L 11 EG 2549/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 EG 3974/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 2549/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.05.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bewilligten Elterngeldes.

Die 1985 geborene Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann und fünf Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Die jüngsten Kinder sind der am 12.04.2012 geborene N. (N) und der am 28.04.2010 geborene E. (E). Für E wurde der Klägerin zunächst Elterngeld für den Zeitraum 28.06.2010 bis 27.04.2011 bewilligt. Mit bestandskräftigem Änderungsbescheid vom 04.06.2012 wurde die Bewilligung für den Zeitraum vom 28.02. bis 27.04.2011 aufgehoben und eine Erstattung iHv 615,24 EUR angeordnet.

Die Klägerin erzielte vor der Geburt von N folgendes Einkommen: Zeitraum Bruttoeinkommen Steuern Sozialversicherungsbeiträge 01-02/2010 1.565,56 EUR 0 316,64 EUR 03-04/2011 919,06 EUR 0 119,06 EUR 05-08/2011 2.277,89 EUR 0 364,07 EUR 09/2011-02/2012 8.400,00 EUR 0 1.728,30 EUR

Vom 21.03. bis 27.06.2012 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld.

Auf den Antrag der Klägerin vom 20.04.2012, ihr für den 1. bis 12. Lebensmonat von N Elterngeld zu gewähren, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2012 Elterngeld für den 3. Lebensmonat (12.06. bis 11.07.2012) iHv 310,19 EUR und für die Zeit vom 4. bis 12. Lebensmonat (12.07.2012 bis 11.04.2013) iHv monatlich 664,70 EUR. Auf das Elterngeld werde das Mutterschaftsgeld angerechnet, weshalb das Elterngeld für die ersten Lebensmonate insoweit gekürzt oder versagt worden sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, den die Klägerin nicht begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2012 zurück. Zur Berechnung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin vom 21.03. bis 27.06.2012 für N Mutterschaftsgeld erhalten habe. Für E habe sie vom 21.03. bis 27.06.2010 Mutterschaftsgeld erhalten und im Anschluss bis 27.04.2011 Elterngeld. Die Monate März 2012 und März 2010 bis April 2011 seien daher bei der Festlegung des Bemessungszeitraums für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens nicht zu berücksichtigen. Der Bemessungszeitraum für die Ermittlung des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens sei daher der Zeitraum 01.01. bis 28.02.2010 und 01.05.2011 bis 29.02.2012. Insgesamt habe die Klägerin in diesem Zeitraum brutto 12.243,45 EUR erzielt, nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung und Werbungskosten verbleibe ein anrechenbares Einkommen iHv 8.834,48 EUR, monatlich durchschnittlich 736,21 EUR. Bei einem Anspruchsfaktor von 80,1 % ergebe sich ein Anspruch von 589,70 EUR, zuzüglich des Geschwisterbonus von 75 EUR insgesamt 664,70 EUR. Unter Abzug des erhaltenen Mutterschaftsgeldes ergebe sich für die ersten beiden Lebensmonate kein Anspruch und für den 3. Lebensmonat ein Anspruch iHv 310,19 EUR. Für den 4. bis 12. Lebensmonat betrage der Anspruch 664,70 EUR.

Hiergegen richtet sich die am 09.08.2012 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage, die die Klägerin ebenfalls nicht begründet hat.

Mit Änderungsbescheid vom 26.10.2012 erklärte die Beklagte die Verrechnung des Rückforderungsbetrags von 615,24 EUR (Überzahlung Elterngeld für E) mit dem Elterngeldanspruch für N im 8. und 9. Lebensmonat iHv jeweils 307,62 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 28.11.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Verrechnung des Betrags von 307,82 EUR sei im 8. Lebensmonat bereits erfolgt, die Verrechnung der Restforderung von 307,62 EUR werde im 12. Lebensmonat stattfinden. Auf Antrag der Klägerin ordnete das SG mit Beschluss vom 15.01.2013 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Anfechtungsklage hinsichtlich dieser Änderungsbescheide sowie die Aufhebung der Vollziehung des Änderungsbescheids vom 26.10.2012 im 8. Lebensmonat an (S 9 EG 5922/12 ER). Mit Änderungsbescheid vom 19.02.2013 hob die Beklagte die Verrechnung für die bestehende Forderung wieder auf und überwies der Klägerin den im 8. Lebensmonat einbehaltenen Betrag iHv 307,62 EUR. Im 12. Lebensmonat erfolgte keine Verrechnung, das Elterngeld wurde in voller Höhe ausgezahlt.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.05.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf weiteres Elterngeld. Unter Verweis auf die Gründe des angefochtenen Bescheides hat das SG ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe weder Widerspruch noch Klage begründet. Die vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate März bis Mai 2011 seien bei Erlass des angefochtenen Bewilligungsbescheids bereits bekannt gewesen und berücksichtigt worden. Wegen der Aufhebung der Elterngeldbewilligung für den 11. und 12. Lebensmonat von E wäre zwar der Bemessungszeitraum für das Einkommen vor der Geburt von N zu korrigieren, da in diesen Monaten keine Verschiebung wegen Elterngeldbezugs für das Geschwisterkind mehr geboten sei. Eine derartige Änderung des Bemessungszeitraumes würde sich jedoch nicht zugunsten der Klägerin auswirken, sondern hätte eine Verringerung des Elterngeldanspruchs für N um 157,90 EUR zur Folge. Die Beklagte habe erklärt, von einen entsprechenden weiteren Änderung der Bewilligung aus Vertrauensschutzgründen abzusehen. Mehr Elterngeld könne die Klägerin indessen keinesfalls beanspruchen.

Gegen den ihr am 31.05.2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20.06.2013 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie nicht begründet hat.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 30.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr weiteres Elterngeld für N zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Mit Schreiben vom 27.02.2014 hat die Berichterstatterin die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Fortführung des Berufungsverfahrens als rechtsmissbräuchlich betrachtet werde und beabsichtigt sei, der Klägerin Verschuldenskosten iHv insgesamt 337,50 EUR aufzuerlegen. Soweit während des Klageverfahrens eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Beklagten erfolgt sei, habe sich dies nach dem Beschluss des SG vom 15.01.2013 erledigt, denn die Beklagte habe die bereits erfolgte Aufrechnung rückgängig gemacht und die Klägerin habe die bewilligten Elterngeldbeträge im streitigen Zeitraum ungekürzt erhalten. Es handele sich um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts, wenn in zweiter Instanz ein aussichtsloses Verfahren fortgeführt werde, obgleich die Klägerin nicht einmal selbst einen Grund genannt habe, warum dieses Verfahren überhaupt angestrengt worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld für das Kind N über die bereits mit Bescheid vom 30.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2012 bewilligten Beträge hinaus.

Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 23.11.2011 (BGBl I 2298).

Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Klägerin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit ihrem am 12.04.2012 geborenen Sohn N in einem Haushalt, betreute und erzog ihn und übte während des streitigen Zeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Dies entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren.

Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG (hier in der Fassung vom 23.11.2011). Nach § 2 Abs 1 BEEG wird Elterngeld iHv 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 EUR war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 EUR unterschreitet auf bis zu 100 % (§ 2 Abs 2 Satz 1 BEEG). Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit 3 oder mehr Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben in einem Haushalt, so wird das nach den Abs 1 bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um 10 %, mindestens um 75 EUR erhöht (§ 2 Abs 4 Satz 1 BEEG). Nach § 2 Abs 7 BEEG ist als Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit der um die auf die Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a des Einkommenssteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (Satz 4 der Vorschrift). Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrundezulegenden Kalendermonate unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung bezogen hat (Sätze 5 und 6 der Vorschrift).

Der Bemessungszeitraum reicht vorliegend vom 01.03.2011 bis 29.02.2012. Da die Klägerin im März und April 2011 nach Aufhebung der Bewilligung kein Elterngeld für E bezogen hat, kommt eine weitere Verschiebung des Bemessungszeitraums nicht in Betracht. Entgegen der von der Beklagten zugrundegelegten Berechnung wäre das (gegenüber März und April 2011 höhere) Einkommen aus Januar und Februar 2010 daher nicht zu berücksichtigen gewesen. Bei zutreffender Berücksichtigung wären im Zeitraum 01.03.2011 bis 29.02.2012 Bruttoeinkünfte iHv 11.596,95 EUR anzusetzen, unter Absetzung von Sozialversicherungsbeiträgen iHv 2.211,43 EUR und der Werbungskostenpauschale iHv 999,96 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen iHv 8.385,56 EUR, monatlich somit 698,80 EUR. Bei einem Anspruchsfaktor von 82 % errechnet sich daraus ein Anspruch ohne Zuschläge iHv 573,02 EUR, zuzüglich des Geschwisterbonus von 75 EUR iHv 648,02 EUR. Im Vergleich zur bisherigen Berechnung stünden der Klägerin damit im Bezugszeitraum insgesamt 157,90 EUR weniger zu. Die Beklagte hat insoweit klargestellt, dass eine Rückforderung aus Vertrauensschutzgründen nicht erfolgt und die angefochtenen Bescheide insoweit auch nicht abgeändert. Ersichtlich ist aus der Berechnung, dass der Klägerin jedenfalls kein höheres Elterngeld zusteht.

Nachdem die ursprünglich durchgeführte Aufrechnung zwischenzeitlich rückgängig gemacht worden ist und der Klägerin die bewilligten Beträge vollständig ausgezahlt worden sind, ist auch ansonsten nichts ersichtlich, was zu einem höheren Anspruch der Klägerin führen könnte. Die Klägerin selbst hat hierzu ebenfalls nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG der Klägerin Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist durch die Berichterstatterin, die hinsichtlich prozessleitender Verfügung im vorbereitenden Verfahren und somit auch hinsichtlich der Darlegung nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt (so auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg 10.11.2011, L 13 R 2150/10) mit gerichtlicher Verfügung vom 27.02.2014 erfolgt.

Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch im Sinne dieser Regelung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit weitergeführt wird (BT-Drs 14/6335 S 35; BVerfG NJW 1986, 2102). Dabei genügt nach der geltenden Fassung des § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG die objektive Aussichtslosigkeit (LSG Baden-Württemberg 26.06.2003, L 12 AL 3537/02; Hessisches LSG 11.12.2012, L 6 AL 1000/01; aA Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl, § 192 RdNr 9a) jedenfalls dann, wenn die weitere Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen auch als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfG 06.11.1995, 2 BvR 1806/95, NJW 1996, 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein.

Die Fortführung der Berufung ist vorliegend missbräuchlich. Das SG hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid dargelegt, aus welchen Gründen die Klägerin kein höheres Elterngeld beanspruchen kann. Die Klägerin hat im gesamten Verfahren, angefangen vom Widerspruchsverfahren bis zum Berufungsverfahren, nicht eine einzige Begründung dafür gegeben, warum sie die Bewilligung für unzutreffend hält, noch, was sie tatsächlich begehrt. Höheres Elterngeld steht ihr unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Damit aber ist die aussichtslose Fortführung der Berufung zumal ohne jegliche Begründung missbräuchlich. Der Senat hält im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens deshalb die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten. Die Klägerin hat telefonisch morgens am Sitzungstag mitgeteilt, dass das Verfahren für sie erledigt sei. Trotz Hinweis auf die Erforderlichkeit der Abgabe einer schriftlichen prozessbeendenden Erklärung ist bis zum Ende des Termins um 14:20 Uhr kein Fax der Klägerin eingegangen. Die Höhe der auferlegten Kosten entspricht der gesetzlichen Mindestgebühr (§ 192 Abs 1 Satz 3 SGG iVm § 184 Abs 2 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved