Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 6830/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 58/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.12.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen Untätigkeit der Beklagten.
Der 1951 geborene Kläger war bei der Beklagten bis zum 30.11.2011 als Beamter mit monatli-chen Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze freiwillig krankenversichert. Außerdem verfügte er über einen Zusatzschutz über die Hanse-Merkur-Versicherung (Kooperationspartner der Beklagten). Seit dem 01.12.2011 ist der Kläger als Pensionär weiterhin bei der Beklagten freiwillig krankenversichert.
Die Beklagte setzte die vom Kläger ab dem 01.12.2011 zu entrichtenden Beiträge aufgrund der Versorgungsbezüge des Antragstellers mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.01.2012 in Höhe von 414,91 EUR (KV) und 32,79 EUR (PV) fest und passte den Beitrag aufgrund einer Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 01.08.2012 mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 31.07.2012 mit Wirkung zum 01.08.2012 an (421,60 EUR KV und 33,32 EUR PV).
Seit Mitte des Jahres 2010 ist es wiederholt zu Beitragsrückständen des Klägers gekommen, zu-nächst im Zusammenhang mit dem ab Februar 2010 zur entrichtenden Zusatzbeitrag in Höhe von 8 EUR monatlich. Ab dem Monat Juli 2010 mahnte die Beklagte wiederholt auch die Zahlung voll-ständiger Monatsbeiträge an. Mit Schreiben vom 17.11.2011 machte die Beklagte einen Bei-tragsrückstand in Höhe von 545,08 EUR geltend. Der Kläger beanstandete die Höhe der Beiträge, insbesondere die von der Beklagten aufgrund seiner Versorgungsbezüge festgesetzten Beiträge und überwies ab dem 01.12.2011 bis zum Februar 2012 zunächst lediglich 250 EUR monatlich. Mit Schreiben vom 25.06.2012 teilte die Beklagte dem Kläger einen Beitragsrückstand in Höhe von 1.139,88 EUR mit und wies ihn auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hin. Am 05.10.2012 mahnte die Beklagte erneut Rückstände in Höhe von 1.120,82 EUR an. Diese setzten sich im Wesentlichen aus einem rückständigen Beitrag für Juli (oder August) 2010 sowie aus den Differenzen der Bei-tragszahlungen für die Monate 12/2011 bis 02/2012 zu den für diese Monate angefallenen Bei-trägen zusammen.
Mit Bescheid vom 20.11.2012 machte die Beklagte rückständige Beitragszahlungen in Höhe von insgesamt 1.120,09 EUR geltend für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2012 und forderte den Kläger zum unverzüglichen Ausgleich des Beitragskontos auf. Es seien mindestens zwei Beitragsmonate im Rückstand. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass das Ruhen der Leistungsansprüche festgesetzt werden müsse, wenn der Beitragsrückstand nicht ausgeglichen werde. Eine Ratenzahlung wurde angeboten.
Nachdem der Kläger den Beitragsrückstand nicht beglichen hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10.12.2012 fest, dass der Leistungsanspruch ab dem 17.12.2012 ruhe. Mit weiterem Bescheid vom 10.12.2012 forderte sie den Kläger zur Begleichung rückständiger Beitragszahlungen in Höhe von 1.119,36 EUR (für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2012) innerhalb einer Woche auf. Am 11.12.2012 stellte die Beklagte nochmals das Ruhen des Leistungsanspruchs ab dem 17.12.2012 fest.
Mit Schreiben vom 10.12.2012 (Eingang bei der Beklagten am 13.12.2012) wandte sich der Kläger sowohl an den Verwaltungsratsvorsitzenden der Beklagten als auch an den Aufsichtsratsvorsitzenden und rügte die Vorgehensweise sowie den Bescheid vom 20.11.2012. Am 19.12.2012 teilte ihm die Beklagte mit, dass sein Schreiben vom 10.12.2012 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2012 gewertet und dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt werde.
Bereits am 17.12.2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Untätigkeitsklage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (S 19 KR 6831/13 ER). Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist mit Beschluss des SG vom 16.01.2013 abgelehnt worden, die Beschwerde dagegen hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.11.2013 zurückgewiesen. Bereits zuvor hatte der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.11.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid vom 13.03.2013 führt die Beklagte detailliert auf, welche Beträge der Kläger für welche Monate schuldete und zahlte. Zur Begründung der Klage führt der Kläger ua aus, die rückständigen Beiträge seien beglichen (Juli bis August 2010) bzw die Beitragsforderungen verjährt.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2013 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei eine Untätigkeitsklage bei fehlender Bescheidung eines Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag zulässig, bei fehlender Bescheidung eines Widerspruchs gelte eine Frist von drei Monaten. Auf Anfrage, welche Untätigkeit gerügt werde, habe der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 19.12.2012 vorgelegt, wonach das Schreiben des Klägers vom 10.12.2012 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2012 gewertet werde. Es werde daher davon ausgegangen, dass sich die Untätigkeitsklage hierauf beziehe. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei die 3-Monatsfrist des § 88 Abs 2 SGG noch nicht abgelaufen gewesen. Es könne vorliegend offen bleiben, ob eine unzulässige Klage nach Ablauf der Frist zulässig werde, wenn innerhalb der Frist ohne hinreichenden Grund nicht entschieden werde. Denn mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2013 habe die Beklagte die Untätigkeit beendet. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung der Untätigkeitsklage bestehe nicht mehr. Der Kläger habe weder das Verfahren für erledigt erklärt noch auf ein Hauptsacheverfahren umgestellt.
Gegen den ihm am 14.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 07.01.2014 ein-gelegte Berufung des Klägers. Er wolle, dass die Untätigkeitsklage weiterhin Bestand habe. Die Beklagte solle 1.) den Geldeingang der Beitragsentrichtung Juni bis August 2010 nachweisen, 2.) nachweisen, warum für Oktober/November 2011 die Beiträge obwohl bezahlt nochmals angefordert worden seien. Erst wenn die Beklagte ihre Beweispflicht vollzogen habe, könne die Untätigkeitsklage zurückgewiesen werden. Außerdem sei die Eingruppierung als Rentner so nicht hinnehmbar, der Kläger sei als gesetzlich Versicherter zu behandeln. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seinen Antrag präzisiert.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.12.2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2013 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, näher zu erläutern, warum der Beitrag für August 2010 sowie weitere 625 EUR noch nicht bezahlt sein sollen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend und nimmt auf dessen Entscheidungsgründe Bezug. Der Kläger habe nach wie vor keine Kontoauszüge vorgelegt, die die behaupteten Zahlungen belegten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist nun nicht mehr die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage. Der Kläger hat seine Klage umgestellt auf eine Anfechtung des Bescheids vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2013. Gegenstand des Bescheids vom 20.11.2012 ist allein die Festsetzung der Beitragsschuld. Das Ruhen der Leistung wurde erst nachfolgend mit Bescheid vom 10.12.2012 angeordnet. Dieser war nicht Gegenstand des Widerspruchs vom 10.12.2012 und damit auch nicht Gegenstand der Untätigkeitsklage (wohl aber des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz).
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist darüber hinaus die Höhe der vom Kläger geschuldeten Beiträge ab 01.12.2011. Die Höhe dieser Beiträge ist mit Bescheid vom 05.01.2012 bestands-kräftig festgestellt worden (Widerspruchsbescheid vom 15.05.2012). Ein Überprüfungsantrag des Klägers ist mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 02.07.2012 abgelehnt worden. Für die Zeit ab 01.08.2012 regelt die Beitragshöhe der bestandskräftige Bescheid vom 31.07.2012. Diese Fragen waren darüber hinaus auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie können auch nicht im Wege der Klageänderung zulässigerweise zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden, da die Klagefrist gegen die Bescheide aus den Jahren 2012 längst abgelaufen ist und eine neue Klage daher unzulässig wäre.
In der Sache hat die Anfechtungsklage keinen Erfolg. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er der Auffassung ist, die rückständigen Beiträge bereits bezahlt zu haben. Insoweit ist der zweite Teil der Antragstellung als Begründung der Anfechtungsklage zu verstehen. Der Senat kann die Auffassung des Klägers indes nicht teilen. Die Beitragsrückstände bestehen, sie waren weder verjährt, noch hatte der Kläger sie bereits (teilweise) erfüllt. Zur Aufstellung der Rückstände wird auf die ausführliche Darstellung im Widerspruchsbescheid vom 13.03.2013 Bezug genommen. Dort wird für jeden Monat seit Januar 2009 bis November 2012 genau aufgeschlüsselt, welche Beiträge zu zahlen waren und zu welchem Zeitpunkt der Kläger (Tag genau) welche Zahlungen geleistet hat. Obwohl er von der Beklagten wie auch vom SG mehrfach dazu aufgefordert worden war, hat der Kläger bis heute keine Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich die von ihm behauptete Zahlung im August 2010 ergeben würde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er vielmehr darauf beharrt, dass die allein vorgelegten Überweisungsformulare ein ausreichender Nachweis der Zahlung seien. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn die vorgelegten Kopien belegen keine Kontobewegungen. Die mit Bescheid vom 20.11.2012 nachgeforderten Beiträge waren auch noch nicht verjährt. Nach § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verjähren Beitragsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für die vom Kläger behauptete dreimonatige Frist gibt es keine Grundlage.
Die Berufung bleibt deshalb ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen Untätigkeit der Beklagten.
Der 1951 geborene Kläger war bei der Beklagten bis zum 30.11.2011 als Beamter mit monatli-chen Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze freiwillig krankenversichert. Außerdem verfügte er über einen Zusatzschutz über die Hanse-Merkur-Versicherung (Kooperationspartner der Beklagten). Seit dem 01.12.2011 ist der Kläger als Pensionär weiterhin bei der Beklagten freiwillig krankenversichert.
Die Beklagte setzte die vom Kläger ab dem 01.12.2011 zu entrichtenden Beiträge aufgrund der Versorgungsbezüge des Antragstellers mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.01.2012 in Höhe von 414,91 EUR (KV) und 32,79 EUR (PV) fest und passte den Beitrag aufgrund einer Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 01.08.2012 mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 31.07.2012 mit Wirkung zum 01.08.2012 an (421,60 EUR KV und 33,32 EUR PV).
Seit Mitte des Jahres 2010 ist es wiederholt zu Beitragsrückständen des Klägers gekommen, zu-nächst im Zusammenhang mit dem ab Februar 2010 zur entrichtenden Zusatzbeitrag in Höhe von 8 EUR monatlich. Ab dem Monat Juli 2010 mahnte die Beklagte wiederholt auch die Zahlung voll-ständiger Monatsbeiträge an. Mit Schreiben vom 17.11.2011 machte die Beklagte einen Bei-tragsrückstand in Höhe von 545,08 EUR geltend. Der Kläger beanstandete die Höhe der Beiträge, insbesondere die von der Beklagten aufgrund seiner Versorgungsbezüge festgesetzten Beiträge und überwies ab dem 01.12.2011 bis zum Februar 2012 zunächst lediglich 250 EUR monatlich. Mit Schreiben vom 25.06.2012 teilte die Beklagte dem Kläger einen Beitragsrückstand in Höhe von 1.139,88 EUR mit und wies ihn auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hin. Am 05.10.2012 mahnte die Beklagte erneut Rückstände in Höhe von 1.120,82 EUR an. Diese setzten sich im Wesentlichen aus einem rückständigen Beitrag für Juli (oder August) 2010 sowie aus den Differenzen der Bei-tragszahlungen für die Monate 12/2011 bis 02/2012 zu den für diese Monate angefallenen Bei-trägen zusammen.
Mit Bescheid vom 20.11.2012 machte die Beklagte rückständige Beitragszahlungen in Höhe von insgesamt 1.120,09 EUR geltend für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2012 und forderte den Kläger zum unverzüglichen Ausgleich des Beitragskontos auf. Es seien mindestens zwei Beitragsmonate im Rückstand. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass das Ruhen der Leistungsansprüche festgesetzt werden müsse, wenn der Beitragsrückstand nicht ausgeglichen werde. Eine Ratenzahlung wurde angeboten.
Nachdem der Kläger den Beitragsrückstand nicht beglichen hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10.12.2012 fest, dass der Leistungsanspruch ab dem 17.12.2012 ruhe. Mit weiterem Bescheid vom 10.12.2012 forderte sie den Kläger zur Begleichung rückständiger Beitragszahlungen in Höhe von 1.119,36 EUR (für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2012) innerhalb einer Woche auf. Am 11.12.2012 stellte die Beklagte nochmals das Ruhen des Leistungsanspruchs ab dem 17.12.2012 fest.
Mit Schreiben vom 10.12.2012 (Eingang bei der Beklagten am 13.12.2012) wandte sich der Kläger sowohl an den Verwaltungsratsvorsitzenden der Beklagten als auch an den Aufsichtsratsvorsitzenden und rügte die Vorgehensweise sowie den Bescheid vom 20.11.2012. Am 19.12.2012 teilte ihm die Beklagte mit, dass sein Schreiben vom 10.12.2012 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2012 gewertet und dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt werde.
Bereits am 17.12.2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Untätigkeitsklage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (S 19 KR 6831/13 ER). Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist mit Beschluss des SG vom 16.01.2013 abgelehnt worden, die Beschwerde dagegen hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.11.2013 zurückgewiesen. Bereits zuvor hatte der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.11.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid vom 13.03.2013 führt die Beklagte detailliert auf, welche Beträge der Kläger für welche Monate schuldete und zahlte. Zur Begründung der Klage führt der Kläger ua aus, die rückständigen Beiträge seien beglichen (Juli bis August 2010) bzw die Beitragsforderungen verjährt.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2013 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei eine Untätigkeitsklage bei fehlender Bescheidung eines Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag zulässig, bei fehlender Bescheidung eines Widerspruchs gelte eine Frist von drei Monaten. Auf Anfrage, welche Untätigkeit gerügt werde, habe der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 19.12.2012 vorgelegt, wonach das Schreiben des Klägers vom 10.12.2012 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2012 gewertet werde. Es werde daher davon ausgegangen, dass sich die Untätigkeitsklage hierauf beziehe. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei die 3-Monatsfrist des § 88 Abs 2 SGG noch nicht abgelaufen gewesen. Es könne vorliegend offen bleiben, ob eine unzulässige Klage nach Ablauf der Frist zulässig werde, wenn innerhalb der Frist ohne hinreichenden Grund nicht entschieden werde. Denn mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2013 habe die Beklagte die Untätigkeit beendet. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung der Untätigkeitsklage bestehe nicht mehr. Der Kläger habe weder das Verfahren für erledigt erklärt noch auf ein Hauptsacheverfahren umgestellt.
Gegen den ihm am 14.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 07.01.2014 ein-gelegte Berufung des Klägers. Er wolle, dass die Untätigkeitsklage weiterhin Bestand habe. Die Beklagte solle 1.) den Geldeingang der Beitragsentrichtung Juni bis August 2010 nachweisen, 2.) nachweisen, warum für Oktober/November 2011 die Beiträge obwohl bezahlt nochmals angefordert worden seien. Erst wenn die Beklagte ihre Beweispflicht vollzogen habe, könne die Untätigkeitsklage zurückgewiesen werden. Außerdem sei die Eingruppierung als Rentner so nicht hinnehmbar, der Kläger sei als gesetzlich Versicherter zu behandeln. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seinen Antrag präzisiert.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.12.2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2013 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, näher zu erläutern, warum der Beitrag für August 2010 sowie weitere 625 EUR noch nicht bezahlt sein sollen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend und nimmt auf dessen Entscheidungsgründe Bezug. Der Kläger habe nach wie vor keine Kontoauszüge vorgelegt, die die behaupteten Zahlungen belegten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist nun nicht mehr die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage. Der Kläger hat seine Klage umgestellt auf eine Anfechtung des Bescheids vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2013. Gegenstand des Bescheids vom 20.11.2012 ist allein die Festsetzung der Beitragsschuld. Das Ruhen der Leistung wurde erst nachfolgend mit Bescheid vom 10.12.2012 angeordnet. Dieser war nicht Gegenstand des Widerspruchs vom 10.12.2012 und damit auch nicht Gegenstand der Untätigkeitsklage (wohl aber des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz).
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist darüber hinaus die Höhe der vom Kläger geschuldeten Beiträge ab 01.12.2011. Die Höhe dieser Beiträge ist mit Bescheid vom 05.01.2012 bestands-kräftig festgestellt worden (Widerspruchsbescheid vom 15.05.2012). Ein Überprüfungsantrag des Klägers ist mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 02.07.2012 abgelehnt worden. Für die Zeit ab 01.08.2012 regelt die Beitragshöhe der bestandskräftige Bescheid vom 31.07.2012. Diese Fragen waren darüber hinaus auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie können auch nicht im Wege der Klageänderung zulässigerweise zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden, da die Klagefrist gegen die Bescheide aus den Jahren 2012 längst abgelaufen ist und eine neue Klage daher unzulässig wäre.
In der Sache hat die Anfechtungsklage keinen Erfolg. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er der Auffassung ist, die rückständigen Beiträge bereits bezahlt zu haben. Insoweit ist der zweite Teil der Antragstellung als Begründung der Anfechtungsklage zu verstehen. Der Senat kann die Auffassung des Klägers indes nicht teilen. Die Beitragsrückstände bestehen, sie waren weder verjährt, noch hatte der Kläger sie bereits (teilweise) erfüllt. Zur Aufstellung der Rückstände wird auf die ausführliche Darstellung im Widerspruchsbescheid vom 13.03.2013 Bezug genommen. Dort wird für jeden Monat seit Januar 2009 bis November 2012 genau aufgeschlüsselt, welche Beiträge zu zahlen waren und zu welchem Zeitpunkt der Kläger (Tag genau) welche Zahlungen geleistet hat. Obwohl er von der Beklagten wie auch vom SG mehrfach dazu aufgefordert worden war, hat der Kläger bis heute keine Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich die von ihm behauptete Zahlung im August 2010 ergeben würde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er vielmehr darauf beharrt, dass die allein vorgelegten Überweisungsformulare ein ausreichender Nachweis der Zahlung seien. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn die vorgelegten Kopien belegen keine Kontobewegungen. Die mit Bescheid vom 20.11.2012 nachgeforderten Beiträge waren auch noch nicht verjährt. Nach § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verjähren Beitragsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für die vom Kläger behauptete dreimonatige Frist gibt es keine Grundlage.
Die Berufung bleibt deshalb ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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