L 8 SB 1614/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 1614/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des im Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. H. vom 25.10.2013 werden auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Nachdem der Rechtsstreit im Erörterungstermin vom 04.07.2014 durch Vergleich geendet hat, und die Klägerin dies beantragt hat, ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 SGG über die Kosten des auf Antrag der Klägerin im Berufungsverfahrens nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. H. vom 25.10.2013 durch den Berichterstatter anstelle des Senats zu entscheiden. Das vorbereitende Verfahren i.S. von § 155 Abs. 2 SGG dauert bis zur anberaumten mündlichen Verhandlung, weshalb auch dann, wenn eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr ergeht, noch Entscheidungen nach § 155 SGG im vorbereitenden Verfahren ergehen können (ständ. Rechtsprechung; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 109 RdNr. 7 m.w.N.)

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung bzw. das Verfahren von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Keller a.a.O. § 109 RdNr. 16a). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.

Hiervon ausgehend ist es vorliegend gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Dr. H. vom 25.10.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten hat wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts und zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen. Zwar hatte Dr. W. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme für den Beklagten sich nur hinsichtlich der Funktionsbehinderungen am Kniegelenk der Einschätzung durch den Gutachter anschließen wollen, doch konnte im Erörterungstermin auf Basis der im Gutachten von Dr. H. mitgeteilten Befunde zum Knie und der LWS der Rechtsstreit durch Vergleich beendet werden. Insoweit hat das Gutachten von Dr. H. vom 25.10.2013 objektiv zur Aufklärung des Sachverhalts und auch zur Erreichung des Klageziels der Klägerin beigetragen. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Kosten dieses Gutachtens und die hierbei angefallenen baren Auslagen der Klägerin auf die Staatskasse zu übernehmen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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