L 1 U 2618/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 3221/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2618/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.04.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Ereignisses vom 20.01.2005 als Arbeitsunfall im Streit.

Der 1967 geborene Kläger betreibt einen Kfz-Handel in S ... Am Unfalltag bestand gemäß dem am 18.01.2011 von der Beklagten angelegten Aktenvorblatt Versicherungspflicht des Klägers als Unternehmer laut der Satzung der Beklagten.

Am 14.01.2011 ging bei der Beklagten eine Unfallanzeige des Klägers vom 12.01.2011 betreffend ein Ereignis vom 20.01.2005 ein. Der Kläger gab an, er habe, weil das Kofferraumschloss kaputt gewesen sei, versucht, mit einem Gummiseil mit Haken den Kofferraum zu befestigen, damit er nicht mehr aufgehe. Als er das versucht habe, sei das Seil abgerissen und der Haken sei ihm ins Auge geschleudert. Als Unfallort benannte er die Anschrift seines KFZ-Handels. Als Unfallzeugen benannte er seinen Arbeiter R ... Als Unfallzeit gab er 17:00 Uhr an. Erstbehandelnder Arzt sei Dr. M. in S. gewesen; das Auge sei in der Universität-Augenklinik F. behandelt worden.

Auf Anforderung der Beklagten erstattete der Facharzt für Augenheilkunde Dr. M. einen ausführlichen Krankheitsbericht, welcher am 24.01.2011 bei der Beklagten einging. Er gab an, der Kläger habe seine ärztliche Hilfe erstmals am 21.01.2005 in Anspruch genommen. Bei der ersten Untersuchung habe er angegeben, am Vortag um ca. 16:00 Uhr einen Unfall erlitten zu haben. Zum Hergang des Unfalls habe er geschildert, dass ihm beim Zusammenbinden von Brennholz mit einem Fahrradgummispanner ein Ende ins rechte Auge geschlagen sei. Die beigefügte Unfallschadenanzeige (für die C. I. C.) habe der Kläger selbst am 30.06.2005 ausgefüllt. Als Befund beschrieb er ein Maculaforamen (Loch in der Macula) rechts. Durch den Schlag mit dem Gummi habe es an der Stelle des schärfsten Sehens ein Loch herausgeschlagen, was weder mit Tropfen, noch operativ oder mit einer Brille repariert werden könne und zu einer Sehverschlechterung führe. Auf Wunsch sei eine Vorstellung in der Augenklinik F. erfolgt.

In der vom 30.06.2005 datierenden Unfallschadenanzeige auf einem Formular der C. I. C. hatte Kläger als Unfallzeitpunkt den 20.01.2005, 16:00 Uhr, angegeben, als Unfallort "zu Hause" mit Verweis "(siehe oben)" auf seine Privatanschrift. Den Unfallhergang hatte er wie folgt geschildert: "Beim Zusammenbinden von Brennholz mit dem Fahrradgummispanner ist mir ein Ende ausgerutscht und in das rechte Auge geschlagen." Als Unfallzeugin hatte er seine Ehefrau benannt.

Die ebenfalls beigefügte ärztliche Bescheinigung von Dr. M. zur Vorlage bei der privaten Unfallversicherung enthielt als Angabe zum Unfallhergang die Formulierung "Beim Zusammenbinden, Fahrradgummi ins rechte Auge bekommen". Ausweislich eines mitübersandten Befundberichts der Universitäts-Augenklinik F. stellte sich der Kläger dort noch am 21.04.2005 vor.

Aus einer Aktennotiz vom 25.01.2011 geht hervor, dass bei der Beklagten der KFZ-Handel versichert ist, nicht aber ein Brennholzhandel.

Mit Bescheid vom 15.02.2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 20.01.2005 als Arbeitsunfall ab, da kein Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers bestanden habe. Der Unfall habe sich bei ihm zuhause in der S.straße bei einer privaten Tätigkeit (Zusammenbinden von Brennholz) ereignet.

Der am 01.03.2011 erhobene Widerspruch wurde nicht begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger am 16.06.2011 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und vorgetragen, er habe einige Tage vor dem streitgegenständlichen Vorfall Verbundsteine auf mehreren Holzpaletten angeliefert bekommen. Die Steine seien auf dem Betriebsgelände vom Kläger und dem Zeugen R. verlegt worden. Die Holzpaletten seien anschließend zerkleinert worden, um die einzelnen Holzstücke in den Kofferraum des Fahrzeugs einladen zu können. Das Holz habe durch Verbrennen im Kamin des Hauses des Klägers entsorgt werden sollen (Verwendung als Kaminholz). Die Menge des zerkleinerten Holzes sei jedoch so groß gewesen, dass sich der Kofferraumdeckel nicht mehr vollständig habe schließen lassen. Deshalb habe der Kläger diesen mit einem sog. Fahrradgummi mit Metallhaken an beiden Enden an der Fahrzeugkarosserie befestigt. Beim Öffnen des Kofferraumdeckels sei das Seil das abgerissen bzw. abgerutscht, wodurch ein Haken in das rechte Auge des Klägers gesprungen sei und dieses verletzt habe. Der Zeuge R. sei sowohl beim Ein- als auch beim Ausladen zugegen gewesen.

Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers als Versuch bezeichnet, eine möglichst schlüssige Erklärung für einen betrieblichen Zusammenhang zu konstruieren. Dessen Angaben unterschieden sich allerdings in einem wesentlichen Punkt von der Schadensmeldung gegenüber der privaten Versicherung (Festzurren von Brennholz mit Spanngurt bzw. Befestigen des Kofferraums). Auch dass erstmals nach sechs Jahren vom Verlegen von Steinen berichtete worden sei, diene der Glaubhaftmachung nicht.

Das SG hat den Zeugen R. am 08.05.2012 in nichtöffentlicher Sitzung vernommen. Er hat angegeben, im Betrieb des Klägers seit 2004 eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben. Im Januar 2005, als sich der Kläger am Auge verletzt habe, hätten sie zunächst Steine auf dem Firmengrundstück verlegt, und zwar auf dem Platz, auf welchem sich die Autos befänden. Die Holzpaletten, auf welchen sich die Steine befunden hätten, seien nach dem Entladen zerstückelt und in ein Auto verladen worden, da der Kläger das Holz in seinem Kamin zu Hause habe verbrennen wollen. Er habe ihn geschickt etwas zu holen, um den Kofferraum damit zu verschließen. Das Kofferraumschloss sei in Ordnung gewesen. Daraufhin habe er im Büro den Fahrradgummi gefunden und damit auf Aufforderung des Klägers den Kofferraum zugemacht. Dann seien sie zum Kläger nach Hause gefahren. Der Kläger habe den Fahrradgummi lösen wollen. Er sei hinter dem Kläger gestanden. Auf einmal habe er geschrien, worauf er zu ihm gegangen sei. Er habe sich das rechte Auge gehalten. Auf Nachfrage hat er angegeben, dass die Steine nur zum kleinen Teil verlegt worden und die restlichen Steine aufgestapelt worden seien. Es habe sich um mehr als 10 Paletten gehandelt. Der Kläger hat die Schilderung im Termin bestätigt. Der Vorfall habe sich definitiv bei ihm zu Hause ereignet, als er den Kofferraum wieder habe öffnen wollen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2014 hat der Klägerbevollmächtigte ergänzend vorgetragen, dass der Kläger gegenüber dem privaten Unfallversicherungsträger angegeben habe, nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert zu sein, beruhe darauf, dass ihm die Mitgliedschaft bei der Beklagten erst durch einen im Jahr 2010 erlassenen Bescheid, mit welchem die Beklagte Beiträge nachgefordert habe, bekannt geworden sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.04.2014 abgewiesen und in den Gründen auf verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Klägers verwiesen. Die vom Kläger zuletzt gemachten Angaben, welche mit den Angaben des Zeugen R. übereinstimmten, würden von der Darstellung unmittelbar nach dem Unfall erheblich abweichen. In der Unfallanzeige gegenüber der Beklagten habe der Kläger das Befestigen des Kofferraumdeckels noch mit einem Defekt des Kofferraumschlosses begründet, ohne dass zugleich von verladenem Brennholz die Rede gewesen sei. Erst nach dem Bekanntwerden des Ablehnungsbescheides der Beklagten, welche auf die Angaben gegenüber der privaten Unfallversicherung zurückgegriffen habe, sei der Vortrag dahingehend umgestellt worden, dass im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit angefallenes Holz habe entsorgt werden müssen. Der benannte Zeuge sei schließlich der privaten Unfallversicherung gegenüber nicht erwähnt worden.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 26.05.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.06.2014 Berufung eingelegt. Der aus dem Libanon stammende Kläger sei zwar der deutschen Sprache umgangssprachlich mächtig, das gelte aber nicht für den Schriftverkehr. Allein darauf aber seien die divergierenden Angaben zum Unfallgeschehen zurückzuführen. Das Ereignis vom 20.01.2005 habe sich so zugetragen wie vom Zeugen R. geschildert. Ein betriebsbezogener Zusammenhang liege vor.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.04.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2011 aufzuheben und festzustellen, dass eine Hyperopie und ein Astigmatismus sowie ein Maculaforamen und ein Zustand nach Contusio bulbi rechts Folgen eines am 20.01.2005 erlittenen Arbeitsunfalls sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens des Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen die Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses vom 20.01.2005 mit den angefochtenen Bescheiden, darüber hinaus auch eine nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässige Feststellungsklage, dass eine Hyperopie und ein Astigmatismus sowie ein Maculaforamen und ein Zustand nach Contusio bulbi rechts Folgen des geltend gemachten Arbeitsunfalls sind.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei dem Ereignis vom 20.01.2005 hat es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt.

Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls, sondern lediglich für die Gewährung einer Verletztenrente (st. Rspr., vgl. Urteile des BSG vom 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R -, UV-Recht Aktuell 2007, 860-866, juris, Rn. 10 m.w.N., sowie vom 27.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31, juris, Rn. 9).

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist daher erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82 und 97; SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 m.w.N.; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 17), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 2 U 2/07 R –, SozR 4-2700 § 6 Nr. 1, juris, Rn. 15 ff.).

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als einen KFZ-Handel betreibender Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich gegen Arbeitsunfall versichert. Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Verrichtung im inneren Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit steht, ist über die oben aufgeführten Kriterien hinaus bei Verrichtungen eines Unternehmers zu beachten, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält und die zum Unfall führende Verrichtung als solche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 30; BSGE 87, 224 , 225 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 41; Krasney in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2 Unfallversicherungsrecht, 1996, § 8 RdNr 48).

Dabei helfen allgemeine Überlegungen zu einer "Unternehmensdienlichkeit" des Verhaltens des Versicherten zur Zeit des Unfalls nicht weiter. Gerade bei versicherten Unternehmern ist der Kreis der Verrichtungen, die als "unternehmensdienlich" angesehen werden können, mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben; maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist hier die durch die objektiven Umstände gestützte Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine seinem Unternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (stRspr, s. etwa Urteil vom 18.03.2008 – B 2 U 2/07 R –, a.a.O., Rn. 19 f. m.w.N.). Für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Unternehmen ist entscheidend nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Unternehmers abzustellen; maßgeblich ist vielmehr eine objektive Betrachtungsweise dahin, ob ein anhand objektiver Kriterien nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr 90).

Anders als das SG geht der Senat davon aus, dass sich das Ereignis am 20.01.2005 so zugetragen hat, wie zuletzt übereinstimmend vom Kläger und dem Zeugen R. angegeben, zumal das SG in den Entscheidungsgründen nicht erkennen lassen hat, dass es dessen Aussage als unglaubwürdig angesehen hat. Nach dem Verlegen von Steinen auf dem Platz des Firmengrundstücks, auf welchem üblicherweise die Autos stehen, waren mehr als 10 Holzpaletten übrig geblieben, auf welchen sich die Verbundsteine befunden hatten. Der Kläger hat diese nach Abschluss der Verlegearbeiten gemeinsam mit dem Zeugen zu Brennholz zerkleinert, um sie im Kamin seines Hauses als Kaminholz zu verwenden. Anschließend, am 20.01.2005, haben beide das Brennholz in ein Auto eingeladen und zum Haus des Klägers transportiert. Der Kofferraum war mit einem sogenannten "Fahrradgummi", einem starken Gummi mit Metallhaken an jeder Seite, gesichert. Beim Lösen des "Fahrradgummis" durch den Kläger zum Entladen des Brennholzes schnalzte ein Metallhaken in das rechte Auge des Klägers, wodurch Verletzungen, u.a. ein Makulaforamen, entstanden sind. Zwar ist die Herkunft des bereits in der Schadensmeldung vom 30.06.2005 gegenüber der privaten Versicherung benannten Brennholzes (zerkleinerte Paletten nach Verlegearbeiten auf dem Betriebshof) erst spät – nach Erhalt des Ablehnungsbescheides vom 15.02.2011 – offengelegt worden, allerdings drängt sich für den rechtlichen Laien auch nicht auf, dass es sich dabei evtl. um ein entscheidungserhebliches Detail handeln kann. Die unterschiedlichen Angaben zu Unfallort und –hergang in der Schadensmeldung vom 30.06.2005, der Unfallanzeige vom 12.01.2011 und der Schilderung des Zeugen sowie (zuletzt) des Klägers, etwa zum Unfallort, der in der Unfallanzeige mit dem KFZ-Handel des Klägers angegeben war, begründen zwar gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung, maßgeblich für den Senat ist aber, dass wesentliche Details der Schilderung durch den Zeugen (und zuletzt auch den Kläger), nämlich das Schlagen eines Fahrradgummispanners in das rechte Auge beim Hantieren mit Brennholz zu Hause am 20.01.2005, mit der noch recht zeitnah angefertigten Unfallschilderung vom 30.06.2005 übereinstimmen.

Bei dem Öffnen des Kofferraums zum Zweck des Entladens des Brennholzes und anschließenden Transports in sein Haus hat der Kläger allerdings keine seinem Unternehmen dienende, sondern eine eigenwirtschaftliche – nicht versicherte – Tätigkeit verrichtet, weshalb er keinen Arbeitsunfall erlitten hat. Mag es ihm beim Zerkleinern der Paletten noch um die Entsorgung derselben als nicht mehr benötigtes Material und damit um das Freiräumen seines Betriebshofes gegangen sein, waren diese nach dem Zerkleinern zu Brennholz geworden. Es hat also gleichsam eine Umwidmung stattgefunden. Ob beim Abtransport des Brennholzes vom Betriebshof neben dem zu diesem Zeitpunkt schon im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Zweck des Auffüllens des privaten Holzvorrats des Klägers auch noch der Gesichtspunkt der Entsorgung nicht mehr benötigten Materials vom Betriebshof (als betriebliche Handlungstendenz) eine gewisse – wenn auch untergeordnete – Rolle gespielt hat, kann der Senat offen lassen. Jedenfalls mit dem Entladen des Brennholzes aus dem zum Abtransport verwendeten Kfz, um es als Holzvorrat für den Kamin in den privaten Räumlichkeiten zu verwenden, hat der Kläger ausschließlich private Zwecke verfolgt, während ein betrieblicher Zusammenhang nicht mehr erkennbar ist. Die ehemals als nicht mehr benötigte Verpackung zu entsorgenden Holzpaletten waren durch das Zerkleinern zu einem werthaltigen Stoff – Brennholz – geworden. Auf dessen Einlagerung zur Eigennutzung war die Handlungstendenz des Klägers in dem Moment gerichtet, als ihm das Fahrradgummi ins Auge gesprungen ist.

Da der Kläger hiernach am 20.01.2005 keinen Arbeitsunfall erlitten hat, sind auch keine Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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