L 11 KR 5461/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 3690/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5461/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.12.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- (KV) und Pflegeversicherung (PV) aus Kapitalzahlungen zur betrieblichen Altersversorgung.

Die 1947 geborene Klägerin war vom 01.02.1978 bis 31.01.2009 als Beschäftigte und ab 01.02.2009 als Rentnerin in der KV und PV versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1) und 2).

Im Jahr 1978 schloss ihr damaliger Arbeitgeber, die Firma P., als Versicherungsnehmer ua für die Klägerin als versicherte Person bei der Allianz Lebensversicherungs-AG eine Gruppenlebensversicherung beginnend ab 01.01.1978 als betriebliche Altersvorsorge ab. Ab 01.01.1980 trug die Klägerin die Kosten für die Versicherung selbst, die entsprechenden Beiträge behielt der Arbeitgeber vom Lohn ein und bezahlte sie an die Allianz Lebensversicherungs-AG. Eine Umschreibung der Versicherung auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 11.12.2006 zeigte die Allianz Lebensversicherungs-AG der Beklagten zu 1) an, dass der Klägerin zum 01.01.2007 eine Kapitalzahlung aus betrieblicher Altersversorgung iHv 26.986,96 EUR ausgezahlt werde.

Mit Bescheid vom 06.03.2007 stellte die Beklagte zu 1) – auch im Namen der Beklagen zu 2) – fest, dass die Kapitalleistung der Beitragspflicht in der KV und PV unterliege. 1/120 des Gesamtbetrags gelte für die Dauer von 10 Jahren (01.02.2007 bis 31.01.2017) als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Der umgelegte Anteil betrage monatlich 224,89 EUR. Hieraus ergebe sich ein monatlicher Beitrag zur KV in Höhe von 33,28 EUR und zur PV in Höhe von 4,39 EUR, insgesamt 37,67 EUR.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2007 zurück, die dagegen zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 17.03.2010 ab.

Mit Schreiben vom 07.03.2011 wandte sich die Beklagte zu 1) an die Klägerin und bat unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) um Mitteilung, ob und ggf wann der Vertrag von ihr übernommen worden sei; die bisherige Beitragsrechnung werde dann ggf überprüft. Nachdem die Allianz Lebensversicherungs-AG bestätigt hatte, dass die Klägerin ab 01.01.1980 die Beiträge selbst getragen habe, Versicherungsnehmer aber durchgehend der Arbeitgeber gewesen sei (Schreiben vom 25.03.2011 und 06.04.2011), lehnte die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), die Änderung der bisherigen Beitragsrechnung mit Bescheid vom 13.04.2011 ab.

Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011). Durch den Beschluss des BVerfG vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) habe sich eine Rechtsänderung in den Fällen ergeben, in denen der Versicherungsvertrag mit allen Rechten auf den ehemaligen Arbeitnehmer übertragen worden sei. In Fällen, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer geblieben sei, werde die Leistung als beitragspflichtiger Versorgungsbezug betrachtet, unabhängig davon, dass Prämien vom Arbeitnehmer übernommen worden seien. Die Beiträge seien daher für den Zeitraum 01.02.2007 bis 31.01.2017 zu Recht festgesetzt worden.

Hiergegen richtet sich die am 12.10.2011 zum SG erhobene Klage. Aus der genannten Entscheidung des BVerfG sei abzuleiten, dass eine Neuberechnung bereits dann in Betracht komme, wenn der Vertrag von Seiten des Arbeitnehmers vollständig übernommen worden und somit dem Betriebsrentenrecht entzogen sei. Die weitere Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrücken müsse, könne hieraus nicht abgeleitet werden. Da die Klägerin die Beiträge seit 1980 bis 2007 selbstständig bezahlt habe, seien die Voraussetzungen für eine Neuberechnung erfüllt.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.12.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Die Rechtsauffassung der Beklagten decke sich mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R und B 12 KR 24/09 R).

Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 04.12.2013 zugestellte Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 19.12.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Gesetzgeber unterwerfe Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner Beitragspflicht. Damit setze sich eine Rechtsprechung in Widerspruch, die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht unterwerfe, weil diese ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen worden seien. Diese Verträge seien jedoch vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden. Die Firma P. habe bestätigt, dass die Verträge zum 01.01.1980 den einzelnen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt worden seien (Schreiben vom 13.12.1979). Die Klägerin habe dieses Angebot akzeptiert und die entsprechenden Beiträge auch selbst entrichtet. Das BVerfG verlange lediglich, dass der Vertrag dem Betriebsrentenrecht entzogen sei. Dies sei hier der Fall.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.12.2013 aufzuheben und die Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 06.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2007 zurückzunehmen, hilfsweise insoweit zurückzunehmen, als darin Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auf nicht vom Arbeitgeber finanzierte Anteile des Versorgungsbezuges erhoben wurden und ihr die überzahlten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagten beantragen sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Rechtsprechung zu dem strittigen Thema sei eindeutig. Maßgebend sei, dass der Vertrag nicht auf die Klägerin übergegangen sei; Versicherungsnehmer sei die Firma P. geblieben.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf (teilweise) Aufhebung des Bescheids vom 06.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2007 und Neufestsetzung der Beiträge ohne Berücksichtigung derjenigen Kapitalanteile, die auf eigenen Beitragszahlungen der Klägerin beruhen.

Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn die Klägerin hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV gewandt. Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte zu 1) zudem zum Ausdruck gebracht, auch im Namen der Pflegekasse zu handeln (zur Zulässigkeit vgl § 46 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, (SGB XI)).

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl hierzu Senatsurteil vom 22.01.2013, L 11 KR 566/12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 54 RdNr 20c) ist der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 13.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2011, mit dem die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) die Rücknahme des Bescheids vom 06.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2007 abgelehnt hat (insoweit Anfechtungsklage), sowie das Begehren, diesen Bescheid (teilweise) zurückzunehmen (insoweit Verpflichtungsklage) und der Klägerin die überzahlten Beiträge zu erstatten (Leistungsklage).

Nach § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Umfang der Beitragspflicht zur KV und PV beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden, vorliegend für die Zeit ab dem 01.02.2007.

Die Klägerin war zunächst als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte nach § 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV und in der sozialen PV (§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI). Sie unterliegt damit sowohl in der KV (§ 223 SGB V) als auch in der PV (§ 54 SGB XI) der Beitragspflicht. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, zugrunde gelegt (§ 226 Abs 1 Satz 1 SGB V).

Seit 01.02.2009 ist die Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) und damit nach § 20 Abs 1 Nr 11 SGB XI in der PV. Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden nach § 237 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) das Arbeitseinkommen. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend. Dadurch, dass § 237 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente iSd § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).

Die Klägerin hat von der Allianz Lebensversicherungs-AG eine Kapitalzahlung erhalten. Bei dieser Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung handelt es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören auch Renten, die – wie hier – aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden. Um eine Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich – wie vorliegend – aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (hier 28 Jahre; Auszahlung im Alter von 59 Jahren). Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt ist. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 6; zuletzt BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13 und 16/10 R, BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12; BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 16).

Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12 und vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13). Der Senat schließt sich insofern nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10) an. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin liegt nicht vor. Die vom BSG vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Ein Verstoß gegen Grundrechte ergibt sich auch dann nicht, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin stellt das BVerfG nicht nur auf die Tragung der Versicherungsprämien durch den Mitarbeiter ab, sondern darauf, dass bei Direktversicherungen durch das Einrücken des Mitarbeiters in die Stellung des Versicherungsnehmers der institutionelle Rahmen der Betriebsrente verlassen wird (BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, aaO; BVerfG 14.04.2011, 1 BvR 2123/08, juris).

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hält die streitgegenständliche Verbeitragung der Kapitalzahlungen stand. Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt, so dass der institutionelle Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht verlassen wurde. Es spielt daher keine Rolle, dass die Klägerin seit 1980 die Beiträge selbst getragen hat. Der Beklagte hat damit zu Recht die gesamte Kapitalzahlung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt.

Einwände gegen die Berechnung der Beiträge werden nicht erhoben. Die Beklagte hat die von der Allianz Lebensversicherungs-AG mitgeteilte Kapitalzahlung in Höhe von 26.989,96 EUR zugrunde gelegt. Ein Hundertzwanzigstel dieser Kapitalleistung ist 224,89 EUR. Unter Ansatz der jeweiligen Beitragssätze (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnen sich die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur KV und PV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved