Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1131/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2943/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.05.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verrechnung einer Rückforderung von Arbeitslosenhilfe mit dem laufenden Anspruch des Klägers auf Altersrente.
Der 1935 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 01.04.1996 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Der laufende Zahlbetrag belief sich ab 01.04.2009 auf 859,34 EUR (Bescheid vom 06.01.2009). Zusätzlich bezieht der Kläger eine schweizerische Rente, welche sich auf monatlich 131,99 EUR (Stand 3/2009) belief. Seit 1996 lebt der Kläger mit der 1956 geborenen E. O. (im Folgenden O) zusammen, zunächst in P ... 2007 kauften beide ein Haus in T. (Eigentum zu je ½) und nahmen hierfür gemeinsam einen Kredit über 170.000 EUR auf.
Die beigeladene Bundesagentur für Arbeit übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 07.08.2008 eine Ermächtigung zur Verrechnung hinsichtlich einer gegen den Kläger bestehenden, einziehbaren und nicht verjährten Forderung iHv 82.877,24 EUR. In der Anlage war eine Forderungsaufstellung beigefügt sowie weitere Unterlagen. Hieraus ergab sich, dass die Beigeladene mit Bescheid vom 29.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2000 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 20.04.1989 bis 16.04.1997 aufgehoben und vom Kläger insgesamt 162.093,78 DM zurückgefordert hatte. Die dagegen zum Sozialgericht München erhobene Klage hatte der Kläger am 14.05.2008 zurückgenommen und die Rücknahme später angefochten. Das deswegen vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) geführte Verfahren (L 9 AL 73/09) endete am 11.04.2011 durch Rücknahme des Klägers.
Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hinsichtlich des Bescheids vom 29.01.1998 blieb erfolglos, die deswegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) geführte Klage wurde am 21.02.2012 zurückgenommen (S 1 AL 3137/09 bzw S 1 AL 1286/11).
Mit Schreiben vom 20.10.2008 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Verrechnung in Höhe der Hälfte seiner Rente an. Eine Verrechnung sei allerdings ausgeschlossen, wenn der Kläger nachweise, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II bzw SGB XII) werde. Der Kläger teilte mit, dass mit der Verrechnung kein Einverständnis bestehe. Zudem stellte er eine Bedarfsberechnung an, wonach sich sein Bedarf auf 868,50 EUR belaufe (351 EUR Regelleistung, 355 EUR Kosten der Unterkunft, 162,50 EUR Nebenkosten).
Mit Bescheid vom 28.01.2009 verrechnete die Beklagte den Anspruch der Beigeladenen in Höhe von monatlich 429,67 EUR ab 01.04.2009. Von der derzeitigen Rente iHv 859,34 EUR werde die Hälfte verrechnet. Die Beklagte verwies darauf, dass der Eintritt von Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung nicht nachgewiesen worden sei. In Anbetracht der Forderungshöhe sei es angemessen, die Rente bis zur Hälfte aufzurechnen.
Mit seinem Widerspruch vom 06.02.2009 verwies der Kläger darauf, dass der Eintritt von Hilfebedürftigkeit dargelegt worden sei. Zudem würden die Bescheide der Beigeladenen, auf deren Basis die Verrechnung erfolge, gerade nach § 44 SGB X überprüft. Es werde auch geprüft, ob das Verfahren vor dem Sozialgericht München tatsächlich beendet sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2009 zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe die angeforderte Bedarfsberechnung des Sozialhilfeträgers nicht vorgelegt. Eine eigene Aufstellung des Bedarfs sei nicht ausreichend, insbesondere gingen die Gesamteinkünfte hieraus nicht hervor. Der Kläger beziehe wohl auch noch eine schweizerische Altersrente und verfüge über Vermögen.
Hiergegen richtet sich die am 17.04.2009 zum SG erhobene Klage. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass er gegen die Forderung der Arbeitsagentur drei Klagen zum Sozialgericht München erhoben habe. Diese seien zu einem Verfahren zusammengeführt worden, er habe eines zurückgenommen. Das Sozialgericht München sei der Auffassung, damit sei das Gesamtverfahren zurückgenommen worden. Deswegen sei eine Berufung beim Bayerischen LSG anhängig. Zusätzlich hat der Kläger eine Bedarfsberechnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.12.2011 vorgelegt. Danach belief sich der Bedarf (berechnet für eine Person in einem 2-Personenhaushalt) auf 830,93 EUR bis Ende 2011 und auf 839,93 EUR ab 2012. Hieraus ergebe sich bei einer Rente von 883,00 EUR ein Verrechnungsbetrag iHv 52,07 EUR bzw 43,07 EUR. Der Bevollmächtigte des Klägers hat hierzu klargestellt, dass die schweizerische Rente vergessen worden sei. Es sei ausschließlich auf den Bedarf des Klägers abzustellen, denn nur dieser sei Erstattungsschuldner. Eine indirekte Verpflichtung einer dritten Person sei rechtswidrig. Hierzu komme es aber, wenn der Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft zugrunde gelegt würde. Unter Berücksichtigung der Einnahmen des Klägers (Altersrente 883,53 EUR, Rente Schweiz 123,00 EUR) sei eine Verrechnung iHv maximal 175,60 EUR bzw ab 2012 iHv 166,60 EUR möglich; eigentlich sei der Betrag sogar nur mit 139,60 EUR bzw 129,60 EUR anzusetzen, da die Regelleistung für eine Person zugrunde zu legen sei.
Mit Urteil vom 15.05.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Verrechnung nach § 52 iVm § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) seien erfüllt. Der Kläger habe trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig iS der Vorschriften des SGB II oder SGB XII werde. Aus der vorgelegten Berechnung des Sozialhilfeträgers folge zwar der Eintritt der Hilfebedürftigkeit, der Kläger lebe jedoch mit seiner Lebensgefährtin zusammen, sie bildeten nach den Vorschriften des SGB XII eine Bedarfsgemeinschaft. Nach § 20 SGB XII dürften Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Eine eheähnliche Gemeinschaft liege hier vor, denn der Kläger und seine Lebensgefährtin lebten schon seit vielen Jahren zusammen und hätten insbesondere für den Kauf ihres Wohnhauses gemeinsam ein Darlehen aufgenommen. Daher sei auch das Einkommen der Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen des § 51 Nr 2 SGB I sei entgegen der Auffassung des Klägers das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen (unter Hinweis auf LSG Schleswig-Holstein 14.02.2011, L 5 R 17/11 B ER, juris). Der Gesetzgeber habe zum Schutz der Vermögen der Sozialversicherungsträger mit den Regelungen der §§ 52, 51 SGB I weitergehende Möglichkeiten zur Durchsetzung von Beitrags- und Erstattungsforderungen geschaffen. Eine Auf- bzw Verrechnung sei nur dann nicht möglich, wenn hierdurch der Kläger hilfebedürftig iSd SGB II oder XII werde. Leistungen nach dem SGB XII bekäme der Kläger aber nur dann, wenn er und seine Lebensgefährtin ihren Bedarf nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen decken könnten. Verwertbare Angaben zum Einkommen der Lebensgefährtin des Klägers seien nicht nachgewiesen. Der Kläger habe im Erörterungstermin angegeben, dass er nicht wisse, was seine Lebensgefährtin verdiene, er denke zwischen 1.100 und 1.200 EUR, ob brutto oder netto, habe er nicht sagen können. Bei einem Einkommen von 1.200 EUR zuzüglich der Schweizer Rente von 123 EUR und der halben Altersrente stünde der Bedarfsgemeinschaft ein Einkommen von 1.764,50 EUR zur Verfügung. Dies würde den Gesamtbedarf von 1.679,86 EUR (Stand 1/2012) übersteigen. Weitere Ermittlungen seien nicht angezeigt, da der Kläger bezüglich der Hilfebedürftigkeit nachweispflichtig sei. Der Kläger habe eine entsprechende Gesamtberechnung für die Bedarfsgemeinschaft nicht vorgelegt, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Berücksichtigung nicht erfolgen dürfe.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 05.06.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.06.2012 eingelegte Berufung des Klägers. Die Forderung richte sich nur gegen den Kläger, gegen dessen Partnerin bestehe kein Titel. Insoweit sei auch die Verjährung der Forderung zu prüfen. Eine Verpflichtung der Partnerin des Klägers auf Zahlung von dessen Schulden gebe es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Keinesfalls könne die Verrechnung einen nicht betroffenen Personenkreis tangieren. Es sei vorliegend nicht nur zu klären, ob die materiellen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit für die Verrechnung mit laufenden Rentenzahlungen vorlägen, sondern es könne nichts anderes gelten, als was der Gesetzgeber jüngst in § 42a Abs 2 Satz 2 bzw § 43 Abs 4 Satz 1 SGB II angeordnet habe, dass Aufrechnungen im Sozialleistungsbereich des SGB II durch Verwaltungsakt zu klären seien (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 07.02.2012, B 13 R 109/11). Gehe man hiervon aus, könne die Beklagte ohne förmliche Einbeziehung der Lebensgefährtin des Klägers diese nicht indirekt in die Tilgung der Verbindlichkeiten einbeziehen, indem sie sie praktisch zur Hilfeempfängerin degradiere. Insoweit bestehe kein Recht zur Verrechnung, da die Lebensgefährtin weder Adressatin der Forderung der Beigeladenen sei, noch Empfängerin der Rentenleistungen. Im Übrigen habe die Lebensgefährtin gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers in einem Telefonat zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Kläger in keiner Gemeinschaft iSd SGB II (mehr) lebe, da es zu viele Spannungen gebe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.05.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2009 aufzuheben, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2009 insoweit abzuändern, als eine Verrechnung gegen die laufende Rentenleistung nur in einer Höhe von monatlich maximal 233,33 EUR erfolgen darf.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, insbesondere die Ausführungen zur Bedarfsgemeinschaft. Während des laufenden Verfahrens hat sie die Verrechnung nicht durchgeführt, sondern die Rente in voller Höhe ausbezahlt.
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Die Berichterstatterin hat im Erörterungstermin am 08.04.2014 den Kläger persönlich angehört und O als Zeugin vernommen. Auf die Niederschrift (Bl 53 bis 57 Senatsakte) wird insoweit Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 28.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist berechtigt, von der Altersrente des Klägers monatlich einen Betrag von 429,67 EUR zum Zwecke der Verrechnung mit der ausstehenden Forderung der Beigeladenen iHv 82.877,24 EUR einzubehalten.
Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend im Wege der reinen Anfechtungsklage. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheids stünde fest, dass die Beklagte die Verrechnung nicht vornehmen darf und die volle Rente auszahlen muss. Im Hinblick auf das laufende Verfahren hat die Beklagte bislang die Verrechnung tatsächlich nicht durchgeführt, so dass sich die Verrechnung für den zurückliegenden Zeitraum durch Zeitablauf erledigt hat. Eine rückwirkende Einbehaltung der laufenden Geldleistungen ist ausgeschlossen. Für die Zukunft - mit Bestandskraft des Bescheids vom 28.01.2009 - kann jedoch die Verrechnung erfolgen, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Aufhebung besteht.
Ermächtigungsgrundlage für die ausgesprochene Verrechnung ist § 52 SGB I, wonach der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger (hier: die Beklagte als Rentenversicherungsträger) mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers (hier: die Beigeladene) dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen kann, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger ua mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften SGB XII oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II wird. Die Verrechnung steht somit der Aufrechnung gleich; während jedoch bei der Aufrechnung der Leistungsträger selbst auch Gläubiger der Geldforderung ist, mit der aufgerechnet wird, besteht bei der Verrechnung keine Identität von Gläubiger und Schuldner. Eine wirksame Verrechnung setzt mit Ausnahme des Erfordernisses der Gegenseitigkeit den Tatbestand der Aufrechnung voraus sowie eine Ermächtigung für den ermächtigten Leistungsträger, die Verrechnung vorzunehmen.
Der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 28.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2009 war nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verrechnung durch Verwaltungsakt erfolgt ist. Vielmehr konnte die Beklagte die Verrechnung einseitig nur in dieser Handlungsform (und nicht durch sog öffentlich-rechtliche Willenserklärung) vornehmen. Nach der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 31.8.2011 (GS 2/10, BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4) steht fest, dass die Beklagte die Verrechnung durch Verwaltungsakt regeln durfte (vgl auch BSG 07.02.2012, B 13 R 85/09 R, SozR 4-1200 § 52 Nr 5 und B 13 R 109/11 R).
Die formellen Voraussetzungen eines Verrechnungs-Verwaltungsakts liegen vor. Die Beklagte hatte den Kläger vor dessen Erlass gemäß § 24 Abs 1 SGB X angehört. Zur Anhörung von O war die Beklagte entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers nicht verpflichtet, denn sie ist nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens, ihr gegenüber wird keine Regelung getroffen. Dass sie mittelbar dadurch betroffen ist, dass der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (dazu im Folgenden) aufgrund der Verrechnung insgesamt weniger Einkommen zur Verfügung steht, reicht nicht aus. Insoweit ergibt sich auch aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung keineswegs, dass ein Verrechnungs-Verwaltungsakt auch gegenüber dem allenfalls mittelbar betroffenen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zu ergehen hätte.
Der Verrechnungs-Verwaltungsakt war auch iS von § 33 Abs 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt. Der streitige Bescheid erklärte die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeter Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig genau bezifferten Forderung der Beigeladenen. Von der dem Kläger gewährten Altersrente iHv (damals) 859,34 EUR/Monat wurde die Hälfte (429,67 EUR) zur Verrechnung mit zu Unrecht gewährten Sozialleistungen einbehalten. Aus dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt konnte der Kläger daher ohne Weiteres den jeweiligen Verrechnungsbetrag und den ihm aufgrund der Verrechnung mit den Forderungen der Einzugsstelle noch verbleibenden (monatlichen) Rentenauszahlungsbetrag entnehmen. Damit war für ihn klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen ihn bestehende Forderung der Beigeladenen durch die Verrechnung jeweils erlöschen.
Es bestand auch objektiv eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 Bürgerliches Gesetzbuch). Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Erstattungsforderung der Beigeladenen), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehalt mittels Verwaltungsakt) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des Klägers aus der Regelaltersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (BSG 07.02.2012, B 13 R 85/09 R, aaO).
Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die von der Beigeladenen gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe waren entstanden und fällig; sie sind von der Beigeladenen gegenüber dem Kläger mit Verwaltungsakt vom 29.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2000 bestandskräftig festgestellt worden (§ 77 SGG). Die vor dem Sozialgericht München deswegen geführte Klage hat der Kläger am 14.05.2008 zurückgenommen. Der Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme ist inzwischen erledigt, auch ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X - welches der Bestandskraft der Bescheide allerdings nicht entgegen steht - ist abgeschlossen. Die Zahlungsansprüche des Klägers auf die ihm zuerkannte Regelaltersrente waren jeweils entstanden und auch erfüllbar. Die Forderung der Beigeladenen ist auch nicht verjährt, denn bestandskräftig festgestellte Erstattungsansprüche unterliegen der 30-jährigen Verjährung (§ 52 Abs 1 und 2 SGB X), weshalb die Forderung im Jahr 2009 noch durch Verrechnung geltend gemacht werden konnte. Unanfechtbare Verwaltungsakte, die wie hier zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers erlassen werden, stehen der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs durch Urteil gleich (BSG 31.10.2012, B 13 R 13/12 R, juris; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl, § 52 RdNr 14).
Der Umfang der seitens der Beklagten vorgenommenen Verrechnung kann nicht beanstandet werden. Gemäß § 52 Abs 1 SGB I iVm § 51 Abs 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.
Die Beklagte gewährt dem Kläger die Altersrente ab dem 01.04.2009 in Höhe von 859,34 EUR monatlich. Der Verrechnungsbetrag von 429,67 EUR ist die Hälfte des monatlichen Zahlbetrags. Ein Nachweis des Eintritts von Hilfebedürftigkeit iSv § 51 Abs 2 SGB I ist seitens des Klägers trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht erbracht worden.
Der von § 51 Abs 2 SGB I geforderte Nachweis der Hilfebedürftigkeit ist seit der durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen vom 24.12.2003 (BGBl I S 2954) bewirkten Rechtsänderung zum 01.01.2005 durch den Leistungsberechtigten zu erbringen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage, als die entsprechende Prüfung noch von dem Leistungsträger vorgenommen werden musste (vgl BSG 09.11.1989, 11 RAr 7/89, SozR 1200 § 51 Nr 17), trifft seitdem den Leistungsberechtigten eine Obliegenheit im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht (vgl Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 2013, § 51 SGB I RdNr 19a mwN). Die schlichte Erklärung des Leistungsberechtigten über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist dabei für die Beweisführung grundsätzlich nicht ausreichend (Hessisches LSG 27.01.2012, L 5 R 40/11, juris). Der Nachweis über den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit kann im Rahmen des § 51 SGB I in der Regel ohne großen Aufwand durch eine Bedarfsbescheinigung des örtlich für diese Leistung zuständigen Trägers geführt werden (Hessisches LSG, 31.03.2011, L 5 R 95/11 B, juris; 08.04.2014, L 2 R 526/11, juris).
Vorliegend hat der Kläger trotz mehrfacher Hinweise durch die Beklagte und die Gerichte beider Instanzen nur eine Bedarfsbescheinigung des zuständigen Leistungsträgers für sich als Einzelperson vorgelegt. Maßgebend ist zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit aber der Gesamtbedarf und das Gesamteinkommen der Haushaltsgemeinschaft. Bereits zum Sozialhilferecht unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hat das BSG ausgeführt, dass es bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit iSv § 51 Abs 2 SGB I auf eine am Gesamtbedarf der Haushaltsgemeinschaft orientierte Betrachtungsweise ankommt (BSG 09.11.1989, 11 RAr 7/89, aaO). Die Sozialhilfebedürftigkeit als Grenze der Aufrechnung nach § 51 Abs 2 SGB I ist damit begründet worden, dass aus sozialpolitischen Gründen und wegen des subsidiären Charakters der Sozialhilfeleistungen sich ein Sozialleistungsträger nicht letztlich auf Kosten eines Sozialhilfeträgers befriedigen dürfe (BT-Drucks 8/2034 S 42 zu § 26). Gleiches gilt für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach Maßgabe des SGB II oder SGB XII (ebenso LSG Schleswig-Holstein 14.02.2011, L 5 R 17/11 B ER, juris). Im vorliegenden Fall kann dabei offen bleiben, ob der Eintritt der Hilfebedürftigkeit nur bei Nachweis durch den Kläger (für die gesamte Haushaltsgemeinschaft) zu berücksichtigen ist (so Baier in Krauskopf, Stand Januar 2014, SGB I, § 52 RdNr 16), oder ob auch eine sonstige Kenntnis ausreicht und von Amts wegen weiter die Hilfebedürftigkeit zu ermitteln ist (so Hessisches LSG 08.04.2014, L 2 R 526/11, juris; vgl Seewald in Kasseler Kommentar, Stand 2013, § 51 RdNr 19a). Denn vorliegend besteht keine weitere Ermittlungsmöglichkeit, da weitere Angaben über das Einkommen von O nicht gemacht worden sind. Selbst wenn die Vorlage einer entsprechenden Bedarfsbescheinigung für entbehrlich gehalten würde, müsste der Kläger das Gericht jedenfalls in die Lage versetzen, durch Vorlage sämtlicher zur Ermittlung von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw SGB XII notwendigen Angaben über seine Lebensumstände, seine Hilfebedürftigkeit festzustellen. Soweit die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit ermittelten Angaben lückenhaft bzw unvollständig bleiben und durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können, geht dies zu Lasten des nachweispflichtigen Klägers. Hierauf ist der Kläger im Laufe des Verfahrens auch wiederholt hingewiesen worden.
Nach dieser Maßgabe hat der Kläger seine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 SGB I nicht nachgewiesen. Maßgebend ist vorliegend die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII, da der Kläger Altersrentner ist und O wegen Dienstunfähigkeit im (vorläufigen) Vorruhestand ist. Gemäß § 19 Abs 2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des 4. Kapitels an Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs 2 SGB XII erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen gemäß § 20 SGB XII hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, sind bei den Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen (§ 43 Abs 1 SGB XII). Unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 17.11.1992, 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3) eine auf Dauer angelegte Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu verstehen. Davon ist auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist bei Gemeinschaften gegeben, in denen die Bindung der Partner so eng ist, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Da es letztlich um innere Tatsachen geht, kann das Gericht das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft nur anhand von Indizien und Hinweistatsachen feststellen. Nach allgemeiner Auffassung sind solche Hinweistatsachen die Dauer und Intensität des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder, Befugnis zur Verfügung über Einkommen oder Vermögen des Partners, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsames Verbringen der Freizeit; die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen ist nicht erforderlich (BVerfG 17.11.1992, aaO). Diese vorgenannten Indizien sind weder abschließend, noch müssen sie kumulativ vorliegen, sondern das Gericht muss sich seine eigene Überzeugung durch eine Gesamtwürdigung aller festgestellten bzw feststellbaren Tatsachen bilden.
Nach der Beweiserhebung im vorbereitenden Verfahren durch die Vernehmung der O als Zeugin und Anhörung des Klägers im Rahmen des Erörterungstermins am 08.04.2014 durch die Berichterstatterin (§ 106 Abs 3 Nrn 4 und 7 SGG) hat der Senat keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger und O in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Zunächst spricht hierfür die gegenseitige Bezeichnung: der Kläger bezeichnet O in den Schriftsätzen als seine Lebensgefährtin, im Erörterungstermin hat er wiederholt die Bezeichnung "meine E." verwendet; O hat den Kläger bei ihrer Vernehmung als Zeugin als "mein Partner" benannt. Auch die äußeren Umstände sprechen dafür. Der Kläger und O leben seit 1996 zusammen, sind gemeinsam von P. nach T. umgezogen und haben gemeinsam ein Wohnhaus gekauft und finanziert. Sie wirtschaften gemeinsam, wobei der Kläger Zinsen und Tilgungsleistung sowie laufende Nebenkosten für das Wohnhaus zahlt und O sämtliche Einkäufe erledigt und auch bezahlt, sowie Nachzahlungen für Nebenkosten übernimmt. Das Haus wird von beiden gemeinsam genutzt, was bereits die Aufteilung der Wohnräume belegt (Arbeitszimmer, Esszimmer, Wohnzimmer, Fremdenzimmer und Schlafzimmer). O versorgt auch den gesamten Haushalt und Garten. Der Kläger hat insoweit betont, dass sie eine Arbeitsaufteilung nach dem hätten, was jeder am besten könne. So sei er für die technische und elektrische Seite zuständig. Gemeinsame Mahlzeiten werden eingenommen mit Frühstück und Abendessen. Am Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft kann nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Klägers und der O keinerlei Zweifel bestehen. Aufgrund der gesamten Indizien ist der Senat auch der Überzeugung, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in dem Sinne vorliegt, dass ein gegenseitiges Einstehen in Not und in den Wechselfällen des Lebens angenommen werden kann. Daran kann nichts ändern, dass O mit den Altschulden des Klägers, die - so wörtlich - aus einer Zeit vor ihrer Zeit stammten, nichts zu tun haben will und sich hierfür (verständlicherweise) nicht zuständig fühlt.
Weitere Ermittlungen zum Vorliegen von Hilfebedürftigkeit des Klägers sind nicht durchzuführen. O hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung angegeben, dass sie Finanzinspektorin im Vorruhestand sei, aber ihr Ruhegehalt und sonstigen Einkünfte nicht offenlegen werde. Dies ist konsequent im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Klägers, dass es auf das Einkommen von O nicht ankomme. Im Übrigen ist nach den bislang bekannten Umständen davon auszugehen, dass auch eine inhaltliche Prüfung unter Berücksichtigung des Einkommens von O bei Durchführung der Verrechnung keine Hilfebedürftigkeit des Klägers ergeben würde. Dies hat bereits die überschlägige Berechnung des SG gezeigt, auf die Bezug genommen wird.
Auf die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO) kann sich der Kläger nicht berufen, denn die betreffenden Schuldnerschutzbestimmungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Falle der Verrechnung von laufenden Sozialleistungsansprüchen mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen keine Anwendung finden. Der Wortlaut der Vorschrift des § 51 Abs 2 SGB I ist insoweit eindeutig und unmissverständlich.
Die Beklagte hat im Übrigen auch in hinreichendem Umfang das ihr zustehende und im Rahmen von § 51 Abs 2 SGB I grundsätzlich auch auszuübende Ermessen betätigt. Grundsätzlich muss die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB I, § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Damit korrespondiert der Anspruch des Klägers auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I). Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle kann die Verwaltungsentscheidung - wie sich aus § 54 Abs 2 Satz 2 SGG ergibt - nur im Rahmen einer Rechtskontrolle auf sogenannte Ermessensfehler hin überprüft werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 54 RdNr 25 ff). Die Frage, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung ergangen ist und ob diese rechtmäßig war, beurteilt sich dabei nach dem Inhalt des Verrechnungsbescheides, insbesondere nach seiner Begründung. Diese muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und sie muss darüber hinaus grundsätzlich auch diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (BSG 17.10.1990, 11 RAr 3/88, SozR 3-1300 § 45 Nr 5).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats eine diesen Grundsätzen entsprechende hinreichende Ermessensentscheidung getroffen, indem sie im Verrechnungsbescheid vom 28.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2009 die seitens des Klägers vorgetragenen Einwände zur Kenntnis genommen und bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens berücksichtigt hat. Als wesentlichen Gesichtspunkt durfte die Beklagte im Rahmen der Ermessenausübung durchaus die erhebliche Höhe der bestehenden Erstattungsforderung der Beigeladenen berücksichtigen. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass die Beklagte jedenfalls insoweit das öffentliche Interesse bzw das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen höher bewertet hat als das Interesse des Klägers an einer ungeschmälerten Auszahlung seiner Altersrente.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verrechnung einer Rückforderung von Arbeitslosenhilfe mit dem laufenden Anspruch des Klägers auf Altersrente.
Der 1935 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 01.04.1996 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Der laufende Zahlbetrag belief sich ab 01.04.2009 auf 859,34 EUR (Bescheid vom 06.01.2009). Zusätzlich bezieht der Kläger eine schweizerische Rente, welche sich auf monatlich 131,99 EUR (Stand 3/2009) belief. Seit 1996 lebt der Kläger mit der 1956 geborenen E. O. (im Folgenden O) zusammen, zunächst in P ... 2007 kauften beide ein Haus in T. (Eigentum zu je ½) und nahmen hierfür gemeinsam einen Kredit über 170.000 EUR auf.
Die beigeladene Bundesagentur für Arbeit übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 07.08.2008 eine Ermächtigung zur Verrechnung hinsichtlich einer gegen den Kläger bestehenden, einziehbaren und nicht verjährten Forderung iHv 82.877,24 EUR. In der Anlage war eine Forderungsaufstellung beigefügt sowie weitere Unterlagen. Hieraus ergab sich, dass die Beigeladene mit Bescheid vom 29.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2000 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 20.04.1989 bis 16.04.1997 aufgehoben und vom Kläger insgesamt 162.093,78 DM zurückgefordert hatte. Die dagegen zum Sozialgericht München erhobene Klage hatte der Kläger am 14.05.2008 zurückgenommen und die Rücknahme später angefochten. Das deswegen vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) geführte Verfahren (L 9 AL 73/09) endete am 11.04.2011 durch Rücknahme des Klägers.
Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hinsichtlich des Bescheids vom 29.01.1998 blieb erfolglos, die deswegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) geführte Klage wurde am 21.02.2012 zurückgenommen (S 1 AL 3137/09 bzw S 1 AL 1286/11).
Mit Schreiben vom 20.10.2008 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Verrechnung in Höhe der Hälfte seiner Rente an. Eine Verrechnung sei allerdings ausgeschlossen, wenn der Kläger nachweise, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II bzw SGB XII) werde. Der Kläger teilte mit, dass mit der Verrechnung kein Einverständnis bestehe. Zudem stellte er eine Bedarfsberechnung an, wonach sich sein Bedarf auf 868,50 EUR belaufe (351 EUR Regelleistung, 355 EUR Kosten der Unterkunft, 162,50 EUR Nebenkosten).
Mit Bescheid vom 28.01.2009 verrechnete die Beklagte den Anspruch der Beigeladenen in Höhe von monatlich 429,67 EUR ab 01.04.2009. Von der derzeitigen Rente iHv 859,34 EUR werde die Hälfte verrechnet. Die Beklagte verwies darauf, dass der Eintritt von Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung nicht nachgewiesen worden sei. In Anbetracht der Forderungshöhe sei es angemessen, die Rente bis zur Hälfte aufzurechnen.
Mit seinem Widerspruch vom 06.02.2009 verwies der Kläger darauf, dass der Eintritt von Hilfebedürftigkeit dargelegt worden sei. Zudem würden die Bescheide der Beigeladenen, auf deren Basis die Verrechnung erfolge, gerade nach § 44 SGB X überprüft. Es werde auch geprüft, ob das Verfahren vor dem Sozialgericht München tatsächlich beendet sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2009 zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe die angeforderte Bedarfsberechnung des Sozialhilfeträgers nicht vorgelegt. Eine eigene Aufstellung des Bedarfs sei nicht ausreichend, insbesondere gingen die Gesamteinkünfte hieraus nicht hervor. Der Kläger beziehe wohl auch noch eine schweizerische Altersrente und verfüge über Vermögen.
Hiergegen richtet sich die am 17.04.2009 zum SG erhobene Klage. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass er gegen die Forderung der Arbeitsagentur drei Klagen zum Sozialgericht München erhoben habe. Diese seien zu einem Verfahren zusammengeführt worden, er habe eines zurückgenommen. Das Sozialgericht München sei der Auffassung, damit sei das Gesamtverfahren zurückgenommen worden. Deswegen sei eine Berufung beim Bayerischen LSG anhängig. Zusätzlich hat der Kläger eine Bedarfsberechnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.12.2011 vorgelegt. Danach belief sich der Bedarf (berechnet für eine Person in einem 2-Personenhaushalt) auf 830,93 EUR bis Ende 2011 und auf 839,93 EUR ab 2012. Hieraus ergebe sich bei einer Rente von 883,00 EUR ein Verrechnungsbetrag iHv 52,07 EUR bzw 43,07 EUR. Der Bevollmächtigte des Klägers hat hierzu klargestellt, dass die schweizerische Rente vergessen worden sei. Es sei ausschließlich auf den Bedarf des Klägers abzustellen, denn nur dieser sei Erstattungsschuldner. Eine indirekte Verpflichtung einer dritten Person sei rechtswidrig. Hierzu komme es aber, wenn der Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft zugrunde gelegt würde. Unter Berücksichtigung der Einnahmen des Klägers (Altersrente 883,53 EUR, Rente Schweiz 123,00 EUR) sei eine Verrechnung iHv maximal 175,60 EUR bzw ab 2012 iHv 166,60 EUR möglich; eigentlich sei der Betrag sogar nur mit 139,60 EUR bzw 129,60 EUR anzusetzen, da die Regelleistung für eine Person zugrunde zu legen sei.
Mit Urteil vom 15.05.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Verrechnung nach § 52 iVm § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) seien erfüllt. Der Kläger habe trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig iS der Vorschriften des SGB II oder SGB XII werde. Aus der vorgelegten Berechnung des Sozialhilfeträgers folge zwar der Eintritt der Hilfebedürftigkeit, der Kläger lebe jedoch mit seiner Lebensgefährtin zusammen, sie bildeten nach den Vorschriften des SGB XII eine Bedarfsgemeinschaft. Nach § 20 SGB XII dürften Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Eine eheähnliche Gemeinschaft liege hier vor, denn der Kläger und seine Lebensgefährtin lebten schon seit vielen Jahren zusammen und hätten insbesondere für den Kauf ihres Wohnhauses gemeinsam ein Darlehen aufgenommen. Daher sei auch das Einkommen der Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen des § 51 Nr 2 SGB I sei entgegen der Auffassung des Klägers das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen (unter Hinweis auf LSG Schleswig-Holstein 14.02.2011, L 5 R 17/11 B ER, juris). Der Gesetzgeber habe zum Schutz der Vermögen der Sozialversicherungsträger mit den Regelungen der §§ 52, 51 SGB I weitergehende Möglichkeiten zur Durchsetzung von Beitrags- und Erstattungsforderungen geschaffen. Eine Auf- bzw Verrechnung sei nur dann nicht möglich, wenn hierdurch der Kläger hilfebedürftig iSd SGB II oder XII werde. Leistungen nach dem SGB XII bekäme der Kläger aber nur dann, wenn er und seine Lebensgefährtin ihren Bedarf nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen decken könnten. Verwertbare Angaben zum Einkommen der Lebensgefährtin des Klägers seien nicht nachgewiesen. Der Kläger habe im Erörterungstermin angegeben, dass er nicht wisse, was seine Lebensgefährtin verdiene, er denke zwischen 1.100 und 1.200 EUR, ob brutto oder netto, habe er nicht sagen können. Bei einem Einkommen von 1.200 EUR zuzüglich der Schweizer Rente von 123 EUR und der halben Altersrente stünde der Bedarfsgemeinschaft ein Einkommen von 1.764,50 EUR zur Verfügung. Dies würde den Gesamtbedarf von 1.679,86 EUR (Stand 1/2012) übersteigen. Weitere Ermittlungen seien nicht angezeigt, da der Kläger bezüglich der Hilfebedürftigkeit nachweispflichtig sei. Der Kläger habe eine entsprechende Gesamtberechnung für die Bedarfsgemeinschaft nicht vorgelegt, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Berücksichtigung nicht erfolgen dürfe.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 05.06.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.06.2012 eingelegte Berufung des Klägers. Die Forderung richte sich nur gegen den Kläger, gegen dessen Partnerin bestehe kein Titel. Insoweit sei auch die Verjährung der Forderung zu prüfen. Eine Verpflichtung der Partnerin des Klägers auf Zahlung von dessen Schulden gebe es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Keinesfalls könne die Verrechnung einen nicht betroffenen Personenkreis tangieren. Es sei vorliegend nicht nur zu klären, ob die materiellen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit für die Verrechnung mit laufenden Rentenzahlungen vorlägen, sondern es könne nichts anderes gelten, als was der Gesetzgeber jüngst in § 42a Abs 2 Satz 2 bzw § 43 Abs 4 Satz 1 SGB II angeordnet habe, dass Aufrechnungen im Sozialleistungsbereich des SGB II durch Verwaltungsakt zu klären seien (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 07.02.2012, B 13 R 109/11). Gehe man hiervon aus, könne die Beklagte ohne förmliche Einbeziehung der Lebensgefährtin des Klägers diese nicht indirekt in die Tilgung der Verbindlichkeiten einbeziehen, indem sie sie praktisch zur Hilfeempfängerin degradiere. Insoweit bestehe kein Recht zur Verrechnung, da die Lebensgefährtin weder Adressatin der Forderung der Beigeladenen sei, noch Empfängerin der Rentenleistungen. Im Übrigen habe die Lebensgefährtin gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers in einem Telefonat zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Kläger in keiner Gemeinschaft iSd SGB II (mehr) lebe, da es zu viele Spannungen gebe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.05.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2009 aufzuheben, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2009 insoweit abzuändern, als eine Verrechnung gegen die laufende Rentenleistung nur in einer Höhe von monatlich maximal 233,33 EUR erfolgen darf.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, insbesondere die Ausführungen zur Bedarfsgemeinschaft. Während des laufenden Verfahrens hat sie die Verrechnung nicht durchgeführt, sondern die Rente in voller Höhe ausbezahlt.
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Die Berichterstatterin hat im Erörterungstermin am 08.04.2014 den Kläger persönlich angehört und O als Zeugin vernommen. Auf die Niederschrift (Bl 53 bis 57 Senatsakte) wird insoweit Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 28.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist berechtigt, von der Altersrente des Klägers monatlich einen Betrag von 429,67 EUR zum Zwecke der Verrechnung mit der ausstehenden Forderung der Beigeladenen iHv 82.877,24 EUR einzubehalten.
Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend im Wege der reinen Anfechtungsklage. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheids stünde fest, dass die Beklagte die Verrechnung nicht vornehmen darf und die volle Rente auszahlen muss. Im Hinblick auf das laufende Verfahren hat die Beklagte bislang die Verrechnung tatsächlich nicht durchgeführt, so dass sich die Verrechnung für den zurückliegenden Zeitraum durch Zeitablauf erledigt hat. Eine rückwirkende Einbehaltung der laufenden Geldleistungen ist ausgeschlossen. Für die Zukunft - mit Bestandskraft des Bescheids vom 28.01.2009 - kann jedoch die Verrechnung erfolgen, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Aufhebung besteht.
Ermächtigungsgrundlage für die ausgesprochene Verrechnung ist § 52 SGB I, wonach der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger (hier: die Beklagte als Rentenversicherungsträger) mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers (hier: die Beigeladene) dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen kann, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger ua mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften SGB XII oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II wird. Die Verrechnung steht somit der Aufrechnung gleich; während jedoch bei der Aufrechnung der Leistungsträger selbst auch Gläubiger der Geldforderung ist, mit der aufgerechnet wird, besteht bei der Verrechnung keine Identität von Gläubiger und Schuldner. Eine wirksame Verrechnung setzt mit Ausnahme des Erfordernisses der Gegenseitigkeit den Tatbestand der Aufrechnung voraus sowie eine Ermächtigung für den ermächtigten Leistungsträger, die Verrechnung vorzunehmen.
Der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 28.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2009 war nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verrechnung durch Verwaltungsakt erfolgt ist. Vielmehr konnte die Beklagte die Verrechnung einseitig nur in dieser Handlungsform (und nicht durch sog öffentlich-rechtliche Willenserklärung) vornehmen. Nach der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 31.8.2011 (GS 2/10, BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4) steht fest, dass die Beklagte die Verrechnung durch Verwaltungsakt regeln durfte (vgl auch BSG 07.02.2012, B 13 R 85/09 R, SozR 4-1200 § 52 Nr 5 und B 13 R 109/11 R).
Die formellen Voraussetzungen eines Verrechnungs-Verwaltungsakts liegen vor. Die Beklagte hatte den Kläger vor dessen Erlass gemäß § 24 Abs 1 SGB X angehört. Zur Anhörung von O war die Beklagte entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers nicht verpflichtet, denn sie ist nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens, ihr gegenüber wird keine Regelung getroffen. Dass sie mittelbar dadurch betroffen ist, dass der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (dazu im Folgenden) aufgrund der Verrechnung insgesamt weniger Einkommen zur Verfügung steht, reicht nicht aus. Insoweit ergibt sich auch aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung keineswegs, dass ein Verrechnungs-Verwaltungsakt auch gegenüber dem allenfalls mittelbar betroffenen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zu ergehen hätte.
Der Verrechnungs-Verwaltungsakt war auch iS von § 33 Abs 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt. Der streitige Bescheid erklärte die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeter Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig genau bezifferten Forderung der Beigeladenen. Von der dem Kläger gewährten Altersrente iHv (damals) 859,34 EUR/Monat wurde die Hälfte (429,67 EUR) zur Verrechnung mit zu Unrecht gewährten Sozialleistungen einbehalten. Aus dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt konnte der Kläger daher ohne Weiteres den jeweiligen Verrechnungsbetrag und den ihm aufgrund der Verrechnung mit den Forderungen der Einzugsstelle noch verbleibenden (monatlichen) Rentenauszahlungsbetrag entnehmen. Damit war für ihn klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen ihn bestehende Forderung der Beigeladenen durch die Verrechnung jeweils erlöschen.
Es bestand auch objektiv eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 Bürgerliches Gesetzbuch). Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Erstattungsforderung der Beigeladenen), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehalt mittels Verwaltungsakt) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des Klägers aus der Regelaltersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (BSG 07.02.2012, B 13 R 85/09 R, aaO).
Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die von der Beigeladenen gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe waren entstanden und fällig; sie sind von der Beigeladenen gegenüber dem Kläger mit Verwaltungsakt vom 29.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2000 bestandskräftig festgestellt worden (§ 77 SGG). Die vor dem Sozialgericht München deswegen geführte Klage hat der Kläger am 14.05.2008 zurückgenommen. Der Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme ist inzwischen erledigt, auch ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X - welches der Bestandskraft der Bescheide allerdings nicht entgegen steht - ist abgeschlossen. Die Zahlungsansprüche des Klägers auf die ihm zuerkannte Regelaltersrente waren jeweils entstanden und auch erfüllbar. Die Forderung der Beigeladenen ist auch nicht verjährt, denn bestandskräftig festgestellte Erstattungsansprüche unterliegen der 30-jährigen Verjährung (§ 52 Abs 1 und 2 SGB X), weshalb die Forderung im Jahr 2009 noch durch Verrechnung geltend gemacht werden konnte. Unanfechtbare Verwaltungsakte, die wie hier zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers erlassen werden, stehen der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs durch Urteil gleich (BSG 31.10.2012, B 13 R 13/12 R, juris; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl, § 52 RdNr 14).
Der Umfang der seitens der Beklagten vorgenommenen Verrechnung kann nicht beanstandet werden. Gemäß § 52 Abs 1 SGB I iVm § 51 Abs 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.
Die Beklagte gewährt dem Kläger die Altersrente ab dem 01.04.2009 in Höhe von 859,34 EUR monatlich. Der Verrechnungsbetrag von 429,67 EUR ist die Hälfte des monatlichen Zahlbetrags. Ein Nachweis des Eintritts von Hilfebedürftigkeit iSv § 51 Abs 2 SGB I ist seitens des Klägers trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht erbracht worden.
Der von § 51 Abs 2 SGB I geforderte Nachweis der Hilfebedürftigkeit ist seit der durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen vom 24.12.2003 (BGBl I S 2954) bewirkten Rechtsänderung zum 01.01.2005 durch den Leistungsberechtigten zu erbringen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage, als die entsprechende Prüfung noch von dem Leistungsträger vorgenommen werden musste (vgl BSG 09.11.1989, 11 RAr 7/89, SozR 1200 § 51 Nr 17), trifft seitdem den Leistungsberechtigten eine Obliegenheit im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht (vgl Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 2013, § 51 SGB I RdNr 19a mwN). Die schlichte Erklärung des Leistungsberechtigten über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist dabei für die Beweisführung grundsätzlich nicht ausreichend (Hessisches LSG 27.01.2012, L 5 R 40/11, juris). Der Nachweis über den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit kann im Rahmen des § 51 SGB I in der Regel ohne großen Aufwand durch eine Bedarfsbescheinigung des örtlich für diese Leistung zuständigen Trägers geführt werden (Hessisches LSG, 31.03.2011, L 5 R 95/11 B, juris; 08.04.2014, L 2 R 526/11, juris).
Vorliegend hat der Kläger trotz mehrfacher Hinweise durch die Beklagte und die Gerichte beider Instanzen nur eine Bedarfsbescheinigung des zuständigen Leistungsträgers für sich als Einzelperson vorgelegt. Maßgebend ist zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit aber der Gesamtbedarf und das Gesamteinkommen der Haushaltsgemeinschaft. Bereits zum Sozialhilferecht unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hat das BSG ausgeführt, dass es bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit iSv § 51 Abs 2 SGB I auf eine am Gesamtbedarf der Haushaltsgemeinschaft orientierte Betrachtungsweise ankommt (BSG 09.11.1989, 11 RAr 7/89, aaO). Die Sozialhilfebedürftigkeit als Grenze der Aufrechnung nach § 51 Abs 2 SGB I ist damit begründet worden, dass aus sozialpolitischen Gründen und wegen des subsidiären Charakters der Sozialhilfeleistungen sich ein Sozialleistungsträger nicht letztlich auf Kosten eines Sozialhilfeträgers befriedigen dürfe (BT-Drucks 8/2034 S 42 zu § 26). Gleiches gilt für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach Maßgabe des SGB II oder SGB XII (ebenso LSG Schleswig-Holstein 14.02.2011, L 5 R 17/11 B ER, juris). Im vorliegenden Fall kann dabei offen bleiben, ob der Eintritt der Hilfebedürftigkeit nur bei Nachweis durch den Kläger (für die gesamte Haushaltsgemeinschaft) zu berücksichtigen ist (so Baier in Krauskopf, Stand Januar 2014, SGB I, § 52 RdNr 16), oder ob auch eine sonstige Kenntnis ausreicht und von Amts wegen weiter die Hilfebedürftigkeit zu ermitteln ist (so Hessisches LSG 08.04.2014, L 2 R 526/11, juris; vgl Seewald in Kasseler Kommentar, Stand 2013, § 51 RdNr 19a). Denn vorliegend besteht keine weitere Ermittlungsmöglichkeit, da weitere Angaben über das Einkommen von O nicht gemacht worden sind. Selbst wenn die Vorlage einer entsprechenden Bedarfsbescheinigung für entbehrlich gehalten würde, müsste der Kläger das Gericht jedenfalls in die Lage versetzen, durch Vorlage sämtlicher zur Ermittlung von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw SGB XII notwendigen Angaben über seine Lebensumstände, seine Hilfebedürftigkeit festzustellen. Soweit die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit ermittelten Angaben lückenhaft bzw unvollständig bleiben und durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können, geht dies zu Lasten des nachweispflichtigen Klägers. Hierauf ist der Kläger im Laufe des Verfahrens auch wiederholt hingewiesen worden.
Nach dieser Maßgabe hat der Kläger seine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 SGB I nicht nachgewiesen. Maßgebend ist vorliegend die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII, da der Kläger Altersrentner ist und O wegen Dienstunfähigkeit im (vorläufigen) Vorruhestand ist. Gemäß § 19 Abs 2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des 4. Kapitels an Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs 2 SGB XII erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen gemäß § 20 SGB XII hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, sind bei den Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen (§ 43 Abs 1 SGB XII). Unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 17.11.1992, 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3) eine auf Dauer angelegte Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu verstehen. Davon ist auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist bei Gemeinschaften gegeben, in denen die Bindung der Partner so eng ist, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Da es letztlich um innere Tatsachen geht, kann das Gericht das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft nur anhand von Indizien und Hinweistatsachen feststellen. Nach allgemeiner Auffassung sind solche Hinweistatsachen die Dauer und Intensität des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder, Befugnis zur Verfügung über Einkommen oder Vermögen des Partners, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsames Verbringen der Freizeit; die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen ist nicht erforderlich (BVerfG 17.11.1992, aaO). Diese vorgenannten Indizien sind weder abschließend, noch müssen sie kumulativ vorliegen, sondern das Gericht muss sich seine eigene Überzeugung durch eine Gesamtwürdigung aller festgestellten bzw feststellbaren Tatsachen bilden.
Nach der Beweiserhebung im vorbereitenden Verfahren durch die Vernehmung der O als Zeugin und Anhörung des Klägers im Rahmen des Erörterungstermins am 08.04.2014 durch die Berichterstatterin (§ 106 Abs 3 Nrn 4 und 7 SGG) hat der Senat keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger und O in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Zunächst spricht hierfür die gegenseitige Bezeichnung: der Kläger bezeichnet O in den Schriftsätzen als seine Lebensgefährtin, im Erörterungstermin hat er wiederholt die Bezeichnung "meine E." verwendet; O hat den Kläger bei ihrer Vernehmung als Zeugin als "mein Partner" benannt. Auch die äußeren Umstände sprechen dafür. Der Kläger und O leben seit 1996 zusammen, sind gemeinsam von P. nach T. umgezogen und haben gemeinsam ein Wohnhaus gekauft und finanziert. Sie wirtschaften gemeinsam, wobei der Kläger Zinsen und Tilgungsleistung sowie laufende Nebenkosten für das Wohnhaus zahlt und O sämtliche Einkäufe erledigt und auch bezahlt, sowie Nachzahlungen für Nebenkosten übernimmt. Das Haus wird von beiden gemeinsam genutzt, was bereits die Aufteilung der Wohnräume belegt (Arbeitszimmer, Esszimmer, Wohnzimmer, Fremdenzimmer und Schlafzimmer). O versorgt auch den gesamten Haushalt und Garten. Der Kläger hat insoweit betont, dass sie eine Arbeitsaufteilung nach dem hätten, was jeder am besten könne. So sei er für die technische und elektrische Seite zuständig. Gemeinsame Mahlzeiten werden eingenommen mit Frühstück und Abendessen. Am Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft kann nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Klägers und der O keinerlei Zweifel bestehen. Aufgrund der gesamten Indizien ist der Senat auch der Überzeugung, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in dem Sinne vorliegt, dass ein gegenseitiges Einstehen in Not und in den Wechselfällen des Lebens angenommen werden kann. Daran kann nichts ändern, dass O mit den Altschulden des Klägers, die - so wörtlich - aus einer Zeit vor ihrer Zeit stammten, nichts zu tun haben will und sich hierfür (verständlicherweise) nicht zuständig fühlt.
Weitere Ermittlungen zum Vorliegen von Hilfebedürftigkeit des Klägers sind nicht durchzuführen. O hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung angegeben, dass sie Finanzinspektorin im Vorruhestand sei, aber ihr Ruhegehalt und sonstigen Einkünfte nicht offenlegen werde. Dies ist konsequent im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Klägers, dass es auf das Einkommen von O nicht ankomme. Im Übrigen ist nach den bislang bekannten Umständen davon auszugehen, dass auch eine inhaltliche Prüfung unter Berücksichtigung des Einkommens von O bei Durchführung der Verrechnung keine Hilfebedürftigkeit des Klägers ergeben würde. Dies hat bereits die überschlägige Berechnung des SG gezeigt, auf die Bezug genommen wird.
Auf die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO) kann sich der Kläger nicht berufen, denn die betreffenden Schuldnerschutzbestimmungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Falle der Verrechnung von laufenden Sozialleistungsansprüchen mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen keine Anwendung finden. Der Wortlaut der Vorschrift des § 51 Abs 2 SGB I ist insoweit eindeutig und unmissverständlich.
Die Beklagte hat im Übrigen auch in hinreichendem Umfang das ihr zustehende und im Rahmen von § 51 Abs 2 SGB I grundsätzlich auch auszuübende Ermessen betätigt. Grundsätzlich muss die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB I, § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Damit korrespondiert der Anspruch des Klägers auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I). Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle kann die Verwaltungsentscheidung - wie sich aus § 54 Abs 2 Satz 2 SGG ergibt - nur im Rahmen einer Rechtskontrolle auf sogenannte Ermessensfehler hin überprüft werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 54 RdNr 25 ff). Die Frage, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung ergangen ist und ob diese rechtmäßig war, beurteilt sich dabei nach dem Inhalt des Verrechnungsbescheides, insbesondere nach seiner Begründung. Diese muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und sie muss darüber hinaus grundsätzlich auch diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (BSG 17.10.1990, 11 RAr 3/88, SozR 3-1300 § 45 Nr 5).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats eine diesen Grundsätzen entsprechende hinreichende Ermessensentscheidung getroffen, indem sie im Verrechnungsbescheid vom 28.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2009 die seitens des Klägers vorgetragenen Einwände zur Kenntnis genommen und bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens berücksichtigt hat. Als wesentlichen Gesichtspunkt durfte die Beklagte im Rahmen der Ermessenausübung durchaus die erhebliche Höhe der bestehenden Erstattungsforderung der Beigeladenen berücksichtigen. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass die Beklagte jedenfalls insoweit das öffentliche Interesse bzw das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen höher bewertet hat als das Interesse des Klägers an einer ungeschmälerten Auszahlung seiner Altersrente.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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