Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SB 3740/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4088/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.09.2014 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer, ein vom Sozialgericht Karlsruhe (SG) in dem Rechtsstreit S 11 SB 3740/12 gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens beauftragter Sachverständiger, wendet sich gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 750 EUR wegen nicht fristgemäß erfolgter Erstattung des schriftlichen Gutachtens.
Das SG beauftragte unter dem 03.12.2013 auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG den Beschwerdeführer mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers möglichst bis 25.04.2014; zugleich wurde Dr. R. (S. R. K. B. S.) mit einem Zusatzgutachten beauftragt. Mit Fax vom 28.03.2014 teilte der Beschwerdeführer dem SG mit, die Unterlagen der S. R. K. B. S. seien eingegangen, nach der derzeitigen Terminsituation und Patientenlage sei es erst im Zeitraum Juli 20124 möglich, die gutachterliche Untersuchung anzusetzen. Der Beschwerdeführer bat um Aufschub der gutachterlichen Untersuchung und übersandte zugleich eine Kopie des Gutachtens von Dr. R. vom 20.03.2014. Das SG gewährte dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der Frist zur Gutachtenserstellung bis 10.07.2014. Eine erste Erinnerung an die Vorlage des Gutachtens gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte mit Schreiben vom 21.07.2014; es wurde um Vorlage des Gutachtens bis zum 01.08.2014 gebeten. Eine Äußerung des Beschwerdeführers erfolgte nicht, auch legte er das Gutachten nicht vor. Mit richterlichem Schreiben vom 05.08.2014 setzte das SG Nachfrist zur Vorlage des Gutachtens bis 04.09.2014. Gleichzeitig wurde für den Fall der Versäumung dieser Frist ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1000 EUR angedroht. Das Schreiben des SG wurde dem Beschwerdeführer am 08.08.2014 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer erneut nicht reagierte, setzte das SG mit Beschluss vom 05.09.2014 gegen den Beschwerdeführer wegen Nichterstattung des schriftlichen Gutachtens ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes seien erfüllt. Entschuldigungsgründe seien nicht vorgetragen worden. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des Umstandes, dass der Sachverständige die ihm ursprünglich gesetzte Frist zwischenzeitlich um mehrere Monate überschritten habe, halte das Gericht ein Ordnungsgeld i.H.v. 750 EUR für angemessen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17.09.2014 Beschwerde beim SG eingelegt, die dem LSG Baden-Württemberg am 26.09.2014 vorgelegt wurde. Er hat zur Begründung vorgetragen, auf den Gutachtensauftrag vom 03.12.2013 bereits am 28.03.2014 die Information verschickt zu haben, dass die angespannte Terminsituation eine Untersuchung des Klägers frühestens zum Juli 2014 möglich mache. Weiterhin habe das Vorgutachten aus der S. R K gefehlt, das ihn erst im August 2014 erreicht habe. Die Einbestellung des Klägers habe sich kompliziert gestaltet und erst zum 01.10.2014 terminiert werden können. Die Verwaltung des Verfahrens sei umso komplizierter, als sämtliche Terminierungen, Erinnerungen und Schriftwechsel elektronisch abgespeichert würden, dies aber eben nur bei Patienten der Praxis, zu denen der Kläger nicht gehöre. Demzufolge habe eine elektronische Erinnerung erst nach Aufnahme in der Datenbank (erfolgt mit Terminierung zum Gutachten) eingerichtet werden können. Er widerspreche dem Festsetzen des Ordnungsgeldes, da er zur Frist des 26.09.2014 den Kläger noch nicht einmal gesehen habe. Die fortbestehende massive Belastung in der Praxis werde das Erstellen des umfangreichen Gutachtens sicher auch nicht vor Jahresende 2014 ermöglichen. Er sei auch gerne bereit, den Gutachtenauftrag komplett abzugeben, falls dies gewünscht werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte SG-Restakte und die Akte des Senats Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde des Beschwerdeführers ist auch im Übrigen zulässig (§ 173 SGG), jedoch nicht begründet.
Nach § 118 SGG i. V. m. § 411 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist versäumt, die ihm das Gericht zur schriftlichen Erstattung des Gutachtens bestimmt hat (§ 411 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden (§ 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist mit richterlicher Verfügung vom 05.08.2014, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 08.08.2014, eine Nachfrist zur Erstattung des unter dem 03.12.2013 vom SG in Auftrag gegebenen Gutachtens bis zum 26.09.2014 gesetzt und Ordnungsgeld in Höhe bis zu 1000 EUR angedroht worden. Innerhalb dieser Frist - und auch bis dato - hat der Beschwerdeführer das in Auftrag gegebene Gutachten ohne genügende Entschuldigung seines Verhaltens nicht erstattet.
Eine hinreichende Entschuldigung setzt voraus, dass trotz gebotener Sorgfalt die Fristversäumnis nicht vermeidbar war (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2011 - L 13 R 5869/10 B -, m.w.N., nicht veröffentlicht). Soweit sich der Beschwerdeführer zur Entschuldigung darauf beruft, die schwierige Terminsituation erlaube erst eine späte Ladung des Klägers und die elektronisch geführten Akten seiner Praxis erfassten nur seine Patienten, nicht die zu begutachtenden Personen, so stellt dies keine genügende Entschuldigung dar. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die derzeitige Arbeitssituation in der Praxis reicht für eine genügende Entschuldigung nicht aus. Immerhin blieb dem Beschwerdeführer seit der Erteilung des Gutachtensauftrags im Dezember 2013 bis zum Ergehen des angefochtenen Ordnungsgeldbeschlusses vom 05.09.2014 zur Erstattung des Gutachtens mehr als ein halbes Jahr Zeit. Vom Beschwerdeführer als Sachverständigen kann verlangt werden, dass er das Begutachtungsverfahren sachgerecht und zügig betreibt (Beschluss des LSG vom 25.02.2011, a.a.O.). Nachdem der Beschwerdeführer zunächst angekündigt hatte, den Kläger im Juli untersuchen zu können, hat er auch nichts dazu vorgetragen, weshalb eine solche Untersuchung nicht stattfinden konnte. Auch soweit er auf die Nichterfassung der Gutachtensaufträge im elektronischen Kalender/EDV-System abstellt, ist dies keine genügende Entschuldigung, denn die vom Gericht gesetzten Fristen zur Gutachtenserstellung können auch anders als elektronisch überwacht werden, zumal dem Beschwerdeführer und seinen Mitarbeitern sowohl der Gutachtensauftrag samt Frist als auch die Nichterfassung in der EDV bekannt sind. Organisatorisches Fehlverhalten, Organisationsmängel gehen hier zu Lasten des Beschwerdeführers, denn er hat für die Praxisorganisation und die fristgerechte Erledigung der gerichtlichen Gutachtensaufträge einzustehen; eine Exkulpation für das Verhalten von Mitarbeitern ist nicht erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer aber auch vorträgt, das Gutachten von Dr. R. erst im August erhalten zu haben, so kann der Senat dies nicht nachvollziehen, denn er selbst hatte dem SG im März den Eingang der Akten der S. R. K. bestätigt, zusätzlich hatte das SG dem Beschwerdeführer dieses Gutachten im April 2014 übersandt; dass dem Beschwerdeführer im August das Gutachten vom SG nochmals übersandt worden wäre oder dass er es gar dort nochmals angefordert hätte, lässt sich der SG-Akte nicht entnehmen. Insoweit dürfte es sich bei diesem Vortrag, wie auch schon beim Vortrag des Beschwerdeführers im Ordnungsgeld-Verfahren L 8 SB 2394/14 B (Beschluss des Senats vom 17.07.2011), um eine bloße Schutzbehauptung handeln, der der Senat keine Bedeutung beimisst. Eine genügende Entschuldigung des Verhaltens des Beschwerdeführers ist damit nicht belegt und auch sonst nicht ersichtlich.
Auch die Höhe des vom SG festgesetzten Ordnungsgeldes begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 EGStGB. Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen sowie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzustellen (Beschluss LSG Baden-Württemberg vom 25.02.2011, a.a.O.). Gerade auch im Hinblick auf den Vergütungsanspruch für die Gutachtenserstellung, die vom Beschwerdeführer verursachte erhebliche Verzögerung des Verfahrens und den Umstand, dass Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung bereits in einem anderen Verfahren gerade im Mai 2014 durch Ordnungsgeld geahndet worden waren und diese Warnfunktion vorliegend ohne Wirkung blieb (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 17.07.2014 a.a.O.), ist das Ordnungsgeld in Höhe von 750 EUR angemessen. Gegen die Höhe des Ordnungsgeldes hat sich der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht gewandt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO, da der Beschwerdeführer nicht zu den nach § 183 SGG privilegierten Personen gehört. Es bedarf keiner Streitwertfestsetzung, denn die anfallende Gerichtsgebühr ist als Festbetrag (60 EUR) nach § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses kostenrechtlich festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer, ein vom Sozialgericht Karlsruhe (SG) in dem Rechtsstreit S 11 SB 3740/12 gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens beauftragter Sachverständiger, wendet sich gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 750 EUR wegen nicht fristgemäß erfolgter Erstattung des schriftlichen Gutachtens.
Das SG beauftragte unter dem 03.12.2013 auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG den Beschwerdeführer mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers möglichst bis 25.04.2014; zugleich wurde Dr. R. (S. R. K. B. S.) mit einem Zusatzgutachten beauftragt. Mit Fax vom 28.03.2014 teilte der Beschwerdeführer dem SG mit, die Unterlagen der S. R. K. B. S. seien eingegangen, nach der derzeitigen Terminsituation und Patientenlage sei es erst im Zeitraum Juli 20124 möglich, die gutachterliche Untersuchung anzusetzen. Der Beschwerdeführer bat um Aufschub der gutachterlichen Untersuchung und übersandte zugleich eine Kopie des Gutachtens von Dr. R. vom 20.03.2014. Das SG gewährte dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der Frist zur Gutachtenserstellung bis 10.07.2014. Eine erste Erinnerung an die Vorlage des Gutachtens gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte mit Schreiben vom 21.07.2014; es wurde um Vorlage des Gutachtens bis zum 01.08.2014 gebeten. Eine Äußerung des Beschwerdeführers erfolgte nicht, auch legte er das Gutachten nicht vor. Mit richterlichem Schreiben vom 05.08.2014 setzte das SG Nachfrist zur Vorlage des Gutachtens bis 04.09.2014. Gleichzeitig wurde für den Fall der Versäumung dieser Frist ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1000 EUR angedroht. Das Schreiben des SG wurde dem Beschwerdeführer am 08.08.2014 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer erneut nicht reagierte, setzte das SG mit Beschluss vom 05.09.2014 gegen den Beschwerdeführer wegen Nichterstattung des schriftlichen Gutachtens ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes seien erfüllt. Entschuldigungsgründe seien nicht vorgetragen worden. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des Umstandes, dass der Sachverständige die ihm ursprünglich gesetzte Frist zwischenzeitlich um mehrere Monate überschritten habe, halte das Gericht ein Ordnungsgeld i.H.v. 750 EUR für angemessen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17.09.2014 Beschwerde beim SG eingelegt, die dem LSG Baden-Württemberg am 26.09.2014 vorgelegt wurde. Er hat zur Begründung vorgetragen, auf den Gutachtensauftrag vom 03.12.2013 bereits am 28.03.2014 die Information verschickt zu haben, dass die angespannte Terminsituation eine Untersuchung des Klägers frühestens zum Juli 2014 möglich mache. Weiterhin habe das Vorgutachten aus der S. R K gefehlt, das ihn erst im August 2014 erreicht habe. Die Einbestellung des Klägers habe sich kompliziert gestaltet und erst zum 01.10.2014 terminiert werden können. Die Verwaltung des Verfahrens sei umso komplizierter, als sämtliche Terminierungen, Erinnerungen und Schriftwechsel elektronisch abgespeichert würden, dies aber eben nur bei Patienten der Praxis, zu denen der Kläger nicht gehöre. Demzufolge habe eine elektronische Erinnerung erst nach Aufnahme in der Datenbank (erfolgt mit Terminierung zum Gutachten) eingerichtet werden können. Er widerspreche dem Festsetzen des Ordnungsgeldes, da er zur Frist des 26.09.2014 den Kläger noch nicht einmal gesehen habe. Die fortbestehende massive Belastung in der Praxis werde das Erstellen des umfangreichen Gutachtens sicher auch nicht vor Jahresende 2014 ermöglichen. Er sei auch gerne bereit, den Gutachtenauftrag komplett abzugeben, falls dies gewünscht werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte SG-Restakte und die Akte des Senats Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde des Beschwerdeführers ist auch im Übrigen zulässig (§ 173 SGG), jedoch nicht begründet.
Nach § 118 SGG i. V. m. § 411 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist versäumt, die ihm das Gericht zur schriftlichen Erstattung des Gutachtens bestimmt hat (§ 411 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden (§ 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist mit richterlicher Verfügung vom 05.08.2014, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 08.08.2014, eine Nachfrist zur Erstattung des unter dem 03.12.2013 vom SG in Auftrag gegebenen Gutachtens bis zum 26.09.2014 gesetzt und Ordnungsgeld in Höhe bis zu 1000 EUR angedroht worden. Innerhalb dieser Frist - und auch bis dato - hat der Beschwerdeführer das in Auftrag gegebene Gutachten ohne genügende Entschuldigung seines Verhaltens nicht erstattet.
Eine hinreichende Entschuldigung setzt voraus, dass trotz gebotener Sorgfalt die Fristversäumnis nicht vermeidbar war (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2011 - L 13 R 5869/10 B -, m.w.N., nicht veröffentlicht). Soweit sich der Beschwerdeführer zur Entschuldigung darauf beruft, die schwierige Terminsituation erlaube erst eine späte Ladung des Klägers und die elektronisch geführten Akten seiner Praxis erfassten nur seine Patienten, nicht die zu begutachtenden Personen, so stellt dies keine genügende Entschuldigung dar. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die derzeitige Arbeitssituation in der Praxis reicht für eine genügende Entschuldigung nicht aus. Immerhin blieb dem Beschwerdeführer seit der Erteilung des Gutachtensauftrags im Dezember 2013 bis zum Ergehen des angefochtenen Ordnungsgeldbeschlusses vom 05.09.2014 zur Erstattung des Gutachtens mehr als ein halbes Jahr Zeit. Vom Beschwerdeführer als Sachverständigen kann verlangt werden, dass er das Begutachtungsverfahren sachgerecht und zügig betreibt (Beschluss des LSG vom 25.02.2011, a.a.O.). Nachdem der Beschwerdeführer zunächst angekündigt hatte, den Kläger im Juli untersuchen zu können, hat er auch nichts dazu vorgetragen, weshalb eine solche Untersuchung nicht stattfinden konnte. Auch soweit er auf die Nichterfassung der Gutachtensaufträge im elektronischen Kalender/EDV-System abstellt, ist dies keine genügende Entschuldigung, denn die vom Gericht gesetzten Fristen zur Gutachtenserstellung können auch anders als elektronisch überwacht werden, zumal dem Beschwerdeführer und seinen Mitarbeitern sowohl der Gutachtensauftrag samt Frist als auch die Nichterfassung in der EDV bekannt sind. Organisatorisches Fehlverhalten, Organisationsmängel gehen hier zu Lasten des Beschwerdeführers, denn er hat für die Praxisorganisation und die fristgerechte Erledigung der gerichtlichen Gutachtensaufträge einzustehen; eine Exkulpation für das Verhalten von Mitarbeitern ist nicht erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer aber auch vorträgt, das Gutachten von Dr. R. erst im August erhalten zu haben, so kann der Senat dies nicht nachvollziehen, denn er selbst hatte dem SG im März den Eingang der Akten der S. R. K. bestätigt, zusätzlich hatte das SG dem Beschwerdeführer dieses Gutachten im April 2014 übersandt; dass dem Beschwerdeführer im August das Gutachten vom SG nochmals übersandt worden wäre oder dass er es gar dort nochmals angefordert hätte, lässt sich der SG-Akte nicht entnehmen. Insoweit dürfte es sich bei diesem Vortrag, wie auch schon beim Vortrag des Beschwerdeführers im Ordnungsgeld-Verfahren L 8 SB 2394/14 B (Beschluss des Senats vom 17.07.2011), um eine bloße Schutzbehauptung handeln, der der Senat keine Bedeutung beimisst. Eine genügende Entschuldigung des Verhaltens des Beschwerdeführers ist damit nicht belegt und auch sonst nicht ersichtlich.
Auch die Höhe des vom SG festgesetzten Ordnungsgeldes begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 EGStGB. Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen sowie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzustellen (Beschluss LSG Baden-Württemberg vom 25.02.2011, a.a.O.). Gerade auch im Hinblick auf den Vergütungsanspruch für die Gutachtenserstellung, die vom Beschwerdeführer verursachte erhebliche Verzögerung des Verfahrens und den Umstand, dass Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung bereits in einem anderen Verfahren gerade im Mai 2014 durch Ordnungsgeld geahndet worden waren und diese Warnfunktion vorliegend ohne Wirkung blieb (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 17.07.2014 a.a.O.), ist das Ordnungsgeld in Höhe von 750 EUR angemessen. Gegen die Höhe des Ordnungsgeldes hat sich der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht gewandt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO, da der Beschwerdeführer nicht zu den nach § 183 SGG privilegierten Personen gehört. Es bedarf keiner Streitwertfestsetzung, denn die anfallende Gerichtsgebühr ist als Festbetrag (60 EUR) nach § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses kostenrechtlich festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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