Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 R 2928/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2546/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In Statusverfahren nach § 7 a SGB IV ist der Auffangstreitwert
festzusetzen.
festzusetzen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.05.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers gemäß § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch die Berichterstatterin allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung iS des § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl Senatsbeschluss vom 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B, Justiz 2011, 169 mwN).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 23.05.2014 ist statthaft und zulässig, da nach § 197a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 68 Abs 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs 2 GKG), die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, obwohl die Kammervorsitzende des SG nicht mit Beschluss über die Nichtabhilfe entschieden hat. Das in § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 3 Satz 1 GKG vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, dem Ausgangsgericht ggf die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächsthöheren Instanz herbeizuführen. Insoweit ist im Falle der Nichtabhilfe ausreichend, wenn der Kammervorsitzende des SG durch seinen handschriftlichen Vermerk dokumentiert hat, dass er mit der Sache befass war und der Beschwerde nicht abgeholfen hat (vgl Senatsbeschluss vom 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B, juris). Entsprechendes wird hier dokumentiert durch die richterliche Unterschrift unter das Schreiben des SG vom 11.06.2014, mit welchem die Beschwerdeschrift dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des SG vom 23.05.2014 ist rechtmäßig.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000 Euro angenommen werden (§ 52 Abs 4 GKG).
Der Klagegegenstand bestimmt sich nach dem Begehren des Klägers, wie er in der Klage bezeichnet wird (§§ 92 Abs 1 Satz 1, 123 SGG). Der Kläger bestimmt selbst, welches Prozessziel er verfolgt.
Gegenstand der (durch angenommenes Anerkenntnis erledigten) Klage in der Hauptsache S 23 R 2928/13 war der im Statusfeststellungsverfahren ergangene Bescheid der Beklagten vom 12.06.2012 in Gestalt des Bescheids vom 18.12.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2013, mit welchem die Beklagte die Versicherungspflicht des Beigeladenen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung für die Tätigkeit als Fahrer beim Kläger im Zeitraum 01.05.2011 bis 13.05.2012 festgestellt hatte.
Soweit von Seiten des Klägers unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen LSG (04.03.2011- L 5 R 647/10 B) angeführt wird, dass die zu erwartende Beitragshöhe als Grundlage für die Streitwertfestsetzung heranzuziehen sei, folgt ihm der Senat nicht, da bislang tatsächlich nur über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden (st Senatsrechtsprechung, zB Urteil vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, juris). Entgegen der Darstellung des Klägers ist diese Rechtsprechung nicht überholt, die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Statusfeststellungsverfahren entspricht vielmehr der überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte (vgl Senatsurteil 14.02.2012, aaO; LSG Nordrhein–Westfalen, 07.01.2013, L 8 R 740/12 B, juris; Thüringer LSG, 25.07.2012, L 6 KR 655/09, juris) sowie der Rechtsprechung des BSG (08.12.2008, B 12 R 37/07 B und 05.03.2010, B 12 R 8/09 R, juris). Danach ist geklärt, dass bei einer Statusfeststellung der Streitwert nicht nach der Beitragsnachforderung bemessen werden kann.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers gemäß § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch die Berichterstatterin allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung iS des § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl Senatsbeschluss vom 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B, Justiz 2011, 169 mwN).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 23.05.2014 ist statthaft und zulässig, da nach § 197a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 68 Abs 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs 2 GKG), die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, obwohl die Kammervorsitzende des SG nicht mit Beschluss über die Nichtabhilfe entschieden hat. Das in § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 3 Satz 1 GKG vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, dem Ausgangsgericht ggf die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächsthöheren Instanz herbeizuführen. Insoweit ist im Falle der Nichtabhilfe ausreichend, wenn der Kammervorsitzende des SG durch seinen handschriftlichen Vermerk dokumentiert hat, dass er mit der Sache befass war und der Beschwerde nicht abgeholfen hat (vgl Senatsbeschluss vom 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B, juris). Entsprechendes wird hier dokumentiert durch die richterliche Unterschrift unter das Schreiben des SG vom 11.06.2014, mit welchem die Beschwerdeschrift dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des SG vom 23.05.2014 ist rechtmäßig.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000 Euro angenommen werden (§ 52 Abs 4 GKG).
Der Klagegegenstand bestimmt sich nach dem Begehren des Klägers, wie er in der Klage bezeichnet wird (§§ 92 Abs 1 Satz 1, 123 SGG). Der Kläger bestimmt selbst, welches Prozessziel er verfolgt.
Gegenstand der (durch angenommenes Anerkenntnis erledigten) Klage in der Hauptsache S 23 R 2928/13 war der im Statusfeststellungsverfahren ergangene Bescheid der Beklagten vom 12.06.2012 in Gestalt des Bescheids vom 18.12.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2013, mit welchem die Beklagte die Versicherungspflicht des Beigeladenen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung für die Tätigkeit als Fahrer beim Kläger im Zeitraum 01.05.2011 bis 13.05.2012 festgestellt hatte.
Soweit von Seiten des Klägers unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen LSG (04.03.2011- L 5 R 647/10 B) angeführt wird, dass die zu erwartende Beitragshöhe als Grundlage für die Streitwertfestsetzung heranzuziehen sei, folgt ihm der Senat nicht, da bislang tatsächlich nur über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden (st Senatsrechtsprechung, zB Urteil vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, juris). Entgegen der Darstellung des Klägers ist diese Rechtsprechung nicht überholt, die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Statusfeststellungsverfahren entspricht vielmehr der überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte (vgl Senatsurteil 14.02.2012, aaO; LSG Nordrhein–Westfalen, 07.01.2013, L 8 R 740/12 B, juris; Thüringer LSG, 25.07.2012, L 6 KR 655/09, juris) sowie der Rechtsprechung des BSG (08.12.2008, B 12 R 37/07 B und 05.03.2010, B 12 R 8/09 R, juris). Danach ist geklärt, dass bei einer Statusfeststellung der Streitwert nicht nach der Beitragsnachforderung bemessen werden kann.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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