Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 4359/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5161/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 haben.
Der 1974 geborene Kläger zu 1), der seit dem 01.09.2005 eine 100,00 qm große Wohnung mit einer Miete von 700,00 EUR (Kaltmiete 550,00 EUR) in F. angemietet hat (Bl. 31 VwA), bezog seit dem 01.06.2006 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Am 05.12.2008 meldete der Kläger zu 1) in Friesenheim ein Gewerbe ab dem 15.12.2008 an. Als Tätigkeit wurde "Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen" angegeben (Bl. 11 Akten Migrationsamt).
Zuletzt hatte der Beklagte dem Kläger zu 1) am 06.02.2009 (Bl. 727 Verwaltungsakten) Leistungen für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 in Höhe von 616,80 EUR monatlich bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 25.02.2009 (Bl. 733 VwA) hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 06.02.2009 auf und setzte die Leistungen ab März 2009 auf null.
Am 02.04.2009 haben der Kläger zu 1) und die 1975 geborene Klägerin zu 2) in Dänemark geheiratet (Bl. 3 Akten Migrationsamt).
Nachdem der Kläger zu 1) zwischenzeitlich aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war (und sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte, vgl. Angaben gegenüber der Neuen Arbeit Lahr - Bl. 819 VwA) stellte er am 01.04.2010 zusammen mit der Klägerin zu 2) beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und deren 1996 geborene Tochter. In der dem Antragsformular beigefügten Erklärung VM (Bl. 839)gab die Klägerin zu 2) an, außer einem Girokonto mit 40,00 EUR über keinerlei Vermögen in Form von Sparkonten, Wertpapieren, Kapitallebensversicherungen etc. zu verfügen. Nach Aufforderung durch den Beklagten legten die Kläger die Anlage EK vor (Bl. 851 ff. VwA). Daraus ergaben sich unregelmäßige Einkünfte in Höhe von insgesamt 5.000,00 EUR aus "Auslandsgeschäften", die am 15.02. und 23.02.2010 zugeflossen waren. Die Kläger erklärten weiter, der Lebensunterhalt sei bisher durch Auslandsgeschäfte in der Ukraine gesichert gewesen. Im März 2010 sei das Konto des Klägers zu 1) aufgelöst worden, es habe sich um ein Online-Konto gehandelt, weshalb er keinen Zugang zu den Kontoauszügen mehr habe (Bl. 880 VwA). Auch liege keine Bestätigung über die Auflösung vor. Aufgrund der Krisenlage in der Ukraine seien alle ihre Geschäfte Pleite gegangen, sie hätten zuletzt von ihren Aktienanteilen gelebt; sie verfügten über kein Vermögen mehr in der Ukraine.
Der Beklagte forderte daraufhin beim Migrationsamt O. Akten an, aus denen hervorgeht, dass der Kläger zu 1) im Antrag vom 25.01.2009 falsche Angaben gemacht hatte, da er entgegen seinen Angaben damals einen Gebrauchtwagenhandel betrieben und im Januar und Februar 2009 entsprechende Umsätze erzielt hatte. Den Unterlagen ist weiter zu entnehmen, dass die Klägerin zu 2) am 29.01.2010 bei der Volksbank L. ein Guthaben in Höhe von 89.700,47 EUR (roter Marker) und der Kläger zu 1) am 18.03.2010 bei der P. ein Guthaben in Höhe von 76.286,85 EUR hatten (Gutschrift am 18.03.2010, roter Marker). Am 01.04.2010 hatte der Kläger von seinem Konto einen Betrag in Höhe von 61.231,93 EUR in bar abgehoben.
Mit Bescheid vom 12.05.2010 (Bl. 915 VwA) lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wegen des die Freibeträge übersteigenden Vermögens der Kläger ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger damit, Kontoauszüge könnten nicht vorgelegt werden, da es sich um ein Online-Konto handele. Das Guthaben auf dem Geschäftskonto sei mit Schulden aus dem Bankrott der Firmen in der Ukraine verrechnet worden. Es sei Geld aus der Ukraine überwiesen worden. Schuldner sei V. G ... Beim Kläger zu 1) seien noch 10.000,00 EUR und bei der Klägerin zu 2) noch 18.000,00 EUR übrig geblieben (Bl. 921 VwA).
Mit Beschluss vom 11.06.2010 wies das Sozialgericht Freiburg (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück (S 20 AS 2541/10 ER).
Im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 7 AS 2922/10 ER-B) legten die Kläger eine Erklärung des Herrn A. F. vom 27.06.2010 vor, wonach dieser dem Kläger zu 1) im Februar 2010 80.000 EUR zur Verfügung gestellt und den Betrag in bar in C./Ukraine übergeben habe (Bl. 18). Das Geld sollte vom Kläger zu 1) für den Aufbau der Vertretung der Firma "N." in der Ukraine verwendet werden. Garant für diesen Betrag sei die von der Klägerin zu 2) seit mehr als zehn Jahren sehr erfolgreich aufgebaute Firma "S." gewesen, an der zuletzt auch der Kläger zu 1) als Aktionär beteiligt gewesen sei. Als jedoch bekannt worden sei, dass die Firma "S." im März 2010 Pleite gegangen sei, habe er sofort sein Geld zurückgefordert. Den Teilbetrag in Höhe von 62.000 EUR habe der Kläger zu 1) an Herrn F. am 08.04.2010 in bar übergeben. Der Restbetrag solle bis Ende des Jahres komplett abbezahlt werden.
Zu dieser Erklärung hat der Kläger zu 1 angegeben (Bl. 26), diese Bescheinigung habe er selbst geschrieben und an Herrn F. mit der Bitte gesandt, diese Bestätigung zu unterschreiben, falls sie zutreffend sei. Dies sei erfolgt. Der Kläger zu 1) hat weiter angegeben, am 28.01.2010 sei eine Überweisung vom Konto der Klägerin zu 2) in der Ukraine auf ihr Konto bei der Volksbank L. in Höhe von 89.679,35 EUR erfolgt (vgl. Bl. 8, 26 ER-B Akte). Bei der Überweisung sei der Name des Klägers zu 1) als Empfänger angegeben worden. Weil dieser nicht mit dem Kontoinhaber übereingestimmt habe, sei die Summe auf das Konto der Klägerin zu 2) in der Ukraine zurückgebucht worden. Ca. einen Monat später, also etwa im Februar 2010, sei dieser Betrag erneut, nunmehr auf das Konto des Klägers zu 1) bei der P. überwiesen worden. Das Konto des Klägers zu 1) bei der P. und das Konto der Klägerin zu 2) bei der V. seien zwischenzeitlich aufgelöst. Vorgelegt wurde ein Kontoauszug des Girokontos bei der P. (Bl. 13), wonach am 01.04.2010 ein Betrag von 61.221,93 EUR abgehoben worden war, der Kontostand betrug danach 105,00 EUR.
Der Kläger zu 1 hat weiter mitgeteilt (Bl. 57) Belege oder Quittungen über die geschäftlichen Vereinbarungen und finanzielle Transaktionen mit Herrn F. existierten nicht. Von den 80.000 EUR habe er 50.000 EUR Ende Februar, Anfang April seinem Vater gegeben, damit sich dieser eine Landwirtschaft aufbauen könne. Der Rest sei zum großen Teil für die Einrichtung des neuen Office für die Firma "S." verwendet worden. Vom 27.05. bis 11.06.2010 hätten sie sich in der Ukraine aufgehalten. Die Kosten hierfür hätten sie von der Mutter der Klägerin zu 2) erhalten. Er habe zwar noch Aktienanteile der Firma S., diese seien jedoch faktisch wertlos.
Mit Beschluss vom 12.07.2010 hat das LSG den Beklagten verpflichtet, den Klägern sowie der Tochter der Klägerin zu 2) vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung die ab Juli 2010 entstehenden Kosten für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen durch Zahlung an den Vermieter zu übernehmen sowie den Klägern vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Lebensmittelgutscheinen zu gewähren. Diese Verpflichtung bestehe bis zum 31.12.2010, längstens jedoch bis zum Abschluss des gegen den Bescheid vom 12.05.2010 gerichteten Widerspruchsverfahrens. Im Übrigen hat das LSG die Beschwerde zurückgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, es bestehe noch Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob der Kläger zu 1) den am 15.12.2008 von ihm angemeldeten Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen inzwischen aufgegeben habe oder nach wie vor betreibe. Offen sei, ob der Kläger immer noch einen großen Autoplatz in L.-L. angemietet habe und ob weiterhin geschäftliche Beziehungen zu seinem Geschäftspartner bestünden. In der Erklärung vom 16.04.2010 habe der Kläger zu 1) angegeben, aufgrund der Krisenlage in der Ukraine seien alle seine Geschäfte Pleite gegangen. Dies deute daraufhin, dass er neben seinem Handel mit gebrauchten Fahrzeugen noch weitere Geschäfte betrieben habe. Unklar und klärungsbedürftig sei, um welche Geschäfte es sich hierbei gehandelt habe. Auch fehlten bislang Nachweise über die Insolvenz der von den Klägern betriebenen Firma S ... In der Ukraine habe zum einen die S.-P. GmbH und zum anderen die S. AG existiert, an welcher der Kläger zu 1) ausweislich der Bescheinigung vom 04.04.2009 einen 40-prozentigen Aktienanteil besessen habe und bis heute noch besitze. Ungeklärt sei auch die genaue Beteiligung der Klägerin zu 2) an diesen Unternehmen ebenso wie die Frage, ob sie noch Eigentümerin eines weiteren, bislang noch unbekannten Unternehmens sei. Hierauf deute die Aussage des Klägers zu 1) in einer an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichteten E-Mail vom 11.12.2009 hin, seine Frau sei Unternehmerin und besitze insgesamt drei Firmen, "eine seit 1996, eine andere seit 1998 und dritte seit 2001". Unklar und nicht nachvollziehbar seien auch die Angaben des Klägers zu 1), er habe aus seinem Aktienpaket - nach eigenen Angaben im Wert von 20.000,00 EUR - monatliche Einkünfte in Höhe von 2.000,00 EUR erhalten. Hierüber fehle es ebenso an Nachweisen wie zum derzeitigen Wert der noch in seinem Bestand befindlichen Aktien. Widersprüchlich seien auch die Angaben des Klägers zu 1) hinsichtlich der Frage, ob er Eigentümer eines Kfz sei. Erhebliche Widersprüche bestünden ferner zwischen den Angaben des Klägers zu 1) bezüglich der Insolvenz der Firma S. und den Ausführungen der Klägerin zu 2) vom 18.03.2010 und ihrer Rechtsanwältin vom 05.02.2010 im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 2) und ihrer Tochter. Während nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung des Herrn F. die Firma S. im März 2010 Pleite gegangen war, habe die Klägerin zu 2) in ihrer Erklärung vom 18.03.2010 im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch angegeben, sie bestreite ihren Lebensunterhalt aus "Einkommen aus Familiengeschäften". Ausweislich des vom 05.02.2010 datierenden Schreiben ihrer Rechtsanwältin sei auch im Jahr 2010 aufgrund des im Jahr 2009 erwirtschafteten Gewinns von 117.000,00 EUR damit zu rechnen, dass die Firma der Klägerin zu 2) einen Gewinn in dieser Höhe erwirtschaften werde. Unklar sei auch der Verbleib der nach Angaben des Klägers zu 1) von Herrn F. im Februar 2010 in bar erhaltenen 80.000,00 EUR. Unklarheit bestehe auch bezüglich der dem Beklagten durch Mitteilung des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bekannt gewordenen, unter Angabe des Verwendungszwecks "Wohnwagen" im März 2010 in fünf Tranchen vorgenommenen Überweisungen über insgesamt 9.000,00 EUR. Weiterhin fehlten Nachweise über die Konten der Klägerin zu 2) in der Ukraine. Auch sei unklar, ob eine zur Hälfte im Eigentum der Klägerin zu 2) stehende Drei-Zimmer-Wohnung in der Ukraine inzwischen verkauft sei und welcher Erlös ggf. hieraus erzielt worden sei (vergleiche Maklervertrag vom 19.03.2009, Bl. 719 Verwaltungsakten). Zu klären sei zudem, ob die Kläger noch Eigentümer weiterer Immobilien in der Ukraine seien, worauf das Schreiben an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vom 11.12.2009 hinweise.
Das Migrationsamt - Landratsamt Ortenaukreis - teilte der Beklagten unter dem 27.04.2010 mit (Bl. 1 Sonderband Unterlagen Migrationsamt), die Klägerin zu 2) und ihre Tochter hätten sich am 30.03.2009 in F., L. 25 a angemeldet. Nachdem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei, hätten diese am 28.06.2009 das Bundesgebiet wieder verlassen, ohne sich in F. abzumelden. Sie hätten das Visumverfahren in der Ukraine abgewartet. Am 16.02.2010 habe die Deutsche Botschaft in K. die Visa zur Familienzusammenführung erteilt, gültig vom 28.02.2010 bis 27.03.2010. Am 09.03.2010 seien sie nach ihren Angaben im Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wieder ins Bundesgebiet eingereist und seien derzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, gültig vom 25.03.2010 bis 25.03.2011.
Ab dem 15.03.2010 war die Klägerin zu 2) als Teilzeitkraft bei der Firma R. Transporte angestellt und ist seither Mitglied der IKK Klassik (Bl. 200 X Akten Migrationsamt). Die Krankenkasse teilte der Klägerin zu 2) in der Mitgliedsbescheinigung vom 18.03.2010 mit, sie sei ab 15.03.2010 bis auf weiteres versicherungspflichtig (Bl. 853 VwA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2010 Bd. 2 VwA, roter Marker) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Den Klägern stehe ein Freibetrag von 15.850,00 EUR zu. Die Kläger verfügten über den Freibetrag übersteigendes Vermögen. Insbesondere sei das Guthaben bei der P. i.H.v.61.221,93 EUR (Stand 01.04.2010) als Vermögen zu berücksichtigen. Da der Kläger sich nachweislich am 07.04.2010 Abends (Einkauf bei "Penny" in O.) und am 09.04.2010 Vormittags (persönliche Abgabe einer Stellungnahme bei dem Beklagten, Außenstelle F.) in O. und Umgebung aufgehalten habe, sei die Übergabe von 62.000,00 EUR an Herrn F. am 08.04.2010 an der 1400 km entfernten polnisch-ukrainischen Grenze nicht glaubhaft. Auch sei anzunehmen, dass der Kläger zu 1) seine Tätigkeit als Autohändler weiter ausübe, da er noch Überweisungen für ein rotes Kennzeichen an das Finanzamt O. getätigt habe.
Hiergegen haben die Kläger am 26.08.2010 Klage zum SG Freiburg erhoben. Unter Wiederholung ihres Vortrags haben sie ausgeführt, ein Strafverfahren gegen die Klägerin zu 2) sei eingestellt worden, das Strafverfahren gegen den Kläger zu 1) sei in der zweiten Instanz wegen eines Verfahrensfehlers eingestellt worden.
Der Beklagte verweist auf einen Bericht über die im Rahmen des gegen den Kläger zu 1) durchgeführten Ermittlungsverfahrens durchgeführte Durchsuchung seiner Wohnung am 17.06.2010. Dabei waren Fahrzeugpapiere eines PKW Daimler-Chrysler, eines Kfz-Anhängers und Bargeld im Wert von 21.500,00 EUR in einer P.-Banderole aufgefunden worden. Vom Beklagten vorgelegt wurde ferner ein Bericht der Autobahnpolizei U., wonach der Kläger zu 1) am 08.12.2010 in einem PKW Range Rover mit rotem Händlerkennzeichen OG-06712 und leerem PkW Anhänger auf der BAB 5 Richtung Süden angehalten worden war. Als Beifahrer waren vier türkmenische Geschäftsmänner festgestellt worden, welche Bargeld in Höhe von 10.00,00 EUR und 50.000,00 US-Dollar mit sich führten.
Am 23.03.2011 haben die Kläger anlässlich der Geburt ihrer am 10.09.2010 geborenen gemeinsamen Tochter einen Neuantrag auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2011 gestellt. In der Anlage EKS hat der Kläger zu 1) angegeben, aus dem Autohandel erziele er monatliche Einkünfte von ca. 300,00 EUR. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist noch nicht ergangen.
Das SG hat Herrn A. F. durch einen beauftragten Richter im Bezirksgericht der Stadt C./Ukraine vernehmen lassen. Insoweit wird auf Bl. 111/113 und 117/120 der SG-Akten Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 16.12.2010 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Im Verfahren S 3 AS 4258/10 ER vor dem SG haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, in welchem sich der Beklagte verpflichtet hat, längstens bis zu Abschluss des Klageverfahrens Kosten für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen durch Zahlung an den Vermieter zu erbringen und vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Form von Lebensmittelgutscheinen zu gewähren.
Am 02.03.2011 hat der Beklagte das Verfahren wieder angerufen (Bl. 23 SG-Akten). Das SG hat den polizeilichen Bericht über die Durchsuchung der Wohnung am 17.06.2010 beigezogen, auf den Bezug genommen wird (Bl. 36).
Mit Beschluss des Landgerichts O. vom 08.02.2012 (6 Ns 304 Js 6263/10 6 AK 66/11) (Bl. 64 SG-Akten) wurde das Verfahren gegen den Kläger zu 1 nach § 260 Abs. 3 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Nach Angaben des Klägers ist gegen ihn erneut Anklage zum Amtsgericht L. erhoben worden (Bl. 79).
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 31.10.2012 (Bl. 74) haben die Kläger beantragt, ihnen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 zu gewähren.
Bei der Vorsprache am 20.12.2012 bei dem Beklagten hat der Kläger angegeben (Bl. 105 Rückseite SG-Akten) er sei seit 2006 selbständig im Bereich Kfz-Handel tätig, das Gewerbe habe er noch angemeldet.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zur Überzeugung der Kammer sei nicht nachgewiesen, dass die Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig gewesen seien. Insbesondere der Verbleib eines Guthabens von ca. 62.000,00 EUR sei von den Klägern nicht hinreichend erklärt worden. Die hierzu erfolgten Angaben des Zeugen F. seien inkonsistent und nicht widerspruchsfrei. Nicht konsistent sei auch, dass die Darlehensvereinbarung über 80.000,00 EUR erst im Februar 2010 erfolgt sein solle, der Kläger zu 1) den angeblichen Darlehensbetrag jedoch bereits im April 2010 teilweise wieder zurückgezahlt habe. Auch sei der Grund für das Darlehen, die Gründung einer Vertretung der Firma N. in C., nicht näher dargetan.
Gegen den am 29.10.2013 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 28.11.2013 per Fax, abgesandt von der Firma R. Transporte, Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, ohne diese bisher zu begründen.
Mit Beschluss vom 26.02.2014 (3 Ds 304 Js 6263/10) hat das Amtsgericht L. das Strafverfahren gegen den Kläger zu 1) gegen eine Geldauflage von 600,00 EUR gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2010 zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01. April 2010 bis 31. März 2011 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Auch zur Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Kläger im streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen.
Streitgegenständlich ist allein ein Anspruch der Kläger zu 1) und 2), nicht Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, nämlich zum einen der 1996 geborenen Tochter der Klägerin zu 2) und des im September 2010 geborenen gemeinsamen Kindes der Kläger. Denn die Kläger haben allein Leistungen an sich und für sich, nicht jedoch für die Kinder geltend gemacht.
Streitgegenständlich sind weiter allein Leistungen im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 31.03.2011. Zwar erstreckt sich bei einer vollständigen Leistungsablehnung der streitige Zeitraum über den gesamten möglichen Bewilligungszeitraum bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R - juris). Dieser Zeitraum wird begrenzt, wenn der Leistungsträger eine neue Entscheidung über den Anspruch (für einen späteren Zeitraum) erlässt. Dahin gestellt bleiben kann, ob eine Begrenzung auch schon durch die Stellung eines (Fortzahlungs-) Antrags eintritt oder erst durch die Entscheidung des Leistungsträgers über diesen Antrag. Jedenfalls haben die Kläger ihren Antrag im Klageverfahren auf Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 beschränkt, so dass nur hierüber zu entscheiden ist. Denn die Beteiligten können mit ihrem Antrag den Streitgegenstand auf einen bestimmten Zeitraum beschränken (BSG, Urteil vom 12.11.2003 - B 3 KR 39/02 R - juris).
Auch zur Überzeugung des Senats sind die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum durch die Kläger nicht nachgewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben. 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Die Kläger haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht, sie hatten im streitigen Zeitraum auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und waren beide erwerbsfähig.
Zur Überzeugung des Gerichts ist jedoch nicht nachgewiesen, dass die Kläger im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig waren.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist hierbei bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Zur Überzeugung des Senats ist schon nicht dargetan, dass die Kläger im streitigen Zeitraum keine Einnahmen erzielt haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a genannten Einnahmen.
Der Kläger zu 1) hat im Jahr 2008 ein Gewerbe - Handel mit Automobilen - angemeldet, das im streitigen Zeitraum nicht abgemeldet war. Es liegen auch Anhaltspunkte dafür vor, dass er im streitigen Zeitraum dieses Gewerbe auch - noch - ausgeübt hat. Im Schreiben an die deutsche Botschaft in K. (Bl. 193 Sonderband Migrationsamt) hat die Bevollmächtigte der Klägerin zu 2) angegeben, der Kläger zu 1) habe im Jahr 2009 durch Autohandel eine Gewinn in Höhe von 35.700,00 EUR erwirtschaftet. Es sei zu erwarten, dass er auch im Jahr 2010 einen Gewinn zumindest in der gleichen Höhe erwirtschaften werde.
Für diese Annahme spricht, dass der Kläger zu 1) am 26.03.2010 einen Anhänger erworben und auf sich zugelassen hat, sowie am 06.04.2010 in Düsseldorf einen PKW zum Preis von 13.000,00 EUR erworben und sogleich bar bezahlt hat (vgl. Anklageschrift v. 09.05.2011, Bd. 2 VwA). Er ist am ...? von der Autobahnpolizei angetroffen worden und führte dabei 10.000,00 EUR sowie 50.000,00 US-Dollar bei sich, die für den Einkauf von Fahrzeugen bestimmt waren. Zudem sind in der Wohnung des Klägers Fahrzeugpapiere für mehrere Fahrzeuge, die offensichtlich für den Handel bestimmt waren, aufgefunden worden.
Auch liegen Anhaltspunkte für ein Einkommen der Klägerin zu 2) vor, die ab dem 15.03.2010 von der Firma R. Transporte als versicherungspflichtige Teilzeitkraft bei der Einzugsstelle (IKK Klassik) angemeldet worden ist.
Zur Überzeugung des Senats steht weiter nicht fest, dass die Kläger keine Einkünfte aus ihrer Tätigkeit für die Fa. S. bzw. aus ihren Aktienanteilen für dieses Unternehmen bezogen haben. Denn hierzu wird im Schreiben an die Deutsche Botschaft ausgeführt, der Kläger verfüge als Aktionär über ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.000 EUR. Die Klägerin zu 2 habe im letzten Jahr (2009 ?) durch ihre Firma einen Gewinn in Höhe von 117.000 EUR erwirtschaftet. Ihr Umzug nach Deutschland werde keinen Einfluss auf ihren Verdienst haben. Sie beschäftige in ihrer Firma zehn Mitarbeiter und habe eine Vertreterin, die auch in der Abwesenheit der Klägerin zu 2 das Geschäft weiter führen werde. Es sei lediglich beabsichtigt, Kontrollbesuche einmal im Monat vorzunehmen. Es sei deshalb auch im Jahr 2010 damit zu rechnen, dass die Firma einen Gewinn mindestens in Höhe von 117.000,00 EUR - wie im letzten Jahr - erwirtschaften werde.
Soweit die Kläger vorgetragen haben, die Firma S. sei insolvent, die Aktienanteile seien wertlos und Zahlungen erfolgten nicht mehr, sind sie hierüber jeden schriftlichen Nachweis schuldig geblieben.
Es ist darüber hinaus auch nicht dargetan, dass die Kläger im streitigen Zeitraum vermögenslos waren. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den Freibetrag der Kläger sowie der Tochter der Klägerin zu 2) zutreffend mit 15.850,00 EUR zugrunde gelegt (6.000 EUR je Kläger, 3.850 EUR für die Tochter der Klägerin zu 2).
Nach den vorliegenden Kontoauszügen verfügten die Kläger am 01.04.2010 über ein Vermögen in Höhe von 61.221,93 EUR auf dem Konto bei der Postbank, so dass nach Abzug der Freibeträge noch ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 45.371,93 EUR verblieb.
Soweit der Kläger angegeben hat, er habe den Betrag von 62.000,00 EUR dazu verwendet, am 08.04.2010 an der polnisch-ukrainischen Grenze ein Darlehen an Herrn F. zurückzuzahlen, hält der Senat dies nicht für glaubwürdig. Hiergegen spricht schon, dass sich der Kläger nachweislich am Abend des 07.04.2010 und am Vormittag des 09.04.2010 in F., L. und O. aufgehalten hat und es ihm deshalb unmöglich war, sich gleichzeitig am 08.04.2010 an der 1400 km entfernten polnisch-ukrainischen Grenze aufzuhalten, um ein Darlehen zurückzuzahlen. Gegen den Vortrag des Klägers spricht weiter, dass weder über den Erhalt des Darlehens noch über die Rückzahlung des Darlehens irgendwelche schriftlichen Dokumente existieren. Zur Überzeugung des Senats ist eine entsprechende Darlehensvergabe bzw. Rückzahlung auch nicht durch die Aussage des Zeugen F. nachgewiesen. Gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht, dass er angegeben hat, die Empfangsbestätigung des Klägers über 80.000,00 EUR nach Rückzahlung von 62.000,00 EUR "annulliert" zu haben. Denn es wiederspricht jeder Lebenserfahrung, dass Belege über eine Darlehensgewährung bereits vernichtet werden, wenn noch die Rückzahlung einer Restsumme von 18.000,00 EUR aussteht.
Gegen die behauptete Darlehensvereinbarung spricht auch der vom Kläger zu 1) genannte Zweck. Er hat angegeben, das Darlehen sei gewährt worden, um eine Vertretung der Firma "N." in der Stadt C./Ukraine zu organisieren. Über dieses geplante Vorhaben, insbesondere über seine Geschäftsverbindungen zur Firma N., hat der Kläger keinerlei Unterlagen vorlegen können.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) am 07.07.2010 im Verfahren L 7 AS 2922/10 ER-B vor dem LSG Baden-Württemberg vorgetragen hat, er habe von diesem Betrag 50.000,00 EUR seinem Vater gegeben, damit dieser in der Ukraine eine eigene Landwirtschaft aufbauen könne. Der Rest sei zum großen Teil für die Einrichtung des neuen Office der Firma S. verwendet worden. Dies spricht dafür, dass entweder eine Zahlung Anfang April an Herrn F. nicht erfolgt ist oder dass die Kläger über wesentlich mehr Vermögen verfügten als angegeben.
Im gleichen Schreiben hat der Kläger angegeben, er besitze die Aktienanteile der Firma S. noch, diese brächten jedoch keine Gewinne mehr und stünden nur auf dem Papier. Entsprechende Unterlagen haben die Kläger jedoch gleichfalls nicht vorgelegt.
Im Schreiben vom 15.11.2009 (Bl. 127 Sonderband Unterlagen Migrationsamt) hat der Kläger zu 1) zudem angegeben, seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), habe im Jahr 2008 und im Jahr 2009 jeweils Netto-Einnahmen von ca. 100.000,00 EUR erzielt. Nachvollziehbare Angaben oder gar Nachweise über den Verbleib der Einkünfte aus den Jahren 2008 und 2009 konnten die Kläger nicht vorlegen. Im gleichen Schreiben vom 15.11.2009 hat der Kläger zu 1) angegeben, die Klägerin zu 2) habe vor, Anfang nächsten Monat den Betrag von 100.000,00 US Dollar auf ihr deutsches Konto zu überweisen, um in Deutschland ein Geschäft zu gründen. Dies spricht dafür, dass die Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt, also vor der vorgeblichen Darlehensgewährung durch Herrn F., über Vermögen in dieser Größenordnung verfügten.
Schließlich liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zu 2) auch über Grundvermögen in der Ukraine verfügt. So hat die sie ausweislich des Provisionsvertrages vom 19.03.2009 (Sonderband Unterlagen Migrationsamt Bl. ca. 100) eine Immobilienagentur mit dem Verkauf einer Drei-Zimmer-Wohnung in C., deren Wert mit 350.000,00 US Dollar angegeben worden ist, beauftragt samt des zugehörigen Parkplatzes. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 2) Eigentümerin einer weiteren Wohnung war (ist?), lassen sich dem Schreiben des Klägers zu 1) vom 23.11.2009 (Bl. 129 Akten Sonderband Migration) entnehmen. Darin hatte er mitgeteilt, die Klägerin zu 2) sei Eigentümerin einer von ihrer Mutter bewohnten Wohnung.
Mangels Nachweises der Bedürftigkeit war die Berufung der Kläger deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 haben.
Der 1974 geborene Kläger zu 1), der seit dem 01.09.2005 eine 100,00 qm große Wohnung mit einer Miete von 700,00 EUR (Kaltmiete 550,00 EUR) in F. angemietet hat (Bl. 31 VwA), bezog seit dem 01.06.2006 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Am 05.12.2008 meldete der Kläger zu 1) in Friesenheim ein Gewerbe ab dem 15.12.2008 an. Als Tätigkeit wurde "Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen" angegeben (Bl. 11 Akten Migrationsamt).
Zuletzt hatte der Beklagte dem Kläger zu 1) am 06.02.2009 (Bl. 727 Verwaltungsakten) Leistungen für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 in Höhe von 616,80 EUR monatlich bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 25.02.2009 (Bl. 733 VwA) hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 06.02.2009 auf und setzte die Leistungen ab März 2009 auf null.
Am 02.04.2009 haben der Kläger zu 1) und die 1975 geborene Klägerin zu 2) in Dänemark geheiratet (Bl. 3 Akten Migrationsamt).
Nachdem der Kläger zu 1) zwischenzeitlich aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war (und sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte, vgl. Angaben gegenüber der Neuen Arbeit Lahr - Bl. 819 VwA) stellte er am 01.04.2010 zusammen mit der Klägerin zu 2) beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und deren 1996 geborene Tochter. In der dem Antragsformular beigefügten Erklärung VM (Bl. 839)gab die Klägerin zu 2) an, außer einem Girokonto mit 40,00 EUR über keinerlei Vermögen in Form von Sparkonten, Wertpapieren, Kapitallebensversicherungen etc. zu verfügen. Nach Aufforderung durch den Beklagten legten die Kläger die Anlage EK vor (Bl. 851 ff. VwA). Daraus ergaben sich unregelmäßige Einkünfte in Höhe von insgesamt 5.000,00 EUR aus "Auslandsgeschäften", die am 15.02. und 23.02.2010 zugeflossen waren. Die Kläger erklärten weiter, der Lebensunterhalt sei bisher durch Auslandsgeschäfte in der Ukraine gesichert gewesen. Im März 2010 sei das Konto des Klägers zu 1) aufgelöst worden, es habe sich um ein Online-Konto gehandelt, weshalb er keinen Zugang zu den Kontoauszügen mehr habe (Bl. 880 VwA). Auch liege keine Bestätigung über die Auflösung vor. Aufgrund der Krisenlage in der Ukraine seien alle ihre Geschäfte Pleite gegangen, sie hätten zuletzt von ihren Aktienanteilen gelebt; sie verfügten über kein Vermögen mehr in der Ukraine.
Der Beklagte forderte daraufhin beim Migrationsamt O. Akten an, aus denen hervorgeht, dass der Kläger zu 1) im Antrag vom 25.01.2009 falsche Angaben gemacht hatte, da er entgegen seinen Angaben damals einen Gebrauchtwagenhandel betrieben und im Januar und Februar 2009 entsprechende Umsätze erzielt hatte. Den Unterlagen ist weiter zu entnehmen, dass die Klägerin zu 2) am 29.01.2010 bei der Volksbank L. ein Guthaben in Höhe von 89.700,47 EUR (roter Marker) und der Kläger zu 1) am 18.03.2010 bei der P. ein Guthaben in Höhe von 76.286,85 EUR hatten (Gutschrift am 18.03.2010, roter Marker). Am 01.04.2010 hatte der Kläger von seinem Konto einen Betrag in Höhe von 61.231,93 EUR in bar abgehoben.
Mit Bescheid vom 12.05.2010 (Bl. 915 VwA) lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wegen des die Freibeträge übersteigenden Vermögens der Kläger ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger damit, Kontoauszüge könnten nicht vorgelegt werden, da es sich um ein Online-Konto handele. Das Guthaben auf dem Geschäftskonto sei mit Schulden aus dem Bankrott der Firmen in der Ukraine verrechnet worden. Es sei Geld aus der Ukraine überwiesen worden. Schuldner sei V. G ... Beim Kläger zu 1) seien noch 10.000,00 EUR und bei der Klägerin zu 2) noch 18.000,00 EUR übrig geblieben (Bl. 921 VwA).
Mit Beschluss vom 11.06.2010 wies das Sozialgericht Freiburg (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück (S 20 AS 2541/10 ER).
Im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 7 AS 2922/10 ER-B) legten die Kläger eine Erklärung des Herrn A. F. vom 27.06.2010 vor, wonach dieser dem Kläger zu 1) im Februar 2010 80.000 EUR zur Verfügung gestellt und den Betrag in bar in C./Ukraine übergeben habe (Bl. 18). Das Geld sollte vom Kläger zu 1) für den Aufbau der Vertretung der Firma "N." in der Ukraine verwendet werden. Garant für diesen Betrag sei die von der Klägerin zu 2) seit mehr als zehn Jahren sehr erfolgreich aufgebaute Firma "S." gewesen, an der zuletzt auch der Kläger zu 1) als Aktionär beteiligt gewesen sei. Als jedoch bekannt worden sei, dass die Firma "S." im März 2010 Pleite gegangen sei, habe er sofort sein Geld zurückgefordert. Den Teilbetrag in Höhe von 62.000 EUR habe der Kläger zu 1) an Herrn F. am 08.04.2010 in bar übergeben. Der Restbetrag solle bis Ende des Jahres komplett abbezahlt werden.
Zu dieser Erklärung hat der Kläger zu 1 angegeben (Bl. 26), diese Bescheinigung habe er selbst geschrieben und an Herrn F. mit der Bitte gesandt, diese Bestätigung zu unterschreiben, falls sie zutreffend sei. Dies sei erfolgt. Der Kläger zu 1) hat weiter angegeben, am 28.01.2010 sei eine Überweisung vom Konto der Klägerin zu 2) in der Ukraine auf ihr Konto bei der Volksbank L. in Höhe von 89.679,35 EUR erfolgt (vgl. Bl. 8, 26 ER-B Akte). Bei der Überweisung sei der Name des Klägers zu 1) als Empfänger angegeben worden. Weil dieser nicht mit dem Kontoinhaber übereingestimmt habe, sei die Summe auf das Konto der Klägerin zu 2) in der Ukraine zurückgebucht worden. Ca. einen Monat später, also etwa im Februar 2010, sei dieser Betrag erneut, nunmehr auf das Konto des Klägers zu 1) bei der P. überwiesen worden. Das Konto des Klägers zu 1) bei der P. und das Konto der Klägerin zu 2) bei der V. seien zwischenzeitlich aufgelöst. Vorgelegt wurde ein Kontoauszug des Girokontos bei der P. (Bl. 13), wonach am 01.04.2010 ein Betrag von 61.221,93 EUR abgehoben worden war, der Kontostand betrug danach 105,00 EUR.
Der Kläger zu 1 hat weiter mitgeteilt (Bl. 57) Belege oder Quittungen über die geschäftlichen Vereinbarungen und finanzielle Transaktionen mit Herrn F. existierten nicht. Von den 80.000 EUR habe er 50.000 EUR Ende Februar, Anfang April seinem Vater gegeben, damit sich dieser eine Landwirtschaft aufbauen könne. Der Rest sei zum großen Teil für die Einrichtung des neuen Office für die Firma "S." verwendet worden. Vom 27.05. bis 11.06.2010 hätten sie sich in der Ukraine aufgehalten. Die Kosten hierfür hätten sie von der Mutter der Klägerin zu 2) erhalten. Er habe zwar noch Aktienanteile der Firma S., diese seien jedoch faktisch wertlos.
Mit Beschluss vom 12.07.2010 hat das LSG den Beklagten verpflichtet, den Klägern sowie der Tochter der Klägerin zu 2) vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung die ab Juli 2010 entstehenden Kosten für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen durch Zahlung an den Vermieter zu übernehmen sowie den Klägern vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Lebensmittelgutscheinen zu gewähren. Diese Verpflichtung bestehe bis zum 31.12.2010, längstens jedoch bis zum Abschluss des gegen den Bescheid vom 12.05.2010 gerichteten Widerspruchsverfahrens. Im Übrigen hat das LSG die Beschwerde zurückgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, es bestehe noch Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob der Kläger zu 1) den am 15.12.2008 von ihm angemeldeten Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen inzwischen aufgegeben habe oder nach wie vor betreibe. Offen sei, ob der Kläger immer noch einen großen Autoplatz in L.-L. angemietet habe und ob weiterhin geschäftliche Beziehungen zu seinem Geschäftspartner bestünden. In der Erklärung vom 16.04.2010 habe der Kläger zu 1) angegeben, aufgrund der Krisenlage in der Ukraine seien alle seine Geschäfte Pleite gegangen. Dies deute daraufhin, dass er neben seinem Handel mit gebrauchten Fahrzeugen noch weitere Geschäfte betrieben habe. Unklar und klärungsbedürftig sei, um welche Geschäfte es sich hierbei gehandelt habe. Auch fehlten bislang Nachweise über die Insolvenz der von den Klägern betriebenen Firma S ... In der Ukraine habe zum einen die S.-P. GmbH und zum anderen die S. AG existiert, an welcher der Kläger zu 1) ausweislich der Bescheinigung vom 04.04.2009 einen 40-prozentigen Aktienanteil besessen habe und bis heute noch besitze. Ungeklärt sei auch die genaue Beteiligung der Klägerin zu 2) an diesen Unternehmen ebenso wie die Frage, ob sie noch Eigentümerin eines weiteren, bislang noch unbekannten Unternehmens sei. Hierauf deute die Aussage des Klägers zu 1) in einer an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichteten E-Mail vom 11.12.2009 hin, seine Frau sei Unternehmerin und besitze insgesamt drei Firmen, "eine seit 1996, eine andere seit 1998 und dritte seit 2001". Unklar und nicht nachvollziehbar seien auch die Angaben des Klägers zu 1), er habe aus seinem Aktienpaket - nach eigenen Angaben im Wert von 20.000,00 EUR - monatliche Einkünfte in Höhe von 2.000,00 EUR erhalten. Hierüber fehle es ebenso an Nachweisen wie zum derzeitigen Wert der noch in seinem Bestand befindlichen Aktien. Widersprüchlich seien auch die Angaben des Klägers zu 1) hinsichtlich der Frage, ob er Eigentümer eines Kfz sei. Erhebliche Widersprüche bestünden ferner zwischen den Angaben des Klägers zu 1) bezüglich der Insolvenz der Firma S. und den Ausführungen der Klägerin zu 2) vom 18.03.2010 und ihrer Rechtsanwältin vom 05.02.2010 im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 2) und ihrer Tochter. Während nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung des Herrn F. die Firma S. im März 2010 Pleite gegangen war, habe die Klägerin zu 2) in ihrer Erklärung vom 18.03.2010 im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch angegeben, sie bestreite ihren Lebensunterhalt aus "Einkommen aus Familiengeschäften". Ausweislich des vom 05.02.2010 datierenden Schreiben ihrer Rechtsanwältin sei auch im Jahr 2010 aufgrund des im Jahr 2009 erwirtschafteten Gewinns von 117.000,00 EUR damit zu rechnen, dass die Firma der Klägerin zu 2) einen Gewinn in dieser Höhe erwirtschaften werde. Unklar sei auch der Verbleib der nach Angaben des Klägers zu 1) von Herrn F. im Februar 2010 in bar erhaltenen 80.000,00 EUR. Unklarheit bestehe auch bezüglich der dem Beklagten durch Mitteilung des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bekannt gewordenen, unter Angabe des Verwendungszwecks "Wohnwagen" im März 2010 in fünf Tranchen vorgenommenen Überweisungen über insgesamt 9.000,00 EUR. Weiterhin fehlten Nachweise über die Konten der Klägerin zu 2) in der Ukraine. Auch sei unklar, ob eine zur Hälfte im Eigentum der Klägerin zu 2) stehende Drei-Zimmer-Wohnung in der Ukraine inzwischen verkauft sei und welcher Erlös ggf. hieraus erzielt worden sei (vergleiche Maklervertrag vom 19.03.2009, Bl. 719 Verwaltungsakten). Zu klären sei zudem, ob die Kläger noch Eigentümer weiterer Immobilien in der Ukraine seien, worauf das Schreiben an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vom 11.12.2009 hinweise.
Das Migrationsamt - Landratsamt Ortenaukreis - teilte der Beklagten unter dem 27.04.2010 mit (Bl. 1 Sonderband Unterlagen Migrationsamt), die Klägerin zu 2) und ihre Tochter hätten sich am 30.03.2009 in F., L. 25 a angemeldet. Nachdem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei, hätten diese am 28.06.2009 das Bundesgebiet wieder verlassen, ohne sich in F. abzumelden. Sie hätten das Visumverfahren in der Ukraine abgewartet. Am 16.02.2010 habe die Deutsche Botschaft in K. die Visa zur Familienzusammenführung erteilt, gültig vom 28.02.2010 bis 27.03.2010. Am 09.03.2010 seien sie nach ihren Angaben im Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wieder ins Bundesgebiet eingereist und seien derzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, gültig vom 25.03.2010 bis 25.03.2011.
Ab dem 15.03.2010 war die Klägerin zu 2) als Teilzeitkraft bei der Firma R. Transporte angestellt und ist seither Mitglied der IKK Klassik (Bl. 200 X Akten Migrationsamt). Die Krankenkasse teilte der Klägerin zu 2) in der Mitgliedsbescheinigung vom 18.03.2010 mit, sie sei ab 15.03.2010 bis auf weiteres versicherungspflichtig (Bl. 853 VwA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2010 Bd. 2 VwA, roter Marker) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Den Klägern stehe ein Freibetrag von 15.850,00 EUR zu. Die Kläger verfügten über den Freibetrag übersteigendes Vermögen. Insbesondere sei das Guthaben bei der P. i.H.v.61.221,93 EUR (Stand 01.04.2010) als Vermögen zu berücksichtigen. Da der Kläger sich nachweislich am 07.04.2010 Abends (Einkauf bei "Penny" in O.) und am 09.04.2010 Vormittags (persönliche Abgabe einer Stellungnahme bei dem Beklagten, Außenstelle F.) in O. und Umgebung aufgehalten habe, sei die Übergabe von 62.000,00 EUR an Herrn F. am 08.04.2010 an der 1400 km entfernten polnisch-ukrainischen Grenze nicht glaubhaft. Auch sei anzunehmen, dass der Kläger zu 1) seine Tätigkeit als Autohändler weiter ausübe, da er noch Überweisungen für ein rotes Kennzeichen an das Finanzamt O. getätigt habe.
Hiergegen haben die Kläger am 26.08.2010 Klage zum SG Freiburg erhoben. Unter Wiederholung ihres Vortrags haben sie ausgeführt, ein Strafverfahren gegen die Klägerin zu 2) sei eingestellt worden, das Strafverfahren gegen den Kläger zu 1) sei in der zweiten Instanz wegen eines Verfahrensfehlers eingestellt worden.
Der Beklagte verweist auf einen Bericht über die im Rahmen des gegen den Kläger zu 1) durchgeführten Ermittlungsverfahrens durchgeführte Durchsuchung seiner Wohnung am 17.06.2010. Dabei waren Fahrzeugpapiere eines PKW Daimler-Chrysler, eines Kfz-Anhängers und Bargeld im Wert von 21.500,00 EUR in einer P.-Banderole aufgefunden worden. Vom Beklagten vorgelegt wurde ferner ein Bericht der Autobahnpolizei U., wonach der Kläger zu 1) am 08.12.2010 in einem PKW Range Rover mit rotem Händlerkennzeichen OG-06712 und leerem PkW Anhänger auf der BAB 5 Richtung Süden angehalten worden war. Als Beifahrer waren vier türkmenische Geschäftsmänner festgestellt worden, welche Bargeld in Höhe von 10.00,00 EUR und 50.000,00 US-Dollar mit sich führten.
Am 23.03.2011 haben die Kläger anlässlich der Geburt ihrer am 10.09.2010 geborenen gemeinsamen Tochter einen Neuantrag auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2011 gestellt. In der Anlage EKS hat der Kläger zu 1) angegeben, aus dem Autohandel erziele er monatliche Einkünfte von ca. 300,00 EUR. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist noch nicht ergangen.
Das SG hat Herrn A. F. durch einen beauftragten Richter im Bezirksgericht der Stadt C./Ukraine vernehmen lassen. Insoweit wird auf Bl. 111/113 und 117/120 der SG-Akten Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 16.12.2010 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Im Verfahren S 3 AS 4258/10 ER vor dem SG haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, in welchem sich der Beklagte verpflichtet hat, längstens bis zu Abschluss des Klageverfahrens Kosten für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen durch Zahlung an den Vermieter zu erbringen und vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Form von Lebensmittelgutscheinen zu gewähren.
Am 02.03.2011 hat der Beklagte das Verfahren wieder angerufen (Bl. 23 SG-Akten). Das SG hat den polizeilichen Bericht über die Durchsuchung der Wohnung am 17.06.2010 beigezogen, auf den Bezug genommen wird (Bl. 36).
Mit Beschluss des Landgerichts O. vom 08.02.2012 (6 Ns 304 Js 6263/10 6 AK 66/11) (Bl. 64 SG-Akten) wurde das Verfahren gegen den Kläger zu 1 nach § 260 Abs. 3 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Nach Angaben des Klägers ist gegen ihn erneut Anklage zum Amtsgericht L. erhoben worden (Bl. 79).
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 31.10.2012 (Bl. 74) haben die Kläger beantragt, ihnen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 zu gewähren.
Bei der Vorsprache am 20.12.2012 bei dem Beklagten hat der Kläger angegeben (Bl. 105 Rückseite SG-Akten) er sei seit 2006 selbständig im Bereich Kfz-Handel tätig, das Gewerbe habe er noch angemeldet.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zur Überzeugung der Kammer sei nicht nachgewiesen, dass die Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig gewesen seien. Insbesondere der Verbleib eines Guthabens von ca. 62.000,00 EUR sei von den Klägern nicht hinreichend erklärt worden. Die hierzu erfolgten Angaben des Zeugen F. seien inkonsistent und nicht widerspruchsfrei. Nicht konsistent sei auch, dass die Darlehensvereinbarung über 80.000,00 EUR erst im Februar 2010 erfolgt sein solle, der Kläger zu 1) den angeblichen Darlehensbetrag jedoch bereits im April 2010 teilweise wieder zurückgezahlt habe. Auch sei der Grund für das Darlehen, die Gründung einer Vertretung der Firma N. in C., nicht näher dargetan.
Gegen den am 29.10.2013 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 28.11.2013 per Fax, abgesandt von der Firma R. Transporte, Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, ohne diese bisher zu begründen.
Mit Beschluss vom 26.02.2014 (3 Ds 304 Js 6263/10) hat das Amtsgericht L. das Strafverfahren gegen den Kläger zu 1) gegen eine Geldauflage von 600,00 EUR gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2010 zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01. April 2010 bis 31. März 2011 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Auch zur Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Kläger im streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen.
Streitgegenständlich ist allein ein Anspruch der Kläger zu 1) und 2), nicht Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, nämlich zum einen der 1996 geborenen Tochter der Klägerin zu 2) und des im September 2010 geborenen gemeinsamen Kindes der Kläger. Denn die Kläger haben allein Leistungen an sich und für sich, nicht jedoch für die Kinder geltend gemacht.
Streitgegenständlich sind weiter allein Leistungen im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 31.03.2011. Zwar erstreckt sich bei einer vollständigen Leistungsablehnung der streitige Zeitraum über den gesamten möglichen Bewilligungszeitraum bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R - juris). Dieser Zeitraum wird begrenzt, wenn der Leistungsträger eine neue Entscheidung über den Anspruch (für einen späteren Zeitraum) erlässt. Dahin gestellt bleiben kann, ob eine Begrenzung auch schon durch die Stellung eines (Fortzahlungs-) Antrags eintritt oder erst durch die Entscheidung des Leistungsträgers über diesen Antrag. Jedenfalls haben die Kläger ihren Antrag im Klageverfahren auf Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 beschränkt, so dass nur hierüber zu entscheiden ist. Denn die Beteiligten können mit ihrem Antrag den Streitgegenstand auf einen bestimmten Zeitraum beschränken (BSG, Urteil vom 12.11.2003 - B 3 KR 39/02 R - juris).
Auch zur Überzeugung des Senats sind die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum durch die Kläger nicht nachgewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben. 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Die Kläger haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht, sie hatten im streitigen Zeitraum auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und waren beide erwerbsfähig.
Zur Überzeugung des Gerichts ist jedoch nicht nachgewiesen, dass die Kläger im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig waren.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist hierbei bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Zur Überzeugung des Senats ist schon nicht dargetan, dass die Kläger im streitigen Zeitraum keine Einnahmen erzielt haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a genannten Einnahmen.
Der Kläger zu 1) hat im Jahr 2008 ein Gewerbe - Handel mit Automobilen - angemeldet, das im streitigen Zeitraum nicht abgemeldet war. Es liegen auch Anhaltspunkte dafür vor, dass er im streitigen Zeitraum dieses Gewerbe auch - noch - ausgeübt hat. Im Schreiben an die deutsche Botschaft in K. (Bl. 193 Sonderband Migrationsamt) hat die Bevollmächtigte der Klägerin zu 2) angegeben, der Kläger zu 1) habe im Jahr 2009 durch Autohandel eine Gewinn in Höhe von 35.700,00 EUR erwirtschaftet. Es sei zu erwarten, dass er auch im Jahr 2010 einen Gewinn zumindest in der gleichen Höhe erwirtschaften werde.
Für diese Annahme spricht, dass der Kläger zu 1) am 26.03.2010 einen Anhänger erworben und auf sich zugelassen hat, sowie am 06.04.2010 in Düsseldorf einen PKW zum Preis von 13.000,00 EUR erworben und sogleich bar bezahlt hat (vgl. Anklageschrift v. 09.05.2011, Bd. 2 VwA). Er ist am ...? von der Autobahnpolizei angetroffen worden und führte dabei 10.000,00 EUR sowie 50.000,00 US-Dollar bei sich, die für den Einkauf von Fahrzeugen bestimmt waren. Zudem sind in der Wohnung des Klägers Fahrzeugpapiere für mehrere Fahrzeuge, die offensichtlich für den Handel bestimmt waren, aufgefunden worden.
Auch liegen Anhaltspunkte für ein Einkommen der Klägerin zu 2) vor, die ab dem 15.03.2010 von der Firma R. Transporte als versicherungspflichtige Teilzeitkraft bei der Einzugsstelle (IKK Klassik) angemeldet worden ist.
Zur Überzeugung des Senats steht weiter nicht fest, dass die Kläger keine Einkünfte aus ihrer Tätigkeit für die Fa. S. bzw. aus ihren Aktienanteilen für dieses Unternehmen bezogen haben. Denn hierzu wird im Schreiben an die Deutsche Botschaft ausgeführt, der Kläger verfüge als Aktionär über ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.000 EUR. Die Klägerin zu 2 habe im letzten Jahr (2009 ?) durch ihre Firma einen Gewinn in Höhe von 117.000 EUR erwirtschaftet. Ihr Umzug nach Deutschland werde keinen Einfluss auf ihren Verdienst haben. Sie beschäftige in ihrer Firma zehn Mitarbeiter und habe eine Vertreterin, die auch in der Abwesenheit der Klägerin zu 2 das Geschäft weiter führen werde. Es sei lediglich beabsichtigt, Kontrollbesuche einmal im Monat vorzunehmen. Es sei deshalb auch im Jahr 2010 damit zu rechnen, dass die Firma einen Gewinn mindestens in Höhe von 117.000,00 EUR - wie im letzten Jahr - erwirtschaften werde.
Soweit die Kläger vorgetragen haben, die Firma S. sei insolvent, die Aktienanteile seien wertlos und Zahlungen erfolgten nicht mehr, sind sie hierüber jeden schriftlichen Nachweis schuldig geblieben.
Es ist darüber hinaus auch nicht dargetan, dass die Kläger im streitigen Zeitraum vermögenslos waren. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den Freibetrag der Kläger sowie der Tochter der Klägerin zu 2) zutreffend mit 15.850,00 EUR zugrunde gelegt (6.000 EUR je Kläger, 3.850 EUR für die Tochter der Klägerin zu 2).
Nach den vorliegenden Kontoauszügen verfügten die Kläger am 01.04.2010 über ein Vermögen in Höhe von 61.221,93 EUR auf dem Konto bei der Postbank, so dass nach Abzug der Freibeträge noch ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 45.371,93 EUR verblieb.
Soweit der Kläger angegeben hat, er habe den Betrag von 62.000,00 EUR dazu verwendet, am 08.04.2010 an der polnisch-ukrainischen Grenze ein Darlehen an Herrn F. zurückzuzahlen, hält der Senat dies nicht für glaubwürdig. Hiergegen spricht schon, dass sich der Kläger nachweislich am Abend des 07.04.2010 und am Vormittag des 09.04.2010 in F., L. und O. aufgehalten hat und es ihm deshalb unmöglich war, sich gleichzeitig am 08.04.2010 an der 1400 km entfernten polnisch-ukrainischen Grenze aufzuhalten, um ein Darlehen zurückzuzahlen. Gegen den Vortrag des Klägers spricht weiter, dass weder über den Erhalt des Darlehens noch über die Rückzahlung des Darlehens irgendwelche schriftlichen Dokumente existieren. Zur Überzeugung des Senats ist eine entsprechende Darlehensvergabe bzw. Rückzahlung auch nicht durch die Aussage des Zeugen F. nachgewiesen. Gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht, dass er angegeben hat, die Empfangsbestätigung des Klägers über 80.000,00 EUR nach Rückzahlung von 62.000,00 EUR "annulliert" zu haben. Denn es wiederspricht jeder Lebenserfahrung, dass Belege über eine Darlehensgewährung bereits vernichtet werden, wenn noch die Rückzahlung einer Restsumme von 18.000,00 EUR aussteht.
Gegen die behauptete Darlehensvereinbarung spricht auch der vom Kläger zu 1) genannte Zweck. Er hat angegeben, das Darlehen sei gewährt worden, um eine Vertretung der Firma "N." in der Stadt C./Ukraine zu organisieren. Über dieses geplante Vorhaben, insbesondere über seine Geschäftsverbindungen zur Firma N., hat der Kläger keinerlei Unterlagen vorlegen können.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) am 07.07.2010 im Verfahren L 7 AS 2922/10 ER-B vor dem LSG Baden-Württemberg vorgetragen hat, er habe von diesem Betrag 50.000,00 EUR seinem Vater gegeben, damit dieser in der Ukraine eine eigene Landwirtschaft aufbauen könne. Der Rest sei zum großen Teil für die Einrichtung des neuen Office der Firma S. verwendet worden. Dies spricht dafür, dass entweder eine Zahlung Anfang April an Herrn F. nicht erfolgt ist oder dass die Kläger über wesentlich mehr Vermögen verfügten als angegeben.
Im gleichen Schreiben hat der Kläger angegeben, er besitze die Aktienanteile der Firma S. noch, diese brächten jedoch keine Gewinne mehr und stünden nur auf dem Papier. Entsprechende Unterlagen haben die Kläger jedoch gleichfalls nicht vorgelegt.
Im Schreiben vom 15.11.2009 (Bl. 127 Sonderband Unterlagen Migrationsamt) hat der Kläger zu 1) zudem angegeben, seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), habe im Jahr 2008 und im Jahr 2009 jeweils Netto-Einnahmen von ca. 100.000,00 EUR erzielt. Nachvollziehbare Angaben oder gar Nachweise über den Verbleib der Einkünfte aus den Jahren 2008 und 2009 konnten die Kläger nicht vorlegen. Im gleichen Schreiben vom 15.11.2009 hat der Kläger zu 1) angegeben, die Klägerin zu 2) habe vor, Anfang nächsten Monat den Betrag von 100.000,00 US Dollar auf ihr deutsches Konto zu überweisen, um in Deutschland ein Geschäft zu gründen. Dies spricht dafür, dass die Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt, also vor der vorgeblichen Darlehensgewährung durch Herrn F., über Vermögen in dieser Größenordnung verfügten.
Schließlich liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zu 2) auch über Grundvermögen in der Ukraine verfügt. So hat die sie ausweislich des Provisionsvertrages vom 19.03.2009 (Sonderband Unterlagen Migrationsamt Bl. ca. 100) eine Immobilienagentur mit dem Verkauf einer Drei-Zimmer-Wohnung in C., deren Wert mit 350.000,00 US Dollar angegeben worden ist, beauftragt samt des zugehörigen Parkplatzes. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 2) Eigentümerin einer weiteren Wohnung war (ist?), lassen sich dem Schreiben des Klägers zu 1) vom 23.11.2009 (Bl. 129 Akten Sonderband Migration) entnehmen. Darin hatte er mitgeteilt, die Klägerin zu 2) sei Eigentümerin einer von ihrer Mutter bewohnten Wohnung.
Mangels Nachweises der Bedürftigkeit war die Berufung der Kläger deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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