L 10 R 5179/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 6289/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5179/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31.10.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1963 geborene Klägerin beantragte durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten am 22.11.2011 Rente wegen Erwerbsminderung und gab zur Begründung psychische Beschwerden (u.a. Burnout) an (Bl. 68 VA). Die daraufhin von der Beklagten mit der Begutachtung der Klägerin beauftragte Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K.-P. (Untersuchung 27.02.2012) diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung und hielt die Klägerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich leistungsfähig. Zu vermeiden seien besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2012 den Rentenantrag ab. Der Widerspruch, der nicht begründet wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2012 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 17.12.2012 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben, diese jedoch nicht begründet. Mit Gerichtsbescheid vom 31.10.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin wiederum durch ihren Prozessbevollmächtigten am 29.11.2013 Berufung eingelegt, aber auch diese nicht begründet. Ihr Prozessbevollmächtigter hat zwischenzeitlich das Mandat kommentarlos niedergelegt. Zu einem Erörterungstermin ist die Klägerin nicht erschienen, Schreiben des Gerichts hat sie nicht beantwortet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31.10.2013 und den Bescheid vom 27.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat verhandelt und entschieden, obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn die Beteiligten sind mit Hinweis auf diese Möglichkeit geladen worden.

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - ) und hinsichtlich einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie schon angesichts ihres Lebensalters keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Die Klägerin erfüllt aber - wie das Sozialgericht ebenfalls und im Ergebnis zu Recht entschieden hat - auch nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser oder gar voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Denn nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten von Dr. K.-P. ist die Klägerin trotz der von der Gutachterin diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender depressiven Störung noch in der Lage, jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auszuüben. Zu vermeiden sind lediglich besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Der Senat sieht keinen Grund, an dieser Leistungsbeurteilung zu zweifeln. Die von Dr. K.-P. erhobenen Befunde (nur reduzierte psychische Parameter wie Schwingungsfähigkeit, Antrieb, Konzentration) deuten nicht auf ein schwer wiegend eingeschränktes oder gar aufgehobenes Leistungsvermögen hin. Aus dem Gutachten von Dr. K.-P. ergibt sich auch, dass die Klägerin zwar früher (1998/99) eine Gesprächstherapie durchführte und sich ein Jahr vor der Begutachtung (also Anfang 2011) von einem Neurologen gegen ihre Schlafstörungen Medikamente verordnen ließ, sie aber im Hinblick auf ihre Beschwerden, die zum Rentenantrag führten, keine ärztliche Hilfe in Anspruch nahm, sondern Rente begehrte. So gab sie gegenüber der Gutachterin an, seit Oktober 2011 hätten die Beschwerden zugenommen und deshalb habe sie Rente beantragt. Weiter gab die Klägerin an, keine Medikamente zu nehmen. Dies - fehlende Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe wegen des angeblich verschlechterten Gesundheitszustandes, noch nicht einmal Weiterführung der medikamentösen Behandlung der angegebenen Schlafstörungen - deutet auf einen nur wenig ausgeprägten Leidensdruck hin und bestätigt die Leistungsbeurteilung der Gutachterin. Auch die Klägerin hat gegen diese Leistungsbeurteilung zu keinem Zeitpunkt Einwände vorgebracht und insbesondere ihren Widerspruch, ihre Klage und ihre Berufung auch nicht ansatzweise begründet. Vielmehr hat sie jeden Kontakt zum Gericht vermieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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