L 13 AS 2276/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1863/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2276/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet

Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat mit dem angefochtenen Beschluss zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das Begehren des Antragstellers - § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu den Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie §§ 15, 16 d SGB II zur Zulässigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes (u.a. Angebot einer Eignungsfeststellung und einer Arbeitsgelegenheit) und der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit - dargelegt und zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes abgelehnt. Der Senat schließt sich dem auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nach eigener Sachprüfung uneingeschränkt an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist anzumerken, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers die gesetzliche Regelung, die den Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes und die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelt, nicht gegen höherrangiges und internationales Recht verstößt (h.M., vgl. u.a. Stölting in SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, 3. Auflage § 16 d Rdnr. 13 m.w.N.), zumal es dem Leistungen der Grundsicherung beanspruchenden Anspruchsteller frei steht, der Zuweisung Folge zu leisten oder ihr - freilich mit den gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen - nicht Folge zu leisten. Es ist im Übrigen auch - im Rahmen der bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vorzunehmenden Prüfung - nicht feststellbar, dass der Beklagte die gesetzlichen Bestimmungen unrichtig angewandt hat, die Voraussetzungen für den Erlass der Entscheidung nicht vorgelegen haben und der angegriffenen Verwaltungsakt sich als rechtswidrig erweisen wird. Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung belegt solches nicht und ist auch überwiegend älteren Datums. Bei Abwägung der dem Antragsteller drohenden Nachteile mit dem Interesse des Antraggegners an der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Entscheidung, die hier den Regelfall darstellt, liegen hier die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung nicht vor.

Der Senat weist die Beschwerde deshalb zurück.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei es hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei deren Kostenentscheidung bleibt.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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