Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3536/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1004/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.01.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente geltend.
Der 1950 geborene Kläger ist gelernter Industriemechaniker (Meister). Er war bis 31.12.2001 als Maschinenbediener (Papierumfüllmaschine) versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 01.01.2002 entrichtete er als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Druckerei) mit einer Beteiligung am Stammkapital von 50% freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung. Seit 01.12.2013 bezieht der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Am 24.02.2011 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ durch den Facharzt für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin und für Anästhesiologie/Spezielle Schmerztherapie Dr P. ein Gutachten erstellen. In dem Gutachten vom 31.05.2011 wurden folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall L 4/5, Reizerscheinungen rechtes Schultergelenk, Riss der Oberschulterblattsehne und der langen Bizepssehne, Knorpelschaden beider Kniegelenke. Dr P. hielt leichte bis mittelschwere Arbeiten noch für vollschichtig möglich. Mit Bescheid vom 21.06.2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.
Am 26.07.2011 erhob der Kläger Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren führte er auf Anfrage der Beklagten aus, er sei seit 31 Jahren an einer Papierumfüllmaschine beschäftigt gewesen. Dies beinhalte Ein- und Ausbau von bis zu 40 kg schweren Papierrollen. Es handele sich um Arbeiten, die angelernten Arbeitern mit einer Anlernzeit von 3 Monaten bis 2 Jahren angetragen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger könne auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden.
Hiergegen richtet sich die am 13.12.2011 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, schon aufgrund seiner massiven Einschränkungen an der Wirbelsäule könne er dem Arbeitsmarkt nicht länger als drei Stunden täglich zur Verfügung stehen. Die Erkrankungen der Schulter- und Kniegelenke seien nicht richtig erfasst worden. Sein Tinnitus habe sich derart verstärkt, dass er auch psychische Beschwerden habe. Außerdem könne seine Tätigkeit aufgrund der enorm langen Dauer nicht als ungelernt qualifiziert werden, er genieße Berufsschutz.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Von der Ambulanz des Z.-Klinikums wurde über Leistenhernien berichtet (Schreiben vom 11.04.2012). Der Radiologe Dr H. beschrieb einen Diskusprolaps L 4/5 (Schreiben vom 11.04.2012). Der HNO-Arzt Dr W. hatte den Kläger zuletzt im Juli 2011 wegen Hörminderung und Ohrgeräuschen behandelt, er hielt eine mindestens sechsstündige Tätigkeit für möglich (Schreiben vom 15.04.2012). Dr G., Chirurg, berichtete zunächst mit Schreiben vom 16.04.2012 über einen Fersensporn und ergänzte auf Anfrage des SG mit Schreiben vom 28.11.2012, dass eine leichte Tätigkeit von mindestens sechs Stunden verrichtet werden könnte. Die gleiche Einschätzung gab auch Dr M., Chirurg, ab, der den Kläger wegen einer LWS-Facettenreizung behandelt hatte (Schreiben vom 26.04.2012). Die Hausärztin D. verwies darauf, dass maßgebend das Fachgebiet der Orthopädie sei (Schreiben vom 12.05.2012). Anschließend holte das SG ein fachorthopädisches Gutachten bei Dr K. ein. In dem Gutachten vom 29.08.2012 wurden folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Verschleißerkrankung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der rechten Schulter mit Schultersehnenrissen, Fersensporn beidseits und Schleimbeutelentzündung rechter Ellenbogen. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Heben und Tragen bis 20 kg) ohne wiederholtes Bücken, Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten und ohne Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft seien sechs Stunden arbeitstäglich möglich.
Mit Urteil vom 21.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Zur Begründung hat sich das SG im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr K. gestützt. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Als angelernter Arbeiter im unteren Bereich könne er auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Die langjährige Ausübung der Tätigkeit könne keine Höhergruppierung begründen.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 06.03.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.03.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Aufgrund der mittlerweile in beiden Knien bestehenden Arthrose könne der Kläger nur noch drei Stunden täglich arbeiten. Zwischen Untersuchung durch Dr K. und der Entscheidung des SG habe sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert. Es bestünden massive Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, der Kniegelenke und der Schulter. Außerdem habe das SG verkannt, dass der Kläger als Mechanikermeister auch für die Wartung der Maschinen zuständig gewesen sei (Wechseln der Scheibenbremsbeläge, Abschmieren sämtlicher Lager, Schweißen und Abschmieren der Vierkantmitnehmerstangen und der Klauen für diese). Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt komme daher nicht in Betracht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.01.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 01.02.2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil und verweist auf die Ausführungen ihres medizinischen Dienstes (OMR Fischer vom 07.02.2014).
Der Senat hat zunächst nochmals behandelnde Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Dr G. hat mit Schreiben vom 28.05.2013 mitgeteilt, der Kläger habe sich bei ihm lediglich noch einmal im Dezember 2012 vorgestellt. Der Orthopäde Dr E. hat ausgeführt, bei dem Kläger bestehe eine beidseitige Gonarthrose, wobei rechts eine Besserung eingetreten sei. Tätigkeiten überwiegend im Sitzen seien möglich (Schreiben vom 14.06.2013). Die Hausärztin D. hat darauf hingewiesen, dass sich die Beweglichkeit der Gelenke und Wirbelsäule deutlich verschlechtert habe; am 20.03.2014 sei der Kläger erstmals deutlich depressiv gewesen, eine psychiatrische Mitbehandlung sei veranlasst worden (Schreiben vom 27.03.2014). Ergänzend hat sie einen Arztbrief von Dr K. (HNO) von September 2013 vorgelegt, in dem die Diagnosen Tinnitus mit Dekompensationszeichen (re ) li), Innenohrschwerhörigkeit beidseits und chronisches HWS-Syndrom genannt werden.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein weiteres orthopädisches Gutachten bei Dr Kn. eingeholt. In dem Gutachten vom 04.12.2013 werden auf orthopädischem Gebiet folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Fehlstatik mit Bandscheibenschaden L 4/5 ohne Nervenwurzelreizzeichen, degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke mit endgradiger Bewegungseinschränkung rechts und beider Kniegelenke, Zn Innenmeniskusteilresektion und Knorpelsanierung rechts 12/2012, beginnende degenerative Veränderungen der Sprunggelenke und Fußgelenke beidseits, Senk-Spreizfüße, Fersensporn rechts, wiederkehrende Beschwerden im Bereich beider Schultergelenke bei degenerativen Veränderungen mit endgradigen Bewegungseinschränkungen, rechts stärker als links, degenerative Veränderungen beider Ellenbogengelenke bei freier Beweglichkeit und der Hände ohne höhergradige Bewegungseinschränkungen. Zusammenfassend seien leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich möglich, qualitative Einschränkungen seien zu berücksichtigen. Aufgrund der wiederkehrenden Reizzustände sollten dem Kläger außerübliche Pausen (zB alle zwei Stunden 15 Minuten) ermöglicht werden.
Ergänzend hat der Senat noch den ehemaligen Mitarbeiter des Klägers E. Ka. schriftlich als Zeugen vernommen. Dieser hat mit Schreiben vom 29.07.2013 nochmals die enorme körperliche Belastung durch die Tätigkeit als Maschinenführer beschrieben und eingeschätzt, dass ein Mitarbeiter ohne Vorkenntnisse ½ bis ¾ Jahr benötigen würde, um die Tätigkeit des Klägers vollwertig und selbstständig auszuüben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligen ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der vom SG und vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr P., das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnder Körperhaltung ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft mindestens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche ausüben kann. Der Kläger ist damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats seit Rentenantragstellung im Februar 2011 und seither durchgehend. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsgemindert.
Der Kläger leidet maßgeblich an Einschränkungen, die auf orthopädischem Gebiet liegen. Es bestehen vor allem degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L 4/5, der Kniegelenke mit Knorpelschaden und Zn Innenmeniskusteilresektion und Knorpelsanierung rechts 12/2012, der Hüftgelenke mit endgradiger Bewegungseinschränkung rechts, beginnend bei Sprung- und Fußgelenken beidseits, im Bereich der Ellenbogengelenke und der Hände. Daneben liegen wiederkehrende Reizerscheinungen der rechten Schulter nach Riss der Oberschulterblattsehne und der langen Bizepssehne vor. Daneben liegen Senk-Spreizfüße und ein Fersensporn rechts vor. Das Vorliegen dieser Gesundheitsstörungen ergibt sich übereinstimmend aus dem Verwaltungsgutachten von Dr P., das der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, den Gutachten von Dr K. und Dr Kn. sowie den Aussagen der behandelnden Ärzte. Daneben leidet der Kläger noch an Tinnitus, Innenohrschwerhörigkeit und es bestehen Leistenhernien. Dies ergibt sich aus den Aussagen der behandelnden HNO-Ärzte Dr W. und Dr K. und der Auskunft der Z.-Klinik. Seit März 2014 liegt zudem eine depressive Entwicklung vor, wie von der Hausärztin D. berichtet wird.
Die orthopädischen Beeinträchtigungen und die Leistenhernien führen dazu, dass dem Kläger nunmehr nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung möglich sind. Die von den Gutachtern beschriebenen weiteren qualitativen Einschränkungen wie Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten oder Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sind schon von dem Begriff der der leichten Tätigkeiten ausgeschlossen, so dass dies keiner zusätzlichen Erwähnung bedarf. Zwischen den gehörten Gutachtern und behandelnden Orthopäden bzw Chirurgen besteht insoweit Einigkeit, dass jedenfalls derartige leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich möglich sind. Der Fersensporn ist mit Einlagen versorgt, so dass ein beschwerdefreies Gehen möglich ist. Soweit Dr Kn. zusätzliche betriebsunübliche Pausen fordert, ist seine Begutachtung für den Senat nicht nachvollziehbar. Befunde, die zusätzliche Pausen von 15 Minuten alle zwei Stunden erfordern würden, hat er nicht mitgeteilt. Außerdem widerspricht diese Einschränkung dem sportlichen Programm, das der Kläger für sich selbst durchführt. So macht er nach eigenen Angaben bei Dr Kn. täglich 1,5 Stunden Gymnastik vor dem Frühstück, 1 Stunde Nordic walking und abends 1 Stunde Bodenübungen; dazu 3x pro Woche Knietraining im Wasser, im Sommer tägliches Radfahren und im Winter jeden zweiten Tag Ergometertraining. Aus den HNO-ärztlichen Befunden - der vom Kläger angegebene Schwindel wird dort nicht einmal erwähnt - ergibt sich lediglich insoweit eine Einschränkung, als dass Tätigkeiten unter Einfluss von Lärm vermieden werden sollen. Im Übrigen hat auch Dr Wo. keine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus HNO-ärztlicher Sicht angenommen. Soweit erstmals ganz aktuell seit März 2014 eine depressive Entwicklung von der Hausärztin beschrieben wird, kann daraus eine überdauernde Leistungseinschränkung zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht hergeleitet werden, zumal gerade erst eine psychiatrische Behandlung begonnen werden soll.
Bei der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit des Klägers - leichte Arbeiten mindestens sechsstündig - muss dem Kläger eine konkrete Tätigkeit, die er noch verrichten kann, nicht benannt werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Versicherte mit seinem Leistungsvermögen noch auszuüben vermag, wird von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jedenfalls in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG Großer Senat (GS) BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungsmaßstab. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit hängt von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss dargelegt werden, welche Tätigkeiten der Versicherte noch verrichten kann.
Der Kläger kann leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung noch ausüben. Die weiteren Einschränkungen wie Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und Zwangshaltungen der Wirbelsäule stellen bereits keine leichten Tätigkeiten mehr dar und bewirken daher keine darüber hinaus gehende Einschränkung. Auch die Vermeidung von Nässe, Kälte, Zugluft und Lärm engt die in Betracht kommenden Möglichkeiten für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht wesentlich ein. Sein Restleistungsvermögen erlaubt dem Kläger ohne Weiteres noch körperliche Verrichtungen, wie sie in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw). Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen lassen deshalb keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass dieser noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Aus den bestehenden Einschränkungen ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl BSG 09.05.2012, B 5 R 68/11 R, juris) dar.
Der Kläger ist auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Gutachten von Dr P., Dr K. und Dr Kn ... Die dort erhobenen Befunde haben keine Einschränkung der Wegefähigkeit erbracht. Bestätigt wird dies auch durch die sportlichen Aktivitäten des Klägers.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist, dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1950 und damit vor dem Stichtag geboren, er ist jedoch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI). Im Rahmen der Beurteilung, ob einem Versicherten eine Tätigkeit iSd § 240 Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI sozial zumutbar sind, kann ein Versicherter auf eine Tätigkeit derselben Stufe bzw auf Tätigkeiten jeweils nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden (zum Stufenschema des BSG vgl BSG 22.10.1996, 13 RJ 35/96, SozR 3-2200 § 1246 Nr 55; BSG 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN). Der Kläger ist zwar gelernter Mechanikermeister, hat aber nach eigenen Angaben 31 Jahre als Maschinenbediener gearbeitet und war zuletzt auch als solcher versicherungspflichtig beschäftigt. Dies ist daher der maßgebende Bezugsberuf. Nach den eigenen Angaben des Klägers im Widerspruchsverfahren und den Angaben des Zeugen Ka. ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer ohne Vorkenntnisse mehr als drei Monate aber weniger als ein Jahr brauchte, um die Tätigkeit vollwertig ausüben zu können. Damit ist der Kläger als Angelernter im unteren Bereich anzusehen, der auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann. Derartige leichte Tätigkeiten kann der Kläger, wie bereits ausgeführt, sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Ein Berufsschutz besteht nicht und begründet sich insbesondere nicht - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - aus der langjährigen Ausübung dieser Tätigkeit.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Insbesondere das vorliegenden Gutachten von Dr K. hat dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 Zivilprozessordnung). Aus dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr Kn. ergeben sich demgegenüber keinerlei neue Aspekte, dieses Gutachten stimmt auch hinsichtlich der Annahme eines zeitlich nicht eingeschränkten Leistungsvermögens mit dem Vorgutachten überein. Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und geben auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente geltend.
Der 1950 geborene Kläger ist gelernter Industriemechaniker (Meister). Er war bis 31.12.2001 als Maschinenbediener (Papierumfüllmaschine) versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 01.01.2002 entrichtete er als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Druckerei) mit einer Beteiligung am Stammkapital von 50% freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung. Seit 01.12.2013 bezieht der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Am 24.02.2011 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ durch den Facharzt für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin und für Anästhesiologie/Spezielle Schmerztherapie Dr P. ein Gutachten erstellen. In dem Gutachten vom 31.05.2011 wurden folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall L 4/5, Reizerscheinungen rechtes Schultergelenk, Riss der Oberschulterblattsehne und der langen Bizepssehne, Knorpelschaden beider Kniegelenke. Dr P. hielt leichte bis mittelschwere Arbeiten noch für vollschichtig möglich. Mit Bescheid vom 21.06.2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.
Am 26.07.2011 erhob der Kläger Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren führte er auf Anfrage der Beklagten aus, er sei seit 31 Jahren an einer Papierumfüllmaschine beschäftigt gewesen. Dies beinhalte Ein- und Ausbau von bis zu 40 kg schweren Papierrollen. Es handele sich um Arbeiten, die angelernten Arbeitern mit einer Anlernzeit von 3 Monaten bis 2 Jahren angetragen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger könne auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden.
Hiergegen richtet sich die am 13.12.2011 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, schon aufgrund seiner massiven Einschränkungen an der Wirbelsäule könne er dem Arbeitsmarkt nicht länger als drei Stunden täglich zur Verfügung stehen. Die Erkrankungen der Schulter- und Kniegelenke seien nicht richtig erfasst worden. Sein Tinnitus habe sich derart verstärkt, dass er auch psychische Beschwerden habe. Außerdem könne seine Tätigkeit aufgrund der enorm langen Dauer nicht als ungelernt qualifiziert werden, er genieße Berufsschutz.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Von der Ambulanz des Z.-Klinikums wurde über Leistenhernien berichtet (Schreiben vom 11.04.2012). Der Radiologe Dr H. beschrieb einen Diskusprolaps L 4/5 (Schreiben vom 11.04.2012). Der HNO-Arzt Dr W. hatte den Kläger zuletzt im Juli 2011 wegen Hörminderung und Ohrgeräuschen behandelt, er hielt eine mindestens sechsstündige Tätigkeit für möglich (Schreiben vom 15.04.2012). Dr G., Chirurg, berichtete zunächst mit Schreiben vom 16.04.2012 über einen Fersensporn und ergänzte auf Anfrage des SG mit Schreiben vom 28.11.2012, dass eine leichte Tätigkeit von mindestens sechs Stunden verrichtet werden könnte. Die gleiche Einschätzung gab auch Dr M., Chirurg, ab, der den Kläger wegen einer LWS-Facettenreizung behandelt hatte (Schreiben vom 26.04.2012). Die Hausärztin D. verwies darauf, dass maßgebend das Fachgebiet der Orthopädie sei (Schreiben vom 12.05.2012). Anschließend holte das SG ein fachorthopädisches Gutachten bei Dr K. ein. In dem Gutachten vom 29.08.2012 wurden folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Verschleißerkrankung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der rechten Schulter mit Schultersehnenrissen, Fersensporn beidseits und Schleimbeutelentzündung rechter Ellenbogen. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Heben und Tragen bis 20 kg) ohne wiederholtes Bücken, Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten und ohne Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft seien sechs Stunden arbeitstäglich möglich.
Mit Urteil vom 21.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Zur Begründung hat sich das SG im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr K. gestützt. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Als angelernter Arbeiter im unteren Bereich könne er auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Die langjährige Ausübung der Tätigkeit könne keine Höhergruppierung begründen.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 06.03.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.03.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Aufgrund der mittlerweile in beiden Knien bestehenden Arthrose könne der Kläger nur noch drei Stunden täglich arbeiten. Zwischen Untersuchung durch Dr K. und der Entscheidung des SG habe sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert. Es bestünden massive Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, der Kniegelenke und der Schulter. Außerdem habe das SG verkannt, dass der Kläger als Mechanikermeister auch für die Wartung der Maschinen zuständig gewesen sei (Wechseln der Scheibenbremsbeläge, Abschmieren sämtlicher Lager, Schweißen und Abschmieren der Vierkantmitnehmerstangen und der Klauen für diese). Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt komme daher nicht in Betracht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.01.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 01.02.2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil und verweist auf die Ausführungen ihres medizinischen Dienstes (OMR Fischer vom 07.02.2014).
Der Senat hat zunächst nochmals behandelnde Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Dr G. hat mit Schreiben vom 28.05.2013 mitgeteilt, der Kläger habe sich bei ihm lediglich noch einmal im Dezember 2012 vorgestellt. Der Orthopäde Dr E. hat ausgeführt, bei dem Kläger bestehe eine beidseitige Gonarthrose, wobei rechts eine Besserung eingetreten sei. Tätigkeiten überwiegend im Sitzen seien möglich (Schreiben vom 14.06.2013). Die Hausärztin D. hat darauf hingewiesen, dass sich die Beweglichkeit der Gelenke und Wirbelsäule deutlich verschlechtert habe; am 20.03.2014 sei der Kläger erstmals deutlich depressiv gewesen, eine psychiatrische Mitbehandlung sei veranlasst worden (Schreiben vom 27.03.2014). Ergänzend hat sie einen Arztbrief von Dr K. (HNO) von September 2013 vorgelegt, in dem die Diagnosen Tinnitus mit Dekompensationszeichen (re ) li), Innenohrschwerhörigkeit beidseits und chronisches HWS-Syndrom genannt werden.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein weiteres orthopädisches Gutachten bei Dr Kn. eingeholt. In dem Gutachten vom 04.12.2013 werden auf orthopädischem Gebiet folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Fehlstatik mit Bandscheibenschaden L 4/5 ohne Nervenwurzelreizzeichen, degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke mit endgradiger Bewegungseinschränkung rechts und beider Kniegelenke, Zn Innenmeniskusteilresektion und Knorpelsanierung rechts 12/2012, beginnende degenerative Veränderungen der Sprunggelenke und Fußgelenke beidseits, Senk-Spreizfüße, Fersensporn rechts, wiederkehrende Beschwerden im Bereich beider Schultergelenke bei degenerativen Veränderungen mit endgradigen Bewegungseinschränkungen, rechts stärker als links, degenerative Veränderungen beider Ellenbogengelenke bei freier Beweglichkeit und der Hände ohne höhergradige Bewegungseinschränkungen. Zusammenfassend seien leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich möglich, qualitative Einschränkungen seien zu berücksichtigen. Aufgrund der wiederkehrenden Reizzustände sollten dem Kläger außerübliche Pausen (zB alle zwei Stunden 15 Minuten) ermöglicht werden.
Ergänzend hat der Senat noch den ehemaligen Mitarbeiter des Klägers E. Ka. schriftlich als Zeugen vernommen. Dieser hat mit Schreiben vom 29.07.2013 nochmals die enorme körperliche Belastung durch die Tätigkeit als Maschinenführer beschrieben und eingeschätzt, dass ein Mitarbeiter ohne Vorkenntnisse ½ bis ¾ Jahr benötigen würde, um die Tätigkeit des Klägers vollwertig und selbstständig auszuüben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligen ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Nach dem Ergebnis der vom SG und vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr P., das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnder Körperhaltung ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft mindestens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche ausüben kann. Der Kläger ist damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats seit Rentenantragstellung im Februar 2011 und seither durchgehend. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsgemindert.
Der Kläger leidet maßgeblich an Einschränkungen, die auf orthopädischem Gebiet liegen. Es bestehen vor allem degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L 4/5, der Kniegelenke mit Knorpelschaden und Zn Innenmeniskusteilresektion und Knorpelsanierung rechts 12/2012, der Hüftgelenke mit endgradiger Bewegungseinschränkung rechts, beginnend bei Sprung- und Fußgelenken beidseits, im Bereich der Ellenbogengelenke und der Hände. Daneben liegen wiederkehrende Reizerscheinungen der rechten Schulter nach Riss der Oberschulterblattsehne und der langen Bizepssehne vor. Daneben liegen Senk-Spreizfüße und ein Fersensporn rechts vor. Das Vorliegen dieser Gesundheitsstörungen ergibt sich übereinstimmend aus dem Verwaltungsgutachten von Dr P., das der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, den Gutachten von Dr K. und Dr Kn. sowie den Aussagen der behandelnden Ärzte. Daneben leidet der Kläger noch an Tinnitus, Innenohrschwerhörigkeit und es bestehen Leistenhernien. Dies ergibt sich aus den Aussagen der behandelnden HNO-Ärzte Dr W. und Dr K. und der Auskunft der Z.-Klinik. Seit März 2014 liegt zudem eine depressive Entwicklung vor, wie von der Hausärztin D. berichtet wird.
Die orthopädischen Beeinträchtigungen und die Leistenhernien führen dazu, dass dem Kläger nunmehr nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung möglich sind. Die von den Gutachtern beschriebenen weiteren qualitativen Einschränkungen wie Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten oder Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sind schon von dem Begriff der der leichten Tätigkeiten ausgeschlossen, so dass dies keiner zusätzlichen Erwähnung bedarf. Zwischen den gehörten Gutachtern und behandelnden Orthopäden bzw Chirurgen besteht insoweit Einigkeit, dass jedenfalls derartige leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich möglich sind. Der Fersensporn ist mit Einlagen versorgt, so dass ein beschwerdefreies Gehen möglich ist. Soweit Dr Kn. zusätzliche betriebsunübliche Pausen fordert, ist seine Begutachtung für den Senat nicht nachvollziehbar. Befunde, die zusätzliche Pausen von 15 Minuten alle zwei Stunden erfordern würden, hat er nicht mitgeteilt. Außerdem widerspricht diese Einschränkung dem sportlichen Programm, das der Kläger für sich selbst durchführt. So macht er nach eigenen Angaben bei Dr Kn. täglich 1,5 Stunden Gymnastik vor dem Frühstück, 1 Stunde Nordic walking und abends 1 Stunde Bodenübungen; dazu 3x pro Woche Knietraining im Wasser, im Sommer tägliches Radfahren und im Winter jeden zweiten Tag Ergometertraining. Aus den HNO-ärztlichen Befunden - der vom Kläger angegebene Schwindel wird dort nicht einmal erwähnt - ergibt sich lediglich insoweit eine Einschränkung, als dass Tätigkeiten unter Einfluss von Lärm vermieden werden sollen. Im Übrigen hat auch Dr Wo. keine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus HNO-ärztlicher Sicht angenommen. Soweit erstmals ganz aktuell seit März 2014 eine depressive Entwicklung von der Hausärztin beschrieben wird, kann daraus eine überdauernde Leistungseinschränkung zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht hergeleitet werden, zumal gerade erst eine psychiatrische Behandlung begonnen werden soll.
Bei der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit des Klägers - leichte Arbeiten mindestens sechsstündig - muss dem Kläger eine konkrete Tätigkeit, die er noch verrichten kann, nicht benannt werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Versicherte mit seinem Leistungsvermögen noch auszuüben vermag, wird von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jedenfalls in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG Großer Senat (GS) BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungsmaßstab. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit hängt von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss dargelegt werden, welche Tätigkeiten der Versicherte noch verrichten kann.
Der Kläger kann leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung noch ausüben. Die weiteren Einschränkungen wie Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und Zwangshaltungen der Wirbelsäule stellen bereits keine leichten Tätigkeiten mehr dar und bewirken daher keine darüber hinaus gehende Einschränkung. Auch die Vermeidung von Nässe, Kälte, Zugluft und Lärm engt die in Betracht kommenden Möglichkeiten für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht wesentlich ein. Sein Restleistungsvermögen erlaubt dem Kläger ohne Weiteres noch körperliche Verrichtungen, wie sie in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw). Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen lassen deshalb keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass dieser noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Aus den bestehenden Einschränkungen ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl BSG 09.05.2012, B 5 R 68/11 R, juris) dar.
Der Kläger ist auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Gutachten von Dr P., Dr K. und Dr Kn ... Die dort erhobenen Befunde haben keine Einschränkung der Wegefähigkeit erbracht. Bestätigt wird dies auch durch die sportlichen Aktivitäten des Klägers.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist, dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1950 und damit vor dem Stichtag geboren, er ist jedoch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI). Im Rahmen der Beurteilung, ob einem Versicherten eine Tätigkeit iSd § 240 Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI sozial zumutbar sind, kann ein Versicherter auf eine Tätigkeit derselben Stufe bzw auf Tätigkeiten jeweils nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden (zum Stufenschema des BSG vgl BSG 22.10.1996, 13 RJ 35/96, SozR 3-2200 § 1246 Nr 55; BSG 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN). Der Kläger ist zwar gelernter Mechanikermeister, hat aber nach eigenen Angaben 31 Jahre als Maschinenbediener gearbeitet und war zuletzt auch als solcher versicherungspflichtig beschäftigt. Dies ist daher der maßgebende Bezugsberuf. Nach den eigenen Angaben des Klägers im Widerspruchsverfahren und den Angaben des Zeugen Ka. ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer ohne Vorkenntnisse mehr als drei Monate aber weniger als ein Jahr brauchte, um die Tätigkeit vollwertig ausüben zu können. Damit ist der Kläger als Angelernter im unteren Bereich anzusehen, der auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann. Derartige leichte Tätigkeiten kann der Kläger, wie bereits ausgeführt, sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Ein Berufsschutz besteht nicht und begründet sich insbesondere nicht - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - aus der langjährigen Ausübung dieser Tätigkeit.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Insbesondere das vorliegenden Gutachten von Dr K. hat dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 Zivilprozessordnung). Aus dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr Kn. ergeben sich demgegenüber keinerlei neue Aspekte, dieses Gutachten stimmt auch hinsichtlich der Annahme eines zeitlich nicht eingeschränkten Leistungsvermögens mit dem Vorgutachten überein. Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und geben auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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