L 13 AS 2007/14 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3053/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2007/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 26. März 2014 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG waren der Bescheid vom 26. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2013 sowie der Bescheid vom 24. November 2012, durch die der Beklagte eine Sanktion festgesetzt und die Leistungen für die Monate November 2012 bis Januar 2013 um monatlich 112,00 EUR abgesenkt hat. Damit ergibt sich für den Kläger - nachdem der Klage auf ein Anerkenntnis des Beklagten hinsichtlich des Monats November 2012 teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen wurde - aus dem klagabweisenden Urteil noch eine Beschwer in Höhe von lediglich 224,00 EUR.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28).

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Beklagte zur Verhängung einer Sanktion und Absenkung der Leistung berechtigt war. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Eine Rechtsfrage hat der Kläger nicht gestellt, eine solche ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 SGG, Rdnr. 5).

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil vom 26. März 2014 nicht aufgestellt, sodass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.

Letztlich liegt auch kein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes vor. Soweit der Kläger geltend macht, er sei zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. März 2014 nicht geladen worden, insbesondere sei ihm die Ladung nicht zugestellt und ihm damit der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht - wie erforderlich - bekannt gegeben worden, und sonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet, ist festzustellen, dass ihm die Ladung zum Termin gemäß der in den Akten des SG enthaltenen Zustellungsurkunde durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten bzw. eine ähnliche Einrichtung, weil beim Übergabeversuch eine Übergabe nicht möglich war, am 13. Februar 2014 zugestellt worden ist (§ 180 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit ist urkundlich dokumentiert und bewiesen, dass die Ladung in den Empfangsbereich des Klägers gelangt ist und er von ihr Kenntnis nehmen konnte. Es handelt sich um eine öffentliche Urkunde (§§ 182 Abs. 1 Satz 1, 418 Abs. 1 ZPO). Der Gegenbeweis ist gemäß § 418 Abs. 2 ZPO möglich, allerdings ist hierbei der volle Beweis, der jede Möglichkeit der Richtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsache ausschließen muss (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 63 Rdnr. 19 und § 118 Rdnr. 13b jeweils m.w.N.), erforderlich. Es reicht auch nicht, dass das Gericht den Tatsachenbehauptungen des Zustellungsempfängers mehr Glauben schenkt, als der Zustellungsurkunde (Keller a.a.O § 63 Rnr. 19). Allein das Bestreiten der Zustellung und damit des Zuganges genügt nicht. Soweit der Kläger behauptet, zwei an seine Nachbarin gerichtete Schreiben habe ein Zusteller (drei Wochen vor dem 18. Juni 2014) in seinen Briefkasten eingeworfen und sich dafür auf das Zeugnis seiner Nachbarin beruft, begründet dies keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen, denn es ist weder dargetan, noch ersichtlich, dass die Zeugin Angaben zu der Frage einer Zustellung am 13. Februar 2014 machen kann. Ferner ist mit der Zustellungsurkunde dokumentiert, dass die Ladung in den Briefkasten des Klägers eingelegt wurde. Dies geht insoweit über die sonstige Verpflichtung der Zustellerin, die Post in den Briefkasten des richtigen Empfängers einzulegen, hinaus, als damit auch noch ein entsprechendes Dokument über den Vorgang erstellt werden musste und erstellt wurde. Dass (nicht mit Zustellungsurkunde zuzustellende) Poststücke einmal nicht in den Briefkasten des richtigen Empfängers eingelegt wurden, beweist nicht, dass auch die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung - anders als dokumentiert - am 13. Februar 2014 nicht in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden ist. Dass die Zustellerin die Ladung am 13. Februar 2014 verloren hat, wie der Kläger mutmaßt, ist nicht bewiesen und scheidet schon deshalb aus, weil Zustellungsurkunde und Zustellungsschriftstück sich in einem Gebinde befinden. Da somit nicht hinreichend bewiesen ist, dass die Zustellungsurkunde Unrichtiges beurkundet, ist davon auszugehen, dass die Ladung in den Machtbereich des Klägers gelangt ist. Ein Verfahrensfehler ist insofern nicht feststellbar. Ein solcher ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, dass das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war und das SG trotz Nichterscheinen des Klägers entschieden hat, weil in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Deshalb war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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