L 13 R 901/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3969/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 901/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das bei dem Sozialgericht (SG) Heilbronn anhängigen Klageverfahren (S 2 R 3969/13) in dem er begehrt er die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung begehrt. Ferner begehrt er für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der 1955 geborene Kläger, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und zuletzt bis als Lagerarbeiter tätig war, beantragte erstmals am 3. Februar 2011 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem die Beklagte auf Basis eines internistischen Gutachtens des Dr. B. (M3 der Verwaltungsakte) den damaligen Rentenantrag abgelehnt und einen Widerspruch zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger am 31. Oktober 2011 Klage zum SG (damaliges Az.: S 11 R 3885/119). Nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte beauftragte das SG Dr. Sch. mit der Erstellung eines internistischen Gutachtens sowie Dr. H. mit der Erstellung eines orthopädischen Zusatzgutachtens. Beiden Gutachter verneinten eine rentenrelevante Leistungseinschränkung des Klägers. Mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 23. März 2012 wies das SG hieraufhin die damalige Klage ab.

Am 25. Juni 2013 beantragte der Kläger erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten, die hieraufhin ein neues internistisches Gutachten bei Dr. B. einholte (M9 der Verwaltungsakte). In seinem Gutachten vom 30. Juli 2013 nannte Dr. B. folgende Diagnosen: 1. Koronare Herzkrankheit: Infarkt 2008, Belastungsdyspnoe bei mäßig eingeschränkter LV-Pumpfunktion; Ergometrie bis 100 Watt. 2. Metabolisches Syndrom: androides Übergewicht, behandelter Bluthochdruck, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus Typ 2b ohne Komplikationen oder Spätsymptome. 3. Chronisches HWS Syndrom bei Verschleiß, 4. Chronisches LWS Syndrom bei Verschleiß. 5. Impingement Syndrom der Schulter. Seit der letzten Untersuchung habe es keine neuen Erkrankungen oder Verletzungen gegeben. Der Kläger habe seitdem auch keinen Facharzt aufgesucht und sei nicht im Krankenhaus behandelt worden. Dr. B. kam zu dem Ergebnis, dass es gegenüber seinem Vorgutachten und den orthopädischen und internistischen Gutachten (aus dem SG Verfahren) keine neuen medizinischen Tatbestände gebe. Es verbleibe unverändert bei einem vollschichtig erhaltenen beruflichen Leistungsvermögen für angepasste, rückengerechte, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und wies einen gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 18. November 2013 erneut Klage zum SG erhoben und zeitgleich die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. beantragt.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 hat das SG den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der letzten gerichtlichen Entscheidung sei nicht ersichtlich.

Der Kläger ließ daraufhin durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 vortragen, er leide an degenerativen Erkrankungen, die fortschreitend seien. Seine orthopädischen Beschwerden hätten sich ebenso verschlechtert wie sein Diabetes. Der Kläger legte in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung seines Zahnarztes vor, dass er an einer aggressiven Parodontitis leide, wobei nicht auszuschließen sei, dass die Diabeteserkrankung dafür mit verantwortlich sei.

Das SG hat hieraufhin einen aktuellen Befundbericht bei der Hausärztin des Klägers, Dr. M., eingeholt. In dem von Dr. M. übersandten Befundbericht vom 30. Januar 2014 hat Dr. M. u.a. ausgeführt, der Kläger sei seit langem chronisch erkrankt. Sein Diabetes sei weiterhin schlecht eingestellt. Die vorhandenen Erkrankungen seien seit Jahren chronifiziert, weshalb sie davon ausgehe, dass der Kläger keiner regelmäßigen Arbeit mehr nachgehen könne.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2014 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen des genauen Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 44 bis 45 der SG Akte Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen den ihm mittels Empfangsbekenntnis am 11. Februar 2014 zugestellten Beschluss am 12. Februar 2014 Beschwerde eingelegt und zugleich auch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellte. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, das SG habe PKH bereits deswegen nicht verweigern dürfen, da es Beweis erhoben habe. Zudem müsse sich geradezu der Schluss aufdrängen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert habe, da dieser durch das Job Center Heilbronn zur Führung des Verfahrens gedrängt worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Februar 2014 aufzuheben und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren Az.: S 2 R 3969/13 zu gewähren sowie ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG und die Senatsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl.; § 73a Rdnr. 7, 7a mwN); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Das heißt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) konkret, dass die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen ist, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird. Die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich unbedenkliche Prüfung der Erfolgsaussicht soll nach dem BVerfG nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 -1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröff. in Juris). Das BSG (vgl. Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - in SozR 3-1500 § 62 Nr. 19) hat sich - ebenso wie die wohl überwiegende Literatur zum SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG § 73 a Rn. 7a m.w.N.) - dieser Rechtsprechung im Grundsatz angeschlossen.

Für die geforderte Erfolgsprognose ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen. Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wird und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. In diesem Falle kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches an (Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rdnr. 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kapitel VI Rdnr. 71; Keller/Leitherer, a.a.O.; Thomas/Putzo, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2001, L 8 B 71/01 RA PKH in Breithaupt 2002, 663). Andernfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch dem Bedürftigen Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt (Knittel, a.a.O., Rdnr. 14).

Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze hat die Rechtsverfolgung des Klägers vor dem SG keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Das SG hat bezogen hierauf eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf den Beschluss des SG Bezug.

Hierbei bedarf im Übrigen die Frage des konkreten für die Erfolgsprognose relevanten Zeitpunkts keiner weiteren Vertiefung, da die Klage weder zum frühest möglichen Zeitpunkt, dem Zeitpunkt der Stellung des PKH Antrags, noch aktuell eine für die PKH Bewilligung hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Die Erfolgsaussichten waren - unabhängig von den weiteren Ermittlungen des SG - bereits zum Zeitpunkt der Stellung des PKH Antrags negativ einzuschätzen. Denn bereits auf der Grundlage des im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten des Dr. B. ergibt sich, dass sich seit dessen letzter Begutachtung im März 2011 keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers ergeben hat und sich dementsprechend an der im Gerichtbescheid vom 23. März 2012 getroffenen Leistungsbeurteilung ebenfalls nichts geändert hat. Dr. B. hat vielmehr dargelegt, dass der Kläger weder unter neuen Erkrankungen oder Verletzungen leidet, noch seither auch nur einen Facharzt aufgesucht hat. Das von Dr. B. gefundene Ergebnis, dass es gegenüber seinem Vorgutachten und den orthopädischen und internistischen Gutachten der Dres. Sch. und H. keine neuen medizinischen Tatbestände gebe und daher nach wie vor von einem vollschichtig erhaltenen beruflichen Leistungsvermögen für angepasste, rückengerechte, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auszugehen ist, ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbar. Das SG hat daher zutreffend auf den Gerichtsbescheid vom 23. März 2012 Bezug genommen, da es keinerlei Anhaltspunkte für eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers gibt.

Das SG hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass sich zudem weder aus dem zwischenzeitlich vom Kläger vorgelegten zahnärztlichen Befundbericht noch aus dem vom SG eingeholten Befundbericht der Hausärztin Dr. M. Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung ergeben. Vor diesem Hintergrund bestehen auch aktuell keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage. Der Befundbericht der Dr. M. vom 30. Januar 2014 entspricht vielmehr in den wesentlichen Punkten dem bereits im vorausgegangen SG Verfahren von Dr. M. am 7. Dezember 2011 erstellten Befundbericht. Die von der Beurteilung der Gutachter Dr. B., Dr. H. und Dr. Sch. abweichende Leistungseinschätzung Dr. M.s, hat diese zunächst nicht aussagekräftig und nachvollziehbar begründet, so dass auf Basis des Befundberichts vom 30. Januar 2014 keine Erfolgsaussicht angenommen werden kann. Wesentlich ist vielmehr, dass Dr. M. (ebenso wie Dr. B.) keine wesentliche Verschlechterung beschreibt, sondern eine seit Jahren bestehen Chronifizierung der Erkrankungen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass der Kläger vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig wäre. Da der Kläger zuletzt als ungelernter Arbeiter bzw. maximal als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs versicherungspflichtig beschäftigt war, ist er - selbst wenn er seine letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte - auf sämtliche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommende Tätigkeiten verweisbar. Derartige leichte Tätigkeiten kann er aber - wie dargelegt - arbeitstäglich noch sechs Stunden und mehr verrichten.

Die Bewilligung von PKH rechtfertigt sich schließlich auch nicht allein aus der Tatsache, dass das SG vor seiner Entscheidung über den PKH-Antrag einen aktuellen Befundbericht bei Dr. M. eingeholt hat. Der Senat schließt sich insofern vielmehr der Rechtsprechung anderer LSG an, wonach die Einholung ärztlicher Befundberichte noch nicht als Beweisaufnahme - die einen Klageerfolg als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen würde - angesehen werden kann (vgl. dazu u.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2009 - L 12 B 2/08 SB; Bayerisches LSG, Beschl. v. 5. Februar 2007 – L 6 B 22/07 R PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2. Juni 1986 – L 14 S 3/86; anders wohl LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. September 2006 – L 14 B 509/06 AS). Die Anforderung von Befundberichten gehört vielmehr noch zu den Erhebungen und Auskunftsersuchen, die dem Gericht nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Prüfung des PKH-Begehrens eingeräumt sind. Dies gilt jedenfalls, solange das Gericht mit den erbetenen Befundangaben keine (weitergehende) Beurteilung des ihm konkret vorliegenden Sachverhalts oder seiner einzelnen Aspekte erfragt, wie etwa – je nach Lage des Einzelfalls -, die quantitative Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Erst eine solche Anfrage würde den Rahmen der auch im sozialgerichtlichen Verfahren zur Prüfung des PKH-Begehrens zunächst zulässigen Materialsammlung ggf. übersteigen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs.2 Satz 3 ZPO). Das SG hat lediglich Befundangaben der behandelnden Hausärztin erfragt und keine (sachverständige) Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts oder seiner Teilaspekte angefordert. Dass die Auskunft der Dr. M. gleichwohl auch darüber hinausgehend eine Bewertung zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers enthält, ändert nichts an dem Charakter der gerichtlichen Befundanforderung als bloßer Vorerhebung, um das weitere prozessuale Vorgehen bestimmen und (hier auch) die Erfolgsaussichten der Klage beurteilen zu können. Damit aber ist nicht zu beanstanden, dass das SG seiner Entscheidung über den PKH-Antrag auch die Erkenntnisse aus den zwischenzeitlich eingeholten Befundberichten zugrunde gelegt hat.

Zuletzt ist anzumerken, dass entgegen des klägerischen Vortrags dieser keineswegs durch das Jobcenter des Landkreises Heilbronn zur Klageerhebung "gedrängt" oder gar "gezwungen" wurde. Vielmehr lässt sich der vom Kläger auszugsweise vorgelegten Eingliederungsvereinbarung lediglich entnehmen, dass der Kläger das Jobcenter des Landkreises H. über den Gang des Rentenverfahrens und eine "ggf." eingereichte Klage unterrichten soll. Warum der Kläger insoweit meint, ihn treffe eine Verpflichtung zur Klageerhebung, ist für den Senat nicht nachvollziehbar geworden. Der Kläger hat sich vielmehr tatsächlich dazu verpflichtet durch fachärztliche Behandlung "aktiv an der Verbesserung" seiner gesundheitlichen Situation mitzuwirken. Hierzu gehört es auch, dass der Diabetes des Klägers befriedigend eingestellt wird.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Ebenso wenig hat der Kläger im Übrigen einen Anspruch auf Gewährung von PKH für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auch insoweit fehlt es - wie bereits ausgeführt - an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.d. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO. Zudem hält der erkennende Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach entsprechend dem Grundsatz "Keine PKH für PKH" für ein PKH-Beschwerdeverfahren generell keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 8. Mai 2014 - L 13 AS 1770/14 B; ebenso: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. März 2013 – L 11 AS 1495/12 B –, juris; LSG Bayern, Beschlüsse vom 7. Mai 2010 und 28. November 2011 - L 17 U 133/10 B und L 11 AS 606/11 B PKH; jeweils m.w.N.). Der gegenteiligen Auffassung des 15. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 12. Januar 2012 - L 15 AS 305/11 B, Juristisches Büro 2012, 314 mit zustimmender Anmerkung von Schaumberg, ASR 2012, 166), auf die sich der Kläger beruft, schließt sich der erkennende Senat nicht an. Mit dem dort in Bezug genommenen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Dezember 2002 (III ZB 33/02, NJW 2003, 1992) hatte der BGH Prozesskostenhilfe für eine im Rahmen des PKH-Verfahrens beim BGH geführte Rechtsbeschwerde mit der Begründung bewilligt, dass eine solche Rechtsbeschwerde wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Im PKH-Beschwerdeverfahren vor den Landessozialgerichten herrscht dagegen kein Anwaltszwang (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. März 2013 – L 11 AS 1495/12 B –, juris).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§§ 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved