L 9 R 3400/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 568/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3400/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.

Tatbestand:

Der 1945 geborene Kläger, der seit 01.05.2005 (Vollendung 60. Lebensjahr) Altersrente für Schwerbehinderte gem. § 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bezieht, führt diverse sozialgerichtliche Verfahren gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Im vorliegenden Verfahren (L 9 R 3400/11) streitig ist die Gewährung von Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, die vom 28.07.2010 bis 25.08.2010 durchgeführt wurde.

Mit Schreiben vom 21.05.2004 beantragte der Kläger die Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 14.01.2005 ab. Auf den Widerspruch des Klägers holte sie ein psychiatrisches Gutachten beim Nervenarzt Dr. B. ein, der unter dem 22.04.2005 beim Kläger eine anhaltende schwere depressive Episode diagnostizierte und die Durchführung einer psychosomatischen Heilmaßnahme befürwortete. Mit Bescheid vom 03.05.2005 bewilligte die Beklagte daraufhin eine stationäre Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der R.-Reha-Klinik im Reha-Zentrum Bad K. und mit Bescheid vom 24.05.2005 - auf Wunsch des Klägers - die Durchführung der Maßnahme in der Fachklinik A. in I.

Mit Bescheid vom 11.01.2006 hob die Beklagte den Bescheid vom 24.05.2005 auf unter Berufung auf eine Änderung der Verhältnisse, da dem Kläger aus persönlichen Gründen der Antritt der Reha-Maßnahme nicht möglich sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 16.05.2006 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab und führte in den Gründen aus, der Kläger verpflichte sich, die Reha-Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang des Widerspruchsbescheids anzutreten. Nach weiterer Korrespondenz mit dem Kläger, der die Durchführung in einer anderen Einrichtung begehrte und um Klärung der Frage eventuell von ihm zu leistender Zuzahlungen sowie der Übernahme von Kosten für An- und Abreise bat sowie die Einholung weiterer Gutachten anregte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 20.09.2006 den Bescheid vom 24.05.2005 erneut auf und führte dazu aus, nach Erteilung des Bewilligungsbescheids und des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2006 sei gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nachträglich eine Änderung eingetreten, da der Kläger innerhalb der gewährten Frist von drei Monaten nach Zugang des Widerspruchsbescheids die Leistung nicht angetreten habe. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 04.12.2006 zurückgewiesen.

Der vom Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.12.2006 gerichtete Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X wurde von der Beklagten abgelehnt (Bescheid vom 19.01.2007, Widerspruchsbescheid vom 19.03.2007). Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Speyer durch Urteil vom 06.03.2008 (S 8 R 297/07 Sp) ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 08.04.2009 (L 6 R 202/08) das angefochtene Urteil und den Bescheid vom 20.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2006 sowie den Bescheid vom 19.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2007 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Aufhebungsbescheid vom 20.09.2006 sei rechtswidrig gewesen, da dem Kläger keine konkrete Reha-Einrichtung benannt worden sei. Es könne auch nicht sicher festgestellt werden, dass der Kläger zu der Reha-Maßnahme nicht bereit oder ihm deren Durchführung nicht möglich gewesen sei. Die Nachfragen und Forderungen des Klägers ließen nicht den sicheren Schluss zu, dass er an der Durchführung der Maßnahme nicht mehr interessiert war. Aus dem Hinweis des Klägers auf seine eigene schlechte körperliche Verfassung und die Akuterkrankung seines pflegebedürftigen 97-jährigen Vaters könne nicht darauf geschlossen werden, dass dieser grundsätzlich kein Interesse mehr an der Maßnahme hatte. Soweit die Beklagte in den angegriffenen Überprüfungsbescheiden darauf hingewiesen habe, dass die Gewährung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch den Altersruhegeldbezug gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ausgeschlossen sei, sei dies in den Bewilligungsbescheiden nicht erwähnt worden. Zudem sei dieser Gesichtspunkt auch nicht tragfähig, da dieser Umstand bereits dem ursprünglichen Reha-Bewilligungsbescheid vom 16.05.2005 entgegen gestanden habe. Insoweit seien die Bescheide von Anfang an rechtswidrig gewesen, so dass eine Rücknahme nicht auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 SGB X hätte gestützt werden können. Ob die Voraussetzungen des § 45 SGB X vorlägen, könne dahinstehen. Jedenfalls sei das nach dieser Vorschrift anzuwendende Ermessen ersichtlich nicht ausgeübt worden. Die Aufhebungsbescheide könnten daher nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden.

Mit Bescheid vom 30.06.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin eine stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für die Dauer von vier Wochen in der A.klinik I. Auf Wunsch des Klägers wurde mit Bescheid vom 10.08.2009 die Durchführung der Maßnahme in der M.klinik in Bad W. bewilligt. Die Maßnahme wurde vom 28.07. bis 25.08.2010 durchgeführt.

Nachdem sich der Kläger bereits mit Schreiben vom 06.07.2009 nach der Gewährung von Übergangsgeld während der Reha-Maßnahme erkundigt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2010 die Gewährung von Übergangsgeld ab mit der Begründung, der Kläger habe nicht unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung zur Rehabilitation Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und auch nicht bis unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung zur Rehabilitation Arbeitslosengeld II bezogen.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei bereits in den Jahren 2002 bis 2005 von Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit bedroht gewesen und habe damals schon einen Anspruch auf die Reha-Maßnahme gehabt. Sein erster Reha-Antrag datiere aus dem Jahr 2002. Außerdem habe das LSG Rheinland-Pfalz den Anspruch auf Reha rückwirkend zugesprochen. Es seien daher die damaligen Gesetze und Bestimmungen anzuwenden. Mit Schreiben vom 04.01.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich die Widerspruchsstelle nach derzeitiger Terminplanung in der Sitzung vom 11.01.2011 mit der Angelegenheit befassen und dann voraussichtlich auch über den Widerspruch entscheiden werde. Hierauf bat der Kläger mit Fax vom 10.01.2011 um Bekanntgabe eines neuen Termins für die Sitzung des Widerspruchsausschusses, da er an der Sitzung persönlich gehört werden und teilnehmen wolle. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, maßgebend für die Entscheidung seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Antritts der Leistung zur medizinischen Rehabilitation gewesen. Der Anspruch könne regelmäßig nur beim Antritt einer Maßnahme der Rehabilitation entstehen.

Am 16.02.2011 hat der Kläger Klage beim SG Mannheim erhoben mit der Begründung, der Antrag auf die Reha-Maßnahme stamme aus dem Jahre 2002. Zu diesem Zeitpunkt sei er offiziell als arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet gewesen und habe demzufolge auch Anspruch auf Übergangsgeld gehabt. Das LSG Rheinland-Pfalz habe ihm den Anspruch auf Reha rückwirkend zugesprochen. Im Übrigen habe ihm die Beklagte die persönliche Teilnahme und persönliche Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss wissentlich und willentlich verweigert. Deren Sitzung hätte in Mannheim stattfinden müssen.

Das SG Mannheim hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30.06.2011 (S 4 R 568/11), dem Kläger zugestellt am 04.07.2011, abgewiesen.

Am 04.08.2011 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt "zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen". Eine weitergehende Begründung der Berufung ist nicht erfolgt.

Durch Beschluss vom 27.06.2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Berufungsverfahren abgelehnt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Juni 2011 sowie den Bescheid vom 8. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Übergangsgeld für die Zeit vom 28. Juli 2010 bis 25. August 2010 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG Mannheim und die Senatsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klage keinen Erfolg haben kann, da der Kläger keinen Anspruch auf Übergangsgeld während der vom 28.07. bis 25.08.2010 durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme hat.

Das SG Mannheim hat in den Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt:

"Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 20 Nr. 3 SGB VI in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung. Danach haben Anspruch auf Übergangsgeld die Versicherten, die bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstige Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Das Übergangsgeld hat Entgeltersatzfunktion, d. h. es soll den Verlust des Arbeitseinkommens während und infolge der Durchführung einer Rehabilitationsleistung ersetzen und ihn auch während längerer Rehabilitationsleistungen wirtschaftlich absichern (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, § 20 SGB VI Rn. 3). Der Kläger hat unstreitig vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme am 28.07.2010 kein Arbeitseinkommen oder eine der gesetzlich ausdrücklich genannten Sozialleistungen, sondern Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Damit ist ein Anspruch auf Übergangsgeld grundsätzlich ausgeschlossen. Der Kläger hat während der Rehabilitationsmaßnahme seine Rente weiter erhalten, ein Einkommensverlust ist ihm daher auch nicht entstanden. Unerheblich ist, wann der Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen gestellt worden ist. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist allein der Zeitpunkt, an dem die Rehabilitationsmaßnahme stattgefunden hat, d. h. der Zeitraum, in dem der Rehabilitand einen Einkommensverlust erlitten hat.

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger an der Sitzung des Widerspruchsausschusses der Beklagten am 11.01.2011 nicht teilnehmen konnte. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger im Rahmen des rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf hat, von dem Widerspruchsausschuss persönlich angehört zu werden. Nach § 42 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der mit Verfahrens- und Formfehlern behaftet ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die materielle Rechtslage ist aber eindeutig, d. h. der geltend gemachte Anspruch besteht schon aus Rechtsgründen nicht. Angaben des Klägers zur Sache sind daher nicht erheblich."

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück. Ergänzend ist (lediglich) auszuführen, dass der Übergangsgeldanspruch nicht bereits mit der Bewilligung einer Reha-Maßnahme entsteht - und erst Recht nicht mit der (früheren) Antragstellung -, sondern erst mit der Leistung selbst, also dem Tag der Aufnahme in der Rehabilitationsklinik (Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 21 Rn. 19) und entsprechend mit Beendigung der Maßnahme endet. Maßgeblich für die Gewährung von Übergangsgeld sind daher allein die wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse in diesem Zeitraum. Hiervon ausgehend entfällt das Übergangsgeld, wenn die wirtschaftliche Sicherung in diesem Zeitraum durch Sozialleistungen, wie etwa Renten gewährleistet war, die damit den gleichen Zweck wie das Übergangsgeld erfüllen (Kreikebohm, a.a.O., § 21 Rn. 26). Ob sich ein Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld bei früherer Gewährung und Durchführung der Maßnahme ergeben hätte, ist daher nicht erheblich. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger bei der Durchführung der Maßnahme zu einem früheren Zeitpunkt einen durch Übergangsgeld auszugleichenden Verdienst- oder Leistungsausfall gehabt hätte.

Die Berufung war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Der Senat hat darüber hinaus im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Das Festhalten an der Berufung erfüllt angesichts der gemachten Hinweise den Tatbestand der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, 29.05.1996, 2 BvR 725/96 in Juris) und die wegen des übereinstimmenden Wortlautes und Zweckes beider Vorschriften auch hier heranzuziehen ist. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit ergibt sich aus der - oben dargelegten - Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage, auf die der Vorsitzende in den Verfügungen vom 29.04.2014 und - nachdem der Kläger trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens dem Erörterungstermin vom 28.05.2014 ferngeblieben war - vom 28.05.2014 hingewiesen hat. Dem Kläger sind daher Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe des Mindestbetrags von 225,- EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 184 Abs. 2 SGG) aufzuerlegen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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