Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 6525/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4643/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den zwischenzeitlich aufgehobenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.11.2011.
Die Beklagte gewährte dem 1952 geborenen Kläger mit Bescheid vom 13.11.2006 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 03.02.2006 für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 31.10.2007. Laut Anlage 6 des Bescheides wurde der Zugangsfaktor von 1,0 um 0,108 auf 0,892 vermindert. Der Rentenberechnung wurden dementsprechend statt 52,6615 nur 46,9741 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Mit zwei Schriftsätzen vom 07.12.2006 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen die Befristung der Rentengewährung und gegen die Kürzung des Zugangsfaktors ein. Am 22.03.2007 stellte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten einen formlosen Antrag auf Weiterbewilligung der Erwerbsminderungsrente. Mit Bescheid vom 12.09.2007 wurde die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.12.2007 und mit Bescheid vom 21.01.2008 bis zum 28.02.2018 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) weitergewährt. Der Zugangsfaktor blieb vermindert auf 0,892. Gegen den Bescheid vom 21.01.2008 legte der Kläger am 29.01.2008 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2008 zurückgewiesen wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.11.2006 wegen der Kürzung des Zugangsfaktors zurück. Die hiergegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 20.12.2007 erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2012 abgewiesen; die Berufung hiergegen ist unter dem Aktenzeichen L 9 R 2850/12 anhängig.
Am 03.11.2011 erließ die Beklagte erneut einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie den Widerspruch gegen die dauerhafte Minderung des Zugangsfaktors bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung zurückwies.
Am 09.12.2011 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei zu unbestimmt, weil nicht geregelt werde, welcher Widerspruch gemeint sei oder gegen welchen Bescheid sich der vermeintliche Widerspruch gerichtet haben sollte. Eine korrekte Überprüfung des Verwaltungshandelns könne so nicht vorgenommen werden.
Die Beklagte hat den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 03.11.2011 mit Schriftsatz vom 24.01.2012 aufgehoben. Aufgrund eines datentechnischen Versehens sei ein maschineller Widerspruchsbescheid erlassen worden.
Mit Schreiben vom 16.07.2012 hat das SG den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage nach Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids offensichtlich unzulässig geworden sei und der Rechtsstreit für erledigt zu erklären sein dürfte. Anderenfalls sei die Klage mit entsprechender Kostenfolge abzuweisen. Zugleich hat der Vorsitzende die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreit hingewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.10.2012 hat das SG die Klage abgewiesen, entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, und dem Kläger die Kosten der missbräuchlichen Fortführung des Rechtsstreits in Höhe von 150,00 EUR auferlegt. Die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dem auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2011 gerichteten Begehren habe die Beklagte im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 24.01.2012 voll entsprochen, so dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei dadurch entfallen, sodass die Klage unzulässig gewesen sei. Dem Kläger seien gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Kosten auferlegt worden, die durch seine rechtsmissbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits entstanden seien, weil er den Rechtsstreit fortgeführt habe, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden sei. Anhaltspunkte, um über das Mindestmaß, welches 150,00 EUR betrage, hinauszugehen, seien nicht ersichtlich.
Gegen den am 10.10.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.11.2012 Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung nicht begründet und keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass die Klage nach Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2011 durch die Beklagte mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an, sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Auferlegung von Kosten nach § 192 SGG durch das SG ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Das Gericht kann gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1996 - 2 BvR 725/96, Juris), die wegen des übereinstimmenden Wortlautes und Zweckes beider Vorschriften auch hier heranzuziehen ist. Der Kläger hat trotz des Hinweises des SG auf die offensichtliche Erfolglosigkeit seines Begehrens das Klageverfahren nach Aufhebung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides fortgesetzt.
Der Senat hat darüber hinaus im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Das Festhalten an der Berufung erfüllt angesichts der gemachten Hinweise den Tatbestand der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit auch der Berufung ergibt sich aus der - oben dargelegten - Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage, auf die der Senat zudem erneut mit Schreiben vom 16.09.2014 hingewiesen hat. Dem Kläger sind daher Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe des Mindestbetrags von 225,00 EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG) aufzuerlegen.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den zwischenzeitlich aufgehobenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.11.2011.
Die Beklagte gewährte dem 1952 geborenen Kläger mit Bescheid vom 13.11.2006 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 03.02.2006 für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 31.10.2007. Laut Anlage 6 des Bescheides wurde der Zugangsfaktor von 1,0 um 0,108 auf 0,892 vermindert. Der Rentenberechnung wurden dementsprechend statt 52,6615 nur 46,9741 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Mit zwei Schriftsätzen vom 07.12.2006 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen die Befristung der Rentengewährung und gegen die Kürzung des Zugangsfaktors ein. Am 22.03.2007 stellte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten einen formlosen Antrag auf Weiterbewilligung der Erwerbsminderungsrente. Mit Bescheid vom 12.09.2007 wurde die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.12.2007 und mit Bescheid vom 21.01.2008 bis zum 28.02.2018 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) weitergewährt. Der Zugangsfaktor blieb vermindert auf 0,892. Gegen den Bescheid vom 21.01.2008 legte der Kläger am 29.01.2008 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2008 zurückgewiesen wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.11.2006 wegen der Kürzung des Zugangsfaktors zurück. Die hiergegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 20.12.2007 erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2012 abgewiesen; die Berufung hiergegen ist unter dem Aktenzeichen L 9 R 2850/12 anhängig.
Am 03.11.2011 erließ die Beklagte erneut einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie den Widerspruch gegen die dauerhafte Minderung des Zugangsfaktors bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung zurückwies.
Am 09.12.2011 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei zu unbestimmt, weil nicht geregelt werde, welcher Widerspruch gemeint sei oder gegen welchen Bescheid sich der vermeintliche Widerspruch gerichtet haben sollte. Eine korrekte Überprüfung des Verwaltungshandelns könne so nicht vorgenommen werden.
Die Beklagte hat den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 03.11.2011 mit Schriftsatz vom 24.01.2012 aufgehoben. Aufgrund eines datentechnischen Versehens sei ein maschineller Widerspruchsbescheid erlassen worden.
Mit Schreiben vom 16.07.2012 hat das SG den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage nach Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids offensichtlich unzulässig geworden sei und der Rechtsstreit für erledigt zu erklären sein dürfte. Anderenfalls sei die Klage mit entsprechender Kostenfolge abzuweisen. Zugleich hat der Vorsitzende die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreit hingewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.10.2012 hat das SG die Klage abgewiesen, entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, und dem Kläger die Kosten der missbräuchlichen Fortführung des Rechtsstreits in Höhe von 150,00 EUR auferlegt. Die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dem auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2011 gerichteten Begehren habe die Beklagte im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 24.01.2012 voll entsprochen, so dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei dadurch entfallen, sodass die Klage unzulässig gewesen sei. Dem Kläger seien gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Kosten auferlegt worden, die durch seine rechtsmissbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits entstanden seien, weil er den Rechtsstreit fortgeführt habe, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden sei. Anhaltspunkte, um über das Mindestmaß, welches 150,00 EUR betrage, hinauszugehen, seien nicht ersichtlich.
Gegen den am 10.10.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.11.2012 Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung nicht begründet und keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass die Klage nach Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2011 durch die Beklagte mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an, sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Auferlegung von Kosten nach § 192 SGG durch das SG ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Das Gericht kann gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1996 - 2 BvR 725/96, Juris), die wegen des übereinstimmenden Wortlautes und Zweckes beider Vorschriften auch hier heranzuziehen ist. Der Kläger hat trotz des Hinweises des SG auf die offensichtliche Erfolglosigkeit seines Begehrens das Klageverfahren nach Aufhebung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides fortgesetzt.
Der Senat hat darüber hinaus im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Das Festhalten an der Berufung erfüllt angesichts der gemachten Hinweise den Tatbestand der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit auch der Berufung ergibt sich aus der - oben dargelegten - Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage, auf die der Senat zudem erneut mit Schreiben vom 16.09.2014 hingewiesen hat. Dem Kläger sind daher Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe des Mindestbetrags von 225,00 EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG) aufzuerlegen.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
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