Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 3002/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1054/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Berufung im Urteil vom 30. Januar 2014 auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das Landessozialgericht bedurft hätte; aber auch dies kommt - wie bereits hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten (dazu Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Februar 2014 - L 2 SO 846/14 NZB -; vgl. auch Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 21. Februar 1991 - 6 BKa 40/90 - juris Rdnr. 7 ff. zur Unzulässigkeit einer unselbständigen Anschluss-Nichtzulassungsbeschwerde, die die Beklagte im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht erhoben hat) - vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vorliegend macht der Kläger die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) geltend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach einem dieser Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2), mithin die Antwort darauf so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5); dies ist insbesondere der Fall, wenn die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage gibt (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn hiervon verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten wären (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 29; ferner BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG)).
Soweit der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG stützt, möchte er geklärt haben, dass der Anwendungsbereich des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Fällen vorliegender Art eröffnet ist. Es fehlt bereits an der Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger weist selbst auf die Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung der §§ 44, 45, 48 SGB X hin (vgl. nur Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X Rdnr. 7 m.w.N.). Danach muss der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme im Rahmen eines Zugunstenverfahrens gem. § 44 SGB X begehrt wird, im Zeitpunkt seines Erlasses, also von Anfang an rechtswidrig sein. Wird er hingegen erst nachträglich rechtswidrig, kann er nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X aufgehoben werden (z.B. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 2 U 22/09 R - juris Rdnr. 18). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage kann mithin mit Hilfe des Rechtsprechung des BSG beantwortet werden. Er macht in der Sache auch geltend, das SG habe in dem von ihm entschiedenen Rechtsstreit zu Unrecht § 44 SGB X geprüft und § 48 SGB X nicht in den Blick genommen. Damit rügt er eine unrichtige Entscheidung des SG. Die Frage, ob der Rechtsstreit vom SG im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden worden ist, begründet jedoch keine grundsätzliche Bedeutung.
2. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch zwischen abstrakten Rechtssätzen oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz, d.h. eine fallübergreifende, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogene rechtliche Aussage (Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 m.w.N.), gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, ausdrücklich also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 30). Ein derartiger Widerspruch wird von dem Kläger nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich. Zwar macht der Kläger unter Berufung auf Rechtsprechung (bspw. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 12/10 R - juris Rdnr. 13; vom 10. November 2011 - B 8 SO 18/10 R - juris Rdnr. 10) geltend, das SG habe hinsichtlich des zur Überprüfung gestellten Bescheids vom 2. Dezember 2011 betreffend den Zeitraum vom 27. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 - anstatt § 48 SGB X - fehlerhaft § 44 SGB X angewendet. Jedoch hat das SG gerade keinen abstrakten Rechtssatz zur Abgrenzung der §§ 44, 48 SGB X formuliert, sondern aus Sicht des Klägers im entschiedenen Rechtsstreit die Anwendbarkeit des § 48 SGB X übersehen. Das SG hat - auch nach den Darlegungen des Klägers im Beschwerdeverfahren - lediglich eine auf die Würdigung des von ihm konkret zu entscheidenden Einzelfalls bezogene rechtliche Aussage getroffen.
Bezüglich der Abweisung des Zinsanspruchs nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) liegt gleichfalls kein Divergenz vor. Vielmehr stellt nach der Rechtsprechung des BSG die Entscheidung über die Verzinsung eines Nachzahlungsbetrages einen - gegenüber der Hauptsacheentscheidung selbständigen - Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X dar (BSG, Urteil vom 25. Januar 2011 - B 5 R 14/10 R - juris Rdnr. 14 ff.).
3. Aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
4. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das Urteil des SG vom 30. Januar 2014 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Berufung im Urteil vom 30. Januar 2014 auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das Landessozialgericht bedurft hätte; aber auch dies kommt - wie bereits hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten (dazu Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Februar 2014 - L 2 SO 846/14 NZB -; vgl. auch Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 21. Februar 1991 - 6 BKa 40/90 - juris Rdnr. 7 ff. zur Unzulässigkeit einer unselbständigen Anschluss-Nichtzulassungsbeschwerde, die die Beklagte im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht erhoben hat) - vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vorliegend macht der Kläger die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) geltend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach einem dieser Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2), mithin die Antwort darauf so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5); dies ist insbesondere der Fall, wenn die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage gibt (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn hiervon verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten wären (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 29; ferner BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG)).
Soweit der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG stützt, möchte er geklärt haben, dass der Anwendungsbereich des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Fällen vorliegender Art eröffnet ist. Es fehlt bereits an der Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger weist selbst auf die Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung der §§ 44, 45, 48 SGB X hin (vgl. nur Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X Rdnr. 7 m.w.N.). Danach muss der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme im Rahmen eines Zugunstenverfahrens gem. § 44 SGB X begehrt wird, im Zeitpunkt seines Erlasses, also von Anfang an rechtswidrig sein. Wird er hingegen erst nachträglich rechtswidrig, kann er nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X aufgehoben werden (z.B. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 2 U 22/09 R - juris Rdnr. 18). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage kann mithin mit Hilfe des Rechtsprechung des BSG beantwortet werden. Er macht in der Sache auch geltend, das SG habe in dem von ihm entschiedenen Rechtsstreit zu Unrecht § 44 SGB X geprüft und § 48 SGB X nicht in den Blick genommen. Damit rügt er eine unrichtige Entscheidung des SG. Die Frage, ob der Rechtsstreit vom SG im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden worden ist, begründet jedoch keine grundsätzliche Bedeutung.
2. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch zwischen abstrakten Rechtssätzen oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz, d.h. eine fallübergreifende, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogene rechtliche Aussage (Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 m.w.N.), gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, ausdrücklich also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 30). Ein derartiger Widerspruch wird von dem Kläger nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich. Zwar macht der Kläger unter Berufung auf Rechtsprechung (bspw. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 12/10 R - juris Rdnr. 13; vom 10. November 2011 - B 8 SO 18/10 R - juris Rdnr. 10) geltend, das SG habe hinsichtlich des zur Überprüfung gestellten Bescheids vom 2. Dezember 2011 betreffend den Zeitraum vom 27. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 - anstatt § 48 SGB X - fehlerhaft § 44 SGB X angewendet. Jedoch hat das SG gerade keinen abstrakten Rechtssatz zur Abgrenzung der §§ 44, 48 SGB X formuliert, sondern aus Sicht des Klägers im entschiedenen Rechtsstreit die Anwendbarkeit des § 48 SGB X übersehen. Das SG hat - auch nach den Darlegungen des Klägers im Beschwerdeverfahren - lediglich eine auf die Würdigung des von ihm konkret zu entscheidenden Einzelfalls bezogene rechtliche Aussage getroffen.
Bezüglich der Abweisung des Zinsanspruchs nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) liegt gleichfalls kein Divergenz vor. Vielmehr stellt nach der Rechtsprechung des BSG die Entscheidung über die Verzinsung eines Nachzahlungsbetrages einen - gegenüber der Hauptsacheentscheidung selbständigen - Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X dar (BSG, Urteil vom 25. Januar 2011 - B 5 R 14/10 R - juris Rdnr. 14 ff.).
3. Aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
4. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das Urteil des SG vom 30. Januar 2014 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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