Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 3190/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1091/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) aus einer von seiner ursprünglichen Arbeitgeberin gezahlten Kapitalleistung.
Der am 1941 geborene Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenkasse oder deren Rechtsvorgängerin (nachfolgend einheitlich Beklagte), seit 1. Oktober 2006 als Pflichtversicherter im Rahmen der KV der Rentner (KVdR) und versicherungspflichtiges Mitglied der bei ihr errichteten Pflegekasse (PK). Bis zum 30. September 2006 war er bei Dr. Ing. h.c. F. P. Aktiengesellschaft (nachfolgend P AG) beschäftigt. Ab dem 1. Oktober 2006 bezog er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von anfangs monatlich (brutto) EUR 1.705,66 und eine Betriebsrente der P AG von anfangs monatlich EUR 517,00.
Während seiner Beschäftigungszeit erhielt er von der P AG neben seinem laufenden Einkommen regelmäßig einmal jährlich eine variable Vergütung (Bonus). Ab dem Geschäftsjahr 1999/2000 bot die P AG dem Kläger an, anstatt des ganzen oder eines Teils des Bonus eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Form einer wertgleichen Zusage auf Vorsorgekapitals zu wählen, um die betriebliche Altersversorgung zu ergänzen. Mit Schreiben "Im Juni 1999" teilte die P AG dem Kläger mit, es würden hierfür grundsätzlich die Bestimmungen der P AG-Ruhegeldordnung und der Sonderbestimmungen zum Vorsorgekapital gelten. Bei vorzeitig eintretenden Versorgungsfällen (z.B. dauerhafter Invalidität oder Todesfall) bestehe für ihn und seine Familie mit Erteilung der Zusage ein hoher Risikoschutz, weil das zugesagte Kapital vorzeitig in voller Höhe ausgezahlt werde. Seien die Voraussetzungen einer unverfallbaren Anwartschaft nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG -) noch nicht erfüllt, würden die der Umwandlung zugrundeliegenden variablen Bezüge inklusive Zinsen steuerpflichtig erstattet. Die Zusage auf Vorsorgekapital sei, wie die Betriebsrente, eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG und damit auch im Rahmen der Vorschriften des BetrAVG insolvenzgeschützt. Voraussetzung sei, dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen zum Zeitpunkt der Insolvenz (in der Regel Vollendung des 35. Lebensjahres und 10 volle Dienstjahre) erfüllt seien. Nach Nr. 6 der Bestimmungen für eine Zusage auf Vorsorgekapital der P AG durften Ansprüche auf das zugesagte Vorsorgekapital weder abgetreten noch verpfändet oder beliehen werden. Entsprechende Rechtsgeschäfte seien unwirksam. Der Kläger machte hiervon für das Geschäftsjahr 1999/2000 Gebrauch und wählte anstelle einer Auszahlung seines Bonus von DM 38.000,00 im Jahr 2002 in vollem Umfang eine Zusage auf Vorsorgekapital in Höhe von DM 40.242,00. Auch in den Folgejahren wählte der Kläger jeweils eine Zusage auf Vorsorgekapital anstelle der Auszahlung des Bonus.
Im Januar 2007 erhielt der Kläger von der P AG eine erste Kapitalauszahlung in Höhe von EUR 26.748,80. Mit Bescheid vom 8. Februar 2007 setzte die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Februar 2007 Beiträge aus dieser Kapitalleistung in Höhe von monatlich EUR 35,44 (KV EUR 31,65, soziale Pflegeversicherung [PV] EUR 3,79) fest. Der Berechnung der Beiträge legte sie als monatlichen Zahlbetrag den Betrag von EUR 222,91 (EUR 26.748,80 dividiert durch 120 Monate) sowie Beitragssätze von 14,2 vom Hundert (v.H.) zur KV und 1,7 v.H. zur PV zugrunde. Mit in der Verwaltungsakte der Beklagten sich befindlichem Bescheid vom 30. März 2007, dessen Erhalt der Kläger bestreitet, erhöhte die Beklagte den Beitrag zur KV auf Grund der Beitragssatzerhöhung auf 14,8 v.H. ab dem 1. April 2007 auf EUR 32,99, während der Beitrag zur PV unverändert bei EUR 3,79 blieb, so dass sich ein ab dem 1. April 2007 zu zahlender Gesamtbeitrag von EUR 36,78 ergab. Beide Bescheide ergingen lediglich im Namen der Beklagten, nicht jedoch auch im Nahmen der bei ihr errichteten PK. In der Folgezeit ergingen zahlreiche weitere Beitragsbescheide der Beklagten - lediglich zum Teil auch im Namen der PK - gegenüber dem Kläger mit Anpassungen an geänderte Beitragssätze und Festsetzungen von Beiträgen aus weiteren Kapitalauszahlungen der Folgejahre, wobei zwischen den Beteiligten zum Teil streitig ist, welche dieser Bescheide dem Kläger bekannt gegeben wurden. Im Hinblick auf die hieraus resultierenden verfahrensrechtlichen Probleme, auf die der Berichterstatter mit Schreiben vom 15. April und 17. Juni 2014 hingewiesen hat, haben die Beteiligten im Berufungsverfahren einen Verfahrensvergleich geschlossen und sich unter anderem darauf geeinigt, den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beiträge zur KV für die Monate Februar und März 2007 zu beschränken.
Gegen den Bescheid vom 8. Februar 2007 erhob der Kläger Widerspruch und verwies auf beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und in der Sozialgerichtsbarkeit anhängige "Muster"-Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten u.a. den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. Februar 2007 zurück. Die an den Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen seien für die Dauer von zehn Jahren mit einem 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag beitragspflichtig zur gesetzlichen KV und PV. Das BVerfG habe mit seinem Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 - (in juris) die Beitragspflicht von Kapitalleistungen, die aus betrieblicher Altersversorgung resultierten, für verfassungsgemäß erachtet. Es habe sich auch nicht um einen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemischt finanzierten Direktversicherungsvertrag gehandelt, der vom Kläger nach Ende der Erwerbstätigkeit abgelöst und alleine weiter von ihm finanziert worden sei. Es könne daher keine Analogie zu der (zu diesem Zeitpunkt noch) beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 739/08 gesehen werden.
Am 4. September 2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Bei den Kapitalzahlungen habe es sich um keine Versorgungsbezüge gehandelt, da sie im Hinblick auf den Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr der Altersversorgung gedient hätten. Beiträge zu einer Altersvorsorge, für die der Bezugsberechtigte die vertragliche Vereinbarung erst im 60. Lebensjahr oder später abschließe, seien atypisch und würden im Allgemeinen wirtschaftlich als wenig sinnvoll angesehen. Er habe vom Angebot seines Arbeitgebers Gebrauch gemacht, ein von der Finanzverwaltung zugelassenes Modell der arbeitnehmerfinanzierten Versorgung als Geldanlage zu nutzen. Dabei habe es sich um eine Kapitalanlage in Form eines Darlehens mit der Bedingung eines biometrischen Risikos und eines Zinssatzes in Höhe von 6 v.H. gehandelt, wobei die Höchstlaufzeit sechs Jahre betragen habe. Die Art der Kapitalanlage und die kurze Laufzeit von sechs Jahren zeige, dass die Rückzahlung der Darlehen zuzüglich Zinsen keinen Einmalbezug anstelle von Versorgungsbezügen darstelle. Er habe keine Verrentung als Entgelt für seine Beträge gewollt. Es habe sich um eine Ersatzlösung von Versorgungsbezügen in Gestalt von Renten der betrieblichen Altersversorgung gehandelt. Eine Beitragspflicht sei daher abzulehnen. Die Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 -, vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - und vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, alle in juris) beziehe sich ausschließlich auf Fälle von Direktversicherungen. In seinem Fall habe es sich nicht um eine Direktversicherung gehandelt. Außerdem sei der Versorgungszweck zu Gunsten des Zwecks einer gut rentierlichen Kapitalanlage verdrängt worden, weshalb der Geldanlagecharakter den Versorgungscharakter verdrängt habe.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen.
Mit Urteil vom 12. Januar 2012 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte sei berechtigt, vom Kläger aus den Kapitalleistungen, welche jeweils Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung darstellten, Beiträge zur KV und PV zu erheben. Bei den Kapitalauszahlungen habe es sich um Versorgungsleistungen im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und nicht um eine schlichte Kapitalanlage in Form eines Darlehens gehandelt. Durch die von der P AG erteilte und schließlich vertraglich vereinbarte "Zusage auf Vorsorgekapital" sollte anstelle der Barauszahlung des erlangten Bonus eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Form einer wertgleichen Zusage auf Vorsorgekapital begründet werden. Es sollte zum Zeitpunkt der Pensionierung das jeweilige Vorsorgekapital als Einmalbetrag nach Ausscheiden aus dem Unternehmen ausgezahlt und erst zu diesem Zeitpunkt versteuert werden. Das so gebildete Vorsorgekapital sollte die betriebliche Altersversorgung des Klägers ergänzen. Außerdem sei die Zusage auf Vorsorgekapital - wie die Betriebsrente des Klägers - eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG und damit auch im Rahmen der Vorschriften des BetrAVG insolvenzgeschützt. Dies zeige deutlich, dass es sich bei den vom Kläger erhaltenen Kapitalleistungen um eine besondere Form der Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handle. Hiervon sei auch die P AG ausgegangen, welche die Auszahlung der Einmalzahlungen als Versorgungsleistung gemeldet habe. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Versorgungszweck nicht zu Gunsten des Zwecks einer gut rentierlichen Kapitalanlage verdrängt worden. Im Vordergrund habe jederzeit der Versorgungscharakter der Kapitalbeträge bestanden. Hieran ändere auch nichts, dass für den Kläger beim Abschluss der Vereinbarungen möglicherweise zunächst der Grund der durchaus beträchtlichen Steuerersparnis im Vordergrund gestanden habe. Verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere wegen Verstößen gegen das Rückwirkungsverbot habe das BVerfG zwischenzeitlich mehrfach ausgeräumt (Verweis auf die Beschlüsse des BVerfG vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 -, vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - und vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, alle in juris).
Gegen das seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 29. Februar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. März 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor, das von ihm gewählte Kapitalanlagemodell habe nur formellen Versorgungscharakter gehabt. Nach der Rechtsprechung könne sich der Versorgungszweck aus den vereinbarten Laufzeiten ergeben. Hieraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Laufzeiten existierten, die nicht auf einen Versorgungszweck einer Kapitalleistung hindeuteten. Könne ein Versorgungszweck nicht mit der Laufzeit begründet werden, müssten erhebliche andere Gründe vorliegen, die diesen bestätigten. Anderenfalls entfalle die Beitragspflicht. Aus einer Parallele zur steuerrechtlichen Regelung und der darauf beruhenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lasse sich der Schluss ziehen, dass eine wesentlich unter zehn Jahren liegende Laufzeit keinen triftigen Grund dafür liefere, der vereinbarten Kapitalleistung einen Versorgungszweck zu unterstellen, der demjenigen einer Betriebsrente und damit einer Rente der betrieblichen Altersvorsorge vergleichbar sei. Im vorliegenden Fall sei für ihn eine Rente keine in Frage kommende Alternative gewesen, da er lediglich die Wahl gehabt habe, sich die Boni entweder sofort auszahlen zu lassen oder diese vorübergehend als Versorgungsbaustein fest verzinslich bei seinem Arbeitgeber anzulegen. Direktversicherungen mit einmaligen Kapitalleistungen würden inzwischen mangels fragwürdigem Versorgungscharakter auch steuerlich nicht mehr begünstigt. Denn Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen seien je nach Zwecksetzung nur partiell den Renten hieraus vergleichbar und ein Vergleich mit der gesetzlichen Rente ergebe eine grundsätzliche Ungleichheit. Bei Laufzeiten wie im vorliegenden Fall von sieben Jahren und weniger handle es sich um eine Kapitalanlage zur reinen Renditeerzielung. Zwar seien die äußeren, formellen Rahmenbedingungen einer betrieblichen Altersvorsorge gegeben, im wirtschaftlichen Kern habe es sich aber um eine gut rentierliche Finanzanlage gehandelt. Er habe nach der Rückzahlung der Finanzanlage hierüber frei verfügen können. Es habe sich daher um ein festverzinsliches Darlehen mit fester Laufzeit und Endauszahlung von Kapital zuzüglich Zinsen gehandelt. Aufgrund des Kapitalausfallrisikos wegen Todes vor dem Versorgungsfall (bei nicht fortbestehender Ehe) und mangelnder Verfügbarkeit des Kapitals vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres stelle die Art der Kapitalüberlassung nach äußerem Schein eine betriebliche Altersvorsorge dar. Dieses Ausfallrisiko und die mangelnde Verfügbarkeit bis zum Laufzeitende seien aber auch Merkmale anderer Kapitalüberlassungen, die keine Altersversorgung darstellten. Außerdem seien Kapitalleistungen nicht mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Es habe sich dem Zweck nach auch deshalb nicht um eine Altersvorsorge gehandelt, da seine Grundversorgung für die Zeit nach dem Versorgungsfall bereits anderweitig gesichert gewesen sei. Er habe demnach nur formell eine Form der betrieblichen Altersvorsorge gewählt, in der Sache jedoch eine Kapitalanlage mit Verzinsung ohne Versorgungscharakter abgeschlossen, wobei er nach Auszahlung des Kapitals hierüber habe frei verfügen können, so dass kein mit der gesetzlichen Rente vergleichbarer Versorgungsbezug vorliege. Darüber hinaus scheitere eine Beitragspflicht am Vorliegen eines Versicherungsfalls. Denn es habe eine Direktzusage seines Arbeitgebers vorgelegen, ohne dass eine Versicherung dazwischengeschaltet gewesen sei. Sein Arbeitgeber habe auch keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Aus dem Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ("vor Eintritt des Versicherungsfalls") ergebe sich, dass keine Beitragspflicht entstehe, wenn kein Versicherungsfall vorliege. Hierzu zählten Fälle einer Direktzusage einer Kapitalleistung, bei der kein Versicherer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingeschaltet sei. Es sei zwischen einem Versicherungsfall und einem Versorgungsfall zu differenzieren. Der Begriff des Versorgungsfalls im Bereich des BetrAVG sei umfassender als der versicherungsrechtliche Begriff des Versicherungsfalls. Bei einer Direktzusage des Arbeitgebers im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge existiere nur ein Versorgungsfall, jedoch kein Versicherungsfall. Die Vorschrift erfasse daher nicht den Fall einer Direktzusage durch den Arbeitgeber. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe die Vorschrift sich lediglich auf Direktversicherungen bezogen, nicht jedoch auf versicherungsfremde Kapitalleistungen aus Direktzusagen. Denn dem Gesetzgeber sei es bei der Erweiterung der Vorschrift nur darauf angekommen, zusätzlich zu den an die Stelle von Versicherungsrenten tretenden Kapitalabfindungen auch die bis dahin beitragslosen Kapitalleistungen aus Direktversicherungen der Beitragspflicht zu unterwerfen. Es sei auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung und solche aus Direktzusagen hinsichtlich der Beitragspflicht unterschiedlich zu behandeln. Denn der Gesetzgeber habe eine weite Gestaltungsfreiheit und dürfe Kapitalleistungen aus Direktzusagen, welche in der Praxis eine Randerscheinung darstellten, beitragsfrei belassen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass einmalige Leistungen allgemein nicht dazu bestimmt seien, den Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Darüber hinaus sei die Vorschrift des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht hinreichend bestimmt, da sie nicht regele, welche Versorgungsbezüge gemeint seien. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen bei Direktzusagen des Arbeitgebers sei jedenfalls die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Januar 2012 und die Bescheide der Beklagten vom 8. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2009 aufzuheben, soweit die Beklagte für die Monate Februar und März 2007 Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt hat, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn streitig waren zum maßgebenden Zeitpunkt der Berufungseinlegung (BSG, Urteile vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 57/04 R- und vom 24. Mai 2006 - B 3 KR 15/05 R -; Beschluss vom 13. Juni 2013 - B 13 R 437/12 B -; alle in juris) Beiträge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Gegenstand des Rechtsstreits ist nach dem zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren geschlossenen Verfahrensvergleich nur noch der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2009, soweit die Beklagte Beiträge zur KV für die Monate Februar und März 2007 festgesetzt hat.
3. Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte fordert für die Monate Februar und März 2007, wie das SG zutreffend entschieden hat, zu Recht Beiträge zur KV aus der dem Kläger von der P AG geleisteten Kapitalauszahlung.
Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus des Klägers in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden, nämlich ab 1. Februar 2007 als pflichtversicherter Rentner in der KVdR.
Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern neben der Rente der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. §§ 226 Abs. 2 SGB V und 229 SGB V entsprechend. Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Beschäftigten u.a. zugrunde zu legen 1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung [GMG] vom 14. November 2003, BGBl. I, S. 2190). Nach § 226 Abs. 2 SGB V sind jedoch die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn diese monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen.
Der Kläger hat von der P AG im Januar 2007 eine Kapitalleistung in Höhe von EUR 26.748,80 erhalten. Bei dieser dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistung handelt es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V, der gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der Beitragsbemessung ab dem Folgemonat der Auszahlung zugrunde zu legen ist, weil es sich insoweit um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) rechnen zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 BetrAVG alle Leistungen, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt wird, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - in juris). Diese Definition kann für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden (BSG, Urteil vom 26. März 1996 - 12 RK 44/94 -, in juris). Es ist typisierend auf einen allgemeinen Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog. institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente oder die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 10/08 R - und vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R - sowie Beschluss vom 8. April 2013 - B 12 KR 55/12 B - alle in juris; Urteile des Senats vom 19. April 2013 - L 4 KR 1991/12 - und vom 6. Dezember 2013 - L 4 KR 4621/12 - beide nicht veröffentlicht). Nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließt sich der betrieblichen Altersversorgung an und macht sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar (BSG, Urteil vom 30. März 2011 und Beschluss vom 8. April 2013, jeweils a.a.O.). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen (bzw. andere Formen von Kapitalanlagen) voneinander abzugrenzen (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - und Kammerbeschluss vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - beide a.a.O.).
Ein solcher typisierender Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit des Klägers besteht in Bezug auf die von der P AG ausgezahlte Kapitalleistung zweifelsfrei. Der Kläger hat bewusst das von der P AG angebotene Vorsorgekapital als zusätzliche betriebliche Altersversorgung anstelle der sofortigen Auszahlung seines Bonus gewählt und sich damit dem Institut der betrieblichen Altersvorsorge nach dem BetrAVG bedient, mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (u.a. Steuervorteil durch nachgelagerte Besteuerung, Unverfallbarkeit, Insolvenzschutz, Todesfallleistung, Abtretungs- und Verpfändungsverbot). Der Bezug zur Erwerbstätigkeit des Klägers liegt vor. Da es - wie vorstehend dargelegt - bei der Qualifizierung einer Leistung als Versorgungsbezug allein auf die institutionelle Abgrenzung ankommt, ist entgegen der Auffassung des Klägers weder die Laufzeit noch die Tatsache erheblich, dass für ihn persönlich der Zweck einer rentierlichen Kapitalanlage im Vordergrund stand und er aufgrund seiner bereits ausreichenden Altersversorgung keine zusätzliche Altersvorsorge benötigt hätte. Denn wer sich einer Institution der betrieblichen Altersversorgung mit den hiermit verbunden Vorteilen bedient, muss sich in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem KV-Träger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen (BSG, Urteil vom 30. März 2011, a.a.O.).
Die Beitragspflicht entfällt auch nicht, weil die Einmalzahlung von vornherein vereinbart war. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gerade auch solche Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterwerfen, bei denen die Auszahlung des angesparten Kapitals von vornherein als Einmalzahlung vereinbart war. Es sollte gerade die Umgehungsmöglichkeit der Vereinbarung einer Einmalzahlung aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen beseitigt werden (Bundestags-Drucksache 15/1525, S. 139). Beabsichtigt war im Hinblick auf deren gleichartige Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichstellung kapitalisierter Versorgungsleistungen miteinander und mit laufenden Versorgungsleistungen ohne Berücksichtigung von Zahlungsmodalitäten (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 26/10 R - in juris m.w.N.) Eine Beschränkung der Regelung auf Direktversicherungen lässt sich den Gesetzesmotiven nicht entnehmen. Vielmehr spricht der Wille des Gesetzgebers, alle Betroffenen gleich zu behandeln, dafür, dass die Vorschrift erst Recht auch einmalige Auszahlungen unmittelbar durch den Arbeitgeber erfasst. Der Wortlaut der Vorschrift steht diesem Ergebnis entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit Satz 1 der Vorschrift ist es unbedenklich, jede unter einen Versorgungsbezug fallende Leistung zumindest in einem weiteren Sinn als Versicherungsfall zu bezeichnen.
Gegen die Berücksichtigung von Versorgungsbezügen für die Bemessung der Beiträge zur KV durch die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 2 BvL 18/84 -, in juris). Auch die Beitragspflicht der einmalig gezahlten Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 12. November 2008, a.a.O., m.w.N.) und des BVerfG (Beschlüsse vom 7. April 2008, 6. September 2010 und 28. September 2010, jeweils a.a.O.), der der Senat folgt, nicht gegen das Verfassungsrecht, und zwar weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art. 14, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalleistung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar; der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 a.a.O.). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Ansparung vom laufenden Einkommen erfolgt oder durch die Umwandlung einer Einmalzahlung in eine Vorsorgezusage. Ebenso unerheblich ist es, ob die Kapitalauszahlung unmittelbar durch den (früheren) Arbeitgeber erfolgt oder durch eine dazwischengeschaltete (Direkt-)Versicherung.
Für die Verbeitragung ist auch nicht erheblich, ob der Kläger - wovon der Senat ausgeht - während seines Beschäftigungsverhältnisses Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hatte und deshalb den Höchstbeitrag abführte. Das BSG hat bereits entschieden, dass es für die Beitragspflicht nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Altersversorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs gesetzlich krankenversichert war (BSG, Urteil vom 30. März 2011, a.a.O.). Somit ist es für die Beitragspflicht auch nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtige Einkünfte während des Anspruchserwerbs hatte bzw. die Ansparung aus zur Sozialversicherung herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert werden. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (i.V.m. § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V) knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen allein daran, dass eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vorliegt. Ein Zusammenhang mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. sozialversicherungspflichtigen Einkünften fordert der Gesetzeswortlaut nicht, sondern stellt nur darauf ab, dass der Rentner, von dem die Beiträge erhoben werden sollen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Dieses Ergebnis verstößt auch nicht gegen die Grundrechte (BSG, Urteil vom 25. April 2012, a.a.O.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2013 - L 11 KR 3371/12 -; Urteil des Senats vom 19. April 2013 - L 4 KR 1991/12 - beide nicht veröffentlicht). Im Beschluss vom 6. September 2010 (a.a.O.) hat das BVerfG insoweit ausgeführt, dass die Beitragserhebung nicht gegen Grundrechte verstoße, wenn die Versicherungsbeiträge aus Einkommen geleistet würden, das bereits der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen habe. Denn es sei in diesem Fall nicht der steuerrechtliche Grundsatz anwendbar, dass steuerbares Einkommen nur beim ersten Zufluss zu versteuern sei. Für die Finanzierung der KV und PV als eines Versicherungssystems gälten andere Grundsätze. Die Beitragserhebung sei jeweils im Einzelfall auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Wenn aber die Beitragserhebung aus Beiträgen, die bereits der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlagen, nicht gegen Grundrechte verstößt, so gilt dies erst recht für Einkommen, das zuvor noch nicht der Beitragspflicht unterlag. Darauf, wie die Beiträge finanziert wurden, kommt es insoweit nicht an. Dem Beitrag steht auch der umfassende Versicherungsschutz der KV gegenüber.
Die Beitragspflicht des Klägers folgt aus dem Gesetz. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V trägt der Versicherungspflichtige - hier der Kläger - die von den Beklagten festgesetzten Beiträge zur KV, da es sich um solche aus einem Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V handelt.
Aufgrund des zu verbeitragenden Betrags von monatlich EUR 222,91 für die Monate Februar und März 2007 hat die Beklagte die monatlichen Beiträge zur KV für diese beiden Monate unter Berücksichtigung des (allgemeinen) Beitragssatzes (§ 248 Satz 1 SGB V) von 14,2 v.H. zutreffend berechnet. Einwände sind insoweit vom Kläger nicht erhoben worden. Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von EUR 222,91 übersteigen auch ohne Berücksichtigung der laufenden monatlichen Betriebsrente des Klägers bei Weitem ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (für das Jahr 2007 EUR 2.450,00, daraus ein Zwanzigstel: EUR 122,50). Die Beitragsbemessungsgrenze erreicht der Gesamtbetrag der Altersrente, der Betriebsrente und der Kapitalleistungen in den Monaten Februar und März 2007 nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) aus einer von seiner ursprünglichen Arbeitgeberin gezahlten Kapitalleistung.
Der am 1941 geborene Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenkasse oder deren Rechtsvorgängerin (nachfolgend einheitlich Beklagte), seit 1. Oktober 2006 als Pflichtversicherter im Rahmen der KV der Rentner (KVdR) und versicherungspflichtiges Mitglied der bei ihr errichteten Pflegekasse (PK). Bis zum 30. September 2006 war er bei Dr. Ing. h.c. F. P. Aktiengesellschaft (nachfolgend P AG) beschäftigt. Ab dem 1. Oktober 2006 bezog er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von anfangs monatlich (brutto) EUR 1.705,66 und eine Betriebsrente der P AG von anfangs monatlich EUR 517,00.
Während seiner Beschäftigungszeit erhielt er von der P AG neben seinem laufenden Einkommen regelmäßig einmal jährlich eine variable Vergütung (Bonus). Ab dem Geschäftsjahr 1999/2000 bot die P AG dem Kläger an, anstatt des ganzen oder eines Teils des Bonus eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Form einer wertgleichen Zusage auf Vorsorgekapitals zu wählen, um die betriebliche Altersversorgung zu ergänzen. Mit Schreiben "Im Juni 1999" teilte die P AG dem Kläger mit, es würden hierfür grundsätzlich die Bestimmungen der P AG-Ruhegeldordnung und der Sonderbestimmungen zum Vorsorgekapital gelten. Bei vorzeitig eintretenden Versorgungsfällen (z.B. dauerhafter Invalidität oder Todesfall) bestehe für ihn und seine Familie mit Erteilung der Zusage ein hoher Risikoschutz, weil das zugesagte Kapital vorzeitig in voller Höhe ausgezahlt werde. Seien die Voraussetzungen einer unverfallbaren Anwartschaft nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG -) noch nicht erfüllt, würden die der Umwandlung zugrundeliegenden variablen Bezüge inklusive Zinsen steuerpflichtig erstattet. Die Zusage auf Vorsorgekapital sei, wie die Betriebsrente, eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG und damit auch im Rahmen der Vorschriften des BetrAVG insolvenzgeschützt. Voraussetzung sei, dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen zum Zeitpunkt der Insolvenz (in der Regel Vollendung des 35. Lebensjahres und 10 volle Dienstjahre) erfüllt seien. Nach Nr. 6 der Bestimmungen für eine Zusage auf Vorsorgekapital der P AG durften Ansprüche auf das zugesagte Vorsorgekapital weder abgetreten noch verpfändet oder beliehen werden. Entsprechende Rechtsgeschäfte seien unwirksam. Der Kläger machte hiervon für das Geschäftsjahr 1999/2000 Gebrauch und wählte anstelle einer Auszahlung seines Bonus von DM 38.000,00 im Jahr 2002 in vollem Umfang eine Zusage auf Vorsorgekapital in Höhe von DM 40.242,00. Auch in den Folgejahren wählte der Kläger jeweils eine Zusage auf Vorsorgekapital anstelle der Auszahlung des Bonus.
Im Januar 2007 erhielt der Kläger von der P AG eine erste Kapitalauszahlung in Höhe von EUR 26.748,80. Mit Bescheid vom 8. Februar 2007 setzte die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Februar 2007 Beiträge aus dieser Kapitalleistung in Höhe von monatlich EUR 35,44 (KV EUR 31,65, soziale Pflegeversicherung [PV] EUR 3,79) fest. Der Berechnung der Beiträge legte sie als monatlichen Zahlbetrag den Betrag von EUR 222,91 (EUR 26.748,80 dividiert durch 120 Monate) sowie Beitragssätze von 14,2 vom Hundert (v.H.) zur KV und 1,7 v.H. zur PV zugrunde. Mit in der Verwaltungsakte der Beklagten sich befindlichem Bescheid vom 30. März 2007, dessen Erhalt der Kläger bestreitet, erhöhte die Beklagte den Beitrag zur KV auf Grund der Beitragssatzerhöhung auf 14,8 v.H. ab dem 1. April 2007 auf EUR 32,99, während der Beitrag zur PV unverändert bei EUR 3,79 blieb, so dass sich ein ab dem 1. April 2007 zu zahlender Gesamtbeitrag von EUR 36,78 ergab. Beide Bescheide ergingen lediglich im Namen der Beklagten, nicht jedoch auch im Nahmen der bei ihr errichteten PK. In der Folgezeit ergingen zahlreiche weitere Beitragsbescheide der Beklagten - lediglich zum Teil auch im Namen der PK - gegenüber dem Kläger mit Anpassungen an geänderte Beitragssätze und Festsetzungen von Beiträgen aus weiteren Kapitalauszahlungen der Folgejahre, wobei zwischen den Beteiligten zum Teil streitig ist, welche dieser Bescheide dem Kläger bekannt gegeben wurden. Im Hinblick auf die hieraus resultierenden verfahrensrechtlichen Probleme, auf die der Berichterstatter mit Schreiben vom 15. April und 17. Juni 2014 hingewiesen hat, haben die Beteiligten im Berufungsverfahren einen Verfahrensvergleich geschlossen und sich unter anderem darauf geeinigt, den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beiträge zur KV für die Monate Februar und März 2007 zu beschränken.
Gegen den Bescheid vom 8. Februar 2007 erhob der Kläger Widerspruch und verwies auf beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und in der Sozialgerichtsbarkeit anhängige "Muster"-Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten u.a. den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. Februar 2007 zurück. Die an den Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen seien für die Dauer von zehn Jahren mit einem 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag beitragspflichtig zur gesetzlichen KV und PV. Das BVerfG habe mit seinem Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 - (in juris) die Beitragspflicht von Kapitalleistungen, die aus betrieblicher Altersversorgung resultierten, für verfassungsgemäß erachtet. Es habe sich auch nicht um einen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemischt finanzierten Direktversicherungsvertrag gehandelt, der vom Kläger nach Ende der Erwerbstätigkeit abgelöst und alleine weiter von ihm finanziert worden sei. Es könne daher keine Analogie zu der (zu diesem Zeitpunkt noch) beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 739/08 gesehen werden.
Am 4. September 2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Bei den Kapitalzahlungen habe es sich um keine Versorgungsbezüge gehandelt, da sie im Hinblick auf den Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr der Altersversorgung gedient hätten. Beiträge zu einer Altersvorsorge, für die der Bezugsberechtigte die vertragliche Vereinbarung erst im 60. Lebensjahr oder später abschließe, seien atypisch und würden im Allgemeinen wirtschaftlich als wenig sinnvoll angesehen. Er habe vom Angebot seines Arbeitgebers Gebrauch gemacht, ein von der Finanzverwaltung zugelassenes Modell der arbeitnehmerfinanzierten Versorgung als Geldanlage zu nutzen. Dabei habe es sich um eine Kapitalanlage in Form eines Darlehens mit der Bedingung eines biometrischen Risikos und eines Zinssatzes in Höhe von 6 v.H. gehandelt, wobei die Höchstlaufzeit sechs Jahre betragen habe. Die Art der Kapitalanlage und die kurze Laufzeit von sechs Jahren zeige, dass die Rückzahlung der Darlehen zuzüglich Zinsen keinen Einmalbezug anstelle von Versorgungsbezügen darstelle. Er habe keine Verrentung als Entgelt für seine Beträge gewollt. Es habe sich um eine Ersatzlösung von Versorgungsbezügen in Gestalt von Renten der betrieblichen Altersversorgung gehandelt. Eine Beitragspflicht sei daher abzulehnen. Die Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 -, vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - und vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, alle in juris) beziehe sich ausschließlich auf Fälle von Direktversicherungen. In seinem Fall habe es sich nicht um eine Direktversicherung gehandelt. Außerdem sei der Versorgungszweck zu Gunsten des Zwecks einer gut rentierlichen Kapitalanlage verdrängt worden, weshalb der Geldanlagecharakter den Versorgungscharakter verdrängt habe.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen.
Mit Urteil vom 12. Januar 2012 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte sei berechtigt, vom Kläger aus den Kapitalleistungen, welche jeweils Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung darstellten, Beiträge zur KV und PV zu erheben. Bei den Kapitalauszahlungen habe es sich um Versorgungsleistungen im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und nicht um eine schlichte Kapitalanlage in Form eines Darlehens gehandelt. Durch die von der P AG erteilte und schließlich vertraglich vereinbarte "Zusage auf Vorsorgekapital" sollte anstelle der Barauszahlung des erlangten Bonus eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Form einer wertgleichen Zusage auf Vorsorgekapital begründet werden. Es sollte zum Zeitpunkt der Pensionierung das jeweilige Vorsorgekapital als Einmalbetrag nach Ausscheiden aus dem Unternehmen ausgezahlt und erst zu diesem Zeitpunkt versteuert werden. Das so gebildete Vorsorgekapital sollte die betriebliche Altersversorgung des Klägers ergänzen. Außerdem sei die Zusage auf Vorsorgekapital - wie die Betriebsrente des Klägers - eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG und damit auch im Rahmen der Vorschriften des BetrAVG insolvenzgeschützt. Dies zeige deutlich, dass es sich bei den vom Kläger erhaltenen Kapitalleistungen um eine besondere Form der Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handle. Hiervon sei auch die P AG ausgegangen, welche die Auszahlung der Einmalzahlungen als Versorgungsleistung gemeldet habe. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Versorgungszweck nicht zu Gunsten des Zwecks einer gut rentierlichen Kapitalanlage verdrängt worden. Im Vordergrund habe jederzeit der Versorgungscharakter der Kapitalbeträge bestanden. Hieran ändere auch nichts, dass für den Kläger beim Abschluss der Vereinbarungen möglicherweise zunächst der Grund der durchaus beträchtlichen Steuerersparnis im Vordergrund gestanden habe. Verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere wegen Verstößen gegen das Rückwirkungsverbot habe das BVerfG zwischenzeitlich mehrfach ausgeräumt (Verweis auf die Beschlüsse des BVerfG vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 -, vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - und vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, alle in juris).
Gegen das seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 29. Februar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. März 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor, das von ihm gewählte Kapitalanlagemodell habe nur formellen Versorgungscharakter gehabt. Nach der Rechtsprechung könne sich der Versorgungszweck aus den vereinbarten Laufzeiten ergeben. Hieraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Laufzeiten existierten, die nicht auf einen Versorgungszweck einer Kapitalleistung hindeuteten. Könne ein Versorgungszweck nicht mit der Laufzeit begründet werden, müssten erhebliche andere Gründe vorliegen, die diesen bestätigten. Anderenfalls entfalle die Beitragspflicht. Aus einer Parallele zur steuerrechtlichen Regelung und der darauf beruhenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lasse sich der Schluss ziehen, dass eine wesentlich unter zehn Jahren liegende Laufzeit keinen triftigen Grund dafür liefere, der vereinbarten Kapitalleistung einen Versorgungszweck zu unterstellen, der demjenigen einer Betriebsrente und damit einer Rente der betrieblichen Altersvorsorge vergleichbar sei. Im vorliegenden Fall sei für ihn eine Rente keine in Frage kommende Alternative gewesen, da er lediglich die Wahl gehabt habe, sich die Boni entweder sofort auszahlen zu lassen oder diese vorübergehend als Versorgungsbaustein fest verzinslich bei seinem Arbeitgeber anzulegen. Direktversicherungen mit einmaligen Kapitalleistungen würden inzwischen mangels fragwürdigem Versorgungscharakter auch steuerlich nicht mehr begünstigt. Denn Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen seien je nach Zwecksetzung nur partiell den Renten hieraus vergleichbar und ein Vergleich mit der gesetzlichen Rente ergebe eine grundsätzliche Ungleichheit. Bei Laufzeiten wie im vorliegenden Fall von sieben Jahren und weniger handle es sich um eine Kapitalanlage zur reinen Renditeerzielung. Zwar seien die äußeren, formellen Rahmenbedingungen einer betrieblichen Altersvorsorge gegeben, im wirtschaftlichen Kern habe es sich aber um eine gut rentierliche Finanzanlage gehandelt. Er habe nach der Rückzahlung der Finanzanlage hierüber frei verfügen können. Es habe sich daher um ein festverzinsliches Darlehen mit fester Laufzeit und Endauszahlung von Kapital zuzüglich Zinsen gehandelt. Aufgrund des Kapitalausfallrisikos wegen Todes vor dem Versorgungsfall (bei nicht fortbestehender Ehe) und mangelnder Verfügbarkeit des Kapitals vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres stelle die Art der Kapitalüberlassung nach äußerem Schein eine betriebliche Altersvorsorge dar. Dieses Ausfallrisiko und die mangelnde Verfügbarkeit bis zum Laufzeitende seien aber auch Merkmale anderer Kapitalüberlassungen, die keine Altersversorgung darstellten. Außerdem seien Kapitalleistungen nicht mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Es habe sich dem Zweck nach auch deshalb nicht um eine Altersvorsorge gehandelt, da seine Grundversorgung für die Zeit nach dem Versorgungsfall bereits anderweitig gesichert gewesen sei. Er habe demnach nur formell eine Form der betrieblichen Altersvorsorge gewählt, in der Sache jedoch eine Kapitalanlage mit Verzinsung ohne Versorgungscharakter abgeschlossen, wobei er nach Auszahlung des Kapitals hierüber habe frei verfügen können, so dass kein mit der gesetzlichen Rente vergleichbarer Versorgungsbezug vorliege. Darüber hinaus scheitere eine Beitragspflicht am Vorliegen eines Versicherungsfalls. Denn es habe eine Direktzusage seines Arbeitgebers vorgelegen, ohne dass eine Versicherung dazwischengeschaltet gewesen sei. Sein Arbeitgeber habe auch keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Aus dem Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ("vor Eintritt des Versicherungsfalls") ergebe sich, dass keine Beitragspflicht entstehe, wenn kein Versicherungsfall vorliege. Hierzu zählten Fälle einer Direktzusage einer Kapitalleistung, bei der kein Versicherer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingeschaltet sei. Es sei zwischen einem Versicherungsfall und einem Versorgungsfall zu differenzieren. Der Begriff des Versorgungsfalls im Bereich des BetrAVG sei umfassender als der versicherungsrechtliche Begriff des Versicherungsfalls. Bei einer Direktzusage des Arbeitgebers im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge existiere nur ein Versorgungsfall, jedoch kein Versicherungsfall. Die Vorschrift erfasse daher nicht den Fall einer Direktzusage durch den Arbeitgeber. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe die Vorschrift sich lediglich auf Direktversicherungen bezogen, nicht jedoch auf versicherungsfremde Kapitalleistungen aus Direktzusagen. Denn dem Gesetzgeber sei es bei der Erweiterung der Vorschrift nur darauf angekommen, zusätzlich zu den an die Stelle von Versicherungsrenten tretenden Kapitalabfindungen auch die bis dahin beitragslosen Kapitalleistungen aus Direktversicherungen der Beitragspflicht zu unterwerfen. Es sei auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung und solche aus Direktzusagen hinsichtlich der Beitragspflicht unterschiedlich zu behandeln. Denn der Gesetzgeber habe eine weite Gestaltungsfreiheit und dürfe Kapitalleistungen aus Direktzusagen, welche in der Praxis eine Randerscheinung darstellten, beitragsfrei belassen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass einmalige Leistungen allgemein nicht dazu bestimmt seien, den Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Darüber hinaus sei die Vorschrift des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht hinreichend bestimmt, da sie nicht regele, welche Versorgungsbezüge gemeint seien. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen bei Direktzusagen des Arbeitgebers sei jedenfalls die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Januar 2012 und die Bescheide der Beklagten vom 8. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2009 aufzuheben, soweit die Beklagte für die Monate Februar und März 2007 Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt hat, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn streitig waren zum maßgebenden Zeitpunkt der Berufungseinlegung (BSG, Urteile vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 57/04 R- und vom 24. Mai 2006 - B 3 KR 15/05 R -; Beschluss vom 13. Juni 2013 - B 13 R 437/12 B -; alle in juris) Beiträge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Gegenstand des Rechtsstreits ist nach dem zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren geschlossenen Verfahrensvergleich nur noch der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2009, soweit die Beklagte Beiträge zur KV für die Monate Februar und März 2007 festgesetzt hat.
3. Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte fordert für die Monate Februar und März 2007, wie das SG zutreffend entschieden hat, zu Recht Beiträge zur KV aus der dem Kläger von der P AG geleisteten Kapitalauszahlung.
Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus des Klägers in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden, nämlich ab 1. Februar 2007 als pflichtversicherter Rentner in der KVdR.
Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern neben der Rente der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. §§ 226 Abs. 2 SGB V und 229 SGB V entsprechend. Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Beschäftigten u.a. zugrunde zu legen 1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung [GMG] vom 14. November 2003, BGBl. I, S. 2190). Nach § 226 Abs. 2 SGB V sind jedoch die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn diese monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen.
Der Kläger hat von der P AG im Januar 2007 eine Kapitalleistung in Höhe von EUR 26.748,80 erhalten. Bei dieser dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistung handelt es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V, der gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der Beitragsbemessung ab dem Folgemonat der Auszahlung zugrunde zu legen ist, weil es sich insoweit um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) rechnen zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 BetrAVG alle Leistungen, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt wird, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - in juris). Diese Definition kann für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden (BSG, Urteil vom 26. März 1996 - 12 RK 44/94 -, in juris). Es ist typisierend auf einen allgemeinen Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog. institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente oder die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 10/08 R - und vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R - sowie Beschluss vom 8. April 2013 - B 12 KR 55/12 B - alle in juris; Urteile des Senats vom 19. April 2013 - L 4 KR 1991/12 - und vom 6. Dezember 2013 - L 4 KR 4621/12 - beide nicht veröffentlicht). Nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließt sich der betrieblichen Altersversorgung an und macht sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar (BSG, Urteil vom 30. März 2011 und Beschluss vom 8. April 2013, jeweils a.a.O.). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen (bzw. andere Formen von Kapitalanlagen) voneinander abzugrenzen (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - und Kammerbeschluss vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - beide a.a.O.).
Ein solcher typisierender Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit des Klägers besteht in Bezug auf die von der P AG ausgezahlte Kapitalleistung zweifelsfrei. Der Kläger hat bewusst das von der P AG angebotene Vorsorgekapital als zusätzliche betriebliche Altersversorgung anstelle der sofortigen Auszahlung seines Bonus gewählt und sich damit dem Institut der betrieblichen Altersvorsorge nach dem BetrAVG bedient, mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (u.a. Steuervorteil durch nachgelagerte Besteuerung, Unverfallbarkeit, Insolvenzschutz, Todesfallleistung, Abtretungs- und Verpfändungsverbot). Der Bezug zur Erwerbstätigkeit des Klägers liegt vor. Da es - wie vorstehend dargelegt - bei der Qualifizierung einer Leistung als Versorgungsbezug allein auf die institutionelle Abgrenzung ankommt, ist entgegen der Auffassung des Klägers weder die Laufzeit noch die Tatsache erheblich, dass für ihn persönlich der Zweck einer rentierlichen Kapitalanlage im Vordergrund stand und er aufgrund seiner bereits ausreichenden Altersversorgung keine zusätzliche Altersvorsorge benötigt hätte. Denn wer sich einer Institution der betrieblichen Altersversorgung mit den hiermit verbunden Vorteilen bedient, muss sich in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem KV-Träger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen (BSG, Urteil vom 30. März 2011, a.a.O.).
Die Beitragspflicht entfällt auch nicht, weil die Einmalzahlung von vornherein vereinbart war. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gerade auch solche Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterwerfen, bei denen die Auszahlung des angesparten Kapitals von vornherein als Einmalzahlung vereinbart war. Es sollte gerade die Umgehungsmöglichkeit der Vereinbarung einer Einmalzahlung aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen beseitigt werden (Bundestags-Drucksache 15/1525, S. 139). Beabsichtigt war im Hinblick auf deren gleichartige Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichstellung kapitalisierter Versorgungsleistungen miteinander und mit laufenden Versorgungsleistungen ohne Berücksichtigung von Zahlungsmodalitäten (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 26/10 R - in juris m.w.N.) Eine Beschränkung der Regelung auf Direktversicherungen lässt sich den Gesetzesmotiven nicht entnehmen. Vielmehr spricht der Wille des Gesetzgebers, alle Betroffenen gleich zu behandeln, dafür, dass die Vorschrift erst Recht auch einmalige Auszahlungen unmittelbar durch den Arbeitgeber erfasst. Der Wortlaut der Vorschrift steht diesem Ergebnis entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit Satz 1 der Vorschrift ist es unbedenklich, jede unter einen Versorgungsbezug fallende Leistung zumindest in einem weiteren Sinn als Versicherungsfall zu bezeichnen.
Gegen die Berücksichtigung von Versorgungsbezügen für die Bemessung der Beiträge zur KV durch die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 2 BvL 18/84 -, in juris). Auch die Beitragspflicht der einmalig gezahlten Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 12. November 2008, a.a.O., m.w.N.) und des BVerfG (Beschlüsse vom 7. April 2008, 6. September 2010 und 28. September 2010, jeweils a.a.O.), der der Senat folgt, nicht gegen das Verfassungsrecht, und zwar weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art. 14, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalleistung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar; der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 a.a.O.). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Ansparung vom laufenden Einkommen erfolgt oder durch die Umwandlung einer Einmalzahlung in eine Vorsorgezusage. Ebenso unerheblich ist es, ob die Kapitalauszahlung unmittelbar durch den (früheren) Arbeitgeber erfolgt oder durch eine dazwischengeschaltete (Direkt-)Versicherung.
Für die Verbeitragung ist auch nicht erheblich, ob der Kläger - wovon der Senat ausgeht - während seines Beschäftigungsverhältnisses Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hatte und deshalb den Höchstbeitrag abführte. Das BSG hat bereits entschieden, dass es für die Beitragspflicht nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Altersversorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs gesetzlich krankenversichert war (BSG, Urteil vom 30. März 2011, a.a.O.). Somit ist es für die Beitragspflicht auch nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtige Einkünfte während des Anspruchserwerbs hatte bzw. die Ansparung aus zur Sozialversicherung herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert werden. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (i.V.m. § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V) knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen allein daran, dass eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vorliegt. Ein Zusammenhang mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. sozialversicherungspflichtigen Einkünften fordert der Gesetzeswortlaut nicht, sondern stellt nur darauf ab, dass der Rentner, von dem die Beiträge erhoben werden sollen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Dieses Ergebnis verstößt auch nicht gegen die Grundrechte (BSG, Urteil vom 25. April 2012, a.a.O.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2013 - L 11 KR 3371/12 -; Urteil des Senats vom 19. April 2013 - L 4 KR 1991/12 - beide nicht veröffentlicht). Im Beschluss vom 6. September 2010 (a.a.O.) hat das BVerfG insoweit ausgeführt, dass die Beitragserhebung nicht gegen Grundrechte verstoße, wenn die Versicherungsbeiträge aus Einkommen geleistet würden, das bereits der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen habe. Denn es sei in diesem Fall nicht der steuerrechtliche Grundsatz anwendbar, dass steuerbares Einkommen nur beim ersten Zufluss zu versteuern sei. Für die Finanzierung der KV und PV als eines Versicherungssystems gälten andere Grundsätze. Die Beitragserhebung sei jeweils im Einzelfall auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Wenn aber die Beitragserhebung aus Beiträgen, die bereits der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlagen, nicht gegen Grundrechte verstößt, so gilt dies erst recht für Einkommen, das zuvor noch nicht der Beitragspflicht unterlag. Darauf, wie die Beiträge finanziert wurden, kommt es insoweit nicht an. Dem Beitrag steht auch der umfassende Versicherungsschutz der KV gegenüber.
Die Beitragspflicht des Klägers folgt aus dem Gesetz. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V trägt der Versicherungspflichtige - hier der Kläger - die von den Beklagten festgesetzten Beiträge zur KV, da es sich um solche aus einem Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V handelt.
Aufgrund des zu verbeitragenden Betrags von monatlich EUR 222,91 für die Monate Februar und März 2007 hat die Beklagte die monatlichen Beiträge zur KV für diese beiden Monate unter Berücksichtigung des (allgemeinen) Beitragssatzes (§ 248 Satz 1 SGB V) von 14,2 v.H. zutreffend berechnet. Einwände sind insoweit vom Kläger nicht erhoben worden. Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von EUR 222,91 übersteigen auch ohne Berücksichtigung der laufenden monatlichen Betriebsrente des Klägers bei Weitem ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (für das Jahr 2007 EUR 2.450,00, daraus ein Zwanzigstel: EUR 122,50). Die Beitragsbemessungsgrenze erreicht der Gesamtbetrag der Altersrente, der Betriebsrente und der Kapitalleistungen in den Monaten Februar und März 2007 nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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