L 11 R 3582/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3687/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3582/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.07.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 5.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beigeladene zu 1) ab dem 15.01.2007 aufgrund seiner Tätigkeit als Bauleiter bei der Klägerin der Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterlag.

Die Klägerin stellt für die Automobilindustrie Elektronik-Installationen her. Der Beigeladene zu 1) ist in diesem Zusammenhang mehrfach für die Klägerin an verschiedenen Aufträgen/Projekten als Bauleiter und Controller tätig gewesen.

Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 11.05.2007 einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für die Zeit vom 09.01.2007 bis zum 08.10.2007 in Höhe von monatlich 1452,60 EUR.

Am 24.09.2009 beantragte die Klägerin die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1). Dieser teilte mit Schreiben vom 31.10.2009 (Blatt 7 Verw.-Akte) mit, dass er im Bereich "Montageleitung im Rohbau" in der Autoindustrie eingesetzt sei. Seine Aufgabe es, mit anderen eingesetzten Elektrikern die Anlagen zu installieren. Bei der Klägerin sei er bisher an drei Aufträgen beteiligt gewesen: 15.01.2007 bis 11.03.2007 Projekt BR 204 D. C. Südafrika, vom 07.01.2008 bis 15.10.2008 Projekt BR 212 D. C. B. und seit dem 16.10.2008 bis voraussichtlich KW 51/2009 für A. in N ... Schriftliche Vereinbarungen mit der Klägerin gebe es nicht. Die Auftragskonditionen würden mündlich vereinbart. Für alle drei Aufträge sei ein Stundensatz all inclusive vereinbart worden. Er sei zuständig für folgende Aufgaben: Anlageninstallation im Rohbau, Materialbestellung, Verdrahtung, Bestellung usw. Er benötige keine besonderen Vorbereitungen, da er in diesem Bereich Berufserfahrung habe. Die Tätigkeiten würden überwiegend in Containern auf den Baustellen und in seinem Büro zuhause ausgeübt. Vom Auftraggeber werde kein gesonderter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Dauer, Beginn und Ende der Arbeitszeit würden nicht vorgeschrieben, dies hänge von den Terminplänen im jeweiligen Auftrag ab. Aufträge würden mündlich, ggfs telefonisch erteilt. Die Arbeitszeiten hingen vom jeweiligen Auftrag ab, üblicherweise Montag bis Freitag acht bis zehn Stunden täglich, öfters auch am Wochenende. Bei Verhinderung oder Krankheit informiere er die Projektleitung, die für seine Vertretung zuständig sei. Die Frage, welche Weisungen er von der Klägerin erhalte, wurde beantwortet mit "Projektunterlage, E-Pläne etc". Die Übergabe/Abnahme seiner Arbeit erfolge durch die Projektleitung/Auftraggeberin.

Der Beigeladene zu 1) legte verschiedene Stundenübersichten über die Tätigkeit für die Klägerin im Jahr 2009 vor (Blatt 9 Verw.-Akte).

Des Weiteren legte der Beigeladene zu 1) verschiedene Berechnungen vor, die er an die Klägerin stellte (Blatt 18 Verw.-Akte).

Mit zwei Anhörungsschreiben vom 11.01.2010 (Blatt 34/37 Verw.-Akte) teilte die Beklagte der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) mit, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Der Beigeladene zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert und erbringe die Tätigkeit im Namen der Klägerin. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem jeweiligen Endkunden bestehe nicht. Er unterliege hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistung Einschränkungen durch die Zuweisung bestimmter Aufgaben, der Ort der Leistungserbringung sei vorgegeben, die Tätigkeit werde in Teamarbeit mit anderen Projektmitarbeitern und Projektleitern ausgeführt. Obwohl die Arbeitszeit und der Arbeitsumfang vertraglich nicht geregelt seien, sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit und die zeitliche Arbeitslage faktisch durch die terminlichen Vorgaben sowie die Verfügbarkeit der Arbeitsmittel und der eingesetzten Mitarbeiter begrenzt.

Mit Schreiben vom 18.01.2010 führte die Klägerin aus, eine Scheinselbständigkeit läge nicht vor. Im Rahmen von Projektgeschäften sei es völlig normal, dass allen Projektteilnehmern bestimmte Aufgaben zugeteilt würden. So bekäme zB auch die Firma S. als Sublieferant bestimmte Aufgaben zugeteilt. Außerdem gäbe es Spezifikationen des Hauptauftraggebers, denen sich alle Projektbeteiligten unterwerfen müssten. Die Arbeitszeiten lege der Beigeladene zu 1) selbständig teilweise in Absprache mit dem Endkunden fest. Eine Vorgabe seitens der Klägerin sei nicht erfolgt. Auch der Ort der Leistungserbringung werde nicht vorgegeben. So erfolge zB die Beantwortung und Bearbeitung von Mängelanzeigen durch den Beigeladenen zu 1) über Internet in seinen eigenen Räumlichkeiten. Umbauten und Erweiterung von Schaltschränken könnten nur auf der Baustelle erfolgen und bedürften keiner speziellen Anweisung. Hier sei selbständiges Handeln zwingend erforderlich. In den Projekten sei die Klägerin und somit auch die Sublieferanten zwangsläufig in die spezifischen Arbeitsorganisationen des Hauptkunden eingebunden, was selbständiges Arbeiten nicht ausschlösse. Der Beigeladene zu 1) habe selbständig über seine Arbeitskraft und Arbeitszeit verfügt. Er sei zwar im Namen der Klägerin aufgetreten, habe sich aber bereits zu Projektbeginn selbständig wie jeder Sublieferant beim Endkunden präsentieren müssen. Nur wenn der Endkunde einverstanden sei, könne der jeweilige Subunternehmer eingesetzt werden. Die vereinbarten Stundensätze seien "all in" Stundensätze und die Anzahl der Stunden sei grundsätzlich nach oben gedeckelt. Somit unterläge es auch dem unternehmerischen Risiko eines Selbständigen, wenn die Stunden ausgeführt werden könnten, was einen ungewissen Gewinn für ihn nach sich zöge. Der Beigeladene zu 1) müsse eigene Arbeitsmittel einsetzen und dies sei nicht nur auf einen Laptop beschränkt, zB seien Spezialwerkzeuge zum gasfreien Verpressen von Aderenden an Systemleitungen notwendig. Allein diese Investition betrage mehrere tausend Euro und sei vom eigenen Kapital zu tragen. Der Subunternehmer kläre direkt mit dem Generalunternehmer eventuelle Terminverlegungen. Es stimme nicht, dass nur ein Haftungsrisiko zwischen der Klägerin und dem Auftraggeber bestünde. Das Haftungsrisiko bestünde uneingeschränkt auch für Arbeiten, die der Subunternehmer ausgeführt habe. Es herrsche das Verursacherprinzip, aus diesem Grund habe auch der Subunternehmer seine eigene Betriebshaftpflichtversicherung.

Mit zwei Bescheiden vom 10.02.2010 (Blatt 50/53 Verw.-Akte) stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit im Bereich Montageleitung bei der Klägerin seit dem 15.01.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe.

Hiergegen erhob die Klägerin am 12.03.2010 Widerspruch. Zur Begründung wurde ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) auch für andere Auftraggeber tätig sei. Im Rahmen der jeweiligen Projekte würden die jeweiligen vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) durch Werkverträge dokumentiert. Die Klägerin legte eine "Bestellung" vom 15.01.2007 vor (Blatt 63 Verw.-Akte). Gegenstand ist die "Baustellenleitung Elektrik-Projekt DC-Südafrika". Weiter heißt es ua: "Der Auftragsumfang, die Termine sowie die einzuhaltenden Projektvorschriften BR 204 sind ihnen bekannt." Die Aufgaben des Beigeladenen zu 1) würden sich aus den vertraglich vereinbarten Aufgabengebieten ergeben. Eine Zuweisung von einzelnen Aufgaben von Seiten der Klägerin oder des Endkunden würde nicht erfolgen. Wie bei jedem anderen Großprojekt, in welchem eine Vielzahl von Auftragnehmern zusammenarbeite, habe der Beigeladene zu 1) seine Aufgaben projektkonform zu erfüllen. Der Klägerin sei es vom Endkunden gestattet, Teile des Auftrages an Subunternehmer zu vergeben. Diese müssten jedoch zunächst beim Endkunden ein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Nach Freigabe des Subunternehmers durch den Endkunden wickle der Subunternehmer, hier der Beigeladene zu 1), die erteilten Aufträge selbständig ab. Dass der Beigeladene zu 1) keine Möglichkeiten habe, Inhalte der Projekte zu bestimmen, liege in der Natur der Sache. Diese würden vom jeweiligen Endkunden vorgegeben. Der Beigeladene zu 1) arbeite mit eigenen Werkzeugen, die Klägerin stelle keine Arbeitsmittel. Die Vergütung auf Stundenbasis mit einem all inclusive Stundensatz sei bei Subunternehmern im Werkvertragsbereich die übliche Abrechnungsart. Ergänzend teilte die Klägerin mit Schreiben vom 17.05.2010 mit, dass eine taggenaue Benennung der konkreten einzelnen Tätigkeitszeiträume nicht geliefert werden könne, weil der Beigeladene zu 1) hierzu nicht verpflichtet gewesen sei.

Nach Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung über das Vorliegen der Versicherungspflicht in einzelnen Sozialversicherungszweigen änderte die Beklagte mit Bescheid vom 23.06.2010 den Bescheid vom 10.02.2010 dahingehend ab, dass in der seit 15.01.2007 ausgeübten Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) im Bereich der Montageleitung Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe (Blatt 114/115 Verw.-Akte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2010 (Blatt 120 Verw.-Akte) wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.02.2010 in der Fassung des Bescheids vom 23.06.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) auch für andere Firmen tätig sei, schließe eine abhängige Beschäftigung bei der Klägerin nicht aus. Der Beigeladene zu 1) könne mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben. Grundsätzlich sei jede Tätigkeit gesondert zu beurteilen und daraufhin zu untersuchen, unter den konkreten Arbeitsbedingungen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorherrschend seien. Vorliegend sei ein schriftlicher Vertrag nicht geschlossen worden. Es würden lediglich Bestellungen existieren. Aufgabe des Beigeladenen zu 1) sei es, mit anderen Elektrikern nach vorgegebenen mechanischen und Elektro-Plänen Anlagen im Bereich der Automobilindustrie zu installieren. Den Verträgen, den die Klägerin mit ihren Kunden (Endkunden) abschließen würde, sei zu entnehmen, dass sie für bestimmte Teilleistungen Subunternehmer einsetzen könne. Jedoch bestimme der Endkunde, ob der Subunternehmer tatsächlich tätig werden dürfe. Sämtliche Vertragsmodalitäten würden zwischen der Klägerin und dem Endkunden vereinbart. Der Beigeladene zu 1) habe hierauf keinen Einfluss. Bei Auftragsannahme würden Arbeitsort, Arbeitsdauer, Honorar und die Art der Tätigkeit bereits feststehen. Die Arbeitszeit ergebe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag. Der Beigeladene zu 1) habe keine Möglichkeit, die bereits vereinbarten Vertragsbestandteile abzuändern. Tatsächlich seien ihm so bei Auftragserteilung durch die Klägerin und ihren Kunden Zeit, Dauer, Ort und Art und Weise der Durchführung der Tätigkeit vorgegeben. Dieses ergäbe sich durch die Arbeit im Team und die Bindung an den Arbeitsort. Dem stünde nicht entgegen, dass die örtlichen und zeitlichen Vorgaben in der Natur der Sache lägen. Gerade weil diese Merkmale arbeitsbegleitende Rahmenbedingungen des Auftrages seien und von der Klägerin und deren Kunde vorgegeben seien, sei ihnen besondere Bedeutung beizumessen. Gerade darin zeige sich die Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation eines Dritten. Dass der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner fachlichen Qualifikation die ihm übertragenen Aufgaben eigenständig ausführen könne und ein gewisses Maß an Verantwortlichkeit übernehme, sei nicht unüblich und gehöre zu dessen Aufgabenbereich. Eigenständiges Arbeiten löse nicht das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit aus. Der Beigeladene zu 1) würde von der Klägerin als Erfüllungsgehilfe eingesetzt. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Klägerin verpflichtet sei, festangestellte Mitarbeiter einzusetzen, wenn deren Kunde dem Einsatz von Subunternehmern nicht zustimme. Einziges Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sei der Einsatz eigener Arbeitsmittel/Spezialwerkzeuge. Ein unternehmerisches Risiko würde dadurch jedoch nicht ausgelöst. Bei Annahme eines Auftrages sei dem Beigeladenen zu 1) bereits bekannt, welchen Stundenlohn er erhalten werde. Sämtliche entstehenden Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten würden ihm auf Nachweis erstattet. Auch hier bestünde nicht das Risiko des Verlustes. Das Unternehmerrisiko sei zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, um einen zum Zeitpunkt des Einsatzes dieser Mittel ungewissen Gewinn zu erzielen, zu anderen auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offen bliebe, ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Entgelt erhalte. Bei der Tragung des Unternehmerrisikos sei zu berücksichtigen, dass die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden nur dann für Selbständigkeit spräche, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden seien, die nicht bereits in der Sache angelegt seien, weil allein die Zuweisung zusätzlicher Risiken einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Scheinselbständigen mache. Unternehmerische Tätigkeit zeichne sich dadurch aus, dass sowohl Risiken übernommen würden als auch gleichzeitig Chancen eröffnet würden. Der Beigeladene zu 1) setze überwiegend seine eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig.

Hiergegen hat die Klägerin am 13.10.2010 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen aus den Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Der Beigeladene zu 1) trete auch nach dem äußeren Erscheinungsbild selbständig auf, er firmiere unter eigener Firma mit entsprechendem Briefkopf. Konkrete Anweisungen könne sie schon deshalb nicht erteilen, weil sie an den Orten der Ausführung der Leistungen nicht präsent sei. Sofern der Beigeladene zu 1) mangelhafte Leistungen erbringe, seien diese von ihm auf eigene Kosten nachzubessern. Die Beklagte habe auch nicht nach Zeiträumen differenziert, in denen der Beigeladene zu 1) für die Klägerin tätig geworden sei. Letztlich sei der bei den vertraglichen Regelungen zum Ausdruck kommende Wille der Vertragspartner vorrangig bei der Beurteilung des Gesamtbilds der Tätigkeit zu berücksichtigen. Mit dem Abschluss von Werkverträgen hätten die Beteiligten deutlich gemacht, dass sie eine gleichberechtigte Vertragsbeziehung und kein Über-/Unterordnungsverhältnis gewollt hätten.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Soweit nach Abschluss des Verfahrens von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen sei, würden diejenigen Zeiträume, in denen keine Entgelte von der Klägerin gezahlt worden seien, von der Einzugsstelle entsprechend berücksichtigt. Das Weisungsrecht der Klägerin im Bezug auf Ort und Art und Weise der Tätigkeit ergebe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag. Es bestehe eine tatsächliche Verpflichtung des Beigeladenen zu 1), die ihm übertragenen Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen.

Mit Beschluss vom 11.05.2011 hat das SG den Beigeladenen zu 1) zum Verfahren beigeladen. Dieser trug mit Schreiben vom 17.10.2011 (Blatt 24 SG-Akte) vor, dass er seit 09.01.2007 als Handwerker selbständig sei. Die Aufträge die er erhalte, führe er selbständig und eigenverantwortlich durch. Es sei umfassend privat versichert, ebenso verfüge er über eine Betriebshaftpflichtversicherung.

Mit Beschluss vom 28.03.2013 hat das SG die IKK Niedersachsen nebst der Pflegekasse sowie die Agentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen.

Die AOK Niedersachsen als Rechtsnachfolgerin der IKK ist für die Kranken- und Pflegekasse in das Verfahren eingetreten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 15.07.2013 haben für die Klägerin der Geschäftsführer Herr Z. und der Prokurist Herr B. Angaben zur Sache gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Blatt 52 SG-Akte). Ansprechpartner für die Endkunden sei immer der Projektleiter der Klägerin gewesen. Der Beigeladene zu 1) sei als Subunternehmer (Baustellenleiter) für die Elektromontage eingesetzt worden. Die Klägerin erstelle Pläne, nach denen die Anlagen installiert würden und stelle auch die Materialien und hole sich dann jemanden, der die Aufträge durchführen könne. Mit dem jeweiligen Endkunden kommuniziere nur der Projektleiter der Klägerin, die Subunternehmer nicht.

Mit Urteil vom 15.07.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Der Beigeladene zu 1) sei für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig, weshalb Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Das SG hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheids der Beklagten Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass es an einem echten Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1) fehle. Eigene Werkzeuge habe er nicht benötigt. Zwar habe er einen Computer bzw Laptop sowie Telefon und Fax in seinem Büro zuhause eingesetzt, dies sei jedoch auch für Beschäftigte nicht untypisch. Als Gegenleistung für seine Tätigkeit habe er einen festen Stundensatz entsprechend seinem Zeitaufwand enthalten. Der abgerechnete feste Stundenlohn von 28,00 EUR entspreche einer typischen Entlohnung eines abhängigen Beschäftigten. Ein Gesamtbetrag im Rahmen der einzelnen Projekte sei nicht vereinbart worden. Es habe auch kein konkretes oder festes Stundenkontingent gegeben, dieses sei lediglich durch den Zeitraumen gedeckelt gewesen, mit welchem das jeweilige Projekt habe fertiggestellt werden müssen. Die Vergütung nach einem festen Stundensatz entsprechend dem Zeitaufwand stelle sich als Lohnzahlung dar. Der Beigeladene zu 1) nehme keine weitergehende eigene Preisgestaltung vor. Der Beigeladene zu 1) sei in den Betriebsablauf der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe nicht mit dem Endkunden kommuniziert. Deren Ansprechpartner sei stets der Projektleiter der Klägerin gewesen. Nach außen hin sei der Beigeladene zu 1) daher nicht von den abhängig beschäftigten Mitarbeitern der Klägerin zu unterscheiden gewesen.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 24.07.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 20.08.2013 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen ausgeführt, dass bei nochmaliger Durchsicht der Unterlagen bezüglich eines Auftrages eine handschriftliche als "Vorabbestellung" gekennzeichnete Urkunde mit dem Datum 27.12.2007 aufgefunden worden sei. Zum Jahreswechsel 2007 sei der für die technische Bearbeitung des Projekts D. in H. zuständige Geschäftsführer ausgeschieden. Der Beigeladene zu 1) sei als Ersatz kontaktiert worden und man sei sich mit ihm einig geworden. Jedenfalls bezüglich dieses Projekts sei vorab ein zeitlicher Umfang mit "hochgerechnet 2000 Stunden" angegeben worden. Zu anderen Projekten würden vergleichbare vertragliche Unterlagen nicht existieren. Jedoch seien in anderen Projekten zwischen der Klägerin und dem Endkunden eine klar definierte Laufzeit vereinbart worden. Innerhalb dieser Zeit habe auch der Beigeladene zu 1) seine Aufgaben erledigen müssen, so dass insoweit im Ergebnis auch eine Deckelung der Stunden gegeben sei. Der Beigeladene zu 1) habe jeweils anhand der entsprechenden Vorgaben des Endkunden klar erkennen können, was er in welchem Zeitraum zu erledigen gehabt habe. Die entsprechenden Unterlagen habe der Beigeladene zu 1) auch jeweils seitens der Klägerin zur Verfügung gestellt bekommen. Die jeweilige Auftragssituation bei Projekten der Automobilindustrie sei insbesondere durch ein sogenanntes Ampelsystem geprägt. Entsprechend einer Verkehrsampel in den Farben Rot, Gelb, Grün müsse innerhalb der vom Endkunden klar definierten Meilensteine bestimmte Teilaufgaben erledigt werden. Dass der Beigeladene zu 1) sich bei Annahme einer Bestellung bzw eines Auftrags für eine bestimmte Zeit, auch über mehrere Monate, binde, liege in der Natur der Sache der Projekte der Automobilindustrie. Dennoch habe er die Möglichkeit jederzeit anderweitig Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Der Beigeladene zu 1) habe auch selbständig Aufträge akquiriert.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.07.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2010 in der Fassung des Bescheids vom 23.06.2010, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) im Zeitraum ab dem 15.01.2007 für seine Tätigkeit als Montageleiter bei der Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und auf die Ausführungen des SG Bezug.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 13.03.2014 ist die Sach- und Rechtslage eingehend mit den Beteiligten erörtert worden. Für die Klägerin haben der Geschäftsführer Z. und der Prokurist B. Angaben zur Sache gemacht, auch der Beigeladene zu 1) hat seine Tätigkeit geschildert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beigeladene zu 1) ist für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig, weshalb Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht.

Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 23.06.2010 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Durch diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und denen der Bescheid vom 10.02.2010 nicht genügte, weil hierin lediglich eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung "dem Grunde nach" festgestellt wurde.

Auch inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide rechtmäßig, denn die Beklagte hat zu Recht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.

Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs. 14/1855, S. 6).

Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin am 24.09.2009 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).

Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).

Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.

Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) wollten zwar nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen. Dem Willen der Vertragsparteien kommt jedoch nur eine Indizwirkung zu, dessen Bedeutung zurücktritt, wenn die tatsächlichen Umstände der Durchführung des Vertragsverhältnisses dem widersprechen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung der Umstand, dass der Vertragsgegenstand – vorliegend bestanden idR keine schriftlichen, sondern nur mündliche Abreden - derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb konkretisiert wird (Senatsurteile vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, NZS 2012, 667; 14.10.2013, L 11 R 4625/12). Dies ist vorliegend der Fall. Eine detaillierte Aufgabenstellung ergibt sich erst aus dem jeweiligen Projekt. Die konkreten Arbeitsinhalte waren nicht durch einen schriftlichen Vertrag selber geregelt, sondern die geschuldete Leistung ist derart unbestimmt gewesen, dass sie erst später im Einzelfall durch Weisungen des Auftraggebers konkretisiert worden, so dass eine Weisungsabhängigkeit vorliegt, die regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet (Senatsurteil aaO, mwN). Die von der Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts geschilderte "einzige Weisung" an den Beigeladenen zu 1), dass er seine Arbeit entsprechend der Vorgaben des Endkunden planmäßig zu erledigen hatte, ist eben auch die entscheidende Weisung zur Einbindung in Arbeitsabläufe der Klägerin. Auch in der einzigen vorliegenden schriftlichen "Bestellung" vom 27.12.2007 (Bl. 50 Senatsakte) ist entsprechend festgelegt, dass Grundlagen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) die Projektvorschriften des Endkunden und der bereits vorliegende Meilensteinplan ist. Der Beigeladene zu 1) war damit in eine vorgegebene Arbeitsorganisation und in vorgegebene Abläufe integriert. Dem steht nicht entgegen, dass das Weisungsrecht insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert" sein kann, wenn der Beschäftigte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19).

Der Beigeladene zu 1) war, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, in funktionsgerechter dienender Teilhabe in den Arbeitsprozess der Klägerin eingegliedert. Bei den Tätigkeiten höherer Art, bei denen die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers aufgrund der Tätigkeit nur schwach ausgeprägt ist, kommt es darauf an, inwieweit eine Einbindung in die Arbeitsorganisation vorliegt, also die Frage, in welchem Ausmaß die Tätigkeit von der Ordnung und dem Ablauf des Betriebes bestimmt wird. Zwar war der Beigeladene zu 1) in der zeitlichen und örtlichen Abarbeitung der Installationen auf den Baustellen bzw in der Kontrolle der Meilensteine frei, aber er war bei der Erbringung seiner Leistung in den Organisationsablauf eingebunden und unterlag engen Vorgaben hinsichtlich der Erbringung seiner Leistungen, die über die weiteren Verträge der Klägerin mit ihren Endkunden sowie deren Vorgaben konkretisiert wurden. Zwischen dem Beigeladenen zu 1) und den Endkunden gab und gibt es keine vertraglichen Beziehungen. Der Endkunde bestimmt nach dem Vortrag der Klägerin ihr gegenüber, ob der Beigeladene zu 1) überhaupt tätig werden darf. Sämtliche Vertragsmodalitäten werden nur zwischen der Klägerin und dem Endkunden vereinbart. Der Beigeladene zu 1) kommuniziert nicht mit dem Endkunden in dem Sinn, dass er eigene Abreden mit dem Endkunden trifft; Ansprechpartner für die Endkunden ist immer der jeweilige Projektleiter der Klägerin (Bl. 54 SG-Akte). Bei diesem wiederum nimmt auch der Beigeladene zu 1) Urlaub, wenn er ein paar Tage frei möchte (Bl. 66 Senatsakte).

Zutreffend hat die Beklagte im Übrigen auf das fehlende unternehmerische Risiko des Beigeladenen zu 1) hingewiesen. Selbständig Erwerbstätige unterscheiden sich von den Beschäftigten insbesondere dadurch, dass sie ein unternehmerisches Risiko tragen, indem sie eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes einsetzen und der Erfolg des Einsatzes ihres Kapitals oder sonstiger sächlicher oder persönlicher Mittel ungewiss ist (BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13). In betriebsmittelarmen Bereichen kommt es vor allem auf das Risiko des Auftragnehmers an, die Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten (vgl Senatsurteil vom 18.05.2010, L 11 R 4137/09). Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als "Qualitätssicherungsmensch" wie es die Klägerin plastisch beschrieben hat, stellt eine solche betriebsmittelarme Tätigkeit dar, bei der regelmäßig nur geringe Betriebsmittel und kein Kapital eingesetzt werden. Der Einsatz von beispielsweise Laptop, Büroausstattung oder PKW zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung stellt keinen Einsatz von Kapital im Sinne eines unternehmerischen Einsatzes dar. Die vom Beigeladenen zu 1) eingesetzte Arbeitskraft kann ebenfalls nicht mit dem Wagniskapital eines Unternehmers gleichgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Klägerin gehört nicht zum Personenkreis des § 183 SGG, weshalb § 193 SGG entgegen den Ausführungen des SG nicht einschlägig ist.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz. Für Streitigkeiten des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV ist der Auffangstreitwert festzusetzen (BSG 05.03.2010, B 12 R 08/09 R; Senatsbeschluss vom 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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