L 9 R 1653/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 4857/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1653/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation streitig.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2013 ab. Die hiergegen am 29.10.2013 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 17.02.2014 als unzulässig abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 sei - laut Vermerk in der Verwaltungsakte - am 28.03.2013 zur Post aufgegeben worden und gelte somit nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als am 01.09.2013 zugegangen. Die einmonatige Klagefrist nach § 64 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) habe mit Ablauf des 30.09.2013 geendet, sodass die Klageerhebung am 29.10.2013 verfristet gewesen sei. Der Kläger, der auf Aufklärungsverfügungen vom 25.11.2013 und eine Erinnerung vom 18.12.2013 nicht reagiert habe und zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sei, habe auch keine Umstände vorgetragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes innerhalb der Zugangsfiktion zu begründen. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten, sodass ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren sei. Das Urteil enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Entscheidung mit der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angefochten werden könne. Die Berufungsfrist sei auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist beim Sozialgericht eingelegt werde. Das Urteil ist dem Kläger laut Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den "zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung" am 22.02.2014 zugestellt worden (Bl. 48a SG-Akte).

Hiergegen hat der Kläger mit am 07.04.2014 beim SG eingegangenem Schreiben vom 01.04.2014 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2013 zu verurteilen, ihm Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 15.04.2014 und vom 14.08.2014 darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist nicht eingehalten sein dürfte und daher beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht; die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.09.2014 mitgeteilt, mit einer Entscheidung des Senats gemäß § 153 Abs. 4 SGG einverstanden zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da er diese nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt hat. Gründe, dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Vorgehensweise gehört worden. Gründe, die gegen eine Entscheidung durch Beschluss sprechen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt. Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 22.02.2014 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 Sätze 1 und 2 ZPO) wirksam zugestellt worden. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Damit hat die einmonatige Berufungsfrist am 23.02.2014 zu laufen begonnen und ist am Montag, den 24.03.2014 um 24.00 Uhr abgelaufen. Die erst am 07.04.2014 beim SG eingelegte Berufung ist damit verspätet.

Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Satz 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4). Die mangels Antrag des Klägers allein in Betracht kommende Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) erfolgt, wenn ein Wiedereinsetzungsgrund erkennbar gemacht oder offenkundig und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., 2014, § 67 Rdnr. 10). Der Kläger hat keinen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht. Ein solcher ist auch nicht offenkundig. Insbesondere beruht die verspätete Berufungseinlegung nicht auf einer verzögerten Postlaufzeit. Denn das Berufungsschreiben des Klägers datiert vom 01.04.2014 und war damit bereits nicht mehr geeignet, eine rechtzeitige Berufungseinlegung zu ermöglichen. Den Kläger trifft damit hinsichtlich der verspäteten Berufungseinlegung zumindest Fahrlässigkeit.

Die Berufung war gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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