides vom 24.11.2011 für die Zeit ab dem 01.11.2011 auf insgesamt 148,02 EUR (KV: 129,29 EUR bzw PV: 18,73 EUR) monatlich festgesetzt.
Durch weiteren Bescheid vom 14.12.2011 wurde festgestellt, dass dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet werden und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erforderlich war.
Der Klägervertreter übersandte sodann im Auftrag des Klägers eine Vergütungsrechnungen vom 16.12.2011 über einen Betrag von insgesamt 537,88 EUR an die Pflegekasse und eine Rechnung iHv 985,32 EUR an die Beklagte.
Durch Bescheid vom 13.01.2012 wurde der Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 309,40 EUR festgesetzt.
Hiergegen legte der Kläger durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 17.01.2012, welches noch am selben Tag per Fax einging, und vier weiteren, im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 15.02.2012, welche jeweils noch am selben Tag per Fax eingingen, Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die ursprüngliche Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sei nach § 46 Abs 2 Satz 4 SGB XI durch einen gemeinsamen Bescheid der Kranken- und Pflegekasse erfolgt. Diese Entscheidung beruhe auf einheitlichen Erwägungen. Deshalb sei auch der hiergegen gerichtete Widerspruch im Rahmen eines einheitlichen Widerspruchs - bzw Abhilfeverfahrens beschieden worden. Da die Tätigkeit des Klägervertreters weder umfangreich noch schwierig gewesen sei, sei die Geschäftsgebühr nach Nr 240 VV RVG auf einen Betrag von 240,00 EUR begrenzt. Eine Erledigungsgebühr könne nicht zuerkannt werden. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale iHv 20,00 EUR ergebe sich ein Gesamtbetrag (netto) iHv 260,00 EUR. Hieraus resultiere ein Gesamtbetrag (brutto) iHv 309,40 EUR.
Am 31.07.2012 hat der Klägervertreter im Namen des Klägers Untätigkeitsklage gegen die Beklagte erhoben. Darüber hinaus hat er mit separatem Schreiben gegen die a. - Pflegekasse Untätigkeitsklage erhoben (S 5 P 3793/23; das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen L 4 P 1342/13 anhängig). Zur Begründung trägt er vor, es seien wegen des Bescheids vom 13.01.2012 vier Widerspruchsverfahren geführt worden, zwei gegen die Beklagte als Krankenkasse und zwei als Pflegekasse. Im Bescheid vom 13.01.2012 sei ua die Kostenerstattung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheids vom 11.11.2011 abgelehnt worden. Nur aus Gründen der Arbeitsüberlastung sei die Untätigkeitsklage nicht unvermittelt erhoben worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.12.2012 hat das SG die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Ausweislich des in der Akte der Beklagten vorliegenden Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 sei über die Widersprüche gegen den Bescheid vom 13.01.2012 entschieden worden. Der Widerspruchsbescheid beziehe sich insbesondere auch auf die mit eingehenden Schreiben vom 15.02.2012 eingelegten Widersprüche. Da der von der Beklagten geltend gemachte Erlass des Widerspruchsbescheids vom Kläger nicht in Frage gestellt werde, sei die Untätigkeitsklage abzuweisen gewesen.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Klägervertreter am 15.12.2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen hat der Klägervertreter für den Kläger am 15.01.2013 Berufung eingelegt. Ausweislich des Widerspruchsbescheids habe die Beklagte dort lediglich einen Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Durch die Verwendung des Singular habe sie eindeutig zu erkennen gegeben, dass hier keineswegs über sämtliche Widersprüche entschieden worden sei. Die Untätigkeitsklage sei daher zulässig und begründet.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.12.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 15.02.2012 gegen den Bescheid vom 13.01.2012, in dem die Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren vom 21.11.2011 gegen den Bescheids vom 11.11.2011 abgelehnt worden sei, zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG), hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des SG ist nicht zu beanstanden. Die Untätigkeitsklage war unzulässig, da eine Untätigkeit der Beklagten nicht vorlag. Der Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 beinhaltet eine vollumfängliche Entscheidung über den Widerspruch bzw die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 13.01.2012.
Nach § 88 Abs 1 SGG gilt, dass - soweit ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist - die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gleiche gilt nach § 88 Abs 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Vorliegend richtet sich die Zulässigkeit der am 31.07.2012 beim SG erhobenen Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 2 SGG, da der Kläger geltend macht, dass die Beklagte über den Widerspruch vom 15.02.2012 gegen den Bescheid vom 13.01.2012, hinsichtlich der Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren vom 21.11.2011 gegen den Bescheid der Krankenkasse vom 11.11.2011, noch nicht entschieden habe. Zulässigkeitsvoraussetzung ist dabei, dass die Beklagte den Widerspruch sachlich nicht beschieden hat. Eine solche Entscheidung ist jedoch in dem Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 zu sehen.
Unter dem 14.12.2011 teilte die Krankenkasse mit, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet würden. Diese Entscheidung umfasst auch die Kosten des Widerspruchs vom 21.11.2011 gegen den Bescheid vom 11.11.2011. Die Krankenkasse hob zwar zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse mit dem Bescheid vom 24.11.2011 den Bescheid vom 11.11.2011 auf. Damit war das Widerspruchsverfahren wegen der Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.11.2011 aber nicht beendet. Denn nach § 86 SGG wurde der Bescheid vom 24.11.2011 Gegenstand des Vorverfahrens, weil er den Bescheid vom 11.11.2011 abänderte. Das Widerspruchsverfahren musste demnach fortgesetzt werden und endete erst durch den weiteren Bescheid vom 13.12.2011, mit welchem die Krankenkasse auch im Namen der Pflegekasse dem Widerspruch des Klägers abhalf. Es lag daher hinsichtlich der Beklagten nur ein Widerspruchsverfahren vor. Damit aber hat die Beklagte über die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 13.01.2012 entschieden und einen Betrag iHv 309,40 EUR als insgesamt erstattungsfähig anerkannt.
Die von der Beklagten im Bescheid vom 13.01.2012 getroffene Regelung stellt sich dabei als Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X dar, da sie eine Entscheidung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Offenbleiben kann dabei die Frage, ob eine solche Regelung vom Kläger zulässigerweise in vier Widersprüche aufgespalten werden kann. Denn unabhängig hiervon hat die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 deutlich gemacht, dass der Bescheid vom 13.01.2012 rechtmäßig ist und insoweit sämtliche Widersprüche zurückgewiesen werden.
Damit aber wurden sämtliche Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 13.01.2012 mittels des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 verbeschieden. Eine Untätigkeit der Beklagten bestand damit aber ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Das SG hat daher die Untätigkeitsklage zu Recht abgewiesen.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheids im Streit.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.11.2011 versichert. Mit Bescheid vom 11.11.2011 setzte die Beklagte die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV bzw PV) für die Zeit ab dem 01.11.2011 auf insgesamt 634,84 EUR (KV: 553,16 EUR bzw PV: 81,68 EUR) monatlich fest.
Hiergegen legte der Klägervertreter des Klägers mit zwei im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 21.11.2011, welche noch am selben Tag per Fax eingingen, gegen die Entscheidung der Krankenkasse sowie gegen die Beitragsfestsetzung in der Pflegeversicherung Widerspruch ein. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt hatte, dass der Kläger eine monatliche Rente iHv 398,84 EUR beziehe, wurden die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch Bescheid vom 24.11.2011 unter Aufhebung des vorhandenen Bescheids vom 11.11.2011 für die Zeit ab dem 01.11.2011 auf insgesamt monatlich 637,23 EUR (KV: 555,56 EUR bzw PV: 81,67 EUR) festgesetzt.
Hiergegen erhob der Klägervertreter erneut mit zwei im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 29.11.2011, welche noch am selben Tag per Fax bei der Beklagten eingingen, gegen die Festsetzung im Bereich der Krankenversicherung und im Bereich der Pflegeversicherung Widerspruch. Daraufhin wurden die von dem Kläger zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch Bescheid vom 13.12.2011 unter Aufhebung des vorausgegangen Bescheides vom 24.11.2011 für die Zeit ab dem 01.11.2011 auf insgesamt 148,02 EUR (KV: 129,29 EUR bzw PV: 18,73 EUR) monatlich festgesetzt.
Durch weiteren Bescheid vom 14.12.2011 wurde festgestellt, dass dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet werden und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erforderlich war.
Der Klägervertreter übersandte sodann im Auftrag des Klägers eine Vergütungsrechnungen vom 16.12.2011 über einen Betrag von insgesamt 537,88 EUR an die Pflegekasse und eine Rechnung iHv 985,32 EUR an die Beklagte.
Durch Bescheid vom 13.01.2012 wurde der Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 309,40 EUR festgesetzt.
Hiergegen legte der Kläger durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 17.01.2012, welches noch am selben Tag per Fax einging, und vier weiteren, im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 15.02.2012, welche jeweils noch am selben Tag per Fax eingingen, Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die ursprüngliche Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sei nach § 46 Abs 2 Satz 4 SGB XI durch einen gemeinsamen Bescheid der Kranken- und Pflegekasse erfolgt. Diese Entscheidung beruhe auf einheitlichen Erwägungen. Deshalb sei auch der hiergegen gerichtete Widerspruch im Rahmen eines einheitlichen Widerspruchs - bzw Abhilfeverfahrens beschieden worden. Da die Tätigkeit des Klägervertreters weder umfangreich noch schwierig gewesen sei, sei die Geschäftsgebühr nach Nr 240 VV RVG auf einen Betrag von 240,00 EUR begrenzt. Eine Erledigungsgebühr könne nicht zuerkannt werden. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale iHv 20,00 EUR ergebe sich ein Gesamtbetrag (netto) iHv 260,00 EUR. Hieraus resultiere ein Gesamtbetrag (brutto) iHv 309,40 EUR.
Am 31.07.2012 hat der Klägervertreter im Namen des Klägers Untätigkeitsklage gegen die Beklagte erhoben. Darüber hinaus hat er mit separatem Schreiben gegen die a. - Pflegekasse Untätigkeitsklage erhoben (S 5 P 3793/23; das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen L 4 P 1342/13 anhängig). Zur Begründung trägt er vor, es seien wegen des Bescheids vom 13.01.2012 vier Widerspruchsverfahren geführt worden, zwei gegen die Beklagte als Krankenkasse und zwei als Pflegekasse. Im Bescheid vom 13.01.2012 sei ua die Kostenerstattung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheids vom 11.11.2011 abgelehnt worden. Nur aus Gründen der Arbeitsüberlastung sei die Untätigkeitsklage nicht unvermittelt erhoben worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.12.2012 hat das SG die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Ausweislich des in der Akte der Beklagten vorliegenden Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 sei über die Widersprüche gegen den Bescheid vom 13.01.2012 entschieden worden. Der Widerspruchsbescheid beziehe sich insbesondere auch auf die mit eingehenden Schreiben vom 15.02.2012 eingelegten Widersprüche. Da der von der Beklagten geltend gemachte Erlass des Widerspruchsbescheids vom Kläger nicht in Frage gestellt werde, sei die Untätigkeitsklage abzuweisen gewesen.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Klägervertreter am 15.12.2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen hat der Klägervertreter für den Kläger am 15.01.2013 Berufung eingelegt. Ausweislich des Widerspruchsbescheids habe die Beklagte dort lediglich einen Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Durch die Verwendung des Singular habe sie eindeutig zu erkennen gegeben, dass hier keineswegs über sämtliche Widersprüche entschieden worden sei. Die Untätigkeitsklage sei daher zulässig und begründet.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.12.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 15.02.2012 gegen den Bescheid vom 13.01.2012, in dem die Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren vom 21.11.2011 gegen den Bescheids vom 11.11.2011 abgelehnt worden sei, zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG), hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des SG ist nicht zu beanstanden. Die Untätigkeitsklage war unzulässig, da eine Untätigkeit der Beklagten nicht vorlag. Der Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 beinhaltet eine vollumfängliche Entscheidung über den Widerspruch bzw die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 13.01.2012.
Nach § 88 Abs 1 SGG gilt, dass - soweit ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist - die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gleiche gilt nach § 88 Abs 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Vorliegend richtet sich die Zulässigkeit der am 31.07.2012 beim SG erhobenen Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 2 SGG, da der Kläger geltend macht, dass die Beklagte über den Widerspruch vom 15.02.2012 gegen den Bescheid vom 13.01.2012, hinsichtlich der Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren vom 21.11.2011 gegen den Bescheid der Krankenkasse vom 11.11.2011, noch nicht entschieden habe. Zulässigkeitsvoraussetzung ist dabei, dass die Beklagte den Widerspruch sachlich nicht beschieden hat. Eine solche Entscheidung ist jedoch in dem Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 zu sehen.
Unter dem 14.12.2011 teilte die Krankenkasse mit, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet würden. Diese Entscheidung umfasst auch die Kosten des Widerspruchs vom 21.11.2011 gegen den Bescheid vom 11.11.2011. Die Krankenkasse hob zwar zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse mit dem Bescheid vom 24.11.2011 den Bescheid vom 11.11.2011 auf. Damit war das Widerspruchsverfahren wegen der Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.11.2011 aber nicht beendet. Denn nach § 86 SGG wurde der Bescheid vom 24.11.2011 Gegenstand des Vorverfahrens, weil er den Bescheid vom 11.11.2011 abänderte. Das Widerspruchsverfahren musste demnach fortgesetzt werden und endete erst durch den weiteren Bescheid vom 13.12.2011, mit welchem die Krankenkasse auch im Namen der Pflegekasse dem Widerspruch des Klägers abhalf. Es lag daher hinsichtlich der Beklagten nur ein Widerspruchsverfahren vor. Damit aber hat die Beklagte über die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 13.01.2012 entschieden und einen Betrag iHv 309,40 EUR als insgesamt erstattungsfähig anerkannt.
Die von der Beklagten im Bescheid vom 13.01.2012 getroffene Regelung stellt sich dabei als Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X dar, da sie eine Entscheidung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Offenbleiben kann dabei die Frage, ob eine solche Regelung vom Kläger zulässigerweise in vier Widersprüche aufgespalten werden kann. Denn unabhängig hiervon hat die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 deutlich gemacht, dass der Bescheid vom 13.01.2012 rechtmäßig ist und insoweit sämtliche Widersprüche zurückgewiesen werden.
Damit aber wurden sämtliche Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 13.01.2012 mittels des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 verbeschieden. Eine Untätigkeit der Beklagten bestand damit aber ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Das SG hat daher die Untätigkeitsklage zu Recht abgewiesen.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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