Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 1984/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5337/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2012 streitig.
Die am 01.07.1959 geborene Klägerin, in deren Lohnsteuerkarte für das Veranlagungsjahr 2012 die Lohnsteuerklasse I, Kindermerkmal 0 eingetragen war, meldete sich am 19.01.2012 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Zuvor war sie, nachdem sie zuletzt bis zum 31.10.2009 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, ab dem 21.01.2011 für die Deutsche Post AG (DP AG) tätig. Grundlage der Tätigkeit bildete zunächst eine Rahmenvereinbarung vom 21.01.2011, nach der die Klägerin als Abrufarbeitskraft in der Briefsortierung tätig war. In der Rahmenvereinbarung war niedergelegt, dass sich die DP AG und die Klägerin einig seien, dass die DP AG nicht verpflichtet sei, der Klägerin Beschäftigungsangebote zu machen, die Klägerin nicht, solche anzunehmen. Durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung und den in Einzelfällen erfolgenden Beschäftigungen solle ein Dauerteilzeitarbeitsverhältnis auch in Form eines Abrufarbeitsverhältnisses gemäß § 12 TzBfG nicht begründet werden. Diese Ausgestaltung entspreche ausdrücklich dem von der Klägerin geäußerten Wunsch, die keine Festanstellung wünsche. In der Zeit vom 21.01.- 31.07.2011 arbeitete die Klägerin tageweise an 159 Tagen für die DP AG, wobei sich die Klägerin bei Arbeitsaufnahme in eine Liste, die als "Listenarbeitsvertrag" bezeichnet war, eintrug. Mit Vertrag vom 29.07.2011 wurde ab dem 01.08.2011 ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis bis zum 21.09.2011 vereinbart, das im weiteren Fortgang mit einer vertraglichen Änderung vom 16.09.2011 bis zum 20.11.2011 und mit Vertrag vom 02.11.2011 bis zum 14.01.2012 verlängert wurde. Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht Mannheim (- 12 Ca 11/12 -) schlossen die Klägerin und die DP AG am 14.02.2012 einen Vergleich, nach dem außer Streit gestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 02.11.2011 mit Ablauf des 31.01.2012 sein Ende gefunden habe.
Mit Bescheid vom 08.02.2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin unter der Begründung, die Klägerin sei in den letzten zwei Jahren vor dem 19.01.2012 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, weswegen die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei, ab.
Am 14.02.2012 meldete sich die Kläger erneut arbeitslos und beantragte am 03.04.2012 abermals die Gewährung von Arbeitslosengeld. Durch die DP AG wurde sodann eine Arbeitsbescheinigung vorgelegt, mit der ausgeführt wurde, die Klägerin sei seit dem 21.01.2011 als Abrufarbeitskraft mit unbefristetem Rahmenvertrag vom 21.01.2011 beschäftigt gewesen. Für die jeweiligen Einsätze seien jeweils Einzelarbeitsverträge abgeschlossen worden.
Die Beklagte lehnte den erneuten Antrag sodann mit Bescheid vom 04.04.2012 ab. Zur Begründung führte sie abermals aus, die Klägerin sei in den letzten zwei Jahren vor dem 14.02.2012 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs brachte die Klägerin vor, sie sei in der Zeit vor dem 14.02.2012 zwölf Monate durchgängig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich. Sie habe, so die Klägerin weiter, auf ihren ersten Antrag vom 05.02.2012 die telefonische Auskunft erhalten, dass bei einem Ende des Arbeitsverhältnisses am 14.01.2012 kein Arbeitslosengeld gewährt werden könnte, da ihr zur Erfüllung der Anwartschaft noch sechs Tage fehlten. Dies stelle sich nunmehr, nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich, anders dar. Sofern die ihr erteilte Auskunft falsch gewesen sein sollte, bestünde der geltend gemachte Anspruch auf Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, in der Zeit vom 21.01. - 31.07.2011 habe kein durchgehendes Arbeitsverhältnis bestanden. Da die Klägerin aufgrund der Rahmenvereinbarung nur tageweise eingesetzt gewesen sei, seien nur die tatsächlichen Arbeitseinsätze in diesem Zeitraum im Rahmen der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen. Nur an diesen 159 Tagen habe ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden. In der Zeit vom 01.08.2011 - 31.01.2012 (184 Tage) habe sie durchgehend in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Insgesamt habe die Klägerin deshalb an 343 Tagen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden; die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lägen nicht vor, da die Erfüllung der Anwartschaftszeit eine anspruchsbegründende Voraussetzung sei, welche zwingend vorliegen müsse und nicht fingiert werden könne.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.06.2012 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Sie hat hierzu vorgebracht, aus dem Listenarbeitsvertrag ergebe sich, dass sie durchgängig ab dem 21.01.2011 und nicht nur tageweise für die DP AG gearbeitet habe. Ihr sei, so die Klägerin weiter, der Hinweis erteilt worden, dass ihr, bezogen auf den 14.01.2012, noch sechs Arbeitstage zur Erfüllung der Anwartschaftszeit fehlen würden, weswegen der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gerechtfertigt sei.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25.05.2012 entgegen getreten.
Mit Urteil vom 16.11.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld, weil sie die Anwartschaftszeit des § 137 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht erfülle. Innerhalb der für die Klägerin geltenden Rahmenfrist vom 14.02.2010 - 13.02.2012 habe diese nur an 339 Tagen und nicht die erforderlichen zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Hiervon entfielen 159 Tage auf die Zeit vom 21.01. - 31.07.2011. In dieser Zeit sei die Klägerin auf Grundlage täglich neu abgeschlossener Arbeitsverhältnisse versicherungspflichtig beschäftig gewesen, sodass nur diese Tage zu berücksichtigen seien. Im Übrigen habe nach dem Inhalt der Rahmenvereinbarung weder ein Direktionsrecht des Arbeitgebers noch eine Pflicht die Klägerin, für die DP AG zu arbeiten, bestanden, so dass kein Dauerarbeitsverhältnis anzunehmen sei. Auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hergeleitet werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen und mittels des Herstellungsanspruchs keine Zustände hergestellt werden können, die der gesetzlichen Lage widersprächen.
Gegen das am 23.11.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.12.2012 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, entgegen der Einschätzung des SG habe sie vom 21.01. - 31.07.2011 in einem Dauerarbeitsverhältnis gestanden. Das Arbeitsverhältnis sei in diesem Sinne gelebt worden. Die Einschätzung des SG führe hingegen dazu, dass dies als rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung anzusehen sei. Die fehlerhafte Auskunft der Beklagten habe dazu geführt, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem 14.01.2012 beendet worden sei. Die DP AG hätte sich, so die Klägerin die Notwendigkeit eines längeren Bestandes geltend gemacht hätte, darauf eingelassen, das Arbeitsverhältnis länger aufrecht zu erhalten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. November 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2012 zu verurteilen, ihr ab dem 01. Februar 2012 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend bringt sie vor, auch die Voraussetzungen des § 142 SGB III seien nicht erfüllt. Für die arbeitsförderungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin sei die Rahmenvereinbarung heranzuziehen, nach der es dem ausdrücklichen Willen der Parteien entsprochen habe, dass keine Festanstellung vereinbart worden sei.
Mit Schreiben vom 04.04.2014 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern.
Hinsichtlich der Tage, an denen die Klägerin für die DP AG tätig war, wird auf die Aufstellung auf Bl. 8 - 13 der SG-Akte verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGG) bei einem Leistungsanspruch von fünf Monaten und einem Leistungssatz von 10,41 EUR täglich auch unter dem ggf. zu berücksichtigenden Umstand, dass die Klägerin ihre Verfügbarkeit auf 20 Stunden pro Woche eingeschränkt hat, erreicht wird. Da die Berufung auch form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde, ist sie zulässig. Die Berufung führt jedoch für die Klägerin nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Das SG hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 04.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2012, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt wurde, zu Recht abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld bestimmt sich vorliegend nach § 137 Abs. 1 SGB III in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S.2854). Diese Fassung ist anzuwenden, da die überwiegenden Rechtsfolgen des geltend gemachten Anspruchs auf Arbeitslosengeld unter Geltung der ab dem 01.04.2012 geltenden Rechtslage eintreten sollen (sog. Geltungszeitraumprinzip, das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] im Bereich des SGB III gilt [vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2009 - B 11 AL 10/08 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 14]). Hiernach hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit (Nr. 3) erfüllt hat.
Die Klägerin hat sich am 14.02.2012 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und war ab dem 01.02.2012 arbeitslos.
Gemäß § 142 Abs. 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist erstreckt sich hiernach auf den Zeitraum vom 14.02.2010 - 13.02.2012. In dieser Zeit stand die Klägerin, nur an 339 Tagen in einem Versicherungspflichtverhältnis. Hiervon entfallen 180 Tage (vgl. hierzu § 339 Satz 2 SGB III) auf den sechsmonatigen Zeitraum vom 01.08.2011 - 31.01.2012, in dem die Klägerin auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages für die DP AG tätig war. Weitere 159 Tage sind aus dem Zeitraum vom 21.01. - 31.07.2011, in dem die Klägerin als Abrufkraft für die DP AG tätig geworden ist, zu berücksichtigen.
Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist der Zeitraum vom 21.01. - 31.07.2011 nicht in seiner Gänze bei der Ermittlung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses zu berücksichtigen. Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit sind jeweils nur Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 24 SGB III zu berücksichtigen (Brand in Brand, SGB III, 6.Aufl., 2012, § 142, Rn. 5). Nach § 24 Abs. 1 SGB III stehen Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis (§ 24 Abs. 4 SGB III). Nach § 25 Abs. 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Ob ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn besteht, ist für die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von Bedeutung (BSG, Urteil vom 09.09.1993 - 7 RAr 96/92 - veröffentlicht in juris). Der Begriff der Beschäftigung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, dem die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers spiegelbildlich gegenüber steht. Zwar kann die regelmäßige Wiederholung kurzfristiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber den Schluss rechtfertigen, dass die einzelnen Dienstleistungen Ausfluss eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses im beschriebenen Sinne sind, das - wenn auch nur stillschweigend - auf Wiederholung der Dienstleistungen gerichtet ist. Jedoch ergibt die bloße Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber noch kein ständiges, durchgängiges Beschäftigungsverhältnis. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis ist daher zu verneinen, wenn sich die Beschäftigungen nicht aufgrund einer schon vorher getroffenen Abrede wiederholten, sondern lediglich tatsächlich entsprechend einem nicht voraussehbaren Arbeitsbedarf mehr oder weniger lückenlos aneinanderreihten, ohne dass eine ununterbrochen anhaltende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft gegeben war (BSG, Urteil vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 14 f; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2008 - L 1 RA 257/05 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 65). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Klägerin in der Zeit vom 21.01. - 31.07.2011 durchgängig in einem Beschäftigungsverhältnis stand, ist mithin, dass die Klägerin nach den vertraglichen Regelungen der Rahmenvereinbarung in den Nichteinsatzzeiten keinem umfassenden Weisungsrecht der DP AG unterstand, ihr stand es vielmehr frei, Beschäftigungsangebote der DP AG anzunehmen. Ungeachtet der an und für Einsatzzeiten geschlossenen Arbeitsverträge bestand vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Ausgestaltung kein auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis, weswegen im Rahmen der Ermittlung der Anwartschaftszeit nur die jeweiligen tatsächlichen Einsatzzeiten (159 Tage) zu berücksichtigen sind. Mithin hat die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.07.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S.2854), nach der für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als sechs Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind (Nr. 1) und das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt (Nr. 2) bis zum 1. August 2012 die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. Da sich die innerhalb der Beschäftigungszeit zurückgelegten Tage im Umfang von 184 Tagen aus jeweils über sechs Wochen hinausreichenden befristeten Zeiträumen zusammensetzen (nach den jeweiligen befristeten Arbeitsverträgen vom 01.08. - 21.09.2011, vom 22.09. - 20.11.2011 und vom 21.11.2011- 31.01.2012), die Beschäftigungstage als Abrufkraft hingegen nur 159 Tage umfassen, überwiegen bei der Klägerin die sechs Wochen übersteigenden Zeiträume bei der Berechnung der Anwartschaftszeit, so dass § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht einschlägig ist.
Da die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Auch der Vortrag der Klägerin, ihr sei seitens der Beklagten im Hinblick auf die noch fehlenden Zeiten eine fehlerhafte Auskunft erteilt worden, führt nicht dazu, dass der Klägerin Arbeitslosengeld zu bewilligen ist. Zwar existiert mit dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein Korrelat für fehlerhaftes behördliches Handeln. Dieser setzt jedoch voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines sozialen Rechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung verletzt hat, zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht und der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann. Selbst bei einem (unterstellten) Fehlverhalten der Beklagten kommt eine Korrektur im Wege des Herstellungsanspruchs vorliegend jedenfalls deshalb nicht in Frage, weil ein Nachteilsausgleich auf ein gesetzwidriges Handeln des Leistungsträgers hinauslaufen würde, da eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen wie der Ausübung einer Beschäftigung zur Erfüllung der Anwartschaftszeit über deren tatsächliches Ende hinaus, ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2006 - B 11a AL 15/05 R -, veröffentlicht in juris, dort Rn. 19 m.w.N.).
Der Bescheid der Beklagten vom 04.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2012, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2012 streitig.
Die am 01.07.1959 geborene Klägerin, in deren Lohnsteuerkarte für das Veranlagungsjahr 2012 die Lohnsteuerklasse I, Kindermerkmal 0 eingetragen war, meldete sich am 19.01.2012 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Zuvor war sie, nachdem sie zuletzt bis zum 31.10.2009 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, ab dem 21.01.2011 für die Deutsche Post AG (DP AG) tätig. Grundlage der Tätigkeit bildete zunächst eine Rahmenvereinbarung vom 21.01.2011, nach der die Klägerin als Abrufarbeitskraft in der Briefsortierung tätig war. In der Rahmenvereinbarung war niedergelegt, dass sich die DP AG und die Klägerin einig seien, dass die DP AG nicht verpflichtet sei, der Klägerin Beschäftigungsangebote zu machen, die Klägerin nicht, solche anzunehmen. Durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung und den in Einzelfällen erfolgenden Beschäftigungen solle ein Dauerteilzeitarbeitsverhältnis auch in Form eines Abrufarbeitsverhältnisses gemäß § 12 TzBfG nicht begründet werden. Diese Ausgestaltung entspreche ausdrücklich dem von der Klägerin geäußerten Wunsch, die keine Festanstellung wünsche. In der Zeit vom 21.01.- 31.07.2011 arbeitete die Klägerin tageweise an 159 Tagen für die DP AG, wobei sich die Klägerin bei Arbeitsaufnahme in eine Liste, die als "Listenarbeitsvertrag" bezeichnet war, eintrug. Mit Vertrag vom 29.07.2011 wurde ab dem 01.08.2011 ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis bis zum 21.09.2011 vereinbart, das im weiteren Fortgang mit einer vertraglichen Änderung vom 16.09.2011 bis zum 20.11.2011 und mit Vertrag vom 02.11.2011 bis zum 14.01.2012 verlängert wurde. Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht Mannheim (- 12 Ca 11/12 -) schlossen die Klägerin und die DP AG am 14.02.2012 einen Vergleich, nach dem außer Streit gestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 02.11.2011 mit Ablauf des 31.01.2012 sein Ende gefunden habe.
Mit Bescheid vom 08.02.2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin unter der Begründung, die Klägerin sei in den letzten zwei Jahren vor dem 19.01.2012 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, weswegen die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei, ab.
Am 14.02.2012 meldete sich die Kläger erneut arbeitslos und beantragte am 03.04.2012 abermals die Gewährung von Arbeitslosengeld. Durch die DP AG wurde sodann eine Arbeitsbescheinigung vorgelegt, mit der ausgeführt wurde, die Klägerin sei seit dem 21.01.2011 als Abrufarbeitskraft mit unbefristetem Rahmenvertrag vom 21.01.2011 beschäftigt gewesen. Für die jeweiligen Einsätze seien jeweils Einzelarbeitsverträge abgeschlossen worden.
Die Beklagte lehnte den erneuten Antrag sodann mit Bescheid vom 04.04.2012 ab. Zur Begründung führte sie abermals aus, die Klägerin sei in den letzten zwei Jahren vor dem 14.02.2012 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs brachte die Klägerin vor, sie sei in der Zeit vor dem 14.02.2012 zwölf Monate durchgängig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich. Sie habe, so die Klägerin weiter, auf ihren ersten Antrag vom 05.02.2012 die telefonische Auskunft erhalten, dass bei einem Ende des Arbeitsverhältnisses am 14.01.2012 kein Arbeitslosengeld gewährt werden könnte, da ihr zur Erfüllung der Anwartschaft noch sechs Tage fehlten. Dies stelle sich nunmehr, nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich, anders dar. Sofern die ihr erteilte Auskunft falsch gewesen sein sollte, bestünde der geltend gemachte Anspruch auf Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, in der Zeit vom 21.01. - 31.07.2011 habe kein durchgehendes Arbeitsverhältnis bestanden. Da die Klägerin aufgrund der Rahmenvereinbarung nur tageweise eingesetzt gewesen sei, seien nur die tatsächlichen Arbeitseinsätze in diesem Zeitraum im Rahmen der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen. Nur an diesen 159 Tagen habe ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden. In der Zeit vom 01.08.2011 - 31.01.2012 (184 Tage) habe sie durchgehend in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Insgesamt habe die Klägerin deshalb an 343 Tagen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden; die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lägen nicht vor, da die Erfüllung der Anwartschaftszeit eine anspruchsbegründende Voraussetzung sei, welche zwingend vorliegen müsse und nicht fingiert werden könne.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.06.2012 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Sie hat hierzu vorgebracht, aus dem Listenarbeitsvertrag ergebe sich, dass sie durchgängig ab dem 21.01.2011 und nicht nur tageweise für die DP AG gearbeitet habe. Ihr sei, so die Klägerin weiter, der Hinweis erteilt worden, dass ihr, bezogen auf den 14.01.2012, noch sechs Arbeitstage zur Erfüllung der Anwartschaftszeit fehlen würden, weswegen der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gerechtfertigt sei.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25.05.2012 entgegen getreten.
Mit Urteil vom 16.11.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld, weil sie die Anwartschaftszeit des § 137 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht erfülle. Innerhalb der für die Klägerin geltenden Rahmenfrist vom 14.02.2010 - 13.02.2012 habe diese nur an 339 Tagen und nicht die erforderlichen zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Hiervon entfielen 159 Tage auf die Zeit vom 21.01. - 31.07.2011. In dieser Zeit sei die Klägerin auf Grundlage täglich neu abgeschlossener Arbeitsverhältnisse versicherungspflichtig beschäftig gewesen, sodass nur diese Tage zu berücksichtigen seien. Im Übrigen habe nach dem Inhalt der Rahmenvereinbarung weder ein Direktionsrecht des Arbeitgebers noch eine Pflicht die Klägerin, für die DP AG zu arbeiten, bestanden, so dass kein Dauerarbeitsverhältnis anzunehmen sei. Auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hergeleitet werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen und mittels des Herstellungsanspruchs keine Zustände hergestellt werden können, die der gesetzlichen Lage widersprächen.
Gegen das am 23.11.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.12.2012 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, entgegen der Einschätzung des SG habe sie vom 21.01. - 31.07.2011 in einem Dauerarbeitsverhältnis gestanden. Das Arbeitsverhältnis sei in diesem Sinne gelebt worden. Die Einschätzung des SG führe hingegen dazu, dass dies als rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung anzusehen sei. Die fehlerhafte Auskunft der Beklagten habe dazu geführt, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem 14.01.2012 beendet worden sei. Die DP AG hätte sich, so die Klägerin die Notwendigkeit eines längeren Bestandes geltend gemacht hätte, darauf eingelassen, das Arbeitsverhältnis länger aufrecht zu erhalten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. November 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2012 zu verurteilen, ihr ab dem 01. Februar 2012 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend bringt sie vor, auch die Voraussetzungen des § 142 SGB III seien nicht erfüllt. Für die arbeitsförderungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin sei die Rahmenvereinbarung heranzuziehen, nach der es dem ausdrücklichen Willen der Parteien entsprochen habe, dass keine Festanstellung vereinbart worden sei.
Mit Schreiben vom 04.04.2014 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern.
Hinsichtlich der Tage, an denen die Klägerin für die DP AG tätig war, wird auf die Aufstellung auf Bl. 8 - 13 der SG-Akte verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGG) bei einem Leistungsanspruch von fünf Monaten und einem Leistungssatz von 10,41 EUR täglich auch unter dem ggf. zu berücksichtigenden Umstand, dass die Klägerin ihre Verfügbarkeit auf 20 Stunden pro Woche eingeschränkt hat, erreicht wird. Da die Berufung auch form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde, ist sie zulässig. Die Berufung führt jedoch für die Klägerin nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Das SG hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 04.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2012, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt wurde, zu Recht abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld bestimmt sich vorliegend nach § 137 Abs. 1 SGB III in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S.2854). Diese Fassung ist anzuwenden, da die überwiegenden Rechtsfolgen des geltend gemachten Anspruchs auf Arbeitslosengeld unter Geltung der ab dem 01.04.2012 geltenden Rechtslage eintreten sollen (sog. Geltungszeitraumprinzip, das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] im Bereich des SGB III gilt [vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2009 - B 11 AL 10/08 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 14]). Hiernach hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit (Nr. 3) erfüllt hat.
Die Klägerin hat sich am 14.02.2012 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und war ab dem 01.02.2012 arbeitslos.
Gemäß § 142 Abs. 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist erstreckt sich hiernach auf den Zeitraum vom 14.02.2010 - 13.02.2012. In dieser Zeit stand die Klägerin, nur an 339 Tagen in einem Versicherungspflichtverhältnis. Hiervon entfallen 180 Tage (vgl. hierzu § 339 Satz 2 SGB III) auf den sechsmonatigen Zeitraum vom 01.08.2011 - 31.01.2012, in dem die Klägerin auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages für die DP AG tätig war. Weitere 159 Tage sind aus dem Zeitraum vom 21.01. - 31.07.2011, in dem die Klägerin als Abrufkraft für die DP AG tätig geworden ist, zu berücksichtigen.
Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist der Zeitraum vom 21.01. - 31.07.2011 nicht in seiner Gänze bei der Ermittlung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses zu berücksichtigen. Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit sind jeweils nur Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 24 SGB III zu berücksichtigen (Brand in Brand, SGB III, 6.Aufl., 2012, § 142, Rn. 5). Nach § 24 Abs. 1 SGB III stehen Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis (§ 24 Abs. 4 SGB III). Nach § 25 Abs. 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Ob ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn besteht, ist für die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von Bedeutung (BSG, Urteil vom 09.09.1993 - 7 RAr 96/92 - veröffentlicht in juris). Der Begriff der Beschäftigung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, dem die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers spiegelbildlich gegenüber steht. Zwar kann die regelmäßige Wiederholung kurzfristiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber den Schluss rechtfertigen, dass die einzelnen Dienstleistungen Ausfluss eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses im beschriebenen Sinne sind, das - wenn auch nur stillschweigend - auf Wiederholung der Dienstleistungen gerichtet ist. Jedoch ergibt die bloße Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber noch kein ständiges, durchgängiges Beschäftigungsverhältnis. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis ist daher zu verneinen, wenn sich die Beschäftigungen nicht aufgrund einer schon vorher getroffenen Abrede wiederholten, sondern lediglich tatsächlich entsprechend einem nicht voraussehbaren Arbeitsbedarf mehr oder weniger lückenlos aneinanderreihten, ohne dass eine ununterbrochen anhaltende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft gegeben war (BSG, Urteil vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 14 f; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2008 - L 1 RA 257/05 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 65). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Klägerin in der Zeit vom 21.01. - 31.07.2011 durchgängig in einem Beschäftigungsverhältnis stand, ist mithin, dass die Klägerin nach den vertraglichen Regelungen der Rahmenvereinbarung in den Nichteinsatzzeiten keinem umfassenden Weisungsrecht der DP AG unterstand, ihr stand es vielmehr frei, Beschäftigungsangebote der DP AG anzunehmen. Ungeachtet der an und für Einsatzzeiten geschlossenen Arbeitsverträge bestand vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Ausgestaltung kein auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis, weswegen im Rahmen der Ermittlung der Anwartschaftszeit nur die jeweiligen tatsächlichen Einsatzzeiten (159 Tage) zu berücksichtigen sind. Mithin hat die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.07.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S.2854), nach der für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als sechs Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind (Nr. 1) und das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt (Nr. 2) bis zum 1. August 2012 die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. Da sich die innerhalb der Beschäftigungszeit zurückgelegten Tage im Umfang von 184 Tagen aus jeweils über sechs Wochen hinausreichenden befristeten Zeiträumen zusammensetzen (nach den jeweiligen befristeten Arbeitsverträgen vom 01.08. - 21.09.2011, vom 22.09. - 20.11.2011 und vom 21.11.2011- 31.01.2012), die Beschäftigungstage als Abrufkraft hingegen nur 159 Tage umfassen, überwiegen bei der Klägerin die sechs Wochen übersteigenden Zeiträume bei der Berechnung der Anwartschaftszeit, so dass § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht einschlägig ist.
Da die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Auch der Vortrag der Klägerin, ihr sei seitens der Beklagten im Hinblick auf die noch fehlenden Zeiten eine fehlerhafte Auskunft erteilt worden, führt nicht dazu, dass der Klägerin Arbeitslosengeld zu bewilligen ist. Zwar existiert mit dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein Korrelat für fehlerhaftes behördliches Handeln. Dieser setzt jedoch voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines sozialen Rechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung verletzt hat, zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht und der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann. Selbst bei einem (unterstellten) Fehlverhalten der Beklagten kommt eine Korrektur im Wege des Herstellungsanspruchs vorliegend jedenfalls deshalb nicht in Frage, weil ein Nachteilsausgleich auf ein gesetzwidriges Handeln des Leistungsträgers hinauslaufen würde, da eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen wie der Ausübung einer Beschäftigung zur Erfüllung der Anwartschaftszeit über deren tatsächliches Ende hinaus, ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2006 - B 11a AL 15/05 R -, veröffentlicht in juris, dort Rn. 19 m.w.N.).
Der Bescheid der Beklagten vom 04.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2012, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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