Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 3571/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1502/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1957 in der Türkei geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war als Dekorateurin, Maschinenarbeiterin, Kontrolleurin, Geldzählerin und zuletzt als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Die Tätigkeit wurde im Jahr 2008 krankheitsbedingt aufgegeben.
Am 18.12.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Zur Begründung gab sie an, dass sie unter starken Depressionen, einem Wirbelsäulensyndrom, einer Fibromyalgie, Beschwerden nach einer Unterleibsoperation, einer Divertikulose, Schwindelbeschwerden und funktionellen Organbeschwerden sowie einer Arthrose in vielen Gelenken leide. Sie könne keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nachgehen.
Die Beklagte zog folgende medizinische Unterlagen bei:
- Rehabilitationsentlassungsbericht der B.-Klinik für Orthopädie, Rheumatologie, Gastroenteriologie und Onkologie Bad K. vom 27.12.2008: Aus der vom 24.11.2008 bis 22.12.2008 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme wurde die Klägerin aufgrund der Diagnosen degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom, Coxalgien beidseits, Verdacht auf spondylogenes Syndrom, degeneratives HWS-Syndrom, generalisierte Bänderschwäche und rezidivierende depressive Störungen als arbeitsunfähig entlassen. Ihre letzte Berufstätigkeit entspreche nicht dem noch bestehenden Restleistungsvermögen, so dass sie diesbezüglich nur noch unter drei Stunden arbeitsfähig sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie leichte Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen noch sechs Stunden und mehr ausüben. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen, häufigem Bücken und Vornüberneigen, häufigen ungedämpften Stoßbelastungen, Arbeiten auf unebenem und rutschigem Untergrund, häufiges Hocken oder Knien, häufiges Treppensteigen, sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten.
- Gutachten vom 09.12.2009 der Vertragsärztin der Bundesagentur für Arbeit Dr. R.: Diese kam aufgrund der Untersuchung der Klägerin am 02.12.2009 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin vollschichtig leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen, gelegentlich gehend oder stehend, ohne hohe Verantwortung, Zeitdruck, anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, einseitige Körperhaltungen (ohne Gelegenheit zum Ausgleich), Klettern, Steigen oder Bewegen in unebenem Gelände, häufiges Knien und Hocken, Überkopfarbeiten und anhaltende Armvorhalte, Nachtschicht, Absturzgefahr aus großer Höhe, Belastungen durch Nässe, Kälte, Zugluft oder Temperaturschwankungen durchführen könne.
- Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse Bayern vom 10.03.2009 nach Aktenlage: In dem Gutachten wird ausgeführt, dass nach den im Rehabilitationsentlassungsbericht der B.-Klinik vom 27.12.2008 festgestellten Diagnosen eine geminderte Belastbarkeit der Versicherten im Hinblick auf ihre bisherige Tätigkeit, aber auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe.
Diese Befundunterlagen legte die Beklagte dem sozialmedizinischen Dienst zur Stellungnahme vor. In seiner Stellungnahme vom 18.01.2010 führte Dr. S. aus, das aktuelle Gutachten der Bundesagentur für Arbeit decke sich mit dem Ergebnis des Rehabilitationsentlassungsberichtes vom 27.12.2008. Mit den dort festgestellten Diagnosen eines degenerativen LWS- und HWS-Syndroms ohne neurologische Ausfälle, einer wiederkehrenden depressiven Reaktion sowie Schmerzerleben unterschiedlicher Lokalisation ohne höhergradige funktionelle Ausfälle sei die Klägerin in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr pro Arbeitstag auszuüben.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2010 den Rentenantrag der Klägerin ab.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.08.2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt.
Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und ein Gutachten auf nervenärztlichem Gebiet eingeholt.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. T. hat unter dem 08.04.2011 mitgeteilt, dass bei der Klägerin ein sehr komplexes Krankheitsbild bestehe, selbst eine leichte Belastung würde zu einer weiteren Verschlechterung der Gesundheitssituation führen.
Die Ärztin für Orthopädie Dr. G. hat am 19.04.2011 über Behandlungen der Klägerin seit Januar 2009 berichtet. Im Januar 2009 seien die Handgelenke beidseits frei beweglich gewesen. Der Faustschluss sei komplett durchführbar gewesen und es hätten keine wesentlichen Deformierungen der Fingergelenke bestanden. Es habe lediglich ein Druckschmerz beidseits am Daumensattelgelenk bestanden, jedoch keine Instabilität vorgelegen. Im April 2010 habe ein Druckschmerz um das rechte Daumensattelgelenk, jedoch keine Bewegungsminderung bestanden. Im Röntgen des rechten Daumensattelgelenks in zwei Ebenen sei eine zweit- bis drittgradige Daumensattelgelenksarthrose festgestellt worden. Die von ihr erhobenen Befunde würden eine vollschichtige Verrichtung einer körperlich leichten Berufstätigkeit nicht ausschließen.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. hat unter dem 24.05.2011 angegeben, dass sich die Klägerin seit 2009 etwa quartalsweise in seiner Sprechstunde vorstelle. Im Behandlungszeitraum sei der Befund einer dysthymen Patientin erhoben worden, die Zeichen vorzeitiger Erschöpfung und verminderter Belastbarkeit gezeigt habe. Die geklagten Schmerzen seien im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren. Für eine vollschichtige berufliche Tätigkeit sei die Klägerin nicht ausreichend belastbar.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. L. hat bei der Klägerin im Gutachten vom 28.10.2011 als Diagnosen eine leicht ausgeprägte chronische depressive Verstimmung mit Somatisierungstendenz im Sinne einer Dysthymia diagnostiziert. Zudem bestehe der Verdacht auf ein Restless-Legs-Syndrom und es hätten sich Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstruktur gefunden. Bei der neurologischen Untersuchung seien erhebliche aggravatorische Tendenzen aufgefallen. So werde das Gangbild in der Untersuchungssituation mit multiplen Verrenkungen demonstriert. Außerhalb der Untersuchungssituation sei jedoch ein weitgehend normales Gehen möglich. Wegen der bestehenden leichten depressiven Verstimmungen bestehe eine Beeinträchtigung für Tätigkeiten, die mit übermäßiger geistiger Beanspruchung und mit erhöhter Stressbelastung einhergehen. Aufgrund der beschriebenen degenerativen Veränderungen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich seien Arbeiten, die mit dem Heben von schweren Lasten verknüpft seien, ebenso nicht zuzumuten wie Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen durchgeführt werden müssten. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei die Klägerin in der Lage, in wechselnder Körperhaltungen über sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Besondere Arbeitsbedingungen oder betriebsunübliche Pausen benötige sie nicht. Es bestünden auch keine Beeinträchtigungen hinsichtlich der Wegefähigkeit. Sie könne eine Gehstrecke von 500 Metern in adäquatem Zeitaufwand zurücklegen und öffentliche und private Verkehrsmittel, auch während der Hauptverkehrszeiten, benutzen. Sowohl hinsichtlich der leichten depressiven Verstimmung als auch hinsichtlich des vermutlich bestehenden Restless-Legs-Syndroms bestünden Behandlungsoptionen. Im Hinblick auf die geklagten orthopädischen Beeinträchtigungen werde eine orthopädische Begutachtung empfohlen.
Die Klägerin hat Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Sie habe sich von dem Gutachter nicht verstanden gefühlt. Der Gutachter habe angegeben, dass sie ihre Medikamente schon seit längerer Zeit nicht mehr nehmen würde. Sie habe jedoch die Medikamente bei der Begutachtung nicht nehmen dürfen, da eine Darmspiegelung und Magenspiegelung bevorgestanden habe. Zur weiteren Begründung hat sie Atteste von Dr. T. und Dr. E. vorgelegt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. T. hat unter dem 28.11.2011 die Ansicht vertreten, dass das Gutachten von Prof. Dr. L. nicht die gesamte gesundheitliche Situation der Patientin berücksichtige. Dr. E. hat unter dem 25.11.2011 mitgeteilt, dass er der Klägerin geraten habe, gegen die neurologisch-psychiatrische Begutachtung Widerspruch einzulegen. Eine Begründung hierfür enthält das Attest jedoch nicht.
Mit Urteil vom 06.03.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung habe. Die Klägerin könne jedenfalls noch leichte körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Das SG hat seine Beurteilung insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. L. vom 28.10.2011 gestützt. Dieser habe auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet überzeugend die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen der Klägerin auf die Erwerbsfähigkeit dargelegt. Weitergehende rentenrelevante Beeinträchtigungen seien weder den vorgelegten Stellungnahmen des Hausarztes der Klägerin vom 28.11.2011 noch des Psychiaters vom 25.11.2011 zu entnehmen. Die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. E. beschränke sich auf den Rat, Widerspruch gegen das Sachverständigengutachten einzulegen und lasse eine Auseinandersetzung mit diesem und den darin erhobenen Befunden gänzlich vermissen. Die Kritik des Hausarztes ziele darauf ab, dass der Sachverständige Prof. Dr. L. nicht die gesamte gesundheitliche Situation der Klägerin berücksichtigt habe. Gegenstand der Begutachtung sei indes zum einen das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet gewesen. Zum anderen seien auch die geklagten körperlichen Beschwerden ausführlich behandelt und gewürdigt worden. Eine ergänzende orthopädische Begutachtung sei nicht erforderlich gewesen, da die behandelnde Orthopädin Dr. G. in der sachverständigen Zeugenaussage vom 19.04.2011 orthopädische Gesundheitsstörungen rentenrelevanten Ausmaßes verneint habe und wesentliche neue Beschwerden mit zumindest potentiellen Auswirkungen auf das zeitliche Leistungsvermögen nach den Angaben der Klägerin im Rahmen der Begutachtung durch Prof. Dr. L. am 20.10.2011 nicht eingetreten seien. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Sie sei zwar vor dem 02. Januar 1961 geboren und gehöre damit zum Kreis der nach § 240 SGB VI grundsätzlich anspruchsberechtigten. Sie sei jedoch nicht berufsunfähig, da sie sich ungeachtet ihrer Einschränkungen im zuletzt ausgeübten Beruf als Reinigungskraft sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen müsse. In diesem Fall bedürfe es auch nicht der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit.
Gegen das am 12.03.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.04.2012 Berufung eingelegt und vorgetragen, dass der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. der Auffassung sei, dass sie zu einer Arbeitsleistung von sechs Stunden und mehr nicht mehr in der Lage sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. März 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung seit Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid und ihren Vortrag im Verfahren beim SG.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. N. eingeholt. In dem am 30.06.2013 erstatteten Gutachten diagnostizierte Dr. N. bei der Klägerin eine leichtgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung sowie das Bestehen einer Dysthymia und einer Somatisierungsstörung. Weiterhin bestehe eine Daumengrundgelenksfunktionsstörung und eine Divertikulose. Die Klägerin könne noch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu sieben kg in abwechselnder, vorwiegend sitzender Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Zu vermeiden seien dauerndes Stehen und Gehen sowie gleichförmige Körperhaltungen mit Zwangshaltungen im Lendenwirbelsäulenbereich, häufiges Bücken und Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern, Gerüsten in Kälte und in Nässe. Aufgrund der herabgesetzten psychomentalen Belastbarkeit seien insbesondere Arbeiten unter Stress- und Zeitdruck wie Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten zu vermeiden. Auch Arbeiten mit höherem Publikumsverkehr oder sonstiger nervlicher Belastung seien nicht mehr zumutbar. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Es bestünden Behandlungsoptionen, da beispielsweise noch keine stationäre Behandlung durchgeführt worden sei, die durchaus erfolgsversprechend sei. Auch sei eine Modifikation der antidepressiven Medikation zu erwägen, da diese bereits seit acht Jahren ohne wesentliche Besserung der depressiven Störung durchgeführt werde. Es sei daher davon auszugehen, dass unter Ausschöpfung der möglichen therapeutischen Maßnahmen die Leistungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten verbessert werden könne.
Die Beteiligten wurden auf eine beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und es wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 05.07.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Eine Erwerbsminderung der Klägerin, d.h. ein Absinken ihrer beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem Entlassungsbericht der B.-Klinik vom 27.12.2008, der sachverständigen Zeugenaussage der Orthopädin Dr. G. vom 19.04.2011, dem Gutachten des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. L. vom 28.10.2011 sowie dem Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. N. vom 30.06.2013.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig und nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. N. uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass das auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von Dr. N. vom 30.06.2013 eine Leistungsfähigkeit der Klägerin im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich in leichten bis gelegentlich mittelschweren körperlichen Arbeiten bestätigt hat.
Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der vorliegenden Einschränkungen somit jedenfalls noch körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich verrichten kann. Die Klägerin ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet.
Für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten muss - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch die Frage geprüft werden, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereiches geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.12.1996, u. a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Klägerin ist somit keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für sie zuständige Arbeitsagentur einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten kann. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.).
Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder Versicherte nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsunüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie § 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14). Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine volle Erwerbsminderung ausnahmsweise selbst bei einer mindestens sechsstündigen Erwerbsfähigkeit dann vor, wenn der Arbeitsmarkt wegen besonderer spezifischer Leistungseinschränkungen als verschlossen anzusehen ist. Dem liegt zugrunde, dass eine Verweisung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2011, B 13 R 78/09 in Juris). Eine Verweisungstätigkeit braucht erst dann benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen daher entscheidend von deren Anzahl, Art und Umfang ab, wobei zweckmäßigerweise in zwei Schritten - einerseits unter Beachtung der beim Restleistungsvermögen noch vorhandenen Tätigkeitsfelder, andererseits unter Prüfung der "Qualität" der Einschränkungen (Anzahl, Art und Umfang) - zu klären ist, ob hieraus eine deutliche Verengung des Arbeitsmarktes resultiert (vgl. BSG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Eine spezifische Leistungseinschränkung liegt nach der Rechtsprechung des BSG jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80, SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht, wenn Tätigkeiten wie das Verpacken leichter Gegenstände, einfache Prüfarbeiten oder die leichte Bedienung von Maschinen noch uneingeschränkt möglich ist.
Unter Berücksichtigung dessen wird den Einschränkungen der Klägerin nach Überzeugung des Senats bereits im Wesentlichen durch die Berücksichtigung nur leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Rechnung getragen, wie dies oben bereits dargelegt wurde. Die Klägerin kann noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 7 kg, mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung und ohne Zwangshaltungen im Lendenwirbelsäulenbereich, ohne häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in Kälte und in Nässe verrichten. Unzumutbar sind weiterhin Arbeiten mit besonderer nervlicher Belastung und erhöhter Stressbelastung (z.B. Akkordarbeiten, Arbeiten mit erhöhtem Publikumsverkehr, Nachtarbeiten). Besondere Einschränkungen resultieren aus der Arthrose des rechten Daumensattelgelenks nicht. Eine Bewegungsminderung hat die behandelnde Orthopädin Dr. G. diesbezüglich nicht festgestellt und auch keine besonderen Einschränkungen im Hinblick auf eine leichte vollschichtige Erwerbstätigkeit mitgeteilt.
Nach alldem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1957 in der Türkei geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war als Dekorateurin, Maschinenarbeiterin, Kontrolleurin, Geldzählerin und zuletzt als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Die Tätigkeit wurde im Jahr 2008 krankheitsbedingt aufgegeben.
Am 18.12.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Zur Begründung gab sie an, dass sie unter starken Depressionen, einem Wirbelsäulensyndrom, einer Fibromyalgie, Beschwerden nach einer Unterleibsoperation, einer Divertikulose, Schwindelbeschwerden und funktionellen Organbeschwerden sowie einer Arthrose in vielen Gelenken leide. Sie könne keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nachgehen.
Die Beklagte zog folgende medizinische Unterlagen bei:
- Rehabilitationsentlassungsbericht der B.-Klinik für Orthopädie, Rheumatologie, Gastroenteriologie und Onkologie Bad K. vom 27.12.2008: Aus der vom 24.11.2008 bis 22.12.2008 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme wurde die Klägerin aufgrund der Diagnosen degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom, Coxalgien beidseits, Verdacht auf spondylogenes Syndrom, degeneratives HWS-Syndrom, generalisierte Bänderschwäche und rezidivierende depressive Störungen als arbeitsunfähig entlassen. Ihre letzte Berufstätigkeit entspreche nicht dem noch bestehenden Restleistungsvermögen, so dass sie diesbezüglich nur noch unter drei Stunden arbeitsfähig sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie leichte Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen noch sechs Stunden und mehr ausüben. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen, häufigem Bücken und Vornüberneigen, häufigen ungedämpften Stoßbelastungen, Arbeiten auf unebenem und rutschigem Untergrund, häufiges Hocken oder Knien, häufiges Treppensteigen, sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten.
- Gutachten vom 09.12.2009 der Vertragsärztin der Bundesagentur für Arbeit Dr. R.: Diese kam aufgrund der Untersuchung der Klägerin am 02.12.2009 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin vollschichtig leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen, gelegentlich gehend oder stehend, ohne hohe Verantwortung, Zeitdruck, anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, einseitige Körperhaltungen (ohne Gelegenheit zum Ausgleich), Klettern, Steigen oder Bewegen in unebenem Gelände, häufiges Knien und Hocken, Überkopfarbeiten und anhaltende Armvorhalte, Nachtschicht, Absturzgefahr aus großer Höhe, Belastungen durch Nässe, Kälte, Zugluft oder Temperaturschwankungen durchführen könne.
- Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse Bayern vom 10.03.2009 nach Aktenlage: In dem Gutachten wird ausgeführt, dass nach den im Rehabilitationsentlassungsbericht der B.-Klinik vom 27.12.2008 festgestellten Diagnosen eine geminderte Belastbarkeit der Versicherten im Hinblick auf ihre bisherige Tätigkeit, aber auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe.
Diese Befundunterlagen legte die Beklagte dem sozialmedizinischen Dienst zur Stellungnahme vor. In seiner Stellungnahme vom 18.01.2010 führte Dr. S. aus, das aktuelle Gutachten der Bundesagentur für Arbeit decke sich mit dem Ergebnis des Rehabilitationsentlassungsberichtes vom 27.12.2008. Mit den dort festgestellten Diagnosen eines degenerativen LWS- und HWS-Syndroms ohne neurologische Ausfälle, einer wiederkehrenden depressiven Reaktion sowie Schmerzerleben unterschiedlicher Lokalisation ohne höhergradige funktionelle Ausfälle sei die Klägerin in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr pro Arbeitstag auszuüben.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2010 den Rentenantrag der Klägerin ab.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.08.2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt.
Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und ein Gutachten auf nervenärztlichem Gebiet eingeholt.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. T. hat unter dem 08.04.2011 mitgeteilt, dass bei der Klägerin ein sehr komplexes Krankheitsbild bestehe, selbst eine leichte Belastung würde zu einer weiteren Verschlechterung der Gesundheitssituation führen.
Die Ärztin für Orthopädie Dr. G. hat am 19.04.2011 über Behandlungen der Klägerin seit Januar 2009 berichtet. Im Januar 2009 seien die Handgelenke beidseits frei beweglich gewesen. Der Faustschluss sei komplett durchführbar gewesen und es hätten keine wesentlichen Deformierungen der Fingergelenke bestanden. Es habe lediglich ein Druckschmerz beidseits am Daumensattelgelenk bestanden, jedoch keine Instabilität vorgelegen. Im April 2010 habe ein Druckschmerz um das rechte Daumensattelgelenk, jedoch keine Bewegungsminderung bestanden. Im Röntgen des rechten Daumensattelgelenks in zwei Ebenen sei eine zweit- bis drittgradige Daumensattelgelenksarthrose festgestellt worden. Die von ihr erhobenen Befunde würden eine vollschichtige Verrichtung einer körperlich leichten Berufstätigkeit nicht ausschließen.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. hat unter dem 24.05.2011 angegeben, dass sich die Klägerin seit 2009 etwa quartalsweise in seiner Sprechstunde vorstelle. Im Behandlungszeitraum sei der Befund einer dysthymen Patientin erhoben worden, die Zeichen vorzeitiger Erschöpfung und verminderter Belastbarkeit gezeigt habe. Die geklagten Schmerzen seien im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren. Für eine vollschichtige berufliche Tätigkeit sei die Klägerin nicht ausreichend belastbar.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. L. hat bei der Klägerin im Gutachten vom 28.10.2011 als Diagnosen eine leicht ausgeprägte chronische depressive Verstimmung mit Somatisierungstendenz im Sinne einer Dysthymia diagnostiziert. Zudem bestehe der Verdacht auf ein Restless-Legs-Syndrom und es hätten sich Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstruktur gefunden. Bei der neurologischen Untersuchung seien erhebliche aggravatorische Tendenzen aufgefallen. So werde das Gangbild in der Untersuchungssituation mit multiplen Verrenkungen demonstriert. Außerhalb der Untersuchungssituation sei jedoch ein weitgehend normales Gehen möglich. Wegen der bestehenden leichten depressiven Verstimmungen bestehe eine Beeinträchtigung für Tätigkeiten, die mit übermäßiger geistiger Beanspruchung und mit erhöhter Stressbelastung einhergehen. Aufgrund der beschriebenen degenerativen Veränderungen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich seien Arbeiten, die mit dem Heben von schweren Lasten verknüpft seien, ebenso nicht zuzumuten wie Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen durchgeführt werden müssten. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei die Klägerin in der Lage, in wechselnder Körperhaltungen über sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Besondere Arbeitsbedingungen oder betriebsunübliche Pausen benötige sie nicht. Es bestünden auch keine Beeinträchtigungen hinsichtlich der Wegefähigkeit. Sie könne eine Gehstrecke von 500 Metern in adäquatem Zeitaufwand zurücklegen und öffentliche und private Verkehrsmittel, auch während der Hauptverkehrszeiten, benutzen. Sowohl hinsichtlich der leichten depressiven Verstimmung als auch hinsichtlich des vermutlich bestehenden Restless-Legs-Syndroms bestünden Behandlungsoptionen. Im Hinblick auf die geklagten orthopädischen Beeinträchtigungen werde eine orthopädische Begutachtung empfohlen.
Die Klägerin hat Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Sie habe sich von dem Gutachter nicht verstanden gefühlt. Der Gutachter habe angegeben, dass sie ihre Medikamente schon seit längerer Zeit nicht mehr nehmen würde. Sie habe jedoch die Medikamente bei der Begutachtung nicht nehmen dürfen, da eine Darmspiegelung und Magenspiegelung bevorgestanden habe. Zur weiteren Begründung hat sie Atteste von Dr. T. und Dr. E. vorgelegt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. T. hat unter dem 28.11.2011 die Ansicht vertreten, dass das Gutachten von Prof. Dr. L. nicht die gesamte gesundheitliche Situation der Patientin berücksichtige. Dr. E. hat unter dem 25.11.2011 mitgeteilt, dass er der Klägerin geraten habe, gegen die neurologisch-psychiatrische Begutachtung Widerspruch einzulegen. Eine Begründung hierfür enthält das Attest jedoch nicht.
Mit Urteil vom 06.03.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung habe. Die Klägerin könne jedenfalls noch leichte körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Das SG hat seine Beurteilung insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. L. vom 28.10.2011 gestützt. Dieser habe auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet überzeugend die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen der Klägerin auf die Erwerbsfähigkeit dargelegt. Weitergehende rentenrelevante Beeinträchtigungen seien weder den vorgelegten Stellungnahmen des Hausarztes der Klägerin vom 28.11.2011 noch des Psychiaters vom 25.11.2011 zu entnehmen. Die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. E. beschränke sich auf den Rat, Widerspruch gegen das Sachverständigengutachten einzulegen und lasse eine Auseinandersetzung mit diesem und den darin erhobenen Befunden gänzlich vermissen. Die Kritik des Hausarztes ziele darauf ab, dass der Sachverständige Prof. Dr. L. nicht die gesamte gesundheitliche Situation der Klägerin berücksichtigt habe. Gegenstand der Begutachtung sei indes zum einen das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet gewesen. Zum anderen seien auch die geklagten körperlichen Beschwerden ausführlich behandelt und gewürdigt worden. Eine ergänzende orthopädische Begutachtung sei nicht erforderlich gewesen, da die behandelnde Orthopädin Dr. G. in der sachverständigen Zeugenaussage vom 19.04.2011 orthopädische Gesundheitsstörungen rentenrelevanten Ausmaßes verneint habe und wesentliche neue Beschwerden mit zumindest potentiellen Auswirkungen auf das zeitliche Leistungsvermögen nach den Angaben der Klägerin im Rahmen der Begutachtung durch Prof. Dr. L. am 20.10.2011 nicht eingetreten seien. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Sie sei zwar vor dem 02. Januar 1961 geboren und gehöre damit zum Kreis der nach § 240 SGB VI grundsätzlich anspruchsberechtigten. Sie sei jedoch nicht berufsunfähig, da sie sich ungeachtet ihrer Einschränkungen im zuletzt ausgeübten Beruf als Reinigungskraft sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen müsse. In diesem Fall bedürfe es auch nicht der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit.
Gegen das am 12.03.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.04.2012 Berufung eingelegt und vorgetragen, dass der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. der Auffassung sei, dass sie zu einer Arbeitsleistung von sechs Stunden und mehr nicht mehr in der Lage sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. März 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung seit Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid und ihren Vortrag im Verfahren beim SG.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. N. eingeholt. In dem am 30.06.2013 erstatteten Gutachten diagnostizierte Dr. N. bei der Klägerin eine leichtgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung sowie das Bestehen einer Dysthymia und einer Somatisierungsstörung. Weiterhin bestehe eine Daumengrundgelenksfunktionsstörung und eine Divertikulose. Die Klägerin könne noch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu sieben kg in abwechselnder, vorwiegend sitzender Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Zu vermeiden seien dauerndes Stehen und Gehen sowie gleichförmige Körperhaltungen mit Zwangshaltungen im Lendenwirbelsäulenbereich, häufiges Bücken und Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern, Gerüsten in Kälte und in Nässe. Aufgrund der herabgesetzten psychomentalen Belastbarkeit seien insbesondere Arbeiten unter Stress- und Zeitdruck wie Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten zu vermeiden. Auch Arbeiten mit höherem Publikumsverkehr oder sonstiger nervlicher Belastung seien nicht mehr zumutbar. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Es bestünden Behandlungsoptionen, da beispielsweise noch keine stationäre Behandlung durchgeführt worden sei, die durchaus erfolgsversprechend sei. Auch sei eine Modifikation der antidepressiven Medikation zu erwägen, da diese bereits seit acht Jahren ohne wesentliche Besserung der depressiven Störung durchgeführt werde. Es sei daher davon auszugehen, dass unter Ausschöpfung der möglichen therapeutischen Maßnahmen die Leistungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten verbessert werden könne.
Die Beteiligten wurden auf eine beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und es wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 05.07.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Eine Erwerbsminderung der Klägerin, d.h. ein Absinken ihrer beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem Entlassungsbericht der B.-Klinik vom 27.12.2008, der sachverständigen Zeugenaussage der Orthopädin Dr. G. vom 19.04.2011, dem Gutachten des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. L. vom 28.10.2011 sowie dem Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. N. vom 30.06.2013.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig und nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. N. uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass das auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von Dr. N. vom 30.06.2013 eine Leistungsfähigkeit der Klägerin im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich in leichten bis gelegentlich mittelschweren körperlichen Arbeiten bestätigt hat.
Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der vorliegenden Einschränkungen somit jedenfalls noch körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich verrichten kann. Die Klägerin ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet.
Für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten muss - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch die Frage geprüft werden, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereiches geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.12.1996, u. a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Klägerin ist somit keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für sie zuständige Arbeitsagentur einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten kann. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.).
Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder Versicherte nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsunüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie § 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14). Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine volle Erwerbsminderung ausnahmsweise selbst bei einer mindestens sechsstündigen Erwerbsfähigkeit dann vor, wenn der Arbeitsmarkt wegen besonderer spezifischer Leistungseinschränkungen als verschlossen anzusehen ist. Dem liegt zugrunde, dass eine Verweisung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2011, B 13 R 78/09 in Juris). Eine Verweisungstätigkeit braucht erst dann benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen daher entscheidend von deren Anzahl, Art und Umfang ab, wobei zweckmäßigerweise in zwei Schritten - einerseits unter Beachtung der beim Restleistungsvermögen noch vorhandenen Tätigkeitsfelder, andererseits unter Prüfung der "Qualität" der Einschränkungen (Anzahl, Art und Umfang) - zu klären ist, ob hieraus eine deutliche Verengung des Arbeitsmarktes resultiert (vgl. BSG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Eine spezifische Leistungseinschränkung liegt nach der Rechtsprechung des BSG jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80, SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht, wenn Tätigkeiten wie das Verpacken leichter Gegenstände, einfache Prüfarbeiten oder die leichte Bedienung von Maschinen noch uneingeschränkt möglich ist.
Unter Berücksichtigung dessen wird den Einschränkungen der Klägerin nach Überzeugung des Senats bereits im Wesentlichen durch die Berücksichtigung nur leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Rechnung getragen, wie dies oben bereits dargelegt wurde. Die Klägerin kann noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 7 kg, mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung und ohne Zwangshaltungen im Lendenwirbelsäulenbereich, ohne häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in Kälte und in Nässe verrichten. Unzumutbar sind weiterhin Arbeiten mit besonderer nervlicher Belastung und erhöhter Stressbelastung (z.B. Akkordarbeiten, Arbeiten mit erhöhtem Publikumsverkehr, Nachtarbeiten). Besondere Einschränkungen resultieren aus der Arthrose des rechten Daumensattelgelenks nicht. Eine Bewegungsminderung hat die behandelnde Orthopädin Dr. G. diesbezüglich nicht festgestellt und auch keine besonderen Einschränkungen im Hinblick auf eine leichte vollschichtige Erwerbstätigkeit mitgeteilt.
Nach alldem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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