Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2236/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3510/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 29. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist, worauf das Sozialgericht Ulm (SG) in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 29.07.2014 zutreffend hingewiesen hat, nicht statthaft.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, 1. HS Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits deshalb ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht. Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist maßgeblich darauf abzustellen, was das Sozialgericht dem Antragsteller versagt hat und was von diesem mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt wird. Gegenstand des Verfahrens ist hier die Höhe der der Antragstellerin mit Bescheid vom 11.07.2014 ab dem 01.09.2014 bis zum 31.01.2015 gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragstellerin begehrt die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 486,00 EUR (Kaltmiete in Höhe von 336,00 EUR und Neben-/Betriebskosten in Höhe von 150,00 EUR) statt der ab 01.09.2014 gewährten 458,00 EUR (Kaltmiete in Höhe von 308,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von 150,00 EUR) und damit Leistungen in Höhe von 877,00 EUR statt bewilligter 849,00 EUR.
Durch den ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des SG vom 29.07.2014 ist die Antragstellerin somit nur in Höhe von 140,00 EUR (28,00 EUR für fünf Monate) beschwert; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht. Soweit die Antragstellerin in ihrem an das SG gerichteten Schreiben vom 07.08.2014 die Übernahme der Kosten einer Erstausstattung mit Kühlschrank, Herd und Bettcouch begehrt, ist dies als neuer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG auszulegen. Über die Übernahme entsprechender Kosten hat das SG im hier angefochtenen Beschluss vom 29.07.2014 ausdrücklich nicht entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist, worauf das Sozialgericht Ulm (SG) in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 29.07.2014 zutreffend hingewiesen hat, nicht statthaft.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, 1. HS Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits deshalb ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht. Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist maßgeblich darauf abzustellen, was das Sozialgericht dem Antragsteller versagt hat und was von diesem mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt wird. Gegenstand des Verfahrens ist hier die Höhe der der Antragstellerin mit Bescheid vom 11.07.2014 ab dem 01.09.2014 bis zum 31.01.2015 gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragstellerin begehrt die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 486,00 EUR (Kaltmiete in Höhe von 336,00 EUR und Neben-/Betriebskosten in Höhe von 150,00 EUR) statt der ab 01.09.2014 gewährten 458,00 EUR (Kaltmiete in Höhe von 308,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von 150,00 EUR) und damit Leistungen in Höhe von 877,00 EUR statt bewilligter 849,00 EUR.
Durch den ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des SG vom 29.07.2014 ist die Antragstellerin somit nur in Höhe von 140,00 EUR (28,00 EUR für fünf Monate) beschwert; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht. Soweit die Antragstellerin in ihrem an das SG gerichteten Schreiben vom 07.08.2014 die Übernahme der Kosten einer Erstausstattung mit Kühlschrank, Herd und Bettcouch begehrt, ist dies als neuer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG auszulegen. Über die Übernahme entsprechender Kosten hat das SG im hier angefochtenen Beschluss vom 29.07.2014 ausdrücklich nicht entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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