Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 4451/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2360/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Im PKH-Bewilligungsverfahren genügt es für eine hinreichende
Erfolgsaussicht noch nicht, wenn das Gericht im Rahmen seiner Prüfung,
ob überhaupt Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
erhoben werden muss, zunächst schriftliche sachverständige
Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte einholt. Von einer im Rahmen
der Amtsermittlung eingeleiteten Beweisaufnahme, die idR hinreichende
Erfolgsaussichten indiziert, ist die Phase des Verfahrens zu
unterscheiden, in der das Gericht noch nicht die Begründetheit des
mit der Klage geltend gemachten Begehrens selbst, sondern lediglich
im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch die
Schlüssigkeit der Klage prüft (BVerfG 25.04.2012, 1 BvR 2869/11, NZS
2012, 739).
Erfolgsaussicht noch nicht, wenn das Gericht im Rahmen seiner Prüfung,
ob überhaupt Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
erhoben werden muss, zunächst schriftliche sachverständige
Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte einholt. Von einer im Rahmen
der Amtsermittlung eingeleiteten Beweisaufnahme, die idR hinreichende
Erfolgsaussichten indiziert, ist die Phase des Verfahrens zu
unterscheiden, in der das Gericht noch nicht die Begründetheit des
mit der Klage geltend gemachten Begehrens selbst, sondern lediglich
im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch die
Schlüssigkeit der Klage prüft (BVerfG 25.04.2012, 1 BvR 2869/11, NZS
2012, 739).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16.04.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH). In der Hauptsache begehrt er Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1962 geborene Kläger ist gelernter Tischler, hat in diesem Beruf jedoch nie gearbeitet. Zuletzt war er bei der Firma M. (Mittelbadische Entsorgungs- und Recycling-Betriebe) von 1989 bis Juni 2007 längerfristig angestellt. Danach erfolgten nur kurzzeitige Beschäftigungen, teils Ein-Euro-Jobs über den SGB II-Träger.
Vom 20.04.2011 bis 11.05.2011 befand sich der Kläger im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik Ü. Hinsichtlich des Leistungsbilds ging der Reha-Entlassungsbericht von einer Leistungsfähigkeit bezüglich leichter Tätigkeiten aus.
Am 20.12.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Begutachtung des Klägers. In seinem Gutachten vom 05.02.2013 aufgrund der ambulanten Untersuchung des Klägers am 04.02.2013 stellte Dr. Z. folgende Diagnosen:
1. allergisches Asthma bronchiale mit wechselnd stark ausgeprägter Belastungsdyspnoe, derzeit beschwerdearm, 2. belastungsabhängige Lumbalgien bei Fehlhaltung, adipositasbedingter Überlastung, ohne neurologisches Defizit und 3. Schlafapnoe-Syndrom, mit BIPAP-Therapie kompensiert.
Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen sechs Stunden und mehr auszuüben.
Mit Bescheid vom 13.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers daraufhin ab. Den hiergegen am 27.02.2013 eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2013 zurück. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, nur zeitweise im Stehen und Gehen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg, nicht mit den Armen über Schulter- und Kopfhöhe, ohne häufiges Bücken sowie ohne Arbeiten in belastender Umgebungsluft sechs Stunden und mehr täglich zumutbar leisten könne.
Mit der am 04.10.2013 erhobenen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgt. Am 15.10.2013 hat der Kläger darüber hinaus PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. R. beantragt. Zur Begründung des Klagebegehrens wird darauf hingewiesen, dass der Kläger an einem Asthma bronchiale COPD, Partialinsuffizienz und einem metabolischem Syndrom sowie Diabetes mellitus mit Übergewicht leide. Aufgrund des gleichzeitig bestehenden Schlafapnoe-Syndroms, der CPAP-Therapie und der persistierenden Tagesmüdigkeit sei eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich gegeben.
Das SG hat daraufhin die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Der behandelnde Facharzt für Innere Medizin, Dr. K., teilte in seinem Schreiben vom 10.02.2014 mit, dass der Kläger an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, Asthma bronchiale, Schlafapnoe-Syndrom, Restless Legs-Syndrom und einer Adipositas leide. Zusätzlich seien orthopädischerseits im Februar 2013 bei akuter Lumboischialgie eine Osteochondrose und Spondylarthrose festgestellt worden. Unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen sei der Kläger in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden pro Tag auszuüben. Dr. Za. teilte als behandelnder Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde sowie Allergologie in seinem Schreiben vom 10.02.2014 als Diagnosen Asthma bronchiale, Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP eingestellt, Diabetes mellitus und polyvalente Allergie mit. Der Kläger sei auch nach seiner Einschätzung noch in der Lage, eine leichte körperliche Tätigkeit mindestens sechs Stunden pro Tag auszuüben. Der Facharzt für Orthopädie Dr. B gab in seinem Schreiben vom 19.02.2014 an, dass er den Kläger lediglich im Dezember 2012 und Januar 2013 behandelt habe. Am 17.01.2013 sei eine Besserung der zuletzt festgestellten Lumbalgien mit Ausstrahlung ins Gesäß festgestellt worden. Das Leistungsvermögen sei aktuell nicht beurteilbar. Als Facharzt für Innere Medizin und Diabetologie teilte Herr H. in seinem Schreiben vom 15.03.2014 mit, dass eine Vorstellung in der Praxis lediglich aufgrund des Diabetes mellitus Typ II erfolgt sei. Aus rein diabetologischer Sicht könne der Kläger regelmäßig leichte körperliche Arbeiten von mindestens sechs Stunden ausüben.
Mit Beschluss vom 16.04.2014 hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Nach Auswertung der sachverständigen Zeugenauskünften habe keiner der behandelnden Ärzten von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers berichtet, sondern im Gegenteil eine leichte körperliche Erwerbstätigkeit von sechs Stunden pro Tag für möglich erachtet. Eine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI lasse sich daher nicht begründen. Erfolgsaussichten in einem für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichendem Maß bestünden nicht. Hinreichende Erfolgsaussichten ließen sich auch nicht durch die erfolgte Befragung der behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen begründen. Die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte diene vielmehr dazu, den klägerischen Vortrag zu substantiieren und schlüssig zu machen, so dass das Gericht damit noch nicht in die Prüfung des Klagebegehrens eintrete, sondern lediglich Vorbereitungen treffe, um über die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage und damit über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden zu können.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 12.05.2014 beim SG Freiburg eingelegte Beschwerde, die am 27.05.2014 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) vorgelegt wurde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Erwägungen des Beschlusses auf einer unzulässigen Antizipation der Klägerseits benannten Beweismittel beruhen würden. Es laufe dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert würde, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht komme und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren sei nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Andernfalls würden die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und würden so den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 172 SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren vor dem SG keinen Anspruch auf PKH.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl Bundesverfassungsgericht 04.02.1997, 1 BvR 391/93 NJW 1997, 2102, 2103).
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze hat die Rechtsverfolgung des Klägers vor dem SG keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Artikel 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554) haben Versicherte nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünftagewoche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass nach den vorliegenden Unterlagen beim Kläger von einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden auszugehen ist, weshalb eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit für das Klagebegehren nicht gegeben ist.
Nach dem Gutachten von Dr. Z. aus dem Verwaltungsverfahren leidet der Kläger an einem allergischen Asthma bronchiale mit wechselnd stark ausgeprägter Belastungsdyspnoe, belastungsabhängigen Lumbalgien bei Fehlhaltung, adipositasbedingter Überlastung, ohne neurologisches Defizit sowie einem Schlafapnoe-Syndrom, welches kompensiert ist. Der Gutachter kommt insoweit zu dem sozialmedizinisch nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnis, dass der Kläger unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen weiterhin in der Lage ist, leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Diese Leistungseinschätzung wird auch durch die Aussagen der behandelnden Fachärzte bestätigt. Sowohl Dr. K. als auch Herr H. und Dr. Za. gingen in ihren sachverständigen Zeugenaussagen davon aus, dass der Kläger leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Soweit der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. B keine Bewertung abgeben konnte, beruht dies auf der Tatsache, dass sich der Kläger letztmalig im Januar 2013 beim Facharzt in Behandlung befand. Nachdem der Facharzt jedoch im Januar 2013 eine Besserung des Gesundheitszustandes angab, sieht das Gericht nicht, dass der Einschätzung auch auf orthopädischem Fachgebiet durch Dr. Z. nicht zu folgen wäre.
Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB V hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass der Kläger vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1962 und damit nach dem Stichtag geboren, weshalb eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit schon deshalb ausscheidet.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der vorgenommenen Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten auch keine unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung. Es genügt für eine hinreichende Erfolgsaussicht noch nicht, wenn das Gericht im Rahmen seiner Prüfung, ob überhaupt Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden muss, zunächst schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte einholt. Von einer im Rahmen der Amtsermittlung eingeleiteten Beweisaufnahme, die idR auch nach Ansicht des Senats hinreichende Erfolgsaussichten indiziert, ist die Phase des Verfahrens zu unterscheiden, in der das Gericht noch nicht die Begründetheit des mit der Klage geltend gemachten Begehrens selbst, sondern lediglich im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch die Schlüssigkeit der Klage prüft (BVerfG 25.04.2012, 1 BvR 2869/11, NZS 2012, 739). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, weil das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten, das im Wege des Urkundenbeweises auch im Gerichtsverfahren verwertet werden kann, eine Abweisung der Klage rechtfertigen würde. Auch die Regelung in § 118 Abs 2 ZPO zeigt, dass nicht jede Ermittlungstätigkeit des Gerichts die für die Prozesskostenhilfebewilligung erforderliche Erfolgsaussicht begründet (LSG Baden-Württemberg, 27.04.2010, L 11 R 6027/09 B, juris; LSG Baden-Württemberg, 01.12.2005, L 10 R 4283/05 PKH-B, juris, mwN). Insoweit hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte im vorliegenden Fall dazu diente, dem klägerischen Vortrag zu substantiieren und schlüssig zu machen, so dass das Gericht damit noch nicht in die Prüfung des Klagebegehrens eintrat, sondern lediglich Vorbereitungen traf, um über die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage und damit über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden zu können. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG aaO). Da hiernach jedoch keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen, ist die Ablehnung der PKH durch das SG nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH). In der Hauptsache begehrt er Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1962 geborene Kläger ist gelernter Tischler, hat in diesem Beruf jedoch nie gearbeitet. Zuletzt war er bei der Firma M. (Mittelbadische Entsorgungs- und Recycling-Betriebe) von 1989 bis Juni 2007 längerfristig angestellt. Danach erfolgten nur kurzzeitige Beschäftigungen, teils Ein-Euro-Jobs über den SGB II-Träger.
Vom 20.04.2011 bis 11.05.2011 befand sich der Kläger im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik Ü. Hinsichtlich des Leistungsbilds ging der Reha-Entlassungsbericht von einer Leistungsfähigkeit bezüglich leichter Tätigkeiten aus.
Am 20.12.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Begutachtung des Klägers. In seinem Gutachten vom 05.02.2013 aufgrund der ambulanten Untersuchung des Klägers am 04.02.2013 stellte Dr. Z. folgende Diagnosen:
1. allergisches Asthma bronchiale mit wechselnd stark ausgeprägter Belastungsdyspnoe, derzeit beschwerdearm, 2. belastungsabhängige Lumbalgien bei Fehlhaltung, adipositasbedingter Überlastung, ohne neurologisches Defizit und 3. Schlafapnoe-Syndrom, mit BIPAP-Therapie kompensiert.
Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen sechs Stunden und mehr auszuüben.
Mit Bescheid vom 13.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers daraufhin ab. Den hiergegen am 27.02.2013 eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2013 zurück. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, nur zeitweise im Stehen und Gehen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg, nicht mit den Armen über Schulter- und Kopfhöhe, ohne häufiges Bücken sowie ohne Arbeiten in belastender Umgebungsluft sechs Stunden und mehr täglich zumutbar leisten könne.
Mit der am 04.10.2013 erhobenen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgt. Am 15.10.2013 hat der Kläger darüber hinaus PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. R. beantragt. Zur Begründung des Klagebegehrens wird darauf hingewiesen, dass der Kläger an einem Asthma bronchiale COPD, Partialinsuffizienz und einem metabolischem Syndrom sowie Diabetes mellitus mit Übergewicht leide. Aufgrund des gleichzeitig bestehenden Schlafapnoe-Syndroms, der CPAP-Therapie und der persistierenden Tagesmüdigkeit sei eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich gegeben.
Das SG hat daraufhin die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Der behandelnde Facharzt für Innere Medizin, Dr. K., teilte in seinem Schreiben vom 10.02.2014 mit, dass der Kläger an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, Asthma bronchiale, Schlafapnoe-Syndrom, Restless Legs-Syndrom und einer Adipositas leide. Zusätzlich seien orthopädischerseits im Februar 2013 bei akuter Lumboischialgie eine Osteochondrose und Spondylarthrose festgestellt worden. Unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen sei der Kläger in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden pro Tag auszuüben. Dr. Za. teilte als behandelnder Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde sowie Allergologie in seinem Schreiben vom 10.02.2014 als Diagnosen Asthma bronchiale, Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP eingestellt, Diabetes mellitus und polyvalente Allergie mit. Der Kläger sei auch nach seiner Einschätzung noch in der Lage, eine leichte körperliche Tätigkeit mindestens sechs Stunden pro Tag auszuüben. Der Facharzt für Orthopädie Dr. B gab in seinem Schreiben vom 19.02.2014 an, dass er den Kläger lediglich im Dezember 2012 und Januar 2013 behandelt habe. Am 17.01.2013 sei eine Besserung der zuletzt festgestellten Lumbalgien mit Ausstrahlung ins Gesäß festgestellt worden. Das Leistungsvermögen sei aktuell nicht beurteilbar. Als Facharzt für Innere Medizin und Diabetologie teilte Herr H. in seinem Schreiben vom 15.03.2014 mit, dass eine Vorstellung in der Praxis lediglich aufgrund des Diabetes mellitus Typ II erfolgt sei. Aus rein diabetologischer Sicht könne der Kläger regelmäßig leichte körperliche Arbeiten von mindestens sechs Stunden ausüben.
Mit Beschluss vom 16.04.2014 hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Nach Auswertung der sachverständigen Zeugenauskünften habe keiner der behandelnden Ärzten von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers berichtet, sondern im Gegenteil eine leichte körperliche Erwerbstätigkeit von sechs Stunden pro Tag für möglich erachtet. Eine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI lasse sich daher nicht begründen. Erfolgsaussichten in einem für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichendem Maß bestünden nicht. Hinreichende Erfolgsaussichten ließen sich auch nicht durch die erfolgte Befragung der behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen begründen. Die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte diene vielmehr dazu, den klägerischen Vortrag zu substantiieren und schlüssig zu machen, so dass das Gericht damit noch nicht in die Prüfung des Klagebegehrens eintrete, sondern lediglich Vorbereitungen treffe, um über die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage und damit über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden zu können.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 12.05.2014 beim SG Freiburg eingelegte Beschwerde, die am 27.05.2014 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) vorgelegt wurde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Erwägungen des Beschlusses auf einer unzulässigen Antizipation der Klägerseits benannten Beweismittel beruhen würden. Es laufe dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert würde, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht komme und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren sei nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Andernfalls würden die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und würden so den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 172 SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren vor dem SG keinen Anspruch auf PKH.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl Bundesverfassungsgericht 04.02.1997, 1 BvR 391/93 NJW 1997, 2102, 2103).
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze hat die Rechtsverfolgung des Klägers vor dem SG keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Artikel 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554) haben Versicherte nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünftagewoche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass nach den vorliegenden Unterlagen beim Kläger von einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden auszugehen ist, weshalb eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit für das Klagebegehren nicht gegeben ist.
Nach dem Gutachten von Dr. Z. aus dem Verwaltungsverfahren leidet der Kläger an einem allergischen Asthma bronchiale mit wechselnd stark ausgeprägter Belastungsdyspnoe, belastungsabhängigen Lumbalgien bei Fehlhaltung, adipositasbedingter Überlastung, ohne neurologisches Defizit sowie einem Schlafapnoe-Syndrom, welches kompensiert ist. Der Gutachter kommt insoweit zu dem sozialmedizinisch nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnis, dass der Kläger unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen weiterhin in der Lage ist, leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Diese Leistungseinschätzung wird auch durch die Aussagen der behandelnden Fachärzte bestätigt. Sowohl Dr. K. als auch Herr H. und Dr. Za. gingen in ihren sachverständigen Zeugenaussagen davon aus, dass der Kläger leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Soweit der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. B keine Bewertung abgeben konnte, beruht dies auf der Tatsache, dass sich der Kläger letztmalig im Januar 2013 beim Facharzt in Behandlung befand. Nachdem der Facharzt jedoch im Januar 2013 eine Besserung des Gesundheitszustandes angab, sieht das Gericht nicht, dass der Einschätzung auch auf orthopädischem Fachgebiet durch Dr. Z. nicht zu folgen wäre.
Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB V hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass der Kläger vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1962 und damit nach dem Stichtag geboren, weshalb eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit schon deshalb ausscheidet.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der vorgenommenen Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten auch keine unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung. Es genügt für eine hinreichende Erfolgsaussicht noch nicht, wenn das Gericht im Rahmen seiner Prüfung, ob überhaupt Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden muss, zunächst schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte einholt. Von einer im Rahmen der Amtsermittlung eingeleiteten Beweisaufnahme, die idR auch nach Ansicht des Senats hinreichende Erfolgsaussichten indiziert, ist die Phase des Verfahrens zu unterscheiden, in der das Gericht noch nicht die Begründetheit des mit der Klage geltend gemachten Begehrens selbst, sondern lediglich im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch die Schlüssigkeit der Klage prüft (BVerfG 25.04.2012, 1 BvR 2869/11, NZS 2012, 739). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, weil das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten, das im Wege des Urkundenbeweises auch im Gerichtsverfahren verwertet werden kann, eine Abweisung der Klage rechtfertigen würde. Auch die Regelung in § 118 Abs 2 ZPO zeigt, dass nicht jede Ermittlungstätigkeit des Gerichts die für die Prozesskostenhilfebewilligung erforderliche Erfolgsaussicht begründet (LSG Baden-Württemberg, 27.04.2010, L 11 R 6027/09 B, juris; LSG Baden-Württemberg, 01.12.2005, L 10 R 4283/05 PKH-B, juris, mwN). Insoweit hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte im vorliegenden Fall dazu diente, dem klägerischen Vortrag zu substantiieren und schlüssig zu machen, so dass das Gericht damit noch nicht in die Prüfung des Klagebegehrens eintrat, sondern lediglich Vorbereitungen traf, um über die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage und damit über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden zu können. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG aaO). Da hiernach jedoch keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen, ist die Ablehnung der PKH durch das SG nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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