Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 6163/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2776/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1953 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit September 2008 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Beklagten. Für die von ihm angemietete, ca. 65 qm große Dreizimmerwohnung in Freiburg hat er eine Nettokaltmiete von 500,00 EUR sowie eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 160,00 EUR zu entrichten. Daneben fallen 7,79 EUR an Müllgebühren an.
Auf einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 19.07.2012 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 31.08.2012 Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 28.02.2013. Neben dem Regelbedarf in Höhe von 374,00 EUR gewährte die Beklagte für den Monat September noch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 667,79 EUR. Ab Oktober bewilligte die Beklage Wohn- und Heizkosten nur noch in Höhe von 492,95 EUR, nachdem sie den Kläger wiederholt auf die Unangemessenheit seiner Wohnkosten und auf die für angemessen erachtete Nettokaltmiete in Höhe von nur 364,95 EUR hingewiesen hatte. Hierbei berücksichtigte sie als Bedarf eine Grundmiete in Höhe von 364,95 EUR, kalte Nebenkosten in Höhe von 88,00 EUR (zuzüglich 7,79 EUR an Müllgebühren) und Heizkosten in Höhe von 72,00 EUR. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19.11.2012).
Hiergegen hat der Kläger am 12.12.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und beantragt, die Kosten der Unterkunft in der tatsächlichen Höhe zu gewähren.
Die Klage ist nach Abweisung mit Urteil vom 05.05.2014 ohne Erfolg geblieben. Das SG hat zur Begründung ausgeführt, die tatsächlichen Aufwendung des Klägers für seine Kosten der Unterkunft seien weder abstrakt noch individuell angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II, insbesondere stehe dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr Wohnraum und auch keine höhere angemessene Miete zu. Es hat den Kläger darauf hingewiesen, dass das Urteil mit der Berufung nur dann angefochten werden könne, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Am 18.06.2014 hat der Kläger "Berufung" gegen das ihm am 21.05.2014 zugestellte Urteil des SG (und Berufung gegen ein am selben Tag verkündetes Urteil im Verfahren S 7 AS 481/14) zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim SG eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2012 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 unter Berücksichtigung der vollen tatsächlichen Kaltmiete und Nebenkosten zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten sind mit den Verfügungen des Berichterstatters vom 08.07.2014 und 04.09.2014 auf eine mögliche Verwerfung der Berufung durch Beschluss hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern. Einwendungen haben die Beteiligten hiergegen nicht erhoben.
Die am 02.07.2014 beim LSG eingelegte Berufung ist mangels Erreichens der Berufungssumme unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Entscheidung der Beklagten vom 31.08.2012, mit der dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 28.02.2013 bewilligt wurden. Diese Entscheidung hat der Kläger angefochten, soweit die Beklagte ihm für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 28.02.2013 Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in tatsächlicher Höhe bewilligt hat. Im Streit steht daher die Differenz zwischen den für September 2012 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 667,79 EUR und den ab Oktober 2012 (und bis Februar 2013) bewilligten 532,74 EUR. Diese beläuft sich auf 135,05 EUR und ergibt für den hier streitigen Zeitraum (5 Monate) einen Wert des Beschwerdegegenstandes von 675,25 EUR. Hiervon ausgehend wird die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht. Es sind auch keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Das SG hat die Berufung zudem nicht zugelassen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Die Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - entgegen der schriftlichen Belehrung des SG ausdrücklich Berufung einlegt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 45).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1953 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit September 2008 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Beklagten. Für die von ihm angemietete, ca. 65 qm große Dreizimmerwohnung in Freiburg hat er eine Nettokaltmiete von 500,00 EUR sowie eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 160,00 EUR zu entrichten. Daneben fallen 7,79 EUR an Müllgebühren an.
Auf einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 19.07.2012 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 31.08.2012 Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 28.02.2013. Neben dem Regelbedarf in Höhe von 374,00 EUR gewährte die Beklagte für den Monat September noch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 667,79 EUR. Ab Oktober bewilligte die Beklage Wohn- und Heizkosten nur noch in Höhe von 492,95 EUR, nachdem sie den Kläger wiederholt auf die Unangemessenheit seiner Wohnkosten und auf die für angemessen erachtete Nettokaltmiete in Höhe von nur 364,95 EUR hingewiesen hatte. Hierbei berücksichtigte sie als Bedarf eine Grundmiete in Höhe von 364,95 EUR, kalte Nebenkosten in Höhe von 88,00 EUR (zuzüglich 7,79 EUR an Müllgebühren) und Heizkosten in Höhe von 72,00 EUR. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19.11.2012).
Hiergegen hat der Kläger am 12.12.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und beantragt, die Kosten der Unterkunft in der tatsächlichen Höhe zu gewähren.
Die Klage ist nach Abweisung mit Urteil vom 05.05.2014 ohne Erfolg geblieben. Das SG hat zur Begründung ausgeführt, die tatsächlichen Aufwendung des Klägers für seine Kosten der Unterkunft seien weder abstrakt noch individuell angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II, insbesondere stehe dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr Wohnraum und auch keine höhere angemessene Miete zu. Es hat den Kläger darauf hingewiesen, dass das Urteil mit der Berufung nur dann angefochten werden könne, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Am 18.06.2014 hat der Kläger "Berufung" gegen das ihm am 21.05.2014 zugestellte Urteil des SG (und Berufung gegen ein am selben Tag verkündetes Urteil im Verfahren S 7 AS 481/14) zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim SG eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2012 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 unter Berücksichtigung der vollen tatsächlichen Kaltmiete und Nebenkosten zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten sind mit den Verfügungen des Berichterstatters vom 08.07.2014 und 04.09.2014 auf eine mögliche Verwerfung der Berufung durch Beschluss hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern. Einwendungen haben die Beteiligten hiergegen nicht erhoben.
Die am 02.07.2014 beim LSG eingelegte Berufung ist mangels Erreichens der Berufungssumme unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Entscheidung der Beklagten vom 31.08.2012, mit der dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 28.02.2013 bewilligt wurden. Diese Entscheidung hat der Kläger angefochten, soweit die Beklagte ihm für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 28.02.2013 Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in tatsächlicher Höhe bewilligt hat. Im Streit steht daher die Differenz zwischen den für September 2012 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 667,79 EUR und den ab Oktober 2012 (und bis Februar 2013) bewilligten 532,74 EUR. Diese beläuft sich auf 135,05 EUR und ergibt für den hier streitigen Zeitraum (5 Monate) einen Wert des Beschwerdegegenstandes von 675,25 EUR. Hiervon ausgehend wird die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht. Es sind auch keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Das SG hat die Berufung zudem nicht zugelassen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Die Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - entgegen der schriftlichen Belehrung des SG ausdrücklich Berufung einlegt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 45).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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