L 13 AS 1856/14 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2628/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1856/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 7. März 2014 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war der Bescheid vom 27. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2011, mit dem der Beklagte im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 die Erstattung von 361,62 EUR festgesetzt hatte.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28).

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Kläger für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 nach endgültiger Festsetzung der Leistungen einen Betrag von 361,62 EUR zu erstatten hat. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Eine Rechtsfrage hat der Kläger nicht gestellt, eine solche ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger vorgebrachten Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 SGG, Rdnr. 5).

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil vom 7. März 2014 nicht aufgestellt, sodass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.

Letztlich liegt auch kein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes vor. Soweit der Kläger geltend macht, er habe zu dem Termin der mündlichen Verhandlung vor dem SG krankheitsbedingt nicht teilnehmen können und habe dies auch mitgeteilt und sonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet, ist festzustellen, dass der Kläger zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. März 2014 um 14:00 Uhr ordnungsgemäß geladen war (Zustellung der Terminsbestimmung an den Kläger per Postzustellungsurkunde am 31. Januar 2014). Es wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne; die Entscheidung könne auch nach Lage der Akten ergehen. Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger seine Erkrankung mitgeteilt hat, jedoch erst mit Fax, das am Verhandlungstag (7. März 2013) um 13:47 Uhr zu dem beim SG um 14:15 Uhr terminierten weiteren Verfahren S 11 AS 4121/11 eingegangen war. Der Kammervorsitzenden wurde dieses Fax nach Aktenvermerk erst nach Ende der mündlichen Verhandlung am 7. März 2014 im Dienstzimmer um 15:07 Uhr übergeben. Zum Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung war dem SG der Verlegungsantrag nicht bekannt. Der Kläger konnte aufgrund der erst wenige Minuten vor dem Termin abgesandten Krankmeldung auch nicht davon ausgehen, dass der Verlegungsantrag der Kammervorsitzenden noch rechtzeitig mitgeteilt werden kann. Insofern hat eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht stattgefunden. Ein Verfahrensfehler ist somit nicht gegeben. Ein solcher ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, dass das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war und das SG trotz Nichterscheinen des Klägers entschieden hat. In der Ladung ist auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden.

Deshalb war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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