Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 250/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1354/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 18.02.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das erstinstanzliche Antragsverfahren verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Entziehung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); mit der Beschwerde begehrt er noch, den Beklagten durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig solche Leistungen auch über den 31.01.2014 hinaus zu gewähren.
Mit Bescheid vom 15.07.2013, geändert durch Bescheide vom 20.08.2013, vom 23.08.2013 und vom 18.09.2013, bewilligte der Beklagte dem am 07.02.1964 geborenen Kläger auf dessen Wei-terbewilligungsantrag vom 01.07.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.01.2014. Gegen die Bescheide vom 20.08.2013 und vom 23.08.2013 erhob der Kläger Widerspruch und nach Erlass des seine Widersprüche zu-rückweisenden Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG); das Klageverfahren ist dort unter dem Az. S 10 AS 4190/13 anhängig. Der seitens des Klägers gegen den Bescheid vom 18.09.2012 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchs-bescheid vom 16.12.2013 zurückgewiesen; hiergegen wurde keine Klage erhoben.
Nachdem der Kläger Anlagen zum Weiterbewilligungsantrag trotz Aufforderung und Fristset-zung durch den Beklagten nicht vorgelegt und darüber hinaus zum wiederholten Mal auf Einla-dungen des Beklagten unentschuldigt nicht erschienen war, entzog der Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2013 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung ab 01.11.2013. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14.10.2013 Widerspruch, begründete diesen aber trotz Aufforderung durch den Beklagten nicht. Mit Wider-spruchsbescheid vom 16.12.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gegen diesen Wi-derspruchsbescheid richtet sich die beim SG am 14.01.2014 erhobene und unter dem Az. S 10 AS 122/14 anhängige Klage.
Der Kläger hat am 24.01.2014 beim SG zudem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bean-tragt. In der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 14.02.2014 hat der Bevollmächtigte des Klä-gers beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.l2.2013 festzustellen und den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 01.02.2014 zu verpflichten. Der Beklagte hat beantragt, die Anträge des Klägers abzulehnen und die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.l2.2013 anzuordnen. Mit Beschluss vom 18.02.2014 hat das SG festgestellt, dass die Klage vom 14.01.2014 gegen den Bescheid vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.l2.2013 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen hat das SG die Anträge der Beteiligten abgelehnt und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zur Begründung hat das SG unter anderem ausge-führt, der Kläger habe das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten gemäß Empfangsbekenntnis am 25.02.2014 zu-gestellten Beschluss hat der Kläger am 17.03.2014 schriftlich beim SG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zu Unrecht habe das SG seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entsprochen. Sowohl der Beklagte als auch das SG hätten ihre Amtsermittlungspflicht verletzt. Solche Ermittlungen wären insbesondere deshalb angezeigt gewesen, weil er (der Kläger) seit Jahren eine "Resistenz" zeige, Formulare auszufüllen und auch seit Jahren nicht zu Meldeterminen er-scheine.
Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen. Für die Durchführung von Ermittlungen von Amts wegen bestehe angesichts der Weigerung des Klägers, notwendigen Angaben zu machen und für die Prüfung der Hilfebedürf-tigkeit erforderliche Unterlagen vorzulegen, keine Veranlassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750,00 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Das SG hat den im Beschwerdeverfahren allein noch streitgegenständlichen Antrag des Klägers, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 01.02.2014 zu bewilligen, zu Recht abgelehnt.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsan-spruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessord-nung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvo-raussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rdnr. 42). Die Eil-bedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2011 - L 12 AS 5199/11 ER-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweili-gen Anordnung nicht vor. Es kann hier offen bleiben, ob der Antrag auf Erlass einer einstweili-gen Anordnung bereits deshalb unzulässig oder unbegründet ist, weil er über den Gegenstand der zum Zeitpunkt des gestellten Antrags allein anhängigen Hauptsache hinausgeht. Gegenstand der unter dem Az. S 10 AS 122/14 beim SG anhängigen isolierten Anfechtungsklage ist nämlich allein die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 16.l2.2013, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, bewilligt für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.01.2014, entzogen hat. Jeden-falls hat der Kläger bezogen auf die begehrte Leistungsgewährung für die Zeit ab 01.02.2014 aber bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) sowie hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Auf-enthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berück-sichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dass diese Voraussetzung in seinem Fall erfüllt ist, hat der Kläger nicht glaub-haft gemacht. Indem er sich nach wie vor weigert, vollständige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen, verhindert er vielmehr die vollständige Aufklärung der für den geltend gemachten Leistungsanspruch maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (1.) alle Tatsa-chen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leis-tungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, (2.) Ände-rungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und (3.) Be-weismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II) Hierzu gehören neben beweglichen Sachen auch Immobilien und Forderungen (Bundessozialge-richt [BSG], Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 15). Diesen Mit-wirkungspflichten kommt der Kläger (weiterhin) nicht nach.
Dass vorliegend eine Mitwirkungspflicht nach § 65 Abs. 1 SGB I ausgeschlossen oder die ver-langte Mitwirkung dem Kläger aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten wäre, ist nicht erkennbar und wurde von diesem auch nicht vorgetragen. Der allein vorgetragene Umstand, es liege be-kanntermaßen eine "Resistenz" vor, Formulare auszufüllen und zu Meldeterminen zu erscheinen, vermag die gesetzlichen Mitwirkungspflichten jedenfalls nicht einzuschränken. Er begründet entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht die Verpflichtung von Beklagtem oder Gerichten, Ermittlungen von Amts wegen "ins Blaue" durchzuführen, um auf diesem Weg vom Kläger vor-sätzlich zurückgehaltene Informationen über allein in dessen Sphäre liegende Tatsachen zu er-halten.
Im Ergebnis sind damit die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nicht gegeben; die nachhaltige Weigerung des Klägers, die verlangten Unterlagen vorzulegen, legt vielmehr die Vermutung nahe, dass Hilfebedürftigkeit jedenfalls im behaupteten Umfang tatsächlich nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Nachdem die Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO), war der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Entziehung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); mit der Beschwerde begehrt er noch, den Beklagten durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig solche Leistungen auch über den 31.01.2014 hinaus zu gewähren.
Mit Bescheid vom 15.07.2013, geändert durch Bescheide vom 20.08.2013, vom 23.08.2013 und vom 18.09.2013, bewilligte der Beklagte dem am 07.02.1964 geborenen Kläger auf dessen Wei-terbewilligungsantrag vom 01.07.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.01.2014. Gegen die Bescheide vom 20.08.2013 und vom 23.08.2013 erhob der Kläger Widerspruch und nach Erlass des seine Widersprüche zu-rückweisenden Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG); das Klageverfahren ist dort unter dem Az. S 10 AS 4190/13 anhängig. Der seitens des Klägers gegen den Bescheid vom 18.09.2012 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchs-bescheid vom 16.12.2013 zurückgewiesen; hiergegen wurde keine Klage erhoben.
Nachdem der Kläger Anlagen zum Weiterbewilligungsantrag trotz Aufforderung und Fristset-zung durch den Beklagten nicht vorgelegt und darüber hinaus zum wiederholten Mal auf Einla-dungen des Beklagten unentschuldigt nicht erschienen war, entzog der Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2013 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung ab 01.11.2013. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14.10.2013 Widerspruch, begründete diesen aber trotz Aufforderung durch den Beklagten nicht. Mit Wider-spruchsbescheid vom 16.12.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gegen diesen Wi-derspruchsbescheid richtet sich die beim SG am 14.01.2014 erhobene und unter dem Az. S 10 AS 122/14 anhängige Klage.
Der Kläger hat am 24.01.2014 beim SG zudem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bean-tragt. In der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 14.02.2014 hat der Bevollmächtigte des Klä-gers beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.l2.2013 festzustellen und den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 01.02.2014 zu verpflichten. Der Beklagte hat beantragt, die Anträge des Klägers abzulehnen und die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.l2.2013 anzuordnen. Mit Beschluss vom 18.02.2014 hat das SG festgestellt, dass die Klage vom 14.01.2014 gegen den Bescheid vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.l2.2013 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen hat das SG die Anträge der Beteiligten abgelehnt und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zur Begründung hat das SG unter anderem ausge-führt, der Kläger habe das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten gemäß Empfangsbekenntnis am 25.02.2014 zu-gestellten Beschluss hat der Kläger am 17.03.2014 schriftlich beim SG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zu Unrecht habe das SG seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entsprochen. Sowohl der Beklagte als auch das SG hätten ihre Amtsermittlungspflicht verletzt. Solche Ermittlungen wären insbesondere deshalb angezeigt gewesen, weil er (der Kläger) seit Jahren eine "Resistenz" zeige, Formulare auszufüllen und auch seit Jahren nicht zu Meldeterminen er-scheine.
Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen. Für die Durchführung von Ermittlungen von Amts wegen bestehe angesichts der Weigerung des Klägers, notwendigen Angaben zu machen und für die Prüfung der Hilfebedürf-tigkeit erforderliche Unterlagen vorzulegen, keine Veranlassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750,00 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Das SG hat den im Beschwerdeverfahren allein noch streitgegenständlichen Antrag des Klägers, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 01.02.2014 zu bewilligen, zu Recht abgelehnt.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsan-spruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessord-nung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvo-raussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rdnr. 42). Die Eil-bedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2011 - L 12 AS 5199/11 ER-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweili-gen Anordnung nicht vor. Es kann hier offen bleiben, ob der Antrag auf Erlass einer einstweili-gen Anordnung bereits deshalb unzulässig oder unbegründet ist, weil er über den Gegenstand der zum Zeitpunkt des gestellten Antrags allein anhängigen Hauptsache hinausgeht. Gegenstand der unter dem Az. S 10 AS 122/14 beim SG anhängigen isolierten Anfechtungsklage ist nämlich allein die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 08.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 16.l2.2013, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, bewilligt für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.01.2014, entzogen hat. Jeden-falls hat der Kläger bezogen auf die begehrte Leistungsgewährung für die Zeit ab 01.02.2014 aber bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) sowie hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Auf-enthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berück-sichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dass diese Voraussetzung in seinem Fall erfüllt ist, hat der Kläger nicht glaub-haft gemacht. Indem er sich nach wie vor weigert, vollständige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen, verhindert er vielmehr die vollständige Aufklärung der für den geltend gemachten Leistungsanspruch maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (1.) alle Tatsa-chen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leis-tungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, (2.) Ände-rungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und (3.) Be-weismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II) Hierzu gehören neben beweglichen Sachen auch Immobilien und Forderungen (Bundessozialge-richt [BSG], Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 15). Diesen Mit-wirkungspflichten kommt der Kläger (weiterhin) nicht nach.
Dass vorliegend eine Mitwirkungspflicht nach § 65 Abs. 1 SGB I ausgeschlossen oder die ver-langte Mitwirkung dem Kläger aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten wäre, ist nicht erkennbar und wurde von diesem auch nicht vorgetragen. Der allein vorgetragene Umstand, es liege be-kanntermaßen eine "Resistenz" vor, Formulare auszufüllen und zu Meldeterminen zu erscheinen, vermag die gesetzlichen Mitwirkungspflichten jedenfalls nicht einzuschränken. Er begründet entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht die Verpflichtung von Beklagtem oder Gerichten, Ermittlungen von Amts wegen "ins Blaue" durchzuführen, um auf diesem Weg vom Kläger vor-sätzlich zurückgehaltene Informationen über allein in dessen Sphäre liegende Tatsachen zu er-halten.
Im Ergebnis sind damit die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nicht gegeben; die nachhaltige Weigerung des Klägers, die verlangten Unterlagen vorzulegen, legt vielmehr die Vermutung nahe, dass Hilfebedürftigkeit jedenfalls im behaupteten Umfang tatsächlich nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Nachdem die Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO), war der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
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