Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 943/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 5465/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.11.2013 wie folgt abgeändert:
Die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger am 22.03.2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat, für den die Beklagte verbandszuständig ist.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (im Folgenden: die Beklagte) oder die beigeladene Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (im Folgenden: die Beigeladene) der zuständige Unfallversicherungsträger für den am 22.03.2011 erlittenen Arbeitsunfall des Klägers ist.
Der 1972 geborene Kläger war hauptberuflich als Silomeister tätig. Seine Ehefrau ist bei der Beklagten als landwirtschaftliche Unternehmerin mit 1,18 ha Waldfläche und 0,56 ha Hoffläche veranlagt. Sie hat von ihrer Tante das landwirtschaftliche Anwesen geerbt, zu dem eine Hofstelle im Wohnort des Klägers, welche inzwischen verkauft ist, sowie eine ca. 4 km vom Wohnort entfernte Scheune gehören. Die Scheune ist ca. 10 m breit, 16 m lang und 10 m hoch und steht noch im Eigentum der Ehefrau des Klägers. Die weiteren landwirtschaftlichen Flächen sind verpachtet. Die Waldfläche wird vom Kläger und seiner Ehefrau bewirtschaftet. Die Scheune wird zur Lagerung verschiedener Betriebsmittel, wie zum Beispiel Traktor, Anhänger, Notstromaggregat, Holzspalter und Kreissäge genutzt. Darüber hinaus befinden sich in der Scheune auch noch ein Dieseltank, Brennholz für den Privathaushalt sowie andere private Gegenstände (z.B. Möbel, Kinderspielzeug und Kinderfahrräder).
Nachdem das Dach der Scheune mehrere undichte Stellen aufwies, wodurch das Regenwasser eintrat, beschlossen der Kläger und seine Ehefrau, das Dach zu sanieren. Sie holten hierfür das Angebot der Zimmerei "S. Holzbau", deren Geschäftsinhaber S. ist und dessen Firma bei der Beigeladenen als Mitglied registriert ist (Bescheid vom 10.05.2006), vom 03.05.2010 ein. Angeboten war unter anderem die Vermietung eines Fassadengerüstes, das Liefern von Dreischichtplattenstreifen und von Glattkantbrettern sowie die Dachdeckung (Gesamtpreis: 3.504,93 EUR brutto). Die Dachziegel beschaffte der Kläger sodann aus Gründen der Kostenersparnis selbst. Am 19.03.2011 stellte Herr A., ein Mitarbeiter der Zimmerei S., sein Privatgerüst an der Traufseite des Schuppens auf. Der Kläger half zusammen mit seinem Schwager, Herrn U., gegen Mittag eine halbe Stunde mit. Am 21.03.2011 deckte der Kläger das Dach zusammen mit seinem Bruder G. und seinem Vater ab. Mitarbeiter der Zimmerei S. haben hierbei nicht geholfen. Am 22.03.2011 sollte das Dach von der Zimmerei S. neu eingedeckt werden. Bereits um kurz nach 7.00 Uhr waren die beiden Mitarbeiter der Zimmerei S., Herr A. und Herr R., auf der Baustelle anwesend. Gegen 9.15 Uhr waren der Kläger, seine beiden Brüder M. und K. G. sowie Herr A. und Herr R. damit beschäftigt, Latten am Dachstuhl auszubessern, als plötzlich eine Latte durchbrach und der Kläger aus ca. 10 bis 15 m Höhe nach unten stürzte, nachdem er zuvor mit einer Motorsäge in Höhe des Dachfirstes die Sparrenspitze glättete. Der Kläger erlitt bei dem Sturz ein Polytrauma mit einem Schädel-Hirn-Trauma in Form einer Hirnstammkontusion, eine Atlanto-occipitale Dissoziation ("inwendige Enthauptung") mit knöchernem Spitzenabriss des Dens, ein ausgeprägtes Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur beidseits sowie eine dislozierte Beckenschaufelmehrfragmentefraktur rechts (Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. M. vom 23.03.2011). Der bewusstlose Kläger wurde mit dem Rettungshubschrauber in das Universitätsklinikum W. gebracht. Seit dem Unfall ist der Kläger querschnittsgelähmt. Das aufgrund des Unfalls durchgeführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Heilbronn (Az.: 42 UJs 811/11) wurde gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
Nach Eingang der Unfallanzeige der Ehefrau des Klägers am 30.03.2011 zog die Beklagte zunächst die Akten der Staatsanwaltschaft H. bei und führte durch ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD) am 20.04.2011 eine Vorortuntersuchung zusammen mit der Ehefrau des Klägers durch. Im Bericht des TAD vom 26.04.2011, der eine umfangreiche Bilddokumentation enthält, wurden unter anderem die sich in der Scheune befindlichen Gegenstände aufgezählt (vgl. hierzu Bl. 78 bis 140 der Verw.akte). In seinem Abschlussbericht vom 10.05.2011 vertrat der TAD die Auffassung, die Vorgaben der Baustellenverordnung seien eindeutig missachtet worden, weshalb die Beigeladene zu informieren sei.
Mit Bescheid vom 27.05.2011 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls ab, da es sich nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt habe. Neben einem Traktor und Anhänger seien zahlreiche private Gegenstände in der Scheune untergebracht gewesen. Die Scheune diene daher überwiegend der Lagerung für Gegenstände der nicht versicherten Haushaltung und des privaten Bereichs. Der Unfall habe sich nicht im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des forstwirtschaftlichen Betriebs ereignet. Ein Arbeitsunfall liege deshalb nicht vor. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, vorliegend greife die Regelung des § 124 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), wonach auch Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten dem Versicherungsschutz unterlägen. Er habe die bestehende Dachlattung für die anschließende Dacheindeckung durch die Zimmerei S. vorbereitet. Es genüge hierbei, dass nur ein wesentlicher Anteil der Scheune dem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Dabei sei auch zu beachten, das nur ein Sechstel der Gesamtfläche der Scheune mit Brennholz bedeckt sei. In der Scheune stünden zudem gewöhnlich der Traktor des landwirtschaftlichen Betriebs sowie ein dazugehöriger großer und kleiner Anhänger, die für die Bewirtschaftung des Waldes genutzt würden. Die Nutzung der Scheune werde im Wesentlichen durch das Abstellen des Traktors und der dazugehörigen Anhänger bestimmt. Die privaten Gegenstände spielten eine untergeordnete Rolle. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Scheune in unmittelbarer Nähe des bewirtschafteten Waldes stehe, wohingegen die Entfernung zum Wohnhaus drei bis vier Kilometer betrage. Die Beklagte holte daraufhin die Stellungnahme der Beigeladenen vom 05.12.2011 ein, in der diese die Auffassung vertrat, dass ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII nicht vorliege und deshalb auch ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, eine freiwillige Bauherrenversicherung sei weder für den Kläger noch für die Ehefrau abgeschlossen worden. Die Prüfung der Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 SGB VII habe ergeben, dass die Handlungstendenz des Klägers nicht auf die Belange des Unternehmers M. S. gerichtet gewesen sei. Allerdings sei weiterhin davon auszugehen, dass die im Unfallzeitpunkt durchgeführte Tätigkeit nicht als Bestandteil des forstwirtschaftlichen Unternehmens gewertet werden könne. Die Scheune diene nicht wesentlich dem forstwirtschaftlichen Unternehmen, sodass es sich nicht um Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb gehandelt habe.
Hiergegen hat der Kläger am 16.03.2012 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und die Anerkennung eines Arbeitsunfalls beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Scheune sei schon immer für die Forstwirtschaft genutzt worden. Der Forst werde von ihm und seiner Ehefrau bewirtschaftet. Typischerweise werde hierbei der Wald gepflegt, indem man alte Bäume entferne und das Holz in der Scheune lagere. Die Gerätschaften hierfür befänden sich in der Scheune. Mit dem Notstromaggregat werde der Dieseltank betrieben und Strom erzeugt. Damit werde auch die Kreissäge bedient. Eine wertende Gesamtbetrachtung ergebe, dass die Scheune nahezu ausschließlich für die Forstwirtschaft genutzt werde. Dies sei auch der Grund, weshalb die Scheune noch nicht verkauft worden sei. Zur weiteren Begründung hat der Kläger das Angebot der Zimmerei S. vom 03.05.2010 und deren Rechnung vom 24.05.2011 vorgelegt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass es durch die Einlagerung von diversen Gegenständen zu einer schleichenden Umwidmung der Scheune gekommen sei, sodass diese mit dem forstwirtschaftlichen Unternehmen in keiner Beziehung mehr stünde. Darüber hinaus habe der Kläger eine fremdwirtschaftliche Tätigkeit für die Zimmerei S. verrichtet, sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB VII vorlägen.
Mit Beschluss vom 18.10.2012 hat das SG die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zum Verfahren beigeladen (Beigeladene). Diese hat ihre Auffassung wiederholt, wonach die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht erfüllt seien. Der Kläger habe mit seiner Tätigkeit nicht der Zimmerei S. dienen wollen. Seine Handlungstendenz sei dadurch bestimmt gewesen, eigene Angelegenheiten zu verfolgen, sodass das eigenwirtschaftliche Interesse eindeutig im Vordergrund gestanden habe. Wesentliches Motiv für sein Tätigwerden sei die Kostenersparnis durch Eigenleistung gewesen.
Das SG hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Heilbronn beigezogen und die Ehefrau des Klägers, Frau B. G., sowie M. S. und A. A. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 25.11.2013 Bezug genommen (Bl. 47 bis 58 der SG-Akte).
Mit Urteil vom 25.11.2013 hat das SG festgestellt, dass das Ereignis vom 22.03.2011 ein in die Zuständigkeit der Beigeladenen fallender Arbeitsunfall sei. Statt einer "Anspruchsverfolgung" könne auch eine Zuständigkeitsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben werden. Die Klage sei begründet, da es sich bei dem Ereignis vom 22.03.2011 um einen in die Zuständigkeit der Beigeladenen fallender Arbeitsunfall handle. An diesem Tag habe der Kläger einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlitten. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften seien gemäß § 121 Abs. 1 SGB VII für alle Unternehmen zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergebe. Die Beigeladene sei nach § 3 ihrer Satzung in der im Unfallzeitpunkt maßgeblichen Fassung für Zimmereibetriebe sachlich zuständig gewesen. Der Kläger sei bei der Ausbesserung der Dachlattung als ein sogenannter "Wie-Beschäftigter" für die Zimmerei S. gesetzlich unfallversichert gewesen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII lägen vor. Der Kläger sei im Einverständnis mit dem Inhaber der Zimmerei für diesen tätig geworden. Er habe am Unfalltag eine Tätigkeit verrichtet, die ebenso von einem der anwesenden Mitarbeiter der Zimmerei S. hätte verrichtet werden können. Diese Tätigkeit habe auch einen wirtschaftlichen Wert gehabt. Außerdem habe er sich den Anweisungen des Vorarbeiters A. unterordnen müssen, wenn auch nicht infolge einer arbeitsrechtlichen Weisungsgebundenheit. Damit seien die wesentlichen Voraussetzungen für eine gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit "wie" die eines Beschäftigten gegeben. Die Mitwirkung des Klägers habe auch dem Zimmereiunternehmen im Rahmen seines Geschäftsbereichs gedient. Die Neueindeckung des Daches sei der Zimmerei im Rahmen ihres Geschäftsbereichs übertragen worden. Grundsätzlich könne auch ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem eigenen Unternehmen wie ein Beschäftigter für ein anderes Unternehmen tätig sein. Vorliegend sei der Kläger zum Unfallzeitpunkt zwar entweder allein oder neben seiner Ehefrau selbst Unternehmer oder jedenfalls mitarbeitender Ehegatte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII einer land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmerin gewesen. Jedoch gehörten die Arbeiten, die der Kläger verrichtet habe, nicht zum land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmen. Zwar seien die Arbeiten an einem Gebäude ausgeführt worden, das für den forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt werde. Dies könne den vorliegenden Lichtbildern in der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Heilbronn sowie den vom Klägervertreter zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern entnommen werden. In der Scheune lagerten zum Großteil landwirtschaftliche Geräte. Dass daneben noch private Gegenstände eingelagert seien, ändere nichts daran, dass die Scheune für den forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt werde. Dafür spreche auch die ungefähr vier Kilometer vom Wohnhaus des Klägers entfernte Lage der Scheue. Indes handle es sich bei den Arbeiten, die der Kläger zum Unfallzeitpunkt durchgeführt habe, nicht um Bauarbeiten eines Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb im Sinne von § 124 Nr. 2 SGB VII. Darunter fielen nach der Rechtsprechung nur Bauarbeiten von verhältnismäßig geringem Umfang, nämlich nur solche Arbeiten, die nach bäuerlicher Übung eigenhändig oder mit eigenen Wirtschaftsarbeitern durchgeführt werden könnten. Diese von der Rechtsprechung entwickelten umfänglichen Beschränkungen würden auch für die Vorschrift des § 124 Nr. 2 SGB VII gelten. Dies habe das Sozialgericht München in seinem Urteil vom 01.07.2011 (Az.: S 1 U 5028/08) überzeugend dargelegt. Der Kläger habe das Eindecken des Daches und die dazu gehörende Ausbesserung der Dachlatten vollständig auf die Zimmerei S. übertragen. Er habe daher gemeinsam mit seinen beiden Brüdern beim Ausbessern der Dachlattung nicht im Rahmen von ihm selbst geleiteten und betriebenen Bauarbeiten mitgewirkt sondern habe vielmehr die Arbeitskräfte der Zimmerei S. innerhalb der ihnen übertragenen Geschäfte unterstützt. An den Dachdeckerarbeiten hätten weitere Personen mitgewirkt, deren Anzahl erheblich über die Anzahl hinaus gehe, die üblicherweise im forstwirtschaftlichen Betrieb tätig seien. Auch die Größe der Scheune und die für die Dachsanierung erforderliche Arbeitszeit von insgesamt drei Tagen zeigten, dass es sich um ein umfangreiches Bauvorhaben gehandelt habe und nicht um Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt daher wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für die Zimmerei S. tätig geworden. Der Arbeitsunfall falle mithin in die Zuständigkeit des Beigeladenen.
Gegen das Urteil des SG haben sowohl die Beigeladene und die Beklagte am 19.12.2013 als auch der Kläger am 03.01.2014 (die Zustellung des Urteils erfolgte am 03.12.2013) Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Die lediglich zur Fristwahrung eingelegten Berufungen der Beklagten und des Klägers haben diese während des Verfahrens zurückgenommen.
Die Beigeladene trägt vor, zuständig für den Versicherungsfall sei die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII. Denn die Ehefrau des Klägers sei bei der Beklagten mit einem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Unternehmen erfasst. Das SG habe die Scheune zutreffend dem landwirtschaftlichen Unternehmen zugeordnet. Es habe sich aber auch um Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb gemäß § 124 Nr. 2 SGB VII gehandelt. Das SG habe die aktuelle Rechtslage verkannt, wenn es hierzu Rechtsprechung zur alten Rechtslage im Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung (RVO) zitiere. Im Geltungsbereich des SGB VII komme es auf den Umfang der Tätigkeit nicht an. Bei der vom SG herangezogenen Entscheidung des Sozialgerichts München vom 01.07.2011 handle es sich um eine Mindermeinung. Die ganz herrschende Meinung gehe davon aus, dass § 124 Nr. 2 SGB VII ohne Einschränkung im Hinblick auf den Umfang der Bauarbeiten angewandt werden könne. Denn diese Norm spreche allgemein von "Bauarbeiten" ohne - wie unter der früheren Rechtslage in § 777 RVO geregelt - eine Begrenzung auf "geringfügige" Bauarbeiten zu beinhalten. Eine restriktive Auslegung scheide nach jetziger Rechtslage aus. Nur die konkret von Drittunternehmen ausgeführten Arbeiten fielen nicht unter § 124 Abs. 2 SGB VII. Auch liege keine Wie-Beschäftigung vor. Entscheidend hierfür sei die Handlungstendenz, die darauf gerichtet sein müsse, einem fremden Unternehmen zu dienen. Wer in Wirklichkeit wesentlich eigenen Angelegenheiten nachkomme, verfolge mit seiner Tätigkeit eigenwirtschaftliche und nicht fremdwirtschaftliche Ziele. Ausschlaggebend sei hier, dass die Tätigkeit wesentlich und nachhaltig dem Sanieren einer der Landwirtschaft zugeordneten Scheune gedient habe und diese Tätigkeit auch deshalb erfolgt sei, um Baukosten zu sparen.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.11.2013 aufzuheben und festzustellen, dass sie für den vom Kläger am 22.03.2011 erlittenen Arbeitsunfall nicht verbandszuständig ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beigeladenen zurückzuweisen,
hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.11.2013 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2012 aufzuheben und festzustellen, dass er am 22.03.2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat, für den die Beklagte verbandszuständig ist.
Zur Begründung verweist der Kläger im Wesentlichen auf seinen Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen,
hilfsweise, den Hilfsantrag des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG im Ergebnis für zutreffend. Hilfsweise wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen im Hinblick darauf, dass die Scheune zum Unfallzeitpunkt als Lagerraum gedient habe und eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr gegeben gewesen sei.
Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Heilbronn (Az.: 42 UJs 801/11) beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Heilbronn Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beigeladenen ist statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht festgestellt, dass das Ereignis vom 22.03.2011 ein in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallender Arbeitsunfall war. Auf die Berufung der Beigeladenen war vielmehr festzustellen, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, der in die Zuständigkeit der Beklagten fällt. Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2012 (§ 95 SGG) war deshalb aufzuheben.
Nachdem sowohl die Beklagte als auch der Kläger ihre Berufung zurückgenommen haben (§ 156 Abs. 1, 3 SGG) war nur noch über die Berufung des Beigeladenen zu entscheiden. Dessen Berufung war auch statthaft, da er durch das Urteil des SG vom 25.03.2013 materiell beschwert ist (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 75 RdNr. 19 und Vor § 143 RdNr. 4a). Entgegen der Ansicht des SG handelt es sich vorliegend jedoch nicht um eine Zuständigkeitsklage des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG, sondern um eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Die auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten und Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG klären lassen (BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R = BSGE 102, 111). Die Statthaftigkeit des auf Feststellung der Zuständigkeit eines bestimmten Unfallversicherungsträgers abzielenden Klagebegehrens ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Das besondere Feststellungsinteresse liegt vor, denn das Vorliegen eines in ihre Zuständigkeit fallenden Arbeitsunfalls wurde durch die Beklagte mit Verwaltungsakt verneint und damit können mögliche Rechtsansprüche nur durch Klage gewahrt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 2 U 19/08 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 13 RdNr. 15).
Soweit der Kläger im Klageverfahren hilfsweise die Feststellung der Zuständigkeit des Beigeladenen beantragt hat, war auch dies zulässig. Dass die Beigeladene den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat, steht der gegen sie gerichteten Feststellungsklage nicht entgegen. Deren Statthaftigkeit ergibt sich aus § 75 Abs. 5 SGG, wonach ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden kann. Die Vorschrift erlaubt es aus prozessökonomischen Gründen, statt des Beklagten den tatsächlich leistungspflichtigen Versicherungsträger zu verurteilen. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich nicht nur auf Leistungs- und Verpflichtungsklagen, sondern erfasst auch Feststellungsklagen (BSG, Urteil vom 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R = SozR 4-2700 § 136 Nr. 3 RdNr. 26 m.w.N.).
Mit der Berufung der Beigeladenen ist auch der gesamte Rechtsstreit, so wie er beim SG anhängig war, in die Berufungsinstanz gelangt. Deshalb ist auch das gesamte Begehren des Klägers, nämlich die Feststellung eines Arbeitsunfalls (Versicherungsfall), weiter anhängig, sodass sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene als der für den Unfall zuständige Trägerin verurteilt werden kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 20/11 R = SozR 4-2700 § 6 Nr. 3 RdNr. 16 f).
Die Feststellung des SG, der Kläger habe einen Arbeitsunfall erlitten, der in die Zuständigkeit der Beigeladenen falle, war aufzuheben. Der Kläger war nicht als Wie-Beschäftigter bei der Zimmerei S. tätig (hierzu unter 2.). Stattdessen ist der Arbeitsunfall am 22.03.2011 infolge der Bauarbeiten für den forstwirtschaftlichen Betrieb der Ehefrau des Klägers eingetreten, für den die Beklagte zuständig ist (hierzu unter 1.).
1. Rechtsgrundlage (Ermächtigungs- und Anspruchsgrundlage) für die Feststellung des Ereignisses vom 22.03.2011 als Arbeitsunfall des Klägers sind §§ 102, 8 Abs. 1 SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall setzt daher als Erstes voraus, dass eine Verrichtung des Verletzten vor dem Unfall den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt und dadurch für die durch sie rechtlich wesentlich verursachten Wirkungen den Versicherungsschutz bei einem bestimmten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung begründet.
Eine Verrichtung ist jedes konkretes Handeln eines Verletzten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar und das subjektiv zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit gerichtet ist. Soweit das objektiv beobachtbare Handeln des Verletzten allein nicht schon zur Tatbestandserfüllung ausreicht, kommt es darauf an, ob die dieses Handeln leitende Intention, also die objektivierte Handlungstendenz, auf die Erfüllung des infrage stehenden Versicherungstatbestandes ausgerichtet war. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20 RdNr. 21 ff.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend Folgendes: Der Kläger war am 22.03.2011 auf dem (abgedeckten) Dach der im Eigentum seiner Ehefrau befindlichen Scheune tätig, als er mit Hilfe einer Motorsäge in Höhe des Dachfirstes die Sparrenspitze glättete. Der Kläger war hierdurch kraft Gesetzes bei der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII als mitarbeitender Ehegatte versichert. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und die in ihrem Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. Die Ehefrau des Klägers ist Unternehmerin eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Sie ist bei der Beklagten als landwirtschaftliche Unternehmerin mit 1,18 ha Waldfläche veranlagt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Kläger hat am 22.03.2011 bei der Ausbesserung des Scheunendaches im landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Ehefrau mitgearbeitet. Denn zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören § 124 Nr. 2 SGB VII auch Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb. Dabei gilt diese Vorschrift auch für Unternehmen der Forstwirtschaft (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 SGB VII trägt dem Umstand Rechnung, dass es in der Landwirtschaft seit jeher üblich war, kleinere Bauarbeiten vom landwirtschaftlichen Unternehmer selbst oder seinen Wirtschaftskräften zu erledigen. Gerade land- oder forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen sind vielfach allein aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen, Bauarbeiten selbst zu verrichten und keinen gewerblichen Bauunternehmer zu beauftragen (BSG, Urteil vom 05.05.1994 - 2 RO 18/93 = SozR 3-2200 § 777 Nr. 1). Dabei genügt es, dass das landwirtschaftliche Gebäude, an dem die Bauarbeiten verrichtet werden, wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen dient. Hieran hat der Senat - ebenso wie das SG - keine Zweifel. Denn die für den Forstbetrieb notwendigen Betriebsmittel befanden sich in der Scheune. Hierzu zählen der Traktor, die Anhänger, das Notstromaggregat, der Holzspalter und die Kreissäge. Dass die Motorsäge nach den eigenen Angaben des Klägers im Privathaus gelagert wird, ändert hieran nichts. Dies gilt auch für die Einlagerung des Dieseltanks, des Brennholzes für den Privathaushalt sowie der anderen privaten Gegenstände in der Scheune (z.B. Möbel, Kinderspielzeug und Kinderfahrräder). Zum einen hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass der Dieseltank zum Betrieb des Notstromaggregats dient, der wiederum für den Betrieb der Kreissäge genutzt wird. Darüber hinaus stützt sich der Senat auf die in der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Heilbronn befindlichen sowie auf die vom Klägervertreter im Klageverfahren zur Gerichtsakte eingereichten Lichtbilder. Unter Auswertung der vorliegenden Lichtbilder in der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft H. und in der SG-Akte sowie unter Berücksichtigung des Protokolls über den Vororttermin der Beklagten vom 26.04.2011 ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die privaten Gegenstände nur einen sehr geringen Teil der Scheunenfläche einnehmen. Denn die größte Fläche der Scheune wird von Betriebsmitteln eingenommen, nämlich vom Traktor, den Anhängern, dem Dieseltank, dem Notstromaggregat, dem Holzspalter und der Kreissäge. Die privaten Gegenstände (Holz für den Privatgebrauch, Möbel, Kinderspielzeug und Kinderfahrräder) nehmen hingegen nur eine geringe Fläche ein. Eine - wie von der Beklagten angenommene - "schleichende Umwidmung" kann der Senat somit nicht erkennen. Gegen eine solche Umwidmung spricht auch der Umstand, dass die Scheune ungefähr vier Kilometer vom Wohnhaus des Klägers entfernt liegt und sich die forstwirtschaftlichen Flächen jedoch in unmittelbarer Nähe der Scheune befinden. Dass ein landwirtschaftliches Gebäude in geringem Umfang auch zur Lagerung privater Gegenstände genutzt wird, schließt die Anwendbarkeit des § 124 Nr. 2 SGB VII im Übrigen nicht aus. Das BSG hat bereits entschieden, dass die mehrfache Zweckbestimmung eines Gebäudes den Versicherungsschutz nicht entfallen lässt (BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 2 RO 20/80 = veröffentlich in juris). Aus diesem Grund brauchen die Bauarbeiten dem landwirtschaftlichen Betrieb auch nicht ausschließlich oder überwiegend zu dienen; es genügt, wenn sie dem Betrieb wesentlich dienen (BSG, a.a.O.).
Das landwirtschaftliche Gebäude war auch instandsetzungsbedürftig. Denn das Dach der Scheune wies mehrere undichte Stellen auf, wodurch Regenwasser eintreten konnte. Der Senat stützt sich hierbei sowohl auf die Aussagen des Klägers als auch auf die seiner Ehefrau. Bereits anlässlich der Vorortermittlungen der Beklagten am 20.04.2011 hat die Ehefrau des Klägers angegeben, dass die alten Dachplatten nicht mehr gut gewesen seien und über das gesamte Dach einzelne oder mehrere Dachplatten gefehlt hätten, sodass es hereinregnete. Das ergibt sich aus dem Protokoll der Beklagten vom 26.04.2011 (Bl. 78 ff. der Verw.akte). Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Sanierungsbedürftigkeit des Daches angezweifelt.
Entgegen der Ansicht des SG handelte es sich bei den zum Unfallzeitpunkt durch den Kläger durchgeführten Arbeiten um Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb im Sinne von § 124 Nr. 2 SGB VII. Denn bei der Sanierung des Scheunendaches handelte es sich um Bauarbeiten, die den Rahmen des Wirtschaftsbetriebes nicht überschritten haben. Nach der Rechtsprechung des BSG zu der früheren Regelung in § 777 Nr. 3 RVO setzte die Verrichtung von Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb voraus, dass diese dem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich dienten und sich in seinem Rahmen hielten (vgl. nur BSG, Urteil vom 05.05.1994 - 2 RO 18/93 = SozR 3-2200 § 77 Nr. 1 m.w.N.). Für die Abgrenzung von Bauarbeiten im Sinne von § 777 Nr. 3 RVO zu solchen Bauarbeiten, welche dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht (mehr) unterfielen, war danach maßgebend, ob der Umfang der vorbehaltenen Bauarbeiten angesichts der Größe des Wirtschaftsbetriebes dessen Rahmen sprengte (BSG, Urteil vom 26.05.1982 - 2 RO 80/80 = veröffentlich in juris, RdNr. 12 m.w.N.). Denn der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sollte nach Sinn und Zweck des Gesetzes das dem landwirtschaftlichen Unternehmen an sich fremde Unfallrisiko für Bauarbeiten nur aufgebürdet werden, wenn es sich um die Ausführung von Bauarbeiten von verhältnismäßig geringem Umfang handelte (BSG, a.a.O.). Ob diese zu § 777 Nr. 3 RVO ergangene Rechtsprechung - wie das SG meint - auch auf die Regelung in § 124 Nr. 2 SGB VII anwendbar ist (so das Sozialgericht München, Urteil vom 01.07.2011 - S 1 U 5028/08 = veröffentlich in juris, in seinen - nicht tragenden - Gründen; ebenso Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 124 SGB VII RdNr. 17, Stand Juni 2012) oder ob mit der sprachlichen Änderung in § 124 Nr. 2 SGB VII auch eine inhaltliche Änderung (i.S. einer erweiterten Auslegung, wonach es nicht mehr auf den Umfang der Bauarbeiten ankommt) verbunden ist (so die wohl herrschende Meinung, vgl. nur Diel, in Hauck/Noftz, § 124 SGB VII RdNr. 8, Stand April 2014; Feddern, in jurisPK-SGB VII, § 124 RdNr. 23, Stand März 2014; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 124 RdNr. 4.2, Stand April 2013; Bigge, in Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum SGB VII, § 124 RdNr. 11; ebenso die Verwaltungsvereinbarung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und den Bauberufsgenossenschaften vom 03.02.1998 - in: Rundschreiben des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Nr. 57/98), kann der Senat hier offen lassen. Denn bei den Bauarbeiten, die der Kläger am 22.03.2011 auf dem Scheunendach verrichtet hat, handelte es sich um Bauarbeiten, die den Rahmen des Wirtschaftsbetriebs nicht überschritten und auch in einem angemessenen Verhältnis zum sonstigen landwirtschaftlichen Unternehmen standen.
Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen Neu- oder Erweiterungsbau gehandelt hat, sondern um eine Sanierung des Daches bei einer bereits bestehenden Scheune, die - wie bereits dargelegt - dem Wirtschaftsbetrieb dient. Auch unter Geltung des § 777 Nr. 3 RVO fielen unter "laufender Ausbesserungen an Gebäuden" bauliche Reparaturen bzw. die ordnungsgemäße Instandhaltung von Gebäuden (Bereiter-Hahn/Schieke/Merthens, Unfallversicherung, 4. Auflage, § 777 Anm. 4a). Nachdem das frühere Dach der Scheune mehrere undichte Stellen aufwies, sodass Regenwasser eintrat, war das Scheunendach reparatur- bzw. sanierungsbedürftig und war deshalb - im Rahmen einer ordnungsgemäßen Instandhaltung - auch neu einzudecken. Die damit zusammenhängenden Bauarbeiten (näher hierzu sogleich) bei einer Scheune, die lediglich 10 m breit, 16 m lang und 10 m hoch ist, halten sich noch im Rahmen einer angemessenen Sanierung und sind nicht etwa mit einem Neu- oder Erweiterungsbau vergleichbar. Soweit das SG darauf abgestellt hat, dass an den Dachdeckerarbeiten mehr Personen mitgewirkt haben, als üblicherweise im forstwirtschaftlichen Betrieb tätig sind, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn für den Begriff der "Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb" kommt dem Verhältnis zwischen dem Umfang der Bauarbeiten und der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes um so geringere Bedeutung zu, je kleiner das landwirtschaftliche Unternehmen ist (BSG, Urteil vom 05.05.1994 - 2 RO 18/93 = SozR 3-2200 § 777 Nr. 1). Bereits für Fälle von Unternehmen mittlerer Größe hat das BSG darauf hingewiesen, dass eine zu enge Auslegung der Vorschrift des § 777 Nr. 3 RVO deren Sinn und Zweck widersprechen würde (BSG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 RO 22/90 = HV-Info 1991, 1992). Denn insbesondere bei landwirtschaftlichen Kleinstunternehmen, wie von der Ehefrau des Klägers betrieben, würde eine enge Auslegung die Möglichkeit, Bauarbeiten im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes zu verrichten, nahezu ausschließen. Schon bei ganz einfachen Bauwerken wäre der Rahmen des Wirtschaftsbetriebs regelmäßig überschritten. Bei kleineren landwirtschaftlichen Unternehmen folgt daher, dass der Begriff der "Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb" nicht maßgeblich am Verhältnis des Arbeitsaufwandes bzw. der Arbeitskapazität für die landwirtschaftlichen Arbeiten zum Umfang der Bauarbeiten gemessen werden kann (BSG, Urteil vom 05.05.1994 - 2 RO 18/93, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kommt dem Umstand, dass am 22.03.2011 die beiden Brüder des Klägers, Martin und Klaus Gundel, sowie die Mitarbeiter der Zimmerei S., Herr A. und Herr R., an der Dachsanierung mitgewirkt haben, kein tragendes Gewicht zu.
Hinzu kommt, dass bis zum Unfallzeitpunkt das Dach allein durch den Kläger, seinen Bruder G. und seinen Vater saniert wurde. Diese haben am 21.03.2011 das Dach zusammen abgedeckt, nachdem der Kläger am 19.03.2011 zusammen mit seinem Schwager, Herrn U., bei der Aufstellung des Gerüstes des Herrn A. mitgeholfen hatte. Die Zimmerei S. wurde ausweislich des Angebots vom 03.05.2010 und der Rechnung vom 24.05.2011 im Wesentlichen damit beauftragt, das Dach neu einzudecken. Die Dachziegel besorgte jedoch der Kläger. Dies entnimmt der Senat zum einen den Angaben des Klägers und zum anderen der Aussage des Herrn S. im Rahmen seiner Vernehmung am 25.11.2013 durch das SG. Auch Herr A. bestätigte im Rahmen seiner Vernehmung durch das SG, dass sie allein die Dacheindeckung durchführen sollten. Der Kläger war am 22.03.2011 aber nicht in die Dacheindeckung involviert, sondern glättete zum Unfallzeitpunkt mit seiner Motorsäge in Höhe des Dachfirstes die Sparrenspitze. Er wirkte daher nicht unmittelbar bei der Dacheindeckung mit, sondern verrichtete vielmehr Vorarbeiten. Die Dacheindeckungsarbeiten waren den Arbeitskräften der Zimmerei übertragen worden. Dies wird bestätigt durch das Angebot der Zimmerei S. vom 03.05.2010 und deren Rechnung vom 24.05.2011. Die komplette Sanierung des Daches war daher nicht in vollem Umfang der Zimmerei übertragen worden. Sämtliche Vorarbeiten hat sich der Kläger selbst vorbehalten mit der Folge, dass sie dem landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Ehefrau als Selbsthilfetätigkeit zugerechnet werden können. Dies gilt auch - wie vorliegend -, wenn Familienangehörige für die Bauarbeiten als Arbeitskräfte gewonnen werden müssen (BSG, Urteil vom 12.02.1970 - 7/2 RO 23/67 = BSGE 30, 295).
Der Kläger hat infolge der Verrichtung der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit auch einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erlitten. Er ist am 22.03.2011 während der Sanierungsarbeiten vom Dach der Scheune gestürzt und hat hierbei ein Polytrauma mit einem Schädel-Hirn-Trauma in Form einer Hirnstammkontusion, eine Atlanto-occipitale Dissoziation ("inwendige Enthauptung") mit knöchernem Spitzenabriss des Dens, ein ausgeprägtes Thorax-Trauma mit Rippenserienfraktur beidseits sowie eine dislozierte Beckenschaufelmehrfragmentefraktur rechts erlitten. Das Vorliegen dieser Gesundheitserstschäden entnimmt der Senat dem Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. M. vom 23.03.2011. Die objektive Mitverursachung der Einwirkung und der Gesundheitserstschäden durch die versicherte Tätigkeit war auch rechtlich wesentlich. Durch diesen Arbeitsunfall wurde ein Leistungsrechtsverhältnis zur Beklagten begründet, die hierfür verbandszuständig ist.
2. Aus den Regelungen über die Konkurrenzen von Versicherungstatbeständen (§ 135 SGB VII) ergibt sich vorliegend nichts anderes. Nach § 135 Abs. 6 SGB VII geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist, wenn über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 SGB VII versichert sein kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn entgegen der Ansicht des SG erfüllt die am 22.03.2011 verrichtete Tätigkeit des Klägers nicht den Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 2 SGB VII, da er nicht als Wie-Beschäftigter für die Zimmerei S. tätig war. Er war vielmehr in seiner Eigenschaft als mitarbeitender Ehegatte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII versichert.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Voraussetzung für eine Wie-Beschäftigung ist eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz), die dem wirklichem oder mutmaßlichem Willen des Unternehmers entspricht, die unter solchen Umständen ausgeübt wird, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind und die nicht auf eine Sonderbeziehung beruht (BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R = UV-Recht aktuell 2007, 1455). Das BSG hat das Merkmal der Handlungstendenz näher konkretisiert und ausgeführt, dass eine Person, die mit ihrem Verhalten im Wesentlichen allein eigene Angelegenheiten verfolgt, nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig wird und daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter Versicherungsschutz steht (BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 6). Diese für einen Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter erforderliche fremdnützige Handlungstendenz des Klägers war - entgegen der Ansicht des SG - nicht gegeben, als er mit einer Motorsäge in Höhe des Dachfirstes die Sparrenspitze glättete. Denn diese Tätigkeit diente nach den eigenen Angaben des Klägers seinen eigenen Interessen bzw. denen seiner Ehefrau. Er wollte die Dachsanierung im Wesentlichen selbst übernehmen, weil ihm derartige Tätigkeiten Spaß machten und er aufgrund von Überstunden auch Zeit hierfür hatte. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Dass die Zimmerei S. hierdurch gegebenfalls keine weiteren, d.h. zusätzliche Mitarbeiter bei der Dachsanierung benötigt hat, ist allenfalls ein - hier unmaßgeblicher - Nebeneffekt. Die Arbeit des Klägers auf dem Dachfirst diente insgesamt gesehen allein eigenen Angelegenheiten. Die Sanierung des Scheunendaches erfolgte mithin vorrangig im Interesse des landwirtschaftlichen Betriebs der Ehefrau.
Der Kläger hat damit ein Geschäft besorgt, das in den Geschäftsbereich seiner Ehefrau gehörte und damit nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten diente (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.03.1998 - B 2 U 21/97 R = veröffentlich in juris, RdNr. 21; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 2 RdNr. 34.12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger am 22.03.2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat, für den die Beklagte verbandszuständig ist.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (im Folgenden: die Beklagte) oder die beigeladene Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (im Folgenden: die Beigeladene) der zuständige Unfallversicherungsträger für den am 22.03.2011 erlittenen Arbeitsunfall des Klägers ist.
Der 1972 geborene Kläger war hauptberuflich als Silomeister tätig. Seine Ehefrau ist bei der Beklagten als landwirtschaftliche Unternehmerin mit 1,18 ha Waldfläche und 0,56 ha Hoffläche veranlagt. Sie hat von ihrer Tante das landwirtschaftliche Anwesen geerbt, zu dem eine Hofstelle im Wohnort des Klägers, welche inzwischen verkauft ist, sowie eine ca. 4 km vom Wohnort entfernte Scheune gehören. Die Scheune ist ca. 10 m breit, 16 m lang und 10 m hoch und steht noch im Eigentum der Ehefrau des Klägers. Die weiteren landwirtschaftlichen Flächen sind verpachtet. Die Waldfläche wird vom Kläger und seiner Ehefrau bewirtschaftet. Die Scheune wird zur Lagerung verschiedener Betriebsmittel, wie zum Beispiel Traktor, Anhänger, Notstromaggregat, Holzspalter und Kreissäge genutzt. Darüber hinaus befinden sich in der Scheune auch noch ein Dieseltank, Brennholz für den Privathaushalt sowie andere private Gegenstände (z.B. Möbel, Kinderspielzeug und Kinderfahrräder).
Nachdem das Dach der Scheune mehrere undichte Stellen aufwies, wodurch das Regenwasser eintrat, beschlossen der Kläger und seine Ehefrau, das Dach zu sanieren. Sie holten hierfür das Angebot der Zimmerei "S. Holzbau", deren Geschäftsinhaber S. ist und dessen Firma bei der Beigeladenen als Mitglied registriert ist (Bescheid vom 10.05.2006), vom 03.05.2010 ein. Angeboten war unter anderem die Vermietung eines Fassadengerüstes, das Liefern von Dreischichtplattenstreifen und von Glattkantbrettern sowie die Dachdeckung (Gesamtpreis: 3.504,93 EUR brutto). Die Dachziegel beschaffte der Kläger sodann aus Gründen der Kostenersparnis selbst. Am 19.03.2011 stellte Herr A., ein Mitarbeiter der Zimmerei S., sein Privatgerüst an der Traufseite des Schuppens auf. Der Kläger half zusammen mit seinem Schwager, Herrn U., gegen Mittag eine halbe Stunde mit. Am 21.03.2011 deckte der Kläger das Dach zusammen mit seinem Bruder G. und seinem Vater ab. Mitarbeiter der Zimmerei S. haben hierbei nicht geholfen. Am 22.03.2011 sollte das Dach von der Zimmerei S. neu eingedeckt werden. Bereits um kurz nach 7.00 Uhr waren die beiden Mitarbeiter der Zimmerei S., Herr A. und Herr R., auf der Baustelle anwesend. Gegen 9.15 Uhr waren der Kläger, seine beiden Brüder M. und K. G. sowie Herr A. und Herr R. damit beschäftigt, Latten am Dachstuhl auszubessern, als plötzlich eine Latte durchbrach und der Kläger aus ca. 10 bis 15 m Höhe nach unten stürzte, nachdem er zuvor mit einer Motorsäge in Höhe des Dachfirstes die Sparrenspitze glättete. Der Kläger erlitt bei dem Sturz ein Polytrauma mit einem Schädel-Hirn-Trauma in Form einer Hirnstammkontusion, eine Atlanto-occipitale Dissoziation ("inwendige Enthauptung") mit knöchernem Spitzenabriss des Dens, ein ausgeprägtes Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur beidseits sowie eine dislozierte Beckenschaufelmehrfragmentefraktur rechts (Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. M. vom 23.03.2011). Der bewusstlose Kläger wurde mit dem Rettungshubschrauber in das Universitätsklinikum W. gebracht. Seit dem Unfall ist der Kläger querschnittsgelähmt. Das aufgrund des Unfalls durchgeführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Heilbronn (Az.: 42 UJs 811/11) wurde gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
Nach Eingang der Unfallanzeige der Ehefrau des Klägers am 30.03.2011 zog die Beklagte zunächst die Akten der Staatsanwaltschaft H. bei und führte durch ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD) am 20.04.2011 eine Vorortuntersuchung zusammen mit der Ehefrau des Klägers durch. Im Bericht des TAD vom 26.04.2011, der eine umfangreiche Bilddokumentation enthält, wurden unter anderem die sich in der Scheune befindlichen Gegenstände aufgezählt (vgl. hierzu Bl. 78 bis 140 der Verw.akte). In seinem Abschlussbericht vom 10.05.2011 vertrat der TAD die Auffassung, die Vorgaben der Baustellenverordnung seien eindeutig missachtet worden, weshalb die Beigeladene zu informieren sei.
Mit Bescheid vom 27.05.2011 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls ab, da es sich nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt habe. Neben einem Traktor und Anhänger seien zahlreiche private Gegenstände in der Scheune untergebracht gewesen. Die Scheune diene daher überwiegend der Lagerung für Gegenstände der nicht versicherten Haushaltung und des privaten Bereichs. Der Unfall habe sich nicht im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des forstwirtschaftlichen Betriebs ereignet. Ein Arbeitsunfall liege deshalb nicht vor. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, vorliegend greife die Regelung des § 124 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), wonach auch Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten dem Versicherungsschutz unterlägen. Er habe die bestehende Dachlattung für die anschließende Dacheindeckung durch die Zimmerei S. vorbereitet. Es genüge hierbei, dass nur ein wesentlicher Anteil der Scheune dem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Dabei sei auch zu beachten, das nur ein Sechstel der Gesamtfläche der Scheune mit Brennholz bedeckt sei. In der Scheune stünden zudem gewöhnlich der Traktor des landwirtschaftlichen Betriebs sowie ein dazugehöriger großer und kleiner Anhänger, die für die Bewirtschaftung des Waldes genutzt würden. Die Nutzung der Scheune werde im Wesentlichen durch das Abstellen des Traktors und der dazugehörigen Anhänger bestimmt. Die privaten Gegenstände spielten eine untergeordnete Rolle. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Scheune in unmittelbarer Nähe des bewirtschafteten Waldes stehe, wohingegen die Entfernung zum Wohnhaus drei bis vier Kilometer betrage. Die Beklagte holte daraufhin die Stellungnahme der Beigeladenen vom 05.12.2011 ein, in der diese die Auffassung vertrat, dass ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII nicht vorliege und deshalb auch ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, eine freiwillige Bauherrenversicherung sei weder für den Kläger noch für die Ehefrau abgeschlossen worden. Die Prüfung der Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 SGB VII habe ergeben, dass die Handlungstendenz des Klägers nicht auf die Belange des Unternehmers M. S. gerichtet gewesen sei. Allerdings sei weiterhin davon auszugehen, dass die im Unfallzeitpunkt durchgeführte Tätigkeit nicht als Bestandteil des forstwirtschaftlichen Unternehmens gewertet werden könne. Die Scheune diene nicht wesentlich dem forstwirtschaftlichen Unternehmen, sodass es sich nicht um Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb gehandelt habe.
Hiergegen hat der Kläger am 16.03.2012 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und die Anerkennung eines Arbeitsunfalls beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Scheune sei schon immer für die Forstwirtschaft genutzt worden. Der Forst werde von ihm und seiner Ehefrau bewirtschaftet. Typischerweise werde hierbei der Wald gepflegt, indem man alte Bäume entferne und das Holz in der Scheune lagere. Die Gerätschaften hierfür befänden sich in der Scheune. Mit dem Notstromaggregat werde der Dieseltank betrieben und Strom erzeugt. Damit werde auch die Kreissäge bedient. Eine wertende Gesamtbetrachtung ergebe, dass die Scheune nahezu ausschließlich für die Forstwirtschaft genutzt werde. Dies sei auch der Grund, weshalb die Scheune noch nicht verkauft worden sei. Zur weiteren Begründung hat der Kläger das Angebot der Zimmerei S. vom 03.05.2010 und deren Rechnung vom 24.05.2011 vorgelegt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass es durch die Einlagerung von diversen Gegenständen zu einer schleichenden Umwidmung der Scheune gekommen sei, sodass diese mit dem forstwirtschaftlichen Unternehmen in keiner Beziehung mehr stünde. Darüber hinaus habe der Kläger eine fremdwirtschaftliche Tätigkeit für die Zimmerei S. verrichtet, sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB VII vorlägen.
Mit Beschluss vom 18.10.2012 hat das SG die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zum Verfahren beigeladen (Beigeladene). Diese hat ihre Auffassung wiederholt, wonach die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht erfüllt seien. Der Kläger habe mit seiner Tätigkeit nicht der Zimmerei S. dienen wollen. Seine Handlungstendenz sei dadurch bestimmt gewesen, eigene Angelegenheiten zu verfolgen, sodass das eigenwirtschaftliche Interesse eindeutig im Vordergrund gestanden habe. Wesentliches Motiv für sein Tätigwerden sei die Kostenersparnis durch Eigenleistung gewesen.
Das SG hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Heilbronn beigezogen und die Ehefrau des Klägers, Frau B. G., sowie M. S. und A. A. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 25.11.2013 Bezug genommen (Bl. 47 bis 58 der SG-Akte).
Mit Urteil vom 25.11.2013 hat das SG festgestellt, dass das Ereignis vom 22.03.2011 ein in die Zuständigkeit der Beigeladenen fallender Arbeitsunfall sei. Statt einer "Anspruchsverfolgung" könne auch eine Zuständigkeitsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben werden. Die Klage sei begründet, da es sich bei dem Ereignis vom 22.03.2011 um einen in die Zuständigkeit der Beigeladenen fallender Arbeitsunfall handle. An diesem Tag habe der Kläger einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlitten. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften seien gemäß § 121 Abs. 1 SGB VII für alle Unternehmen zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergebe. Die Beigeladene sei nach § 3 ihrer Satzung in der im Unfallzeitpunkt maßgeblichen Fassung für Zimmereibetriebe sachlich zuständig gewesen. Der Kläger sei bei der Ausbesserung der Dachlattung als ein sogenannter "Wie-Beschäftigter" für die Zimmerei S. gesetzlich unfallversichert gewesen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII lägen vor. Der Kläger sei im Einverständnis mit dem Inhaber der Zimmerei für diesen tätig geworden. Er habe am Unfalltag eine Tätigkeit verrichtet, die ebenso von einem der anwesenden Mitarbeiter der Zimmerei S. hätte verrichtet werden können. Diese Tätigkeit habe auch einen wirtschaftlichen Wert gehabt. Außerdem habe er sich den Anweisungen des Vorarbeiters A. unterordnen müssen, wenn auch nicht infolge einer arbeitsrechtlichen Weisungsgebundenheit. Damit seien die wesentlichen Voraussetzungen für eine gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit "wie" die eines Beschäftigten gegeben. Die Mitwirkung des Klägers habe auch dem Zimmereiunternehmen im Rahmen seines Geschäftsbereichs gedient. Die Neueindeckung des Daches sei der Zimmerei im Rahmen ihres Geschäftsbereichs übertragen worden. Grundsätzlich könne auch ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem eigenen Unternehmen wie ein Beschäftigter für ein anderes Unternehmen tätig sein. Vorliegend sei der Kläger zum Unfallzeitpunkt zwar entweder allein oder neben seiner Ehefrau selbst Unternehmer oder jedenfalls mitarbeitender Ehegatte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII einer land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmerin gewesen. Jedoch gehörten die Arbeiten, die der Kläger verrichtet habe, nicht zum land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmen. Zwar seien die Arbeiten an einem Gebäude ausgeführt worden, das für den forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt werde. Dies könne den vorliegenden Lichtbildern in der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Heilbronn sowie den vom Klägervertreter zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern entnommen werden. In der Scheune lagerten zum Großteil landwirtschaftliche Geräte. Dass daneben noch private Gegenstände eingelagert seien, ändere nichts daran, dass die Scheune für den forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt werde. Dafür spreche auch die ungefähr vier Kilometer vom Wohnhaus des Klägers entfernte Lage der Scheue. Indes handle es sich bei den Arbeiten, die der Kläger zum Unfallzeitpunkt durchgeführt habe, nicht um Bauarbeiten eines Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb im Sinne von § 124 Nr. 2 SGB VII. Darunter fielen nach der Rechtsprechung nur Bauarbeiten von verhältnismäßig geringem Umfang, nämlich nur solche Arbeiten, die nach bäuerlicher Übung eigenhändig oder mit eigenen Wirtschaftsarbeitern durchgeführt werden könnten. Diese von der Rechtsprechung entwickelten umfänglichen Beschränkungen würden auch für die Vorschrift des § 124 Nr. 2 SGB VII gelten. Dies habe das Sozialgericht München in seinem Urteil vom 01.07.2011 (Az.: S 1 U 5028/08) überzeugend dargelegt. Der Kläger habe das Eindecken des Daches und die dazu gehörende Ausbesserung der Dachlatten vollständig auf die Zimmerei S. übertragen. Er habe daher gemeinsam mit seinen beiden Brüdern beim Ausbessern der Dachlattung nicht im Rahmen von ihm selbst geleiteten und betriebenen Bauarbeiten mitgewirkt sondern habe vielmehr die Arbeitskräfte der Zimmerei S. innerhalb der ihnen übertragenen Geschäfte unterstützt. An den Dachdeckerarbeiten hätten weitere Personen mitgewirkt, deren Anzahl erheblich über die Anzahl hinaus gehe, die üblicherweise im forstwirtschaftlichen Betrieb tätig seien. Auch die Größe der Scheune und die für die Dachsanierung erforderliche Arbeitszeit von insgesamt drei Tagen zeigten, dass es sich um ein umfangreiches Bauvorhaben gehandelt habe und nicht um Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt daher wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für die Zimmerei S. tätig geworden. Der Arbeitsunfall falle mithin in die Zuständigkeit des Beigeladenen.
Gegen das Urteil des SG haben sowohl die Beigeladene und die Beklagte am 19.12.2013 als auch der Kläger am 03.01.2014 (die Zustellung des Urteils erfolgte am 03.12.2013) Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Die lediglich zur Fristwahrung eingelegten Berufungen der Beklagten und des Klägers haben diese während des Verfahrens zurückgenommen.
Die Beigeladene trägt vor, zuständig für den Versicherungsfall sei die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII. Denn die Ehefrau des Klägers sei bei der Beklagten mit einem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Unternehmen erfasst. Das SG habe die Scheune zutreffend dem landwirtschaftlichen Unternehmen zugeordnet. Es habe sich aber auch um Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb gemäß § 124 Nr. 2 SGB VII gehandelt. Das SG habe die aktuelle Rechtslage verkannt, wenn es hierzu Rechtsprechung zur alten Rechtslage im Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung (RVO) zitiere. Im Geltungsbereich des SGB VII komme es auf den Umfang der Tätigkeit nicht an. Bei der vom SG herangezogenen Entscheidung des Sozialgerichts München vom 01.07.2011 handle es sich um eine Mindermeinung. Die ganz herrschende Meinung gehe davon aus, dass § 124 Nr. 2 SGB VII ohne Einschränkung im Hinblick auf den Umfang der Bauarbeiten angewandt werden könne. Denn diese Norm spreche allgemein von "Bauarbeiten" ohne - wie unter der früheren Rechtslage in § 777 RVO geregelt - eine Begrenzung auf "geringfügige" Bauarbeiten zu beinhalten. Eine restriktive Auslegung scheide nach jetziger Rechtslage aus. Nur die konkret von Drittunternehmen ausgeführten Arbeiten fielen nicht unter § 124 Abs. 2 SGB VII. Auch liege keine Wie-Beschäftigung vor. Entscheidend hierfür sei die Handlungstendenz, die darauf gerichtet sein müsse, einem fremden Unternehmen zu dienen. Wer in Wirklichkeit wesentlich eigenen Angelegenheiten nachkomme, verfolge mit seiner Tätigkeit eigenwirtschaftliche und nicht fremdwirtschaftliche Ziele. Ausschlaggebend sei hier, dass die Tätigkeit wesentlich und nachhaltig dem Sanieren einer der Landwirtschaft zugeordneten Scheune gedient habe und diese Tätigkeit auch deshalb erfolgt sei, um Baukosten zu sparen.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.11.2013 aufzuheben und festzustellen, dass sie für den vom Kläger am 22.03.2011 erlittenen Arbeitsunfall nicht verbandszuständig ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beigeladenen zurückzuweisen,
hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.11.2013 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2012 aufzuheben und festzustellen, dass er am 22.03.2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat, für den die Beklagte verbandszuständig ist.
Zur Begründung verweist der Kläger im Wesentlichen auf seinen Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen,
hilfsweise, den Hilfsantrag des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG im Ergebnis für zutreffend. Hilfsweise wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen im Hinblick darauf, dass die Scheune zum Unfallzeitpunkt als Lagerraum gedient habe und eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr gegeben gewesen sei.
Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Heilbronn (Az.: 42 UJs 801/11) beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Heilbronn Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beigeladenen ist statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht festgestellt, dass das Ereignis vom 22.03.2011 ein in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallender Arbeitsunfall war. Auf die Berufung der Beigeladenen war vielmehr festzustellen, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, der in die Zuständigkeit der Beklagten fällt. Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2012 (§ 95 SGG) war deshalb aufzuheben.
Nachdem sowohl die Beklagte als auch der Kläger ihre Berufung zurückgenommen haben (§ 156 Abs. 1, 3 SGG) war nur noch über die Berufung des Beigeladenen zu entscheiden. Dessen Berufung war auch statthaft, da er durch das Urteil des SG vom 25.03.2013 materiell beschwert ist (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 75 RdNr. 19 und Vor § 143 RdNr. 4a). Entgegen der Ansicht des SG handelt es sich vorliegend jedoch nicht um eine Zuständigkeitsklage des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG, sondern um eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Die auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten und Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG klären lassen (BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R = BSGE 102, 111). Die Statthaftigkeit des auf Feststellung der Zuständigkeit eines bestimmten Unfallversicherungsträgers abzielenden Klagebegehrens ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Das besondere Feststellungsinteresse liegt vor, denn das Vorliegen eines in ihre Zuständigkeit fallenden Arbeitsunfalls wurde durch die Beklagte mit Verwaltungsakt verneint und damit können mögliche Rechtsansprüche nur durch Klage gewahrt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 2 U 19/08 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 13 RdNr. 15).
Soweit der Kläger im Klageverfahren hilfsweise die Feststellung der Zuständigkeit des Beigeladenen beantragt hat, war auch dies zulässig. Dass die Beigeladene den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat, steht der gegen sie gerichteten Feststellungsklage nicht entgegen. Deren Statthaftigkeit ergibt sich aus § 75 Abs. 5 SGG, wonach ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden kann. Die Vorschrift erlaubt es aus prozessökonomischen Gründen, statt des Beklagten den tatsächlich leistungspflichtigen Versicherungsträger zu verurteilen. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich nicht nur auf Leistungs- und Verpflichtungsklagen, sondern erfasst auch Feststellungsklagen (BSG, Urteil vom 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R = SozR 4-2700 § 136 Nr. 3 RdNr. 26 m.w.N.).
Mit der Berufung der Beigeladenen ist auch der gesamte Rechtsstreit, so wie er beim SG anhängig war, in die Berufungsinstanz gelangt. Deshalb ist auch das gesamte Begehren des Klägers, nämlich die Feststellung eines Arbeitsunfalls (Versicherungsfall), weiter anhängig, sodass sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene als der für den Unfall zuständige Trägerin verurteilt werden kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 20/11 R = SozR 4-2700 § 6 Nr. 3 RdNr. 16 f).
Die Feststellung des SG, der Kläger habe einen Arbeitsunfall erlitten, der in die Zuständigkeit der Beigeladenen falle, war aufzuheben. Der Kläger war nicht als Wie-Beschäftigter bei der Zimmerei S. tätig (hierzu unter 2.). Stattdessen ist der Arbeitsunfall am 22.03.2011 infolge der Bauarbeiten für den forstwirtschaftlichen Betrieb der Ehefrau des Klägers eingetreten, für den die Beklagte zuständig ist (hierzu unter 1.).
1. Rechtsgrundlage (Ermächtigungs- und Anspruchsgrundlage) für die Feststellung des Ereignisses vom 22.03.2011 als Arbeitsunfall des Klägers sind §§ 102, 8 Abs. 1 SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall setzt daher als Erstes voraus, dass eine Verrichtung des Verletzten vor dem Unfall den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt und dadurch für die durch sie rechtlich wesentlich verursachten Wirkungen den Versicherungsschutz bei einem bestimmten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung begründet.
Eine Verrichtung ist jedes konkretes Handeln eines Verletzten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar und das subjektiv zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit gerichtet ist. Soweit das objektiv beobachtbare Handeln des Verletzten allein nicht schon zur Tatbestandserfüllung ausreicht, kommt es darauf an, ob die dieses Handeln leitende Intention, also die objektivierte Handlungstendenz, auf die Erfüllung des infrage stehenden Versicherungstatbestandes ausgerichtet war. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20 RdNr. 21 ff.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend Folgendes: Der Kläger war am 22.03.2011 auf dem (abgedeckten) Dach der im Eigentum seiner Ehefrau befindlichen Scheune tätig, als er mit Hilfe einer Motorsäge in Höhe des Dachfirstes die Sparrenspitze glättete. Der Kläger war hierdurch kraft Gesetzes bei der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII als mitarbeitender Ehegatte versichert. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und die in ihrem Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. Die Ehefrau des Klägers ist Unternehmerin eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Sie ist bei der Beklagten als landwirtschaftliche Unternehmerin mit 1,18 ha Waldfläche veranlagt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Kläger hat am 22.03.2011 bei der Ausbesserung des Scheunendaches im landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Ehefrau mitgearbeitet. Denn zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören § 124 Nr. 2 SGB VII auch Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb. Dabei gilt diese Vorschrift auch für Unternehmen der Forstwirtschaft (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 SGB VII trägt dem Umstand Rechnung, dass es in der Landwirtschaft seit jeher üblich war, kleinere Bauarbeiten vom landwirtschaftlichen Unternehmer selbst oder seinen Wirtschaftskräften zu erledigen. Gerade land- oder forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen sind vielfach allein aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen, Bauarbeiten selbst zu verrichten und keinen gewerblichen Bauunternehmer zu beauftragen (BSG, Urteil vom 05.05.1994 - 2 RO 18/93 = SozR 3-2200 § 777 Nr. 1). Dabei genügt es, dass das landwirtschaftliche Gebäude, an dem die Bauarbeiten verrichtet werden, wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen dient. Hieran hat der Senat - ebenso wie das SG - keine Zweifel. Denn die für den Forstbetrieb notwendigen Betriebsmittel befanden sich in der Scheune. Hierzu zählen der Traktor, die Anhänger, das Notstromaggregat, der Holzspalter und die Kreissäge. Dass die Motorsäge nach den eigenen Angaben des Klägers im Privathaus gelagert wird, ändert hieran nichts. Dies gilt auch für die Einlagerung des Dieseltanks, des Brennholzes für den Privathaushalt sowie der anderen privaten Gegenstände in der Scheune (z.B. Möbel, Kinderspielzeug und Kinderfahrräder). Zum einen hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass der Dieseltank zum Betrieb des Notstromaggregats dient, der wiederum für den Betrieb der Kreissäge genutzt wird. Darüber hinaus stützt sich der Senat auf die in der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Heilbronn befindlichen sowie auf die vom Klägervertreter im Klageverfahren zur Gerichtsakte eingereichten Lichtbilder. Unter Auswertung der vorliegenden Lichtbilder in der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft H. und in der SG-Akte sowie unter Berücksichtigung des Protokolls über den Vororttermin der Beklagten vom 26.04.2011 ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die privaten Gegenstände nur einen sehr geringen Teil der Scheunenfläche einnehmen. Denn die größte Fläche der Scheune wird von Betriebsmitteln eingenommen, nämlich vom Traktor, den Anhängern, dem Dieseltank, dem Notstromaggregat, dem Holzspalter und der Kreissäge. Die privaten Gegenstände (Holz für den Privatgebrauch, Möbel, Kinderspielzeug und Kinderfahrräder) nehmen hingegen nur eine geringe Fläche ein. Eine - wie von der Beklagten angenommene - "schleichende Umwidmung" kann der Senat somit nicht erkennen. Gegen eine solche Umwidmung spricht auch der Umstand, dass die Scheune ungefähr vier Kilometer vom Wohnhaus des Klägers entfernt liegt und sich die forstwirtschaftlichen Flächen jedoch in unmittelbarer Nähe der Scheune befinden. Dass ein landwirtschaftliches Gebäude in geringem Umfang auch zur Lagerung privater Gegenstände genutzt wird, schließt die Anwendbarkeit des § 124 Nr. 2 SGB VII im Übrigen nicht aus. Das BSG hat bereits entschieden, dass die mehrfache Zweckbestimmung eines Gebäudes den Versicherungsschutz nicht entfallen lässt (BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 2 RO 20/80 = veröffentlich in juris). Aus diesem Grund brauchen die Bauarbeiten dem landwirtschaftlichen Betrieb auch nicht ausschließlich oder überwiegend zu dienen; es genügt, wenn sie dem Betrieb wesentlich dienen (BSG, a.a.O.).
Das landwirtschaftliche Gebäude war auch instandsetzungsbedürftig. Denn das Dach der Scheune wies mehrere undichte Stellen auf, wodurch Regenwasser eintreten konnte. Der Senat stützt sich hierbei sowohl auf die Aussagen des Klägers als auch auf die seiner Ehefrau. Bereits anlässlich der Vorortermittlungen der Beklagten am 20.04.2011 hat die Ehefrau des Klägers angegeben, dass die alten Dachplatten nicht mehr gut gewesen seien und über das gesamte Dach einzelne oder mehrere Dachplatten gefehlt hätten, sodass es hereinregnete. Das ergibt sich aus dem Protokoll der Beklagten vom 26.04.2011 (Bl. 78 ff. der Verw.akte). Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Sanierungsbedürftigkeit des Daches angezweifelt.
Entgegen der Ansicht des SG handelte es sich bei den zum Unfallzeitpunkt durch den Kläger durchgeführten Arbeiten um Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb im Sinne von § 124 Nr. 2 SGB VII. Denn bei der Sanierung des Scheunendaches handelte es sich um Bauarbeiten, die den Rahmen des Wirtschaftsbetriebes nicht überschritten haben. Nach der Rechtsprechung des BSG zu der früheren Regelung in § 777 Nr. 3 RVO setzte die Verrichtung von Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb voraus, dass diese dem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich dienten und sich in seinem Rahmen hielten (vgl. nur BSG, Urteil vom 05.05.1994 - 2 RO 18/93 = SozR 3-2200 § 77 Nr. 1 m.w.N.). Für die Abgrenzung von Bauarbeiten im Sinne von § 777 Nr. 3 RVO zu solchen Bauarbeiten, welche dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht (mehr) unterfielen, war danach maßgebend, ob der Umfang der vorbehaltenen Bauarbeiten angesichts der Größe des Wirtschaftsbetriebes dessen Rahmen sprengte (BSG, Urteil vom 26.05.1982 - 2 RO 80/80 = veröffentlich in juris, RdNr. 12 m.w.N.). Denn der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sollte nach Sinn und Zweck des Gesetzes das dem landwirtschaftlichen Unternehmen an sich fremde Unfallrisiko für Bauarbeiten nur aufgebürdet werden, wenn es sich um die Ausführung von Bauarbeiten von verhältnismäßig geringem Umfang handelte (BSG, a.a.O.). Ob diese zu § 777 Nr. 3 RVO ergangene Rechtsprechung - wie das SG meint - auch auf die Regelung in § 124 Nr. 2 SGB VII anwendbar ist (so das Sozialgericht München, Urteil vom 01.07.2011 - S 1 U 5028/08 = veröffentlich in juris, in seinen - nicht tragenden - Gründen; ebenso Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 124 SGB VII RdNr. 17, Stand Juni 2012) oder ob mit der sprachlichen Änderung in § 124 Nr. 2 SGB VII auch eine inhaltliche Änderung (i.S. einer erweiterten Auslegung, wonach es nicht mehr auf den Umfang der Bauarbeiten ankommt) verbunden ist (so die wohl herrschende Meinung, vgl. nur Diel, in Hauck/Noftz, § 124 SGB VII RdNr. 8, Stand April 2014; Feddern, in jurisPK-SGB VII, § 124 RdNr. 23, Stand März 2014; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 124 RdNr. 4.2, Stand April 2013; Bigge, in Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum SGB VII, § 124 RdNr. 11; ebenso die Verwaltungsvereinbarung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und den Bauberufsgenossenschaften vom 03.02.1998 - in: Rundschreiben des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Nr. 57/98), kann der Senat hier offen lassen. Denn bei den Bauarbeiten, die der Kläger am 22.03.2011 auf dem Scheunendach verrichtet hat, handelte es sich um Bauarbeiten, die den Rahmen des Wirtschaftsbetriebs nicht überschritten und auch in einem angemessenen Verhältnis zum sonstigen landwirtschaftlichen Unternehmen standen.
Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen Neu- oder Erweiterungsbau gehandelt hat, sondern um eine Sanierung des Daches bei einer bereits bestehenden Scheune, die - wie bereits dargelegt - dem Wirtschaftsbetrieb dient. Auch unter Geltung des § 777 Nr. 3 RVO fielen unter "laufender Ausbesserungen an Gebäuden" bauliche Reparaturen bzw. die ordnungsgemäße Instandhaltung von Gebäuden (Bereiter-Hahn/Schieke/Merthens, Unfallversicherung, 4. Auflage, § 777 Anm. 4a). Nachdem das frühere Dach der Scheune mehrere undichte Stellen aufwies, sodass Regenwasser eintrat, war das Scheunendach reparatur- bzw. sanierungsbedürftig und war deshalb - im Rahmen einer ordnungsgemäßen Instandhaltung - auch neu einzudecken. Die damit zusammenhängenden Bauarbeiten (näher hierzu sogleich) bei einer Scheune, die lediglich 10 m breit, 16 m lang und 10 m hoch ist, halten sich noch im Rahmen einer angemessenen Sanierung und sind nicht etwa mit einem Neu- oder Erweiterungsbau vergleichbar. Soweit das SG darauf abgestellt hat, dass an den Dachdeckerarbeiten mehr Personen mitgewirkt haben, als üblicherweise im forstwirtschaftlichen Betrieb tätig sind, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn für den Begriff der "Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb" kommt dem Verhältnis zwischen dem Umfang der Bauarbeiten und der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes um so geringere Bedeutung zu, je kleiner das landwirtschaftliche Unternehmen ist (BSG, Urteil vom 05.05.1994 - 2 RO 18/93 = SozR 3-2200 § 777 Nr. 1). Bereits für Fälle von Unternehmen mittlerer Größe hat das BSG darauf hingewiesen, dass eine zu enge Auslegung der Vorschrift des § 777 Nr. 3 RVO deren Sinn und Zweck widersprechen würde (BSG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 RO 22/90 = HV-Info 1991, 1992). Denn insbesondere bei landwirtschaftlichen Kleinstunternehmen, wie von der Ehefrau des Klägers betrieben, würde eine enge Auslegung die Möglichkeit, Bauarbeiten im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes zu verrichten, nahezu ausschließen. Schon bei ganz einfachen Bauwerken wäre der Rahmen des Wirtschaftsbetriebs regelmäßig überschritten. Bei kleineren landwirtschaftlichen Unternehmen folgt daher, dass der Begriff der "Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb" nicht maßgeblich am Verhältnis des Arbeitsaufwandes bzw. der Arbeitskapazität für die landwirtschaftlichen Arbeiten zum Umfang der Bauarbeiten gemessen werden kann (BSG, Urteil vom 05.05.1994 - 2 RO 18/93, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kommt dem Umstand, dass am 22.03.2011 die beiden Brüder des Klägers, Martin und Klaus Gundel, sowie die Mitarbeiter der Zimmerei S., Herr A. und Herr R., an der Dachsanierung mitgewirkt haben, kein tragendes Gewicht zu.
Hinzu kommt, dass bis zum Unfallzeitpunkt das Dach allein durch den Kläger, seinen Bruder G. und seinen Vater saniert wurde. Diese haben am 21.03.2011 das Dach zusammen abgedeckt, nachdem der Kläger am 19.03.2011 zusammen mit seinem Schwager, Herrn U., bei der Aufstellung des Gerüstes des Herrn A. mitgeholfen hatte. Die Zimmerei S. wurde ausweislich des Angebots vom 03.05.2010 und der Rechnung vom 24.05.2011 im Wesentlichen damit beauftragt, das Dach neu einzudecken. Die Dachziegel besorgte jedoch der Kläger. Dies entnimmt der Senat zum einen den Angaben des Klägers und zum anderen der Aussage des Herrn S. im Rahmen seiner Vernehmung am 25.11.2013 durch das SG. Auch Herr A. bestätigte im Rahmen seiner Vernehmung durch das SG, dass sie allein die Dacheindeckung durchführen sollten. Der Kläger war am 22.03.2011 aber nicht in die Dacheindeckung involviert, sondern glättete zum Unfallzeitpunkt mit seiner Motorsäge in Höhe des Dachfirstes die Sparrenspitze. Er wirkte daher nicht unmittelbar bei der Dacheindeckung mit, sondern verrichtete vielmehr Vorarbeiten. Die Dacheindeckungsarbeiten waren den Arbeitskräften der Zimmerei übertragen worden. Dies wird bestätigt durch das Angebot der Zimmerei S. vom 03.05.2010 und deren Rechnung vom 24.05.2011. Die komplette Sanierung des Daches war daher nicht in vollem Umfang der Zimmerei übertragen worden. Sämtliche Vorarbeiten hat sich der Kläger selbst vorbehalten mit der Folge, dass sie dem landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Ehefrau als Selbsthilfetätigkeit zugerechnet werden können. Dies gilt auch - wie vorliegend -, wenn Familienangehörige für die Bauarbeiten als Arbeitskräfte gewonnen werden müssen (BSG, Urteil vom 12.02.1970 - 7/2 RO 23/67 = BSGE 30, 295).
Der Kläger hat infolge der Verrichtung der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit auch einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erlitten. Er ist am 22.03.2011 während der Sanierungsarbeiten vom Dach der Scheune gestürzt und hat hierbei ein Polytrauma mit einem Schädel-Hirn-Trauma in Form einer Hirnstammkontusion, eine Atlanto-occipitale Dissoziation ("inwendige Enthauptung") mit knöchernem Spitzenabriss des Dens, ein ausgeprägtes Thorax-Trauma mit Rippenserienfraktur beidseits sowie eine dislozierte Beckenschaufelmehrfragmentefraktur rechts erlitten. Das Vorliegen dieser Gesundheitserstschäden entnimmt der Senat dem Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. M. vom 23.03.2011. Die objektive Mitverursachung der Einwirkung und der Gesundheitserstschäden durch die versicherte Tätigkeit war auch rechtlich wesentlich. Durch diesen Arbeitsunfall wurde ein Leistungsrechtsverhältnis zur Beklagten begründet, die hierfür verbandszuständig ist.
2. Aus den Regelungen über die Konkurrenzen von Versicherungstatbeständen (§ 135 SGB VII) ergibt sich vorliegend nichts anderes. Nach § 135 Abs. 6 SGB VII geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist, wenn über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 SGB VII versichert sein kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn entgegen der Ansicht des SG erfüllt die am 22.03.2011 verrichtete Tätigkeit des Klägers nicht den Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 2 SGB VII, da er nicht als Wie-Beschäftigter für die Zimmerei S. tätig war. Er war vielmehr in seiner Eigenschaft als mitarbeitender Ehegatte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII versichert.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Voraussetzung für eine Wie-Beschäftigung ist eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz), die dem wirklichem oder mutmaßlichem Willen des Unternehmers entspricht, die unter solchen Umständen ausgeübt wird, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind und die nicht auf eine Sonderbeziehung beruht (BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R = UV-Recht aktuell 2007, 1455). Das BSG hat das Merkmal der Handlungstendenz näher konkretisiert und ausgeführt, dass eine Person, die mit ihrem Verhalten im Wesentlichen allein eigene Angelegenheiten verfolgt, nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig wird und daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter Versicherungsschutz steht (BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 6). Diese für einen Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter erforderliche fremdnützige Handlungstendenz des Klägers war - entgegen der Ansicht des SG - nicht gegeben, als er mit einer Motorsäge in Höhe des Dachfirstes die Sparrenspitze glättete. Denn diese Tätigkeit diente nach den eigenen Angaben des Klägers seinen eigenen Interessen bzw. denen seiner Ehefrau. Er wollte die Dachsanierung im Wesentlichen selbst übernehmen, weil ihm derartige Tätigkeiten Spaß machten und er aufgrund von Überstunden auch Zeit hierfür hatte. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Dass die Zimmerei S. hierdurch gegebenfalls keine weiteren, d.h. zusätzliche Mitarbeiter bei der Dachsanierung benötigt hat, ist allenfalls ein - hier unmaßgeblicher - Nebeneffekt. Die Arbeit des Klägers auf dem Dachfirst diente insgesamt gesehen allein eigenen Angelegenheiten. Die Sanierung des Scheunendaches erfolgte mithin vorrangig im Interesse des landwirtschaftlichen Betriebs der Ehefrau.
Der Kläger hat damit ein Geschäft besorgt, das in den Geschäftsbereich seiner Ehefrau gehörte und damit nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten diente (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.03.1998 - B 2 U 21/97 R = veröffentlich in juris, RdNr. 21; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 2 RdNr. 34.12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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