Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 3853/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1132/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich in der Sache gegen einen Sanktionsbescheid, mit dem eine Minderung der dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 in Höhe von monatlich 30% (114,60 EUR) festgestellt wurde, sowie gegen eine per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung.
Der 1954 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 8. März 2013 stellte der Beklagte für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 eine Minderung des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes II um monatlich 30% des maßgebenden Regelbedarfs und damit in Höhe von 114,60 EUR monatlich fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe entgegen seiner Verpflichtungen aus einer durch Bescheid erteilten Eingliederungsvereinbarung (vom 29. August 2012) das Jobhaus nicht einmal wöchentlich zur Arbeitssuche und zur Erstellung von Bewerbungen besucht.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 16. März 2013, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2013 als unbegründet zurückwies.
Mit einem weiteren Bescheid vom 13. März 2013 wurde dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung (für die Folgezeit) per Verwaltungsakt zugesandt.
Auch hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. März 2013 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2013 ebenfalls als unbegründet zurückwies. Beide Widerspruchsbescheide vom 17. Juni 2013 enthielten den Vermerk "abgesandt am 18.06.2013".
Am 19. November 2013 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim gegen die Bescheide vom 8. März 2013 und 13. März 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Juni 2013 erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe in seiner Angelegenheit einen Anwalt einschalten wollen, der jedoch in seiner Angelegenheit überhaupt nichts unternommen habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, diese sei bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass diese Klage bereits unzulässig ist. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt werde, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Im vorliegenden Fall würden somit die am 18. Juni 2013 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheide vom 17. Juni 2013 als am 21. Juni 2013 zugegangen gelten. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Habe ein Vorverfahren stattgefunden, so beginne gemäß § 87 Abs. 2 SGG die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Nach diesen Grundsätzen hätte im vorliegenden Fall die Klagefrist gemäß § 87 SGG am Montag, dem 22. Juli 2013, geendet. Die erst am 19. November 2013 beim SG eingegangene Klage sei somit wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Soweit der Kläger vortrage, er habe einen Anwalt eingeschaltet, der jedoch die Versäumung der Klagefrist verschuldet habe, ergebe sich für den Kläger im Ergebnis keine günstigere Entscheidung. Für den Fall, dass der damalige Bevollmächtigte des Klägers schuldhaft die Klagefrist versäumt habe, müsse der Kläger sich ein solches Verschulden des beauftragten Anwaltes zurechnen lassen.
Der Kläger hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 12. Februar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 6. März 2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Urteil möge aus juristischer Sicht richtig sein, aus seiner Sicht sei die Entscheidung des SG falsch, da es sich gar nicht mit der Ursache befasse. Im Weiteren hat der Kläger Ausführungen dazu gemacht, dass er u.a. sehr wohl entsprechende Bewerbungen abgegeben habe. (Kläger hat in dem Zusammenhang verschiedene Unterlagen, Bewerbungsschreiben bzw. Antwortschreiben von Firmen vorgelegt).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 8. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2013 und den Bescheid vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die SG-Akte und die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage aus den dort genannten Gründen bereits als unzulässig abgewiesen. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen gemäß § 153Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich in der Sache gegen einen Sanktionsbescheid, mit dem eine Minderung der dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 in Höhe von monatlich 30% (114,60 EUR) festgestellt wurde, sowie gegen eine per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung.
Der 1954 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 8. März 2013 stellte der Beklagte für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 eine Minderung des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes II um monatlich 30% des maßgebenden Regelbedarfs und damit in Höhe von 114,60 EUR monatlich fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe entgegen seiner Verpflichtungen aus einer durch Bescheid erteilten Eingliederungsvereinbarung (vom 29. August 2012) das Jobhaus nicht einmal wöchentlich zur Arbeitssuche und zur Erstellung von Bewerbungen besucht.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 16. März 2013, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2013 als unbegründet zurückwies.
Mit einem weiteren Bescheid vom 13. März 2013 wurde dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung (für die Folgezeit) per Verwaltungsakt zugesandt.
Auch hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. März 2013 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2013 ebenfalls als unbegründet zurückwies. Beide Widerspruchsbescheide vom 17. Juni 2013 enthielten den Vermerk "abgesandt am 18.06.2013".
Am 19. November 2013 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim gegen die Bescheide vom 8. März 2013 und 13. März 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Juni 2013 erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe in seiner Angelegenheit einen Anwalt einschalten wollen, der jedoch in seiner Angelegenheit überhaupt nichts unternommen habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, diese sei bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass diese Klage bereits unzulässig ist. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt werde, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Im vorliegenden Fall würden somit die am 18. Juni 2013 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheide vom 17. Juni 2013 als am 21. Juni 2013 zugegangen gelten. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Habe ein Vorverfahren stattgefunden, so beginne gemäß § 87 Abs. 2 SGG die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Nach diesen Grundsätzen hätte im vorliegenden Fall die Klagefrist gemäß § 87 SGG am Montag, dem 22. Juli 2013, geendet. Die erst am 19. November 2013 beim SG eingegangene Klage sei somit wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Soweit der Kläger vortrage, er habe einen Anwalt eingeschaltet, der jedoch die Versäumung der Klagefrist verschuldet habe, ergebe sich für den Kläger im Ergebnis keine günstigere Entscheidung. Für den Fall, dass der damalige Bevollmächtigte des Klägers schuldhaft die Klagefrist versäumt habe, müsse der Kläger sich ein solches Verschulden des beauftragten Anwaltes zurechnen lassen.
Der Kläger hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 12. Februar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 6. März 2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Urteil möge aus juristischer Sicht richtig sein, aus seiner Sicht sei die Entscheidung des SG falsch, da es sich gar nicht mit der Ursache befasse. Im Weiteren hat der Kläger Ausführungen dazu gemacht, dass er u.a. sehr wohl entsprechende Bewerbungen abgegeben habe. (Kläger hat in dem Zusammenhang verschiedene Unterlagen, Bewerbungsschreiben bzw. Antwortschreiben von Firmen vorgelegt).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 8. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2013 und den Bescheid vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die SG-Akte und die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage aus den dort genannten Gründen bereits als unzulässig abgewiesen. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen gemäß § 153Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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