Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2823/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5946/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.10.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Beklagten.
Der Kläger ist 1954 geboren, italienischer Staatsangehöriger und lebt seit 1976 in der Bundesrepublik. Er hat keinen Beruf erlernt. Seit 1976 war er als Bauarbeiter, zuletzt als Baumaschinenführer versicherungspflichtig beschäftigt. Seit November 1999 erhielt er Krankengeld. Zuletzt bezog er Arbeitslosengeld II. Seit März 2003 war ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt, seit Dezember 2012 ein Grad der Behinderung von 60 (Blatt 375 Senatsakte).
Am 09.03.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und begründete dies im Wesentlichen mit orthopädischen Beeinträchtigungen.
Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers bei dem Chirurgen und Orthopäden Dr. R., Ärztliche Untersuchungsstelle S ... Dr. R. beschrieb im Gutachten vom 04.05.2004 zeitweilige Lumboischialgien bei NPP L4/5 und leichter Spinalkanalstenose ohne Wurzelreizzeichen und ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen vollschichtig ausüben. Eine Tätigkeit als Bauarbeiter sei unter drei Stunden zumutbar.
Mit Bescheid vom 07.05.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab, da weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliege. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten.
Hiergegen erhob der Kläger am 19.05.2004 Widerspruch. Es liege Berufsschutz vor.
Die Beklagte holte Auskünfte bei den letzten Arbeitgebern des Klägers, den Firmen W. und S. ein. Die Firma W. teilte mit, der Kläger sei dort vom 01.09.1984 bis 30.09.1997 versicherungspflichtig als Kranführer beschäftigt gewesen. Er habe Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von 18 Monaten verrichtet und sei in der Lohngruppe M IV des Tarifvertrages für das Baugewerbe von 1997 entlohnt worden. Die Firma S. teilte mit, der Kläger sei dort vom 03.06.1998 bis 18.07.2000 beschäftigt, jedoch vom 06.10.1999 bis 18.07.2000 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe als Baumaschinenführer in der Lohngruppe M III wegen der häufigen Krankheitszeiten nur kurz gearbeitet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach der von der Firma W. mitgeteilten Anlernzeit von 18 Monaten sei der Kläger im Rahmen des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas als O. Angelernter einzustufen. Er könne zwar seinen bisherigen Beruf im Baubereich nicht mehr ausüben, jedoch zumutbar auf Tätigkeiten auf Hausmeister und Pförtner verwiesen werden.
Hiergegen hat der Kläger am 22.09.2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Das SG hat Beweis durch Einholung von Arbeitgeberauskünften der Firmen W. und S. erhoben. Die Firma W. hat mit Schreiben vom 05.12.2005 (Blatt 38 der SG-Akte im Verfahren S 1 R 3083/05) mitgeteilt, dass die Tätigkeit des Klägers keine Berufsausbildung erfordert habe, sondern durch Einweisung auf der Baustelle und anlernen durch bereits erfahrene Kollegen erlernt werde. Die Einstufung nach der Lohngruppe M IV Bau-Tarif habe zu einer mit anderen Bauhelfern gleichwertigen Entlohnung geführt. Die Firma S. hat mit Schreiben vom 17.01.2006 (Blatt 45 SG-Akte im Verfahren S 1 R 3083/05) mitgeteilt, dass die Entlohnung nach dem Tarif M III einer Facharbeiterlohngruppe entsprochen habe. Der Kläger sei tariflich der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet gewesen, auch wenn keine Prüfungsunterlagen als Baumaschinenführer vorgelegen hätten.
Das SG hat weiteren Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Orthopäden Dr. W. erhoben. Dieser hat im Gutachten vom 12.07.2006 ein degeneratives Lumbalsyndrom bei segmentaler lumbaler Spinalkanalstenose L4/5 bei Verdacht auf claudicatio spinalis, ein funktionelles Cervikalsyndrom bei leichter Wirbelsäulenfehlstatik durch Seitverbiegung und eine Chondropathia patellae links ohne Reizzustände beschrieben. Als Bauarbeiter könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm acht Stunden täglich zumutbar.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30.08.2006 haben die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits geschlossen, wonach der Kläger sich verpflichtet hat, der Beklagten die Ergebnisse einer geplanten Koronarangiographie sowie eventuell weiterer veranlasste ärztliche Befunde zu übermitteln und die Beklagte sodann über den Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 01.09.2005 nochmals neu zu entscheiden habe. Damit ist der Rechtsstreit von den Beteiligten für erledigt erklärt worden.
In der Folge hat der Kläger der Beklagten einen Befundbericht über eine ambulante Herzkathederuntersuchung vom 10.10.2006 vorgelegt. Darin hat der Kardiologe PD Dr. B. ausgeführt, dass eine coronare Herzerkrankung beim Kläger ausgeschlossen werden könne. Bezüglich geklagter Thoraxschmerzen solle eine Abklärung anderer, insbesondere muskuloskelettaler Ursachen, veranlasst werden.
Die Beklagte hat hierauf eine Untersuchung und Begutachtung bei dem Chirurgen Dr. N. in der Ärztlichen Untersuchungsstelle S. veranlasst. Im Gutachten vom 30.11.2006 hat Dr. N. Verschleißerscheinungen der LWS mit anlagebedingter engerer Spinalkanalweite sowie Wirbelsäulen-Vorwölbungen L3/4, L4/5 ohne gesicherte claudicatio spinalis-Symptomatik bei diffuser Rückenschmerzangabe mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung beschrieben. Als Bauarbeiter könne der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten, hingegen seien leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig möglich. Die Gehfähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Die Beklagte hat eine weitere Begutachtung beim Neurologen und Psychiater Dr. H. veranlasst. Dieser hat im Gutachten vom 19.12.2006 Verschleißerscheinungen der LWS mit anlagebedingter enger Spinalkanalweite und Bandscheibenvorwölbungen L3/4 und L4/5, einen Spannungskopfschmerz sowie eine Polyneuropathie beschrieben. Der psychiatrische Befund sei unauffällig gewesen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe nicht festgestellt werden können. Die Befunde auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet würden die Beurteilung des orthopädisch-chirurgischen Leistungsvermögens nicht weiter beeinträchtigen bzw einschränken.
Mit Bescheid vom 03.01.2007 hat die Beklagte die Gewährung einer Rente abgelehnt. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Volle oder teilweise Erwerbsminderung liege nicht vor.
Der hiergegen am 16.01.2007 erhobene Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2007 als unbegründet zurückgewiesen worden. Die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Bauarbeiter sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereichs zuzuordnen. Der Kläger könne zumutbar auf eine Tätigkeit als Hausmeister oder Pförtner verwiesen werden, weshalb auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht komme. Maßgeblich sei die langjährige Beschäftigung bei der Firma W. Dort habe der Kläger Tätigkeiten verrichtet, die einer Anlernzeit von 18 Monaten bedürft hätten. Zwar sei er bei der Firma S. nach der Lohngruppe M III des Tarifvertrages für das Baugewerbe wie ein Facharbeiter entlohnt worden; dort sei er jedoch nur kurz beschäftigt gewesen und hätte häufige Fehlzeiten wegen Krankheit gehabt. Eine Einstufung als Facharbeiter könne daher nicht erfolgen.
Hiergegen hat der Kläger am 27.07.2007 Klage zum SG Heilbronn erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte habe die bestehenden Leistungsbeeinträchtigungen und Gesundheitsstörungen nicht in ausreichendem Umfang bzw unzutreffend gewürdigt. Die bisher eingeholten Gutachten würden sein aktuelles Leistungsvermögen nicht widerspiegeln. Außerdem sei er im Rahmen des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas als Facharbeiter einzustufen. Die Beklagte habe keine geeignete Verweisungstätigkeit benannt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Sie hat den Beruf des Registrators als zumutbaren Verweisungsberuf genannt.
Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte. Die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. O. hat mit Schreiben vom 16.11.2007 (Blatt 38 SG-Akte) mitgeteilt, dass der Beruf als Bauarbeiter nicht mehr ausgeübt werden könne. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten acht Stunden an fünf Tagen in der Woche verrichtet werden. Der Orthopäde E.-A. hat mit Schreiben vom 16.12.2007 (Blatt 46 SG-Akte) mitgeteilt, dass wegen der Beschwerden der Wirbelsäule eine Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr möglich sei. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden. Die Allgemeinmedizinerin Dr. M.-G. hat mit Schreiben vom 16.01.2008 mitgeteilt, dass der Kläger aus hausärztlicher Sicht keine schweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen mehr ausüben könne (Blatt 71 SG-Akte).
Das SG hat sodann eine weitere Auskunft der Firma S. eingeholt. Diese hat mit Schreiben vom 27.12.2007 (Blatt 48 SG-Akte) mitgeteilt, dass die Berufsausbildung zum Baumaschinenführer üblicherweise drei Jahre dauere. Der fünftägige Grundlehrgang des Klägers könne nicht mit der im Tarifvertrag geforderten Prüfung gleichgestellt werden. Es könne heute nicht mehr nachvollzogen werden, aus welchen Gründen der Kläger in die Tarifgruppe M III eingruppiert worden sei, vermutlich weil er Baumaschinen bedient habe und eine Gleichstellung mit den anderen Mitarbeitern vorgenommen worden sei.
Mit Schriftsätzen vom 04.04.2008 und 30.07.2009 hat der Kläger vortragen lassen, dass er nunmehr durch andere Ärzte behandelt werde und diesbezüglich sein Gesundheitszustand nochmals zu überprüfen sei. Es sei eine Verschlechterung eingetreten (Magengeschwür, Kreislaufprobleme, chronische Bronchitis). Er hat verschiedene Arztbriefe vorgelegt (Blatt 95 ff SG-Akte).
Das SG hat weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Internisten Dr. Su., Heidelberg. Im Gutachten vom 14.01.2010 (Blatt 155 SG-Akte) hat der Sachverständige eine Infektion der Magenschleimhaut mit Helicobacter pylori, Ulcus ventriculi 06/2009; Eisenmangel; Überhöhungen für Cholesterin und Triglyceride im Blutserum beschrieben. Der Kläger könne als Bürohilfskraft oder Registrator nach BAT VIII mindestens sechs Stunden täglich arbeiten.
Das SG hat weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Orthopäden Dr. W. Im Gutachten vom 26.04.2010 (Blatt 182 SG-Akte) hat der Sachverständige folgende Gesundheitsstörungen beschrieben: chronisches Lendenwirbelsyndrom bei leicht bis mäßig degenerativen Veränderungen; relative Einengung des Wirbelkanals, ohne objektivierbare Hinweise auf eine Schaufensterkrankheit oder periphere Nervenwurzelreizsymptomatik; geklagtes Halswirbelsäulensyndrom bei geringen degenerativen Veränderungen ohne Bewegungseinschränkung, ohne periphere Nervenwurzelreizerscheinungen; geklagte Knieschmerzen beidseits ohne äußere Reizerscheinungen, ohne Bewegungseinschränkung, ohne organpathologisches Korrelat. Der Kläger könne ohne Gefährdung seiner Gesundheit eine Tätigkeit als Bürohilfskraft oder Registrator BAT VIII regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf orthopädischem Fachgebiet ergebe sich im Wesentlichen eine altersentsprechende Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeit als Bürohilfskraft oder Registrator wäre als optimal zu bezeichnen und würde das positive und negative Leistungsprofil erfüllen.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 vor dem SG ist insbesondere die Frage der Verweisbarkeit auf den Beruf des Registrators erörtert worden.
Mit Urteil vom 27.10.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Bei Erlass des Bescheides vom 07.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2005 sei weder das Recht unrichtig angewandt worden, noch sei die Beklagte von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe. Die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) würden daher nicht vorliegen. Auch die im späteren Geschehensablauf durchgeführten Beweiserhebungen hätten bestätigt, dass weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliege. Der Kläger könne täglich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts acht Stunden ausüben. Berufsunfähigkeit liege nicht vor, weshalb auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausscheide. Der Kläger könne zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst (BAT VIII) verwiesen werden. Damit könne letztlich offen bleiben, ob Berufsschutz als Facharbeiter oder als Angelernter des oberen Bereichs vorliege. Bei der Tätigkeit als Registrator nach der Vergütungsgruppe BAT VIII handele es sich um eine Tätigkeit für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit. Die Tätigkeit als Registrator sei dem Kläger unter gesundheitlichen Aspekten zumutbar und er sei in der Lage, die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig auszuüben.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 03.12.2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 29.12.2010 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Er leide an Fingerpolyarthrose, eingeschränktem Sehvermögen, chronischer Bronchitis, einer Einschränkung des Hörvermögens, Magenbeschwerden und einer Depression. Er könne nicht zumutbar auf eine Tätigkeit als Registrator verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.10.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 03.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.09.2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des SG Bezug.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Me.-L., F. hat mit Schreiben vom 16.02.2010 (Blatt 111 Senatsakte) mitgeteilt, dass eine mittelgradige depressive Episode, ein chronisches Glaukom und ein Schmerzsyndrom vorliege. Der Facharzt für Augenheilkunde Dr. Ne. hat mit Schreiben vom 22.10.2011 (Blatt 134 Senatsakte) mitgeteilt, dass ein altersentsprechend unauffälliger Augenbefund vorliege.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Internisten und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Ma., S ... Im Gutachten vom 12.01.2012 (Blatt 141 Senatsakte) hat der Sachverständige eine chronische, aber nicht obstruktive Bronchitis; degenerative Knochenskelettveränderungen, pathologische ST-Streckensenkungen bei Belastung, ohne invasiven Nachweis einer koronaren Herzerkrankung beschrieben. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig durchführen. Das für die Beurteilung maßgebliche Fachgebiet sei das orthopädische.
Der Kläger hat hierauf mitgeteilt, dass er sich voraussichtlich im März/April 2012 wegen einer chronischen Depression in stationäre Behandlung begeben werde. Im August 2012 hat er den Entlassbericht der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie B. vor (Blatt 174 Senatsakte) vorgelegt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft bei dem Ärztlichen Direktor der Klinik für Psychosomatische Medizin B., Dr. K. Dieser hat mit Schreiben vom 28.09.2012 (Blatt 191 Senatsakte) mitgeteilt, dass die Stimmung des Klägers deutlich zum depressiven Pol verschoben gewesen sei, man habe eine schwere depressive Symptomatik diagnostiziert.
Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch., Ma ... Im Gutachten vom 15.03.2013 hat der Sachverständige folgende Gesundheitsstörungen beschrieben: - depressiv-dysphorisches Syndrom im Sinne von Anpassungsstörungen bei körperlichen Erkrankungen und sozialen Belastungen, - Verdacht auf Spannungskopfschmerzen, - chronische, nicht obstruktive Bronchitis, keine kardiopulmonalen Dekompensationszei- chen, keine Rechtsherzinsuffizienzzeichen, - arterielle Hypertonie ohne bekannte Folgekrankheiten, - Magenleiden mit rezidivierenden Magengeschwüren, - Wirbelsäulen-Syndrom ohne signifikante sensomotorische Ausfälle und - Kniegelenksbeschwerden beidseits, Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk am 28.11.2012. Vom psychopathologischen Befund her habe der Kläger in der Gutachtenssituation eher agitiert. Er sei dysphorisch und missmutig gewesen. Die Stimme sei laut gewesen, er habe insgesamt von der Art her impulsiv gewirkt. Kognitive oder mnestische Defizite hätten nicht erhoben werden können. Für eine hirnorganische Symptomatik habe sich kein Anhalt ergeben. Der Kläger habe durchgehend eine lebhafte Gestik und Mimik gehabt. Er könne leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitshaltungen verrichten. Zwangshaltungen der Wirbelsäule seien zu vermeiden. Kiebelastende oder wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten seien auszuschließen. Er sei in der Lage, seinen Tagesablauf angemessen bzw den Anforderungen entsprechend zu strukturieren. Es würden keine nachvollziehbaren relevanten Störungen der sozialen Kompetenzen und der Alltagskompetenzen vorliegen. Die psychische Symptomatik sei nicht derart ausgeprägt, dass sie ein unüberwindbares Hemmnis für die Aufnahme und Ausführung einer Tätigkeit von arbeitstäglich mindestens sechs Stunden darstellen würde. Eine Tätigkeit als Baumaschinenführer sei wegen der orthopädischen Beschwerden nicht mehr möglich. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten mindestens sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden. Das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sei nicht eingeschränkt. Der Kläger besitze die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, um sich innerhalb von drei Monaten in eine neue Berufstätigkeit einarbeiten zu können.
Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch die Einholung einer Auskunft bei der Firma S ... Wegen der Einzelheiten wird auf Gerichtsakte (Blatt 245) Bezug genommen.
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat der Senat weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG bei dem Facharzt für Psychiatrie Dr. J., Schw ... Im Gutachten vom 26.09.2013, beim Landessozialgericht am 11.11.2013 eingegangen, hat der Sachverständige eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne sichere psychotische Symptome und Verdacht auf Migräne-Erkrankung beschrieben. Die depressive Störung sei einer Behandlung zugänglich (regelmäßige Einnahme eines Antidepressivums). Eine medikamentöse Behandlung finde aber bislang nicht statt. Aufgrund der depressiven Störung sei der Kläger arbeitsunfähig. Er könne weder leichte noch körperlich schwere Arbeiten ausführen. Dieser Zustand sei vorübergehend. Es bestünden gute Aussichten, dass der Kläger sich wieder vollständig auf sein altes Leistungsniveau steigern könne. Auch nach einer möglichen Besserung könne er jedoch keine Tätigkeit als Baumaschinenführer ausüben. Für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dürfte er dann aber wieder einsetzbar sei. Diese Tätigkeiten könne er mehr als drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche verrichten. Aufgrund des mindestens sechsjährigen Krankheitsverlaufes habe sich eine Chronifizierung eingestellt, die auch bei optimaler Behandlung keine volle Leistungsfähigkeit mehr erwarten lasse.
Die Beklagte hat eine sozialmedizinische Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Rehabilitationswesen und Sozialmedizin B. vom 13.12.2013 vorgelegt. Im Vergleich zu beiden Gutachten Dr. Sch. und Dr. J. erscheine das Gutachten von Dr. Sch. plausibler, auch die Aggravation die der Sachverständige schildere, nachvollziehbar. Es sei weiterhin von einem Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden täglich unter Beachtung der qualitativen Leistungseinschränkungen auszugehen.
Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei Dr. Sch ... Dieser hat mit Schreiben vom 19.02.2014 ausgeführt, dass auch Dr. J. keine wesentlichen kognitiven oder mnestischen Defizite beschrieben habe, der Kläger habe auch bei Dr. J. affektiv stabil gewirkt, die Psychomotorik sei bis auf eine genannte gestische und mimische Verarmung unauffällig gewesen. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode gehe aus dem Gutachten Dr. J.s nicht nachvollziehbar hervor. Er verbleibe bei seiner Einschätzung, dass der Kläger leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die beigezogene Akte des SG aus dem Verfahren S 1 R 3083/05 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw auf Rente auf teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Streitgegenstand ist der mit dem Bescheid der Beklagten vom 03.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2007 abgelehnte Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für den Zeitraum ab dem 01.09.2005. Entgegen der Auffassung des SG sind nicht (nur) § 44 SGB X und die früheren der Bescheide der Beklagten der Prüfungsmaßstab. Die Beklagte hat sich im gerichtlichen Vergleich vom 30.08.2006 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nochmals neu für den Zeitraum ab dem 01.09.2005 zu entscheiden und hat insoweit deutlich gemacht, dass sie an dem Widerspruchsbescheid vom 15.09.2005 nicht mehr festhält. Der Kläger hat den Rechtsstreit für den vorherigen Zeitraum ebenfalls für erledigt erklärt.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3).
Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt.
Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Der Kläger kann zur Überzeugung des Senats unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich noch mindestens sechs Stunden arbeiten und ist deshalb nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI). Diese Überzeugung schöpft der Senat aus dem nachvollziehbaren und plausiblen Sachverständigengutachten von Dr. Sch. vom 15.03.2013 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 19.02.2014 und dem Gutachten von Dr. Weis vom 26.04.2010. Der Sachverständige Dr. Sch. hat folgende Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet beschrieben: - depressiv-dysphorisches Syndrom im Sinne von Anpassungsstörungen bei körperlichen Erkrankungen und sozialen Belastungen, - Verdacht auf Spannungskopfschmerzen, - chronische, nicht obstruktive Bronchitis, keine kardiopulmonalen Dekompensationszei- chen, keine Rechtsherzinsuffizienzzeichen, - arterielle Hypertonie ohne bekannte Folgekrankheiten, - Magenleiden mit rezidivierenden Magengeschwüren, - Wirbelsäulen-Syndrom ohne signifikante sensomotorische Ausfälle und - Kniegelenksbeschwerden beidseits, Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk am 28.11.2012. Dr. Sch. hat geschildert, dass der Kläger in der Gutachtenssituation dysphorisch und missmutig gewesen ist. Die Stimme ist laut gewesen, er hat insgesamt von der Art her impulsiv gewirkt und hatte durchgehend eine lebhafte Gestik und Mimik. Angesichts dessen ist, wie Dr. Sch. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.02.2014 nachvollziehbar und plausibel ausgeführt hat, eine schwere Depression nicht bewiesen. Der Senat folgt insoweit nicht dem Gutachten Dr. J.s vom 26.09.2013, weder was die Diagnose, noch was die Leistungseinschätzung angeht. Nach den Ausführungen Dr. J.s findet noch nicht einmal eine medikamentöse Behandlung statt und der Sachverständige geht davon aus, dass bei entsprechender Behandlung die Leistungseinschränkung nur vorübergehend sei. Dr. J. hat keine wesentlichen kognitiven oder mnestischen Defizite beschrieben, der Kläger hat bei Dr. J. affektiv stabil gewirkt, die Psychomotorik ist bis auf eine genannte gestische und mimische Verarmung unauffällig gewesen. Kognitive oder mnestische Defizite hat auch Dr. Sch. nicht erhoben. Für eine hirnorganische Symptomatik hat sich kein Anhalt ergeben. Der Kläger kann nach den Feststellungen des Sachverständigen seinen Tagesablauf angemessen strukturieren. Es liegen keine nachvollziehbaren relevanten Störungen der sozialen Kompetenzen und der Alltagskompetenzen vor. Dr. Sch. hat nachvollziehbar dargelegt, dass die psychische Symptomatik nicht derart ausgeprägt ist, dass sie ein unüberwindbares Hemmnis für die Aufnahme und Ausführung einer Tätigkeit von arbeitstäglich mindestens sechs Stunden darstellen würde. Der Kläger kann danach leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitshaltungen verrichten.
Der Orthopäden Dr. W. hat Im Gutachten vom 26.04.2010 folgende Gesundheitsstörungen auf seinem Fachgebiet beschrieben: - chronisches Lendenwirbelsyndrom bei leicht bis mäßig degenerativen Veränderungen, - relative Einengung des Wirbelkanals, ohne objektivierbare Hinweise auf eine Schaufens- terkrankheit oder periphere Nervenwurzelreizsymptomatik, - geklagtes Halswirbelsäulensyndrom bei geringen degenerativen Veränderungen ohne Bewegungseinschränkung und ohne periphere Nervenwurzelreizerscheinungen, - geklagte Knieschmerzen beidseits ohne äußere Reizerscheinungen, ohne Bewegungsein- schränkung, ohne organpathologisches Korrelat. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass der Kläger ohne Gefährdung seiner Gesundheit eine Tätigkeit als Bürohilfskraft oder Registrator regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Damit sind auch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Auch die auf internistischem Fachgebiet eingeholten Sachverständigengutachten attestieren dem Kläger für den Senat überzeugend und nachvollziehbar ein Leistungsvermögen vom mindestens sechs Stunden für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Es liegen zwar eine Reihe von Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet vor, sie haben aber keinen rentenrechtlich relevanten Einfluss auf das Leistungsvermögen. Dr. Su. hat im Gutachten vom 14.01.2010 eine Infektion der Magenschleimhaut mit Helicobacter pylori, Ulcus ventriculi 06/2009; Eisenmangel und Überhöhungen für Cholesterin und Triglyceride im Blutserum beschrieben. Der Internist und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Ma., S. hat im Gutachten vom 12.01.2012 eine chronische, aber nicht obstruktive Bronchitis beschrieben und eine koronare Herzerkrankung ausgeschlossen. Dr. Ma. hat überzeugend dargelegt, dass der Kläger sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten kann. Dr. Su. hat für den Senat überzeugend ausgeführt, dass der Kläger als als Bürohilfskraft oder Registratur mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Insgesamt konnte der Kläger zur Überzeugung des Senats im gesamten Zeitraum ab dem 01.09.2005 bis zum heutigen Tage durchgehend mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Für den Zeitraum bis 2010 ergibt sich dies aus den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten. Der Orthopäde Dr. W. hat im Gutachten vom 12.07.2006 ein degeneratives Lumbalsyndrom bei segmentaler lumbaler Spinalkanalstenose L4/5 bei Verdacht auf claudicatio spinalis, ein funktionelles Cervikalsyndrom bei leichter Wirbelsäulenfehlstatik durch Seitverbiegung und eine Chondropathia patellae links ohne Reizzustände beschrieben. Dr. We. hat für den Senat, der sich nach eigener Prüfung der Auffassung SG anschließt, nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als sechs Stunden täglich zumutbar verrichten kann. Der Chirurg Dr. N. hat im Gutachten vom 30.11.2006 Verschleißerscheinungen der LWS mit anlagebedingter engerer Spinalkanalweite sowie Wirbelsäulen-Vorwölbungen L3/4, L4/5 ohne gesicherte claudicatio spinalis-Symptomatik bei diffuser Rückenschmerzangabe mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung beschrieben und ist ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig möglich sind. Die Gehfähigkeit ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht eingeschränkt gewesen. Der Neurologe und Psychiater Dr. H. hat im Gutachten vom 19.12.2006 einen unauffälligen psychiatrischen Befund beschrieben. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung konnte er nicht feststellen. Die Befunde auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet haben die Beurteilung des orthopädisch-chirurgischen Leistungsvermögens nicht weiter beeinträchtigt bzw eingeschränkt. Schließlich haben auch die den Kläger behandelnden Fachärzte, die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. O. mit Schreiben vom 16.11.2007 und der Orthopäde E.-A. mit Schreiben vom 16.12.2007, jeweils übereinstimmend ausgeführt, dass leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig an fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden könnten. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 8 f) zutreffend das Vorliegen von Erwerbsminderung im Zeitraum 2005-2010 verneint. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des SG an und nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs 2 SGG).
Insgesamt bedingen die Gesundheitsstörungen im gesamten Prüfungszeitraum zwar qualitative Einschränkungen. Alle Sachverständigen sind sich darüber einig, dass der Kläger wegen der orthopädischen Beschwerden keine Tätigkeit als Baumaschinenführer mehr ausüben kann. Zwangshaltungen der Wirbelsäule sind zu vermeiden. Kniebelastende oder wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten sind insgesamt auszuschließen.
Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind aber unter Beachtung dieser Einschränkungen, wie aufgezeigt, im gesamten Prüfungszeitraum mindestens sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche möglich.
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre bestehen nicht, ein Teil der qualitativen Beschränkungen wird bereits durch den Umstand, dass nur leichte Arbeiten zumutbar sind, mitberücksichtigt. Schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSG 30.11.1983, 5a RKn 28/82, BSGE 56, 64, SozR 2200 § 1246 Nr 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, BSGE 80, 24, SozR 3-2600 § 44 Nr 8; siehe auch BSG 05.10.2005, B 5 RJ 6/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 5). Es war im Übrigen im Hinblick auf das zur Überzeugung des Senats bestehende Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs 3 letzter Halbsatz SGB VI).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1954 und damit vor dem Stichtag geboren, er ist jedoch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI). Im Rahmen der Beurteilung, ob einem Versicherten eine Tätigkeit iSd § 240 Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI sozial zumutbar sind, kann ein Versicherter auf eine Tätigkeit derselben Stufe bzw auf Tätigkeiten jeweils nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden (zum Stufenschema des BSG vgl BSG 22.10.1996, 13 RJ 35/96, SozR 3-2200 § 1246 Nr 55; BSG 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN).
Nach den bisherigen Feststellungen der Sachverständigen ist zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Baumaschinenführer nicht mehr zumutbar. Der Kläger kann jedoch – auch wenn man zu seinen Gunsten von einer bisherigen Facharbeitertätigkeit und Berufsschutz ausgeht - zur Überzeugung des Senats auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden. Das SG hat dies eingehend und zutreffend ausgeführt. Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang, wie der Senat bereits mehrfach dargelegt hat (vgl Senatsurteile vom 13.11.2012, L 11 R 5240/10 [juris] und 21.01.2014, L 11 R 5639/10). Danach existiert allein im süddeutschen Raum im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von maximal drei Monaten erfordern (vgl eingehend LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09 [juris]). Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen auch die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr 4 vom 02.01.2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10.03.2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl BSG 12.09.1991, 5 RJ 34/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr 17, juris Rn 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen. Die Tätigkeit der Registratoren nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Denn von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG 08.02.2012, L 1 R 1005/09, juris Rn 50; LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2009, L 10 R 269/08, juris Rn 24). Für die Erlernung der Tätigkeit eines Registrators bedarf es keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben (vgl LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris Rn 33.).
Desgleichen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Tätigkeit eines Registrators in der Entgeltgruppe 3 ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG 08.02.2012 aaO, juris Rn 48 und Urteil des LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09 [juris]). Diesen Anforderungen entspricht das beim Kläger bestehende Leistungsvermögen. Es liegen nach den Gutachten von Dr. W., Dr. N., Dr. Sch. und Dr. We. keine schwerwiegenden orthopädischen Einschränkungen oder Einschränkungen, die die Gebrauchsfähigkeit der Hände betreffen, vor. Der Sachverständige Dr. Weis hat die Tätigkeit als Bürohilfskraft oder Registrator sogar als optimal bezeichnet. Auch eine erhebliche Einschränkung des Sehfähigkeit ist nicht gegeben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch eine Registratorentätigkeit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Dr. Sch. hat für den Senat überzeugend ausgeführt, dass das Umstellungs- und Anpassungsvermögen nicht eingeschränkt ist. Der Kläger besitzt die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, um sich innerhalb von drei Monaten in eine neue Berufstätigkeit einarbeiten zu können.
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Geht man zugunsten des Klägers von einem Facharbeiterstatus aus, darf der Kläger grundsätzlich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Diesen objektiv zumutbaren Verweisungstätigkeiten sind solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG 12.09.1991 aaO juris Rn 22 mwN). Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb in der Regel maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG aaO). Dies gilt nicht nur für die frühere Einstufung der Registratorentätigkeit in Tätigkeiten die Vergütungsgruppe VIII zum BAT, die als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar war (BSG aaO, juris Rn 23; BSG 27.11.1991, 5 RJ 91/89, juris Rn 15). Dies gilt vielmehr auch im Bereich des zum 01.10.2005 bzw 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD bzw TV-L; vgl Senatsurteile vom 13.11.2012, L 11 R 5240/10 [juris] und 21.01.2014, L 11 R 5639/10, jeweils mwN; ebenso LSG Baden-Württemberg 19.07.2012, L 10 R 1780/11; Bayerisches LSG 17.04.2012, L 20 R 19/08, juris Rn 75).
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Die vorliegenden Gutachten von Dr. W., Dr. N., Dr. Sch., Dr. We., Dr. Su. und Dr. Ma. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO). Das Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthält keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und gibt auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Beklagten.
Der Kläger ist 1954 geboren, italienischer Staatsangehöriger und lebt seit 1976 in der Bundesrepublik. Er hat keinen Beruf erlernt. Seit 1976 war er als Bauarbeiter, zuletzt als Baumaschinenführer versicherungspflichtig beschäftigt. Seit November 1999 erhielt er Krankengeld. Zuletzt bezog er Arbeitslosengeld II. Seit März 2003 war ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt, seit Dezember 2012 ein Grad der Behinderung von 60 (Blatt 375 Senatsakte).
Am 09.03.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und begründete dies im Wesentlichen mit orthopädischen Beeinträchtigungen.
Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers bei dem Chirurgen und Orthopäden Dr. R., Ärztliche Untersuchungsstelle S ... Dr. R. beschrieb im Gutachten vom 04.05.2004 zeitweilige Lumboischialgien bei NPP L4/5 und leichter Spinalkanalstenose ohne Wurzelreizzeichen und ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen vollschichtig ausüben. Eine Tätigkeit als Bauarbeiter sei unter drei Stunden zumutbar.
Mit Bescheid vom 07.05.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab, da weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliege. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten.
Hiergegen erhob der Kläger am 19.05.2004 Widerspruch. Es liege Berufsschutz vor.
Die Beklagte holte Auskünfte bei den letzten Arbeitgebern des Klägers, den Firmen W. und S. ein. Die Firma W. teilte mit, der Kläger sei dort vom 01.09.1984 bis 30.09.1997 versicherungspflichtig als Kranführer beschäftigt gewesen. Er habe Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von 18 Monaten verrichtet und sei in der Lohngruppe M IV des Tarifvertrages für das Baugewerbe von 1997 entlohnt worden. Die Firma S. teilte mit, der Kläger sei dort vom 03.06.1998 bis 18.07.2000 beschäftigt, jedoch vom 06.10.1999 bis 18.07.2000 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe als Baumaschinenführer in der Lohngruppe M III wegen der häufigen Krankheitszeiten nur kurz gearbeitet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach der von der Firma W. mitgeteilten Anlernzeit von 18 Monaten sei der Kläger im Rahmen des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas als O. Angelernter einzustufen. Er könne zwar seinen bisherigen Beruf im Baubereich nicht mehr ausüben, jedoch zumutbar auf Tätigkeiten auf Hausmeister und Pförtner verwiesen werden.
Hiergegen hat der Kläger am 22.09.2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Das SG hat Beweis durch Einholung von Arbeitgeberauskünften der Firmen W. und S. erhoben. Die Firma W. hat mit Schreiben vom 05.12.2005 (Blatt 38 der SG-Akte im Verfahren S 1 R 3083/05) mitgeteilt, dass die Tätigkeit des Klägers keine Berufsausbildung erfordert habe, sondern durch Einweisung auf der Baustelle und anlernen durch bereits erfahrene Kollegen erlernt werde. Die Einstufung nach der Lohngruppe M IV Bau-Tarif habe zu einer mit anderen Bauhelfern gleichwertigen Entlohnung geführt. Die Firma S. hat mit Schreiben vom 17.01.2006 (Blatt 45 SG-Akte im Verfahren S 1 R 3083/05) mitgeteilt, dass die Entlohnung nach dem Tarif M III einer Facharbeiterlohngruppe entsprochen habe. Der Kläger sei tariflich der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet gewesen, auch wenn keine Prüfungsunterlagen als Baumaschinenführer vorgelegen hätten.
Das SG hat weiteren Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Orthopäden Dr. W. erhoben. Dieser hat im Gutachten vom 12.07.2006 ein degeneratives Lumbalsyndrom bei segmentaler lumbaler Spinalkanalstenose L4/5 bei Verdacht auf claudicatio spinalis, ein funktionelles Cervikalsyndrom bei leichter Wirbelsäulenfehlstatik durch Seitverbiegung und eine Chondropathia patellae links ohne Reizzustände beschrieben. Als Bauarbeiter könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm acht Stunden täglich zumutbar.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30.08.2006 haben die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits geschlossen, wonach der Kläger sich verpflichtet hat, der Beklagten die Ergebnisse einer geplanten Koronarangiographie sowie eventuell weiterer veranlasste ärztliche Befunde zu übermitteln und die Beklagte sodann über den Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 01.09.2005 nochmals neu zu entscheiden habe. Damit ist der Rechtsstreit von den Beteiligten für erledigt erklärt worden.
In der Folge hat der Kläger der Beklagten einen Befundbericht über eine ambulante Herzkathederuntersuchung vom 10.10.2006 vorgelegt. Darin hat der Kardiologe PD Dr. B. ausgeführt, dass eine coronare Herzerkrankung beim Kläger ausgeschlossen werden könne. Bezüglich geklagter Thoraxschmerzen solle eine Abklärung anderer, insbesondere muskuloskelettaler Ursachen, veranlasst werden.
Die Beklagte hat hierauf eine Untersuchung und Begutachtung bei dem Chirurgen Dr. N. in der Ärztlichen Untersuchungsstelle S. veranlasst. Im Gutachten vom 30.11.2006 hat Dr. N. Verschleißerscheinungen der LWS mit anlagebedingter engerer Spinalkanalweite sowie Wirbelsäulen-Vorwölbungen L3/4, L4/5 ohne gesicherte claudicatio spinalis-Symptomatik bei diffuser Rückenschmerzangabe mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung beschrieben. Als Bauarbeiter könne der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten, hingegen seien leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig möglich. Die Gehfähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Die Beklagte hat eine weitere Begutachtung beim Neurologen und Psychiater Dr. H. veranlasst. Dieser hat im Gutachten vom 19.12.2006 Verschleißerscheinungen der LWS mit anlagebedingter enger Spinalkanalweite und Bandscheibenvorwölbungen L3/4 und L4/5, einen Spannungskopfschmerz sowie eine Polyneuropathie beschrieben. Der psychiatrische Befund sei unauffällig gewesen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe nicht festgestellt werden können. Die Befunde auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet würden die Beurteilung des orthopädisch-chirurgischen Leistungsvermögens nicht weiter beeinträchtigen bzw einschränken.
Mit Bescheid vom 03.01.2007 hat die Beklagte die Gewährung einer Rente abgelehnt. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Volle oder teilweise Erwerbsminderung liege nicht vor.
Der hiergegen am 16.01.2007 erhobene Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2007 als unbegründet zurückgewiesen worden. Die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Bauarbeiter sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereichs zuzuordnen. Der Kläger könne zumutbar auf eine Tätigkeit als Hausmeister oder Pförtner verwiesen werden, weshalb auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht komme. Maßgeblich sei die langjährige Beschäftigung bei der Firma W. Dort habe der Kläger Tätigkeiten verrichtet, die einer Anlernzeit von 18 Monaten bedürft hätten. Zwar sei er bei der Firma S. nach der Lohngruppe M III des Tarifvertrages für das Baugewerbe wie ein Facharbeiter entlohnt worden; dort sei er jedoch nur kurz beschäftigt gewesen und hätte häufige Fehlzeiten wegen Krankheit gehabt. Eine Einstufung als Facharbeiter könne daher nicht erfolgen.
Hiergegen hat der Kläger am 27.07.2007 Klage zum SG Heilbronn erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte habe die bestehenden Leistungsbeeinträchtigungen und Gesundheitsstörungen nicht in ausreichendem Umfang bzw unzutreffend gewürdigt. Die bisher eingeholten Gutachten würden sein aktuelles Leistungsvermögen nicht widerspiegeln. Außerdem sei er im Rahmen des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas als Facharbeiter einzustufen. Die Beklagte habe keine geeignete Verweisungstätigkeit benannt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Sie hat den Beruf des Registrators als zumutbaren Verweisungsberuf genannt.
Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte. Die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. O. hat mit Schreiben vom 16.11.2007 (Blatt 38 SG-Akte) mitgeteilt, dass der Beruf als Bauarbeiter nicht mehr ausgeübt werden könne. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten acht Stunden an fünf Tagen in der Woche verrichtet werden. Der Orthopäde E.-A. hat mit Schreiben vom 16.12.2007 (Blatt 46 SG-Akte) mitgeteilt, dass wegen der Beschwerden der Wirbelsäule eine Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr möglich sei. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden. Die Allgemeinmedizinerin Dr. M.-G. hat mit Schreiben vom 16.01.2008 mitgeteilt, dass der Kläger aus hausärztlicher Sicht keine schweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen mehr ausüben könne (Blatt 71 SG-Akte).
Das SG hat sodann eine weitere Auskunft der Firma S. eingeholt. Diese hat mit Schreiben vom 27.12.2007 (Blatt 48 SG-Akte) mitgeteilt, dass die Berufsausbildung zum Baumaschinenführer üblicherweise drei Jahre dauere. Der fünftägige Grundlehrgang des Klägers könne nicht mit der im Tarifvertrag geforderten Prüfung gleichgestellt werden. Es könne heute nicht mehr nachvollzogen werden, aus welchen Gründen der Kläger in die Tarifgruppe M III eingruppiert worden sei, vermutlich weil er Baumaschinen bedient habe und eine Gleichstellung mit den anderen Mitarbeitern vorgenommen worden sei.
Mit Schriftsätzen vom 04.04.2008 und 30.07.2009 hat der Kläger vortragen lassen, dass er nunmehr durch andere Ärzte behandelt werde und diesbezüglich sein Gesundheitszustand nochmals zu überprüfen sei. Es sei eine Verschlechterung eingetreten (Magengeschwür, Kreislaufprobleme, chronische Bronchitis). Er hat verschiedene Arztbriefe vorgelegt (Blatt 95 ff SG-Akte).
Das SG hat weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Internisten Dr. Su., Heidelberg. Im Gutachten vom 14.01.2010 (Blatt 155 SG-Akte) hat der Sachverständige eine Infektion der Magenschleimhaut mit Helicobacter pylori, Ulcus ventriculi 06/2009; Eisenmangel; Überhöhungen für Cholesterin und Triglyceride im Blutserum beschrieben. Der Kläger könne als Bürohilfskraft oder Registrator nach BAT VIII mindestens sechs Stunden täglich arbeiten.
Das SG hat weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Orthopäden Dr. W. Im Gutachten vom 26.04.2010 (Blatt 182 SG-Akte) hat der Sachverständige folgende Gesundheitsstörungen beschrieben: chronisches Lendenwirbelsyndrom bei leicht bis mäßig degenerativen Veränderungen; relative Einengung des Wirbelkanals, ohne objektivierbare Hinweise auf eine Schaufensterkrankheit oder periphere Nervenwurzelreizsymptomatik; geklagtes Halswirbelsäulensyndrom bei geringen degenerativen Veränderungen ohne Bewegungseinschränkung, ohne periphere Nervenwurzelreizerscheinungen; geklagte Knieschmerzen beidseits ohne äußere Reizerscheinungen, ohne Bewegungseinschränkung, ohne organpathologisches Korrelat. Der Kläger könne ohne Gefährdung seiner Gesundheit eine Tätigkeit als Bürohilfskraft oder Registrator BAT VIII regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf orthopädischem Fachgebiet ergebe sich im Wesentlichen eine altersentsprechende Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeit als Bürohilfskraft oder Registrator wäre als optimal zu bezeichnen und würde das positive und negative Leistungsprofil erfüllen.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 vor dem SG ist insbesondere die Frage der Verweisbarkeit auf den Beruf des Registrators erörtert worden.
Mit Urteil vom 27.10.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Bei Erlass des Bescheides vom 07.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2005 sei weder das Recht unrichtig angewandt worden, noch sei die Beklagte von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe. Die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) würden daher nicht vorliegen. Auch die im späteren Geschehensablauf durchgeführten Beweiserhebungen hätten bestätigt, dass weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliege. Der Kläger könne täglich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts acht Stunden ausüben. Berufsunfähigkeit liege nicht vor, weshalb auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausscheide. Der Kläger könne zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst (BAT VIII) verwiesen werden. Damit könne letztlich offen bleiben, ob Berufsschutz als Facharbeiter oder als Angelernter des oberen Bereichs vorliege. Bei der Tätigkeit als Registrator nach der Vergütungsgruppe BAT VIII handele es sich um eine Tätigkeit für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit. Die Tätigkeit als Registrator sei dem Kläger unter gesundheitlichen Aspekten zumutbar und er sei in der Lage, die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig auszuüben.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 03.12.2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 29.12.2010 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Er leide an Fingerpolyarthrose, eingeschränktem Sehvermögen, chronischer Bronchitis, einer Einschränkung des Hörvermögens, Magenbeschwerden und einer Depression. Er könne nicht zumutbar auf eine Tätigkeit als Registrator verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.10.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 03.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.09.2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des SG Bezug.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Me.-L., F. hat mit Schreiben vom 16.02.2010 (Blatt 111 Senatsakte) mitgeteilt, dass eine mittelgradige depressive Episode, ein chronisches Glaukom und ein Schmerzsyndrom vorliege. Der Facharzt für Augenheilkunde Dr. Ne. hat mit Schreiben vom 22.10.2011 (Blatt 134 Senatsakte) mitgeteilt, dass ein altersentsprechend unauffälliger Augenbefund vorliege.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Internisten und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Ma., S ... Im Gutachten vom 12.01.2012 (Blatt 141 Senatsakte) hat der Sachverständige eine chronische, aber nicht obstruktive Bronchitis; degenerative Knochenskelettveränderungen, pathologische ST-Streckensenkungen bei Belastung, ohne invasiven Nachweis einer koronaren Herzerkrankung beschrieben. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig durchführen. Das für die Beurteilung maßgebliche Fachgebiet sei das orthopädische.
Der Kläger hat hierauf mitgeteilt, dass er sich voraussichtlich im März/April 2012 wegen einer chronischen Depression in stationäre Behandlung begeben werde. Im August 2012 hat er den Entlassbericht der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie B. vor (Blatt 174 Senatsakte) vorgelegt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft bei dem Ärztlichen Direktor der Klinik für Psychosomatische Medizin B., Dr. K. Dieser hat mit Schreiben vom 28.09.2012 (Blatt 191 Senatsakte) mitgeteilt, dass die Stimmung des Klägers deutlich zum depressiven Pol verschoben gewesen sei, man habe eine schwere depressive Symptomatik diagnostiziert.
Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch., Ma ... Im Gutachten vom 15.03.2013 hat der Sachverständige folgende Gesundheitsstörungen beschrieben: - depressiv-dysphorisches Syndrom im Sinne von Anpassungsstörungen bei körperlichen Erkrankungen und sozialen Belastungen, - Verdacht auf Spannungskopfschmerzen, - chronische, nicht obstruktive Bronchitis, keine kardiopulmonalen Dekompensationszei- chen, keine Rechtsherzinsuffizienzzeichen, - arterielle Hypertonie ohne bekannte Folgekrankheiten, - Magenleiden mit rezidivierenden Magengeschwüren, - Wirbelsäulen-Syndrom ohne signifikante sensomotorische Ausfälle und - Kniegelenksbeschwerden beidseits, Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk am 28.11.2012. Vom psychopathologischen Befund her habe der Kläger in der Gutachtenssituation eher agitiert. Er sei dysphorisch und missmutig gewesen. Die Stimme sei laut gewesen, er habe insgesamt von der Art her impulsiv gewirkt. Kognitive oder mnestische Defizite hätten nicht erhoben werden können. Für eine hirnorganische Symptomatik habe sich kein Anhalt ergeben. Der Kläger habe durchgehend eine lebhafte Gestik und Mimik gehabt. Er könne leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitshaltungen verrichten. Zwangshaltungen der Wirbelsäule seien zu vermeiden. Kiebelastende oder wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten seien auszuschließen. Er sei in der Lage, seinen Tagesablauf angemessen bzw den Anforderungen entsprechend zu strukturieren. Es würden keine nachvollziehbaren relevanten Störungen der sozialen Kompetenzen und der Alltagskompetenzen vorliegen. Die psychische Symptomatik sei nicht derart ausgeprägt, dass sie ein unüberwindbares Hemmnis für die Aufnahme und Ausführung einer Tätigkeit von arbeitstäglich mindestens sechs Stunden darstellen würde. Eine Tätigkeit als Baumaschinenführer sei wegen der orthopädischen Beschwerden nicht mehr möglich. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten mindestens sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden. Das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sei nicht eingeschränkt. Der Kläger besitze die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, um sich innerhalb von drei Monaten in eine neue Berufstätigkeit einarbeiten zu können.
Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch die Einholung einer Auskunft bei der Firma S ... Wegen der Einzelheiten wird auf Gerichtsakte (Blatt 245) Bezug genommen.
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat der Senat weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG bei dem Facharzt für Psychiatrie Dr. J., Schw ... Im Gutachten vom 26.09.2013, beim Landessozialgericht am 11.11.2013 eingegangen, hat der Sachverständige eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne sichere psychotische Symptome und Verdacht auf Migräne-Erkrankung beschrieben. Die depressive Störung sei einer Behandlung zugänglich (regelmäßige Einnahme eines Antidepressivums). Eine medikamentöse Behandlung finde aber bislang nicht statt. Aufgrund der depressiven Störung sei der Kläger arbeitsunfähig. Er könne weder leichte noch körperlich schwere Arbeiten ausführen. Dieser Zustand sei vorübergehend. Es bestünden gute Aussichten, dass der Kläger sich wieder vollständig auf sein altes Leistungsniveau steigern könne. Auch nach einer möglichen Besserung könne er jedoch keine Tätigkeit als Baumaschinenführer ausüben. Für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dürfte er dann aber wieder einsetzbar sei. Diese Tätigkeiten könne er mehr als drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche verrichten. Aufgrund des mindestens sechsjährigen Krankheitsverlaufes habe sich eine Chronifizierung eingestellt, die auch bei optimaler Behandlung keine volle Leistungsfähigkeit mehr erwarten lasse.
Die Beklagte hat eine sozialmedizinische Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Rehabilitationswesen und Sozialmedizin B. vom 13.12.2013 vorgelegt. Im Vergleich zu beiden Gutachten Dr. Sch. und Dr. J. erscheine das Gutachten von Dr. Sch. plausibler, auch die Aggravation die der Sachverständige schildere, nachvollziehbar. Es sei weiterhin von einem Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden täglich unter Beachtung der qualitativen Leistungseinschränkungen auszugehen.
Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei Dr. Sch ... Dieser hat mit Schreiben vom 19.02.2014 ausgeführt, dass auch Dr. J. keine wesentlichen kognitiven oder mnestischen Defizite beschrieben habe, der Kläger habe auch bei Dr. J. affektiv stabil gewirkt, die Psychomotorik sei bis auf eine genannte gestische und mimische Verarmung unauffällig gewesen. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode gehe aus dem Gutachten Dr. J.s nicht nachvollziehbar hervor. Er verbleibe bei seiner Einschätzung, dass der Kläger leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die beigezogene Akte des SG aus dem Verfahren S 1 R 3083/05 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw auf Rente auf teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Streitgegenstand ist der mit dem Bescheid der Beklagten vom 03.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2007 abgelehnte Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für den Zeitraum ab dem 01.09.2005. Entgegen der Auffassung des SG sind nicht (nur) § 44 SGB X und die früheren der Bescheide der Beklagten der Prüfungsmaßstab. Die Beklagte hat sich im gerichtlichen Vergleich vom 30.08.2006 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nochmals neu für den Zeitraum ab dem 01.09.2005 zu entscheiden und hat insoweit deutlich gemacht, dass sie an dem Widerspruchsbescheid vom 15.09.2005 nicht mehr festhält. Der Kläger hat den Rechtsstreit für den vorherigen Zeitraum ebenfalls für erledigt erklärt.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3).
Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt.
Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Der Kläger kann zur Überzeugung des Senats unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich noch mindestens sechs Stunden arbeiten und ist deshalb nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI). Diese Überzeugung schöpft der Senat aus dem nachvollziehbaren und plausiblen Sachverständigengutachten von Dr. Sch. vom 15.03.2013 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 19.02.2014 und dem Gutachten von Dr. Weis vom 26.04.2010. Der Sachverständige Dr. Sch. hat folgende Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet beschrieben: - depressiv-dysphorisches Syndrom im Sinne von Anpassungsstörungen bei körperlichen Erkrankungen und sozialen Belastungen, - Verdacht auf Spannungskopfschmerzen, - chronische, nicht obstruktive Bronchitis, keine kardiopulmonalen Dekompensationszei- chen, keine Rechtsherzinsuffizienzzeichen, - arterielle Hypertonie ohne bekannte Folgekrankheiten, - Magenleiden mit rezidivierenden Magengeschwüren, - Wirbelsäulen-Syndrom ohne signifikante sensomotorische Ausfälle und - Kniegelenksbeschwerden beidseits, Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk am 28.11.2012. Dr. Sch. hat geschildert, dass der Kläger in der Gutachtenssituation dysphorisch und missmutig gewesen ist. Die Stimme ist laut gewesen, er hat insgesamt von der Art her impulsiv gewirkt und hatte durchgehend eine lebhafte Gestik und Mimik. Angesichts dessen ist, wie Dr. Sch. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.02.2014 nachvollziehbar und plausibel ausgeführt hat, eine schwere Depression nicht bewiesen. Der Senat folgt insoweit nicht dem Gutachten Dr. J.s vom 26.09.2013, weder was die Diagnose, noch was die Leistungseinschätzung angeht. Nach den Ausführungen Dr. J.s findet noch nicht einmal eine medikamentöse Behandlung statt und der Sachverständige geht davon aus, dass bei entsprechender Behandlung die Leistungseinschränkung nur vorübergehend sei. Dr. J. hat keine wesentlichen kognitiven oder mnestischen Defizite beschrieben, der Kläger hat bei Dr. J. affektiv stabil gewirkt, die Psychomotorik ist bis auf eine genannte gestische und mimische Verarmung unauffällig gewesen. Kognitive oder mnestische Defizite hat auch Dr. Sch. nicht erhoben. Für eine hirnorganische Symptomatik hat sich kein Anhalt ergeben. Der Kläger kann nach den Feststellungen des Sachverständigen seinen Tagesablauf angemessen strukturieren. Es liegen keine nachvollziehbaren relevanten Störungen der sozialen Kompetenzen und der Alltagskompetenzen vor. Dr. Sch. hat nachvollziehbar dargelegt, dass die psychische Symptomatik nicht derart ausgeprägt ist, dass sie ein unüberwindbares Hemmnis für die Aufnahme und Ausführung einer Tätigkeit von arbeitstäglich mindestens sechs Stunden darstellen würde. Der Kläger kann danach leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitshaltungen verrichten.
Der Orthopäden Dr. W. hat Im Gutachten vom 26.04.2010 folgende Gesundheitsstörungen auf seinem Fachgebiet beschrieben: - chronisches Lendenwirbelsyndrom bei leicht bis mäßig degenerativen Veränderungen, - relative Einengung des Wirbelkanals, ohne objektivierbare Hinweise auf eine Schaufens- terkrankheit oder periphere Nervenwurzelreizsymptomatik, - geklagtes Halswirbelsäulensyndrom bei geringen degenerativen Veränderungen ohne Bewegungseinschränkung und ohne periphere Nervenwurzelreizerscheinungen, - geklagte Knieschmerzen beidseits ohne äußere Reizerscheinungen, ohne Bewegungsein- schränkung, ohne organpathologisches Korrelat. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass der Kläger ohne Gefährdung seiner Gesundheit eine Tätigkeit als Bürohilfskraft oder Registrator regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Damit sind auch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Auch die auf internistischem Fachgebiet eingeholten Sachverständigengutachten attestieren dem Kläger für den Senat überzeugend und nachvollziehbar ein Leistungsvermögen vom mindestens sechs Stunden für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Es liegen zwar eine Reihe von Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet vor, sie haben aber keinen rentenrechtlich relevanten Einfluss auf das Leistungsvermögen. Dr. Su. hat im Gutachten vom 14.01.2010 eine Infektion der Magenschleimhaut mit Helicobacter pylori, Ulcus ventriculi 06/2009; Eisenmangel und Überhöhungen für Cholesterin und Triglyceride im Blutserum beschrieben. Der Internist und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Ma., S. hat im Gutachten vom 12.01.2012 eine chronische, aber nicht obstruktive Bronchitis beschrieben und eine koronare Herzerkrankung ausgeschlossen. Dr. Ma. hat überzeugend dargelegt, dass der Kläger sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten kann. Dr. Su. hat für den Senat überzeugend ausgeführt, dass der Kläger als als Bürohilfskraft oder Registratur mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Insgesamt konnte der Kläger zur Überzeugung des Senats im gesamten Zeitraum ab dem 01.09.2005 bis zum heutigen Tage durchgehend mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Für den Zeitraum bis 2010 ergibt sich dies aus den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten. Der Orthopäde Dr. W. hat im Gutachten vom 12.07.2006 ein degeneratives Lumbalsyndrom bei segmentaler lumbaler Spinalkanalstenose L4/5 bei Verdacht auf claudicatio spinalis, ein funktionelles Cervikalsyndrom bei leichter Wirbelsäulenfehlstatik durch Seitverbiegung und eine Chondropathia patellae links ohne Reizzustände beschrieben. Dr. We. hat für den Senat, der sich nach eigener Prüfung der Auffassung SG anschließt, nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als sechs Stunden täglich zumutbar verrichten kann. Der Chirurg Dr. N. hat im Gutachten vom 30.11.2006 Verschleißerscheinungen der LWS mit anlagebedingter engerer Spinalkanalweite sowie Wirbelsäulen-Vorwölbungen L3/4, L4/5 ohne gesicherte claudicatio spinalis-Symptomatik bei diffuser Rückenschmerzangabe mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung beschrieben und ist ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig möglich sind. Die Gehfähigkeit ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht eingeschränkt gewesen. Der Neurologe und Psychiater Dr. H. hat im Gutachten vom 19.12.2006 einen unauffälligen psychiatrischen Befund beschrieben. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung konnte er nicht feststellen. Die Befunde auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet haben die Beurteilung des orthopädisch-chirurgischen Leistungsvermögens nicht weiter beeinträchtigt bzw eingeschränkt. Schließlich haben auch die den Kläger behandelnden Fachärzte, die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. O. mit Schreiben vom 16.11.2007 und der Orthopäde E.-A. mit Schreiben vom 16.12.2007, jeweils übereinstimmend ausgeführt, dass leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig an fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden könnten. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 8 f) zutreffend das Vorliegen von Erwerbsminderung im Zeitraum 2005-2010 verneint. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des SG an und nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs 2 SGG).
Insgesamt bedingen die Gesundheitsstörungen im gesamten Prüfungszeitraum zwar qualitative Einschränkungen. Alle Sachverständigen sind sich darüber einig, dass der Kläger wegen der orthopädischen Beschwerden keine Tätigkeit als Baumaschinenführer mehr ausüben kann. Zwangshaltungen der Wirbelsäule sind zu vermeiden. Kniebelastende oder wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten sind insgesamt auszuschließen.
Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind aber unter Beachtung dieser Einschränkungen, wie aufgezeigt, im gesamten Prüfungszeitraum mindestens sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche möglich.
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre bestehen nicht, ein Teil der qualitativen Beschränkungen wird bereits durch den Umstand, dass nur leichte Arbeiten zumutbar sind, mitberücksichtigt. Schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSG 30.11.1983, 5a RKn 28/82, BSGE 56, 64, SozR 2200 § 1246 Nr 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, BSGE 80, 24, SozR 3-2600 § 44 Nr 8; siehe auch BSG 05.10.2005, B 5 RJ 6/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 5). Es war im Übrigen im Hinblick auf das zur Überzeugung des Senats bestehende Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs 3 letzter Halbsatz SGB VI).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1954 und damit vor dem Stichtag geboren, er ist jedoch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI). Im Rahmen der Beurteilung, ob einem Versicherten eine Tätigkeit iSd § 240 Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI sozial zumutbar sind, kann ein Versicherter auf eine Tätigkeit derselben Stufe bzw auf Tätigkeiten jeweils nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden (zum Stufenschema des BSG vgl BSG 22.10.1996, 13 RJ 35/96, SozR 3-2200 § 1246 Nr 55; BSG 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN).
Nach den bisherigen Feststellungen der Sachverständigen ist zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Baumaschinenführer nicht mehr zumutbar. Der Kläger kann jedoch – auch wenn man zu seinen Gunsten von einer bisherigen Facharbeitertätigkeit und Berufsschutz ausgeht - zur Überzeugung des Senats auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden. Das SG hat dies eingehend und zutreffend ausgeführt. Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang, wie der Senat bereits mehrfach dargelegt hat (vgl Senatsurteile vom 13.11.2012, L 11 R 5240/10 [juris] und 21.01.2014, L 11 R 5639/10). Danach existiert allein im süddeutschen Raum im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von maximal drei Monaten erfordern (vgl eingehend LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09 [juris]). Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen auch die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr 4 vom 02.01.2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10.03.2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl BSG 12.09.1991, 5 RJ 34/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr 17, juris Rn 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen. Die Tätigkeit der Registratoren nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Denn von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG 08.02.2012, L 1 R 1005/09, juris Rn 50; LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2009, L 10 R 269/08, juris Rn 24). Für die Erlernung der Tätigkeit eines Registrators bedarf es keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben (vgl LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris Rn 33.).
Desgleichen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Tätigkeit eines Registrators in der Entgeltgruppe 3 ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG 08.02.2012 aaO, juris Rn 48 und Urteil des LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09 [juris]). Diesen Anforderungen entspricht das beim Kläger bestehende Leistungsvermögen. Es liegen nach den Gutachten von Dr. W., Dr. N., Dr. Sch. und Dr. We. keine schwerwiegenden orthopädischen Einschränkungen oder Einschränkungen, die die Gebrauchsfähigkeit der Hände betreffen, vor. Der Sachverständige Dr. Weis hat die Tätigkeit als Bürohilfskraft oder Registrator sogar als optimal bezeichnet. Auch eine erhebliche Einschränkung des Sehfähigkeit ist nicht gegeben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch eine Registratorentätigkeit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Dr. Sch. hat für den Senat überzeugend ausgeführt, dass das Umstellungs- und Anpassungsvermögen nicht eingeschränkt ist. Der Kläger besitzt die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, um sich innerhalb von drei Monaten in eine neue Berufstätigkeit einarbeiten zu können.
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Geht man zugunsten des Klägers von einem Facharbeiterstatus aus, darf der Kläger grundsätzlich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Diesen objektiv zumutbaren Verweisungstätigkeiten sind solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG 12.09.1991 aaO juris Rn 22 mwN). Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb in der Regel maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG aaO). Dies gilt nicht nur für die frühere Einstufung der Registratorentätigkeit in Tätigkeiten die Vergütungsgruppe VIII zum BAT, die als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar war (BSG aaO, juris Rn 23; BSG 27.11.1991, 5 RJ 91/89, juris Rn 15). Dies gilt vielmehr auch im Bereich des zum 01.10.2005 bzw 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD bzw TV-L; vgl Senatsurteile vom 13.11.2012, L 11 R 5240/10 [juris] und 21.01.2014, L 11 R 5639/10, jeweils mwN; ebenso LSG Baden-Württemberg 19.07.2012, L 10 R 1780/11; Bayerisches LSG 17.04.2012, L 20 R 19/08, juris Rn 75).
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Die vorliegenden Gutachten von Dr. W., Dr. N., Dr. Sch., Dr. We., Dr. Su. und Dr. Ma. haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO). Das Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthält keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und gibt auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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