L 13 AS 3016/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3067/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3016/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Juni 2014 aufgehoben.

Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Klageverfahren S 3 AS 3067/13 bewilligt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist auch begründet; der Klägerin ist für das Klageverfahren S 3 AS 3067/13 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 73a Rdnr. 7, 7a mwN); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Das heißt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) konkret, dass die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen ist, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird. Die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich unbedenkliche Prüfung der Erfolgsaussicht soll nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 -1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröff. in Juris). Das BSG (vgl. Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - in SozR 3-1500 § 62 Nr. 19) hat sich - ebenso wie die wohl überwiegende Literatur zum SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG § 73a Rn. 7a m.w.N.) - dieser Rechtsprechung im Grundsatz angeschlossen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor; die Klägerin ist nach ihren sich aus der Erklärung vom 9. Dezember 2013 ergebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Die Klägerin ist auch gegenwärtig im Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ist ebenfalls gegeben. Streitgegenständlich ist die Höhe der in dem Zeitraum vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2013 wurden der Klägerin von dem Beklagten Leistungen für Unterkunft von monatlich insg. 362,00 EUR (277,00 EUR Kaltmiete, 85,00 EUR Nebenkosten) bewilligt. Zusätzlich wurden monatlich 70,00 EUR Warmwasser- und Heizkosten gewährt. Die tatsächliche Kaltmiete betrug 535,19 EUR. Nachdem der Beklagte nunmehr zutreffend einräumt (Schreiben vom 24. September 2014), dass die nach der von ihm anhand der Wohngeldtabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG (mit einem Zuschlag von 10%) ermittelte Mietobergrenze 393,80 EUR für einen Ein-Personen-Haushalt beträgt, erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2013 bereits deshalb als rechtswidrig.

Der Klägerin sind sonach auch nach Auffassung des Beklagten für den streitigen Zeitraum Unterkunftskosten (einschließlich kalter Nebenkosten) in Höhe von 393,80 EUR monatlich zu bewilligen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ist bereits deshalb gegeben.

Die Frage, ob der Beklagte berechtigt war anhand der Wohngeldtabelle einschließlich eines zehn prozentigen Zuschlags die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu berechnen, kann daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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