L 3 SB 1472/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SB 3502/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 1472/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die (behördliche) Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von höher als 40. Auf Verschlechterungsantrag der Klägerin hin stellte das Landratsamt Karlsruhe als Versorgungsamt (LRA) mit Bescheid vom 25.04.2013 einen GdB von 30 fest. Im Widerspruchsverfahren holte das LRA unter anderem den Befundschein des behandelnden Psychiaters Dr. B. vom 31.05.2013 ein. Daraufhin setzte das LRA den GdB mit Teil-Abhilfe-Bescheid vom 10.09.2013 auf 40 fest. Zu Grunde lagen ausweislich der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. A. vom 01.09.2013 Einzel-GdB von 30 für die Depression/seelische Störung und von 20 für Knorpelschäden am rechten Kniegelenk/chronisches Schmerzsyndrom; hinzu kam ein GdB von 10 für Beeinträchtigungen an der linken Hand und am rechten Ellenbogen. Den weitergehenden Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2013 zurück. Auf die am 10.10.2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Aussagen von Dr. B. vom 29.11.2013, des Internisten Dr. C. vom 01.12.2013 und des Orthopäden Dr. D. vom 05.12.2013 Bezug genommen. Mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Gesamt-GdB sei mit 40 zutreffend festgesetzt. Auf psychiatrischem Gebiet liege nach den Angaben von Dr. B. eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor, die allerdings noch nicht erheblich sei, sodass sie mit dem unteren Wert des dafür vorgesehenen Rahmens bewertet werde. Die Beweglichkeit des rechten Knies sei auf 0-0-90° gemindert und daher mit einem GdB von 20 zutreffend bewertet. Die weiteren orthopädischen Beeinträchtigungen bedingten keine GdB-Werte höher 10 und blieben daher bei der Bildung des Gesamt-GdB unberücksichtigt. Gegen diesen Gerichtsbescheid, ihrem Prozessbevollmächtigten am 26.02.2014 zugestellt, hat die Klägerin am 25.03.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 25. April 2013 in Gestalt des Teil-Abhilfe-Bescheids vom 10. September 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2013 zu verurteilen, ihren Grad der Behinderung ab dem 14. Januar 2013 höher als 40 festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hat sich unter dem 20.06.2014, der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.06.2014 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufung des Klägers entscheidet im Einvernehmen mit den Parteien der Berichterstatter als Einzelrichter an Stelle des gesamten Senats (§ 155 Abs. 3 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weswegen die ehrenamtlichen Richter nicht hinzuziehen waren (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 155 Rn. 11). Auf die mündliche Verhandlung haben die Parteien nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG verzichtet. 2. Die Berufung ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. 3. Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Feststellung des GdB von 40 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Das SG hat in dem angegriffenen Gerichtsbescheid die rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung des GdB nach § 69 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und auch die einzelnen Anforderungen an die Bewertung einzelner Behinderungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen aus den nach § 30 Abs. 16 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erlassenen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG), der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), zutreffend dargelegt. Der Senat verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, nach § 153 Abs. 2 SGG auf jene Ausführungen. Das Gleiche gilt für die Bewertung der Behinderungen der Klägerin auf tatsächlicher Ebene. Ergänzend ist lediglich anzuführen: Auf psychiatrischem Gebiet scheidet ein GdB von 40 aus. Ein solcher setzt nach Teil B Nr. 3.7 VG bereits eine schwerere wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im Übergang zu sozialen Anpassungsschwierigkeiten voraus, die ihrerseits einen GdB von 50 bedingen können. Der behandelnde Psychiater Dr. Schmitt hatte der Klägerin in seinem Befundschein an das LRA vom 31.05.2013 und in seiner Zeugenaussage bei dem SG vom 29.11.2013 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) bescheinigt, aber keine rezidivierenden Episoden (F33.-); er hat hierbei im Wesentlichen eine Anpassungsstörung bei Trennungskonflikt genannt (eventuell nach F43.2). Er hat hierbei auch einige Symptome genannt, welch die Klägerin betreffen, darunter reduzierte Konzentration und Herabgestimmtheit sowie Schlafstörungen. Jedoch ist es nach der von ihm durchgeführten Behandlung mit Psychopharmaka zu einer affetkiven Stabilisierung und Normalisierung des Schlafs gekommen, während die Schmerzsymptomatik fortbestanden hat. Diese allein bedingt aber, auch in Zusammenhang mit den verbliebenen Einbußen auf psychischer oder sozialer Leidensdimension, keinen höheren GdB als 30. Dieser Beurteilung des Beklagten hat sich der Zeuge auch angeschlossen. Die Beeinträchtigungen des rechten Kniegelenks bedingen keinen GdB höher als 20. Nach Teil B Nr. 18.14 VG setzt bereits dieser GdB - bei Einseitigkeit - eine Bewegungseinschränkung mittleren Grades mit einer Beugeeinschränkung auf 90° und einer Streckhemmung um 10° (0-10-90° nach der Neutral-Null-Methode) vor¬aus. Bei der Klägerin liegt nach den Mitteilungen Dr. D.s eine Streckhemmung jedoch nicht vor (0-0-90°). Der GdB von 20 lässt sich daher nur unter Einbeziehung der Knieschmerzen rechtfertigen. Auch die weiteren orthopädischen Beeinträchtigungen sind zutreffend bewertet. Relevante Beweglichkeitseinschränkungen (vgl. hierzu Teil B Nr. 18.13. VG) am rechten Ellenbogen (stärker als eine Einschränkung auf 0-30-120°) oder an der linken Hand (stärker als 30-0-40°) liegen nicht vor. Aus den insoweit berücksichtigungsfähigen Einzel-GdB von 30 und 20 ist nach Teil A Nr. 3 VG der zuerkannte Gesamt-GdB von 40 zu bilden. 4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG. 5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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